Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_22/2026 vom 4. Februar 2026

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 2C_22/2026 vom 4. Februar 2026

I. Einleitung Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts 2C_22/2026 vom 4. Februar 2026 befasst sich mit einem Rekurs gegen die Verweigerung einer Grenzgängerbewilligung UE/EFTA an einen italienischen Staatsangehörigen durch die kantonalen Behörden des Kantons Tessin. Der Kernpunkt des Falls bildet die Frage, ob die zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Italien und der Schweiz eine ausreichende Bedrohung der öffentlichen Ordnung darstellen, um die Bewilligung gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA) zu verweigern. Das Bundesgericht hat den Rekurs abgewiesen und die kantonale Entscheidung bestätigt.

II. Sachverhalt Der Beschwerdeführer, A.__, ein 1981 geborener italienischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Provinz Varese (Italien), beantragte am 18. Februar 2019 eine Grenzgängerbewilligung UE/EFTA für eine selbständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz.

Im Laufe der Jahre wurde A.__ mehrfach strafrechtlich verurteilt: * 10. Januar 2006 (Italien): 2 Jahre Haft bedingt und € 8'000 Busse wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (November 2000). * 4. Oktober 2011 (Italien): € 150 Busse wegen Verweigerung der Personalienangabe (Januar 2008). * 28. Februar 2014 (Italien): 6 Monate Haft (bedingt, später in Hausarrest umgewandelt und vollzogen) und € 900 Busse sowie 1 Jahr Führerscheinentzug wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand (Dezember 2010). * 18. November 2017 (Italien): 6 Monate Haft bedingt und € 2'000 Busse sowie 1 Jahr Führerscheinentzug wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand (März 2013). * 22. November 2021 (Schweiz, Lugano): 13 Monate Haft bedingt wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung (107 km/h bei erlaubten 50 km/h; Dezember 2020). * 7. Dezember 2023 (Schweiz, Tessiner Staatsanwaltschaft): 15 Tagessätze à CHF 80 wegen Veruntreuung von Vermögenswerten, die einem Gerichtsverfahren unterliegen (September 2022 bis August 2023).

Die Sezione della popolazione des Kantons Tessin wies den Antrag auf eine Grenzgängerbewilligung am 23. Juli 2019 aus Gründen der öffentlichen Ordnung (aufgrund der italienischen Verurteilungen) ab. Der Tessiner Staatsrat bestätigte diesen Entscheid am 20. Mai 2020. Das kantonale Verwaltungsgericht wies den Rekurs des Beschwerdeführers am 27. November 2025 ebenfalls ab, wobei es sowohl die italienischen als auch die neueren schweizerischen Verurteilungen berücksichtigte. Das kantonale Gericht stellte zudem fest, dass der Beschwerdeführer am 24. Juli 2025 von einer selbständigen zu einer unselbständigen Grenzgängertätigkeit gewechselt hatte. Der Beschwerdeführer focht dieses Urteil vor Bundesgericht an.

III. Rechtliche Grundlagen und Erwägungen des Bundesgerichts

1. Anwendbarkeit des Freizügigkeitsabkommens (FZA) Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist, da der Beschwerdeführer als italienischer Staatsangehöriger Anspruch auf die Rechte aus dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) hat. Dies bedeutet, dass Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, der den Rekurs gegen Entscheidungen im Ausländerrecht, die keinen Rechtsanspruch begründen, ausschliesst, hier keine Anwendung findet. Die innerstaatlichen Bestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG; SR 142.20) finden nur Anwendung, soweit das FZA keine abweichenden oder das AIG günstigere Bestimmungen enthält (Art. 2 Abs. 2 AIG).

2. Verweigerungs- und Widerrufsgründe nach AIG Nach Art. 35 Abs. 4 AIG ist die Verlängerung – und damit auch die Erteilung – einer Grenzgängerbewilligung von der Abwesenheit von Widerrufsgründen gemäss Art. 62 Abs. 1 AIG abhängig. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, unabhängig davon, ob sie bedingt oder unbedingt ist, einen Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG dar (BGE 135 II 377 E. 4.2). Im vorliegenden Fall erfüllt die am 22. November 2021 ausgesprochene bedingte Freiheitsstrafe von 13 Monaten diesen Tatbestand. Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes nach innerstaatlichem Recht wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

3. Beschränkungen des Freizügigkeitsrechts (Art. 5 Anhang I FZA) Die Rechte, die das FZA den Staatsangehörigen einer Vertragspartei gewährt, einschliesslich des Rechts auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit, können nur durch Massnahmen beschränkt werden, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA).

