Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_214/2025 vom 9. Februar 2026

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Hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des bereitgestellten Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts:

Bundesgerichtsurteil 7B_214/2025 und 7B_429/2025 vom 9. Februar 2026

Das Bundesgericht hatte zwei Beschwerden zu beurteilen, die es aufgrund ihres engen sachlichen Zusammenhangs vereinigte: eine Beschwerde gegen die Einstellung eines Strafverfahrens wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung und Schändung (7B_214/2025) und eine Beschwerde gegen die Abweisung eines Ausstandsgesuchs gegen den Leitenden Staatsanwalt (7B_429/2025).

A. Verfahrensgegenstand und Sachverhalt in Kürze

Die Beschwerdeführerin A.A._ war mutmassliches Opfer einer Vergewaltigung, sexuellen Nötigung und Schändung durch B._ in der Nacht vom 16. auf den 17. Dezember 2021. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen stellte das Strafverfahren mit Verfügung vom 12. Januar 2024 ein. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen bestätigte diese Einstellung am 31. Januar 2025 (Verfahren 7B_214/2025). Parallel dazu wies das Obergericht am 25. März 2025 ein von A.A._ gestelltes Ausstandsgesuch gegen den Leitenden Staatsanwalt C._ ab (Verfahren 7B_429/2025). A.A.__ reichte gegen beide Entscheide Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein.

B. Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht

1. Vereinigung der Verfahren (E. 1) Das Bundesgericht vereinigte die beiden Beschwerdeverfahren 7B_214/2025 und 7B_429/2025, da sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen und ähnliche Rechtsfragen betreffen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP).

2. Eintretensvoraussetzungen (E. 2) * Beschwerde 7B_214/2025 (Einstellung): Die Beschwerdeführerin nahm als Privatklägerin am vorinstanzlichen Verfahren teil. Obwohl sie ihre Zivilansprüche nicht detailliert substanziiert hatte, bejahte das Bundesgericht ihre Legitimation gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Es stellte fest, dass aufgrund der Natur der im Raum stehenden strafrechtlichen Vorwürfe (Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Schändung) ein Recht auf Schadenersatz und Genugtuung ohne Weiteres offensichtlich ist. Nicht eingetreten wurde auf den Antrag, die Angelegenheit an einen ausserkantonalen Staatsanwalt zu übertragen, da dies nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids war. * Beschwerde 7B_429/2025 (Ausstand): Die Beschwerde gegen den selbstständig eröffneten, kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren ist nach Art. 92 Abs. 1 BGG zulässig. * Fristen: Eine nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte korrigierte Version der Beschwerdeschrift (7B_214/2025) wurde als unbeachtlich erklärt.

3. Verwertbarkeit polizeilicher Einvernahmen von Auskunftspersonen (E. 3) Die Rüge der Beschwerdeführerin, bestimmte Personen seien zu Unrecht als Auskunftspersonen statt als Zeugen einvernommen worden, wurde vom Bundesgericht nicht materiell geprüft. Da diese Einwendung nicht bereits im kantonalen Verfahren vorgebracht wurde, hat die Beschwerdeführerin den kantonalen Instanzenzug nicht ausgeschöpft, weshalb das Bundesgericht nicht darauf eintrat.

4. Verletzung des Replikrechts und des rechtlichen Gehörs (E. 4) Die Beschwerdeführerin rügte, die Vorinstanz habe ihre 64-seitige "Replik" vom 15. August 2024 zu Unrecht nicht berücksichtigt. Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Ansicht, wonach diese Eingabe – die fünf Monate nach der letzten Stellungnahme des Beschuldigten erfolgte und lediglich auf einer halben Seite auf die Stellungnahme Bezug nahm, im Übrigen aber eine zweite Beschwerdeschrift darstellte – zu Recht als verspätet und unzulässig erachtet wurde. Das Replikrecht dient nicht der Ergänzung der Beschwerde nach Fristablauf. Ein Verstoss gegen das Bundesrecht wurde verneint.

5. Vernehmungsfähigkeit der Beschwerdeführerin (E. 5) Die Beschwerdeführerin bestritt die Verwertbarkeit ihrer eigenen polizeilichen Aussagen vom 30. Dezember 2021 mit der Begründung, sie sei nach einem Vorfall vom Vortag in schlechtem psychischen und körperlichen Zustand und unter Medikamenteneinfluss gewesen. Das Bundesgericht hielt fest, dass an die Vernehmungsfähigkeit keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Obwohl die Beschwerdeführerin ihren Zustand als "nicht gut" bezeichnet hatte, hatte sie gleichzeitig erklärt, dem Verhör folgen zu können. Dem Einvernahmeprotokoll liess sich nicht entnehmen, dass sie den Fragen nicht hätte folgen können oder Schwierigkeiten bei den Antworten gehabt hätte. Die Vorinstanz durfte daher die Vernehmungsfähigkeit bejahen und die Aussagen als verwertbar erachten.

6. Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" (E. 6) Dies war der entscheidende Punkt im Verfahren 7B_214/2025. * Rechtliche Grundlagen: Gemäss dem Grundsatz "in dubio pro duriore" darf ein Strafverfahren nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen eingestellt werden. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage, insbesondere wenn eine Verurteilung genauso wahrscheinlich ist wie ein Freispruch, ist Anklage zu erheben, damit das Gericht materiell entscheiden kann. Bei "Aussage-gegen-Aussage"-Situationen, vor allem bei "Vier-Augen-Delikten" ohne objektive Beweise, drängt sich in der Regel eine Anklage auf, es sei denn, die Aussagen der Strafklägerin sind widersprüchlich und wenig glaubhaft, oder eine Verurteilung erscheint aus anderen Gründen unwahrscheinlich. * Vergewaltigung und sexuelle Nötigung (E. 6.4): Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Würdigung, wonach sich die Vorwürfe der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung nicht mit hinreichender Sicherheit erstellen liessen. Es fehlten objektive Anzeichen für Gewaltanwendung oder der Nachweis aktiver Drogenverabreichung aufgrund fehlender zeitnaher Proben. * Schändung (E. 6.5): Hinsichtlich des Tatbestands der Schändung (aArt. 191 StGB), der das Ausnutzen einer bestehenden Widerstandsunfähigkeit des Opfers voraussetzt, widersprach das Bundesgericht der Vorinstanz. * Divergierende Aussagen: Es stellte fest, dass die Aussagen der befragten Personen zum Ablauf der Party und zum Zustand der Beschwerdeführerin (Nüchternheit, Alkoholisierung, Aggressivität, Erinnerungsvermögen) erheblich voneinander abwichen. Die Frage, ob es bereits auf der Party zu sexuellen Handlungen kam oder ob die Beschwerdeführerin den Beschuldigten in ihre Wohnung einlud, konnte nicht als "klar erstellt" gelten. * Zustand der Beschwerdeführerin: Die Vorinstanz habe zu absolut geschlossen, dass mangels zeitnaher Proben keine Rückschlüsse auf den Zustand der Beschwerdeführerin in der Tatnacht gezogen werden könnten. Unbestritten sei aber der nicht unerhebliche Alkoholkonsum, dessen Auswirkungen auf ihren Zustand widersprüchlich beurteilt wurden. Die Aussage des Sohnes der Beschwerdeführerin, seine Mutter sei an der Party bzw. später in der Wohnung nicht mehr zurechnungsfähig gewesen, stelle einen konkreten belastenden Hinweis dar. * Glaubhaftigkeit der Opferzeugin: Die Vorinstanz hatte ein widersprüchliches Verhalten der Beschwerdeführerin angenommen. Das Bundesgericht rügte dies und betonte, dass die Vorinstanz selbst den "belasteten" Zustand der Beschwerdeführerin bei den ersten Einvernahmen als mögliche Erklärung für "gewisse Inkonsistenzen" bezeichnet hatte, dies aber bei ihrer Würdigung zur Glaubhaftigkeit nicht hinreichend berücksichtigt habe. * Fazit zur Schändung: Angesichts der "zweifelhaften Beweis- oder Rechtslage" und der erheblich divergierenden Aussagen konnte nicht zweifelsfrei von einem klaren Sachverhalt ausgegangen werden. Bei "Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen" sei es die Aufgabe des Gerichts, eine einlässliche Würdigung vorzunehmen. Die Einstellung des Verfahrens wegen Schändung verletzte den Grundsatz "in dubio pro duriore" und damit Bundesrecht. Das Verfahren ist in diesem Punkt zur weiteren Untersuchung zurückzuweisen.

7. Wahl der Rechtsvertretung (E. 7) Die Rüge der Beschwerdeführerin, ihr Anspruch auf Wahlverteidigung sei verletzt, wurde abgewiesen. Da die vom neu mandatierten Rechtsanwalt Philip Stolkin eingereichte Eingabe zu Recht nicht berücksichtigt wurde, erübrigte sich dessen Einsetzung als unentgeltlicher Rechtsvertreter, zumal die Beschwerdeführerin bereits anderweitig unentgeltlich vertreten war.