Das Bundesgericht folgt bei der Auslegung dieser Bestimmung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Richtlinie 64/221/EWG: * Erforderlichkeit einer tatsächlichen und hinreichend schweren Bedrohung: Eine Massnahme setzt eine tatsächliche und hinreichend schwere Bedrohung der öffentlichen Ordnung durch die betroffene Person voraus. * Persönliches Verhalten: Eine Verurteilung kann nur dann als Begründung dienen, wenn aus den Umständen ein persönliches Verhalten hervorgeht, das eine aktuelle Bedrohung der öffentlichen Ordnung impliziert. Eine rein präventive oder abschreckende Massnahme ist ausgeschlossen. * Vergangenes Verhalten: Gleichwohl kann bereits ein in der Vergangenheit gezeigtes Verhalten die Voraussetzungen einer solchen Gefährdung erfüllen. Für die Beurteilung der Aktualität der Bedrohung muss nicht mit nahezu Gewissheit angenommen werden, dass der Ausländer weitere Straftaten begehen wird; andererseits kann nicht verlangt werden, dass das Rückfallrisiko gleich null ist. Das Mass des Ermessens hängt von der Schwere der potenziellen Straftat ab (BGE 139 II 121 E. 5.3). * Verhältnismässigkeitsprinzip: Die Massnahme muss dem Verhältnismässigkeitsprinzip entsprechen, wie es in Art. 96 AIG und gegebenenfalls in Art. 8 EMRK gefordert wird (Urteil 2C_224/2024 vom 4. März 2025 E. 3.2).

4. Würdigung der Bedrohung der öffentlichen Ordnung im vorliegenden Fall

4.1. Gesamtwürdigung des wiederholten Fehlverhaltens: Der Beschwerdeführer argumentierte, die italienischen Verurteilungen seien zu weit zurückliegend und isoliert. Das Bundesgericht widersprach dieser Auffassung vehement. Es betonte, dass der Zeitablauf seit einer Straftat nur eines der zu bewertenden Elemente sei. Insbesondere in Fällen, die durch wiederholte Gesetzesverletzungen gekennzeichnet sind – wie hier –, ist die Situation im Kontext des Art. 5 Anhang I FZA in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Dies schliesst auch nicht mehr ganz neue oder unterschiedliche Arten von Straftaten ein, da sie ein sich wiederholendes, fehlerhaftes Verhalten belegen (Urteil 2C_710/2025 vom 7. Januar 2026 E. 6.2.1).

Das Bundesgericht hob hervor, dass sich die Verurteilungen des Beschwerdeführers zwischen 2006 und 2017 in Italien regelmässig wiederholten, wobei drei von vier Urteilen erhebliche Strafen zur Folge hatten. Entscheidend war jedoch, dass das deliktische Verhalten des Beschwerdeführers während des laufenden Verwaltungsverfahrens – nachdem die kantonale Bevölkerungsabteilung und der Staatsrat die Bewilligung bereits verweigert hatten – fortgesetzt wurde. Die schweizerischen Verurteilungen vom 22. November 2021 (qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung) und vom 7. Dezember 2023 (Veruntreuung von Vermögenswerten) belegen ein erneutes Abgleiten in die Straffälligkeit und bestätigen die fortbestehende Gefahr.

4.2. Keine positive Prognose trotz therapeutischer Massnahme: Der Beschwerdeführer führte an, bezüglich der Verkehrsdelikte eine positive Prognose aufgrund einer erfolgreich absolvierten Therapie vorlegen zu können. Das Bundesgericht hielt fest, dass diese Therapie nicht aus dem angefochtenen Urteil hervorgehe und der Beschwerdeführer keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung dargetan habe, die eine Berücksichtigung neuer Fakten auf Bundesebene ermöglichen würde.

Selbst wenn eine solche Therapie vor dem kantonalen Gericht vorgebracht worden wäre, wäre sie nicht entscheidend. Denn die Verurteilung vom 7. Dezember 2023 wegen Veruntreuung von Vermögenswerten, die sich über ein Jahr erstreckte, zeige erneut die Bereitschaft des Beschwerdeführers, Straftaten zu begehen – und zwar nicht nur im Strassenverkehrsbereich. Dies bestätige, dass er weiterhin eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA darstellt.

5. Verhältnismässigkeitsprüfung (Art. 96 AIG und Art. 8 EMRK)

5.1. Auswirkungen auf das Privat- und Familienleben: Das Bundesgericht prüfte die Verweigerung der Bewilligung auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit. Es stellte fest, dass die Verweigerung den Beschwerdeführer nicht zwingt, den Mittelpunkt seiner affektiven und familiären Interessen zu verlagern, da dieser sich in Italien befindet, wo er lebt. Daher entstehen ihm diesbezüglich keine besonderen Anpassungsprobleme (Urteil 2C_480/2020 vom 19. Juni 2020 E. 5.3.1).

5.2. Auswirkungen auf das Berufsleben: Der berufliche Nachteil ist hingegen ausgeprägter, da die Massnahme den Beschwerdeführer daran hindert, in der Schweiz weiterzuarbeiten. Das Bundesgericht relativierte dies jedoch: Die aktuelle unselbständige Tätigkeit bei der B.__ Sagl wurde erst kürzlich aufgenommen. Zudem sei der Beschwerdeführer noch jung (geboren 1981) und könne seine erworbenen Erfahrungen nutzen, um neue Arbeitsplätze in der Lombardei oder anderswo in Italien zu suchen (vgl. Urteile 2C_613/2023 vom 16. November 2023 E. 7.2; 2C_481/2020 vom 7. Juli 2020 E. 5.3.1).

Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten "schwerwiegenden operativen Schwierigkeiten" wurden nicht nachgewiesen und seien ohnehin auf sein eigenes Fehlverhalten zurückzuführen, das zu Verurteilungen zwischen 2006 und 2023 – also auch während des laufenden Verfahrens – geführt hat.

5.3. Art. 8 EMRK: Der Beschwerdeführer berief sich auch auf Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) und führte an, Vater eines Kindes und alleiniger Ernährer seiner Familie zu sein. Das Bundesgericht verwarf dieses Argument mit der Begründung, der Beschwerdeführer beziehe sich auf nicht anwendbare Rechtsprechung (BGE 139 I 31; EGMR, Üner gegen Niederlande, 18. Oktober 2006). Diese Fälle betrafen den Widerruf einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung (Niederlassungsbewilligung) in der Schweiz bzw. den Niederlanden, nicht aber eine Grenzgängerbewilligung für eine Person, die mit ihrer Familie im Herkunftsland lebt. Selbst wenn Art. 8 EMRK anwendbar wäre, würde die Verhältnismässigkeitsprüfung der nach Art. 96 AIG durchgeführten Prüfung entsprechen und zu demselben Ergebnis führen.

IV. Fazit Das Bundesgericht wies den Rekurs ab. Die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, insbesondere die wiederholten Delikte während des laufenden Bewilligungsverfahrens, stellen eine effektive und hinreichend schwere Bedrohung der öffentlichen Ordnung dar. Die Verweigerung der Grenzgängerbewilligung ist daher mit Art. 5 Anhang I FZA vereinbar und verstösst nicht gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip. Die persönlichen und beruflichen Auswirkungen auf den Beschwerdeführer sind vor dem Hintergrund seines Wohnsitzes in Italien und seines eigenen Fehlverhaltens als verhältnismässig einzuschätzen.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  1. FZA-Anwendbarkeit: Der Beschwerdeführer als italienischer Staatsbürger kann sich auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA) berufen, wodurch die restriktivere innerstaatliche Regelung des AIG (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG) nicht zur Anwendung kommt.
  2. Öffentliche Ordnung (Art. 5 Anhang I FZA): Eine Grenzgängerbewilligung kann nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung verweigert werden, wenn eine tatsächliche und hinreichend schwere Bedrohung vorliegt, die auf einem persönlichen Verhalten beruht und eine aktuelle Gefahr impliziert.
  3. Wiederholtes Fehlverhalten: Die Vielzahl und die Zeitnähe der strafrechtlichen Verurteilungen (insbesondere die schweizerischen Verurteilungen von 2021 und 2023, die während des laufenden Bewilligungsverfahrens erfolgten) belegen ein sich wiederholendes deliktisches Verhalten und begründen eine fortbestehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung.
  4. Keine positive Prognose: Eine angebliche positive Therapieprognose wurde vom Gericht als irrelevant erachtet, da eine spätere, thematisch anders gelagerte Verurteilung die Annahme einer wiedererlangten Rechtstreue entkräftete.
  5. Verhältnismässigkeit: Die Verweigerung der Bewilligung ist verhältnismässig. Die familiären Interessen des Beschwerdeführers liegen in Italien, und die beruflichen Einschränkungen sind aufgrund seines Alters, des kürzlichen Tätigkeitsbeginns und der Möglichkeit, in Italien eine neue Anstellung zu finden, zumutbar.
  6. Art. 8 EMRK: Die Berufung auf Art. 8 EMRK ist unbegründet, da die zugrunde liegende Rechtsprechung den Widerruf von dauerhaften Aufenthaltsbewilligungen betrifft und die Umstände des vorliegenden Falls (Grenzgängerbewilligung, Lebensmittelpunkt im Ausland) nicht vergleichbar sind.