8. Sachverhaltsfeststellung und Ausstandsgesuch (E. 8) Die Beschwerdeführerin rügte eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung im Zusammenhang mit ihrem Ausstandsgesuch. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass blosse Verweise auf andere Rechtsschriften oder kantonale Repliken den strengen Begründungsanforderungen an eine Willkürrüge nicht genügen. Ergänzende Ausführungen zum Sachverhalt wurden als verspätet qualifiziert, da die Ausstandsgründe bereits im Gesuch glaubhaft zu machen sind (Art. 58 Abs. 1 StPO).

9. Befangenheit des Leitenden Staatsanwalts (E. 9) * Rechtliche Grundlagen: Befangenheit (Art. 56 lit. f StPO) wird angenommen, wenn objektiv Umstände vorliegen, die Misstrauen in die Unparteilichkeit wecken können. Bei Staatsanwälten sind besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen erforderlich. Entscheidend ist auch die Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuchs: Es muss "ohne Verzug" nach Kenntnis des Ausstandsgrundes gestellt werden (innerhalb von 6-7 Tagen); eine zwei- bis dreiwöchige Verzögerung ist in der Regel zu spät. Bei kumulativen Ausstandsgründen beginnt die Frist, wenn der "letzte Tropfen das Fass zum Überlaufen gebracht hat." * Anwendung: Die Beschwerdeführerin stützte ihr Ausstandsgesuch vom 19. Juli 2024 auf Äusserungen des Leitenden Staatsanwalts vom 23. Mai 2024 sowie auf dessen Haltung zur unentgeltlichen Rechtspflege in einem Schreiben vom 2. Juli 2024, das den "letzten Tropfen" dargestellt haben soll. Selbst unter Annahme, die Beschwerdeführerin habe das Schreiben erst am 10. Juli 2024 erhalten, war das Ausstandsgesuch vom 19. Juli 2024 mit einer Verzögerung von mehr als einer Woche (bzw. zwei Wochen ab dem "letzten Tropfen") verspätet. Da keine Anzeichen einer offensichtlichen Befangenheit vorlagen, die eine Verspätung entschuldigen würden, wurde das Ausstandsgesuch wegen Untimeliness abgewiesen.

C. Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 10) * Verfahren 7B_214/2025: Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Obergerichts vom 31. Januar 2025 wurde aufgehoben und die Sache an das Obergericht zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie an die Staatsanwaltschaft zur Fortführung der Strafuntersuchung wegen Schändung zurückgewiesen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wurde teilweise gutgeheissen. Der Kanton Schaffhausen wurde verpflichtet, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. Für den unterliegenden Teil der Beschwerdeführerin wurden keine Gerichtskosten erhoben, und ihr Rechtsbeistand wurde aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'000.-- entschädigt. * Verfahren 7B_429/2025: Die Beschwerde wurde abgewiesen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wurde wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurden Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- auferlegt, unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Lage.

Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Einstellung des Strafverfahrens hinsichtlich des Vorwurfs der Schändung (aArt. 191 StGB) gegen B.__ bundesrechtswidrig war. Es rügte, dass das Obergericht den Grundsatz "in dubio pro duriore" verletzt habe, da die Beweislage aufgrund erheblich divergierender Zeugenaussagen zum Zustand der Beschwerdeführerin in der Tatnacht nicht klar war und eine Verurteilung nicht von vornherein unwahrscheinlich erschien. Insbesondere bei "Aussage-gegen-Aussage"-Konstellationen sei es die Aufgabe des urteilenden Gerichts, die Glaubhaftigkeit der Aussagen zu würdigen. Das Verfahren wird diesbezüglich zur Fortführung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

Hingegen bestätigte das Bundesgericht die Einstellung der Verfahren wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung (aArt. 189 f. StGB) mangels hinreichender objektiver Beweise oder konkreter Anzeichen für Gewalt oder aktive Nötigung.

Das Ausstandsgesuch gegen den Leitenden Staatsanwalt wurde vom Bundesgericht abgewiesen, weil es nicht rechtzeitig, d.h. nicht "ohne Verzug" nach Kenntnis der Ausstandsgründe, gestellt wurde.

Prozedurale Rügen betreffend die Nichtberücksichtigung einer verspäteten "Replik" und die Vernehmungsfähigkeit der Beschwerdeführerin wurden vom Bundesgericht ebenfalls abgewiesen.