Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_219/2025 vom 30. Januar 2026

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Das Bundesgericht hatte im Urteil 2C_219/2025 vom 30. Januar 2026 über die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an einen albanischen Staatsangehörigen im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner Schweizer Ehefrau zu entscheiden. Das Migrationsamt des Kantons Zürich hatte das Gesuch abgelehnt, was von der Sicherheitsdirektion und dem Verwaltungsgericht bestätigt worden war.

1. Sachverhaltliche Ausgangslage

Der Beschwerdeführer, ein 1993 geborener albanischer Staatsangehöriger, wurde in seinem Heimatland im Juli 2021 wegen "Hilfeleistung für Straftäter" zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Ein Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil im Oktober 2022. Kurz nach seiner Einreise in die Schweiz im Oktober 2022, und nachdem sein Asylgesuch rechtskräftig abgelehnt worden war, heiratete er im November 2023 eine Schweizer Bürgerin und beantragte eine Aufenthaltsbewilligung. Seine Anträge auf Erteilung einer Bewilligung wurden von den kantonalen Behörden abgelehnt, worauf er Beschwerde an das Bundesgericht erhob. Vom Beschwerdeführer eingereichte neue Beweismittel, die vor allem die angeblichen Mängel des albanischen Strafverfahrens belegen sollten, wurden als unzulässige Noven zurückgewiesen, da sie entweder bereits vor dem angefochtenen Urteil existierten und deren verspätete Einreichung nicht ausreichend begründet wurde, oder es sich um echte Noven handelte. Das Bundesgericht legte seinem Urteil daher den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde.

2. Rechtlicher Bewilligungsanspruch und Widerrufsgründe

Grundsätzlich haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, sofern sie mit diesen zusammenwohnen. Dieser Anspruch entfällt jedoch, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG). Ein solcher Widerrufsgrund ist gegeben, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG). Die bundesgerichtliche Praxis definiert eine "längerfristige Freiheitsstrafe" als eine Strafe, die die Dauer von einem Jahr überschreitet.

Das Bundesgericht bekräftigte, dass grundsätzlich auch Verurteilungen durch ein ausländisches Gericht berücksichtigt werden dürfen. Dies setzt voraus, dass: 1. Es sich bei den Delikten nach schweizerischer Rechtsordnung um Verbrechen oder Vergehen handelt. 2. Der Schuldspruch in einem Staat erfolgte, in dem die Einhaltung der rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze und Verteidigungsrechte als gesichert gelten kann. 3. Das ausländische Strafurteil nicht gegen den schweizerischen "ordre public" verstösst.

3. Prüfung des Widerrufsgrunds im vorliegenden Fall

Die Vorinstanz hatte die albanische Verurteilung wegen "Hilfeleistung für Straftäter" (Art. 302/2 des albanischen Strafgesetzbuches) als dem schweizerischen Tatbestand der Begünstigung gemäss Art. 305 Abs. 1 StGB entsprechend beurteilt. Der Beschwerdeführer hatte den Tätern nach einer Schiesserei geholfen, der Verfolgung und Festnahme durch die Polizei zu entkommen. Da es sich bei der Begünstigung in der Schweiz um ein Vergehen handelt, das mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden kann, sei die verhängte zweijährige Strafe im Rahmen des schweizerischen Rechts. Das Bundesgericht schloss sich dieser Beurteilung an und verwies die appellatorischen Einwände des Beschwerdeführers zur Qualifikation seiner Handlungen unter schweizerischem Recht.

Betreffend die Einhaltung rechtsstaatlicher Standards in Albanien stellte das Bundesgericht fest, dass Albanien als Konventionsstaat der EMRK grundsätzlich als rechtsstaatlich gilt. Die substanzlosen und teilweise auf unzulässigen Noven beruhenden Behauptungen des Beschwerdeführers bezüglich Verfahrensmängeln (z.B. Verletzung des Rechts auf effektive Verteidigung, erzwungenes Geständnis) vermochten daran nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, das erstinstanzliche Urteil in Albanien anzufechten und hätte allfällige Verfahrensmängel beim EGMR beanstanden können. Eine Verletzung des schweizerischen "ordre public" wurde weder behauptet noch festgestellt.

Das Bundesgericht bestätigte somit, dass die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des albanischen Strafurteils erfüllt sind. Da der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde, liegt ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG vor.

4. Verhältnismässigkeitsprüfung (Art. 8 EMRK)

Da ein Widerrufsgrund vorliegt, musste das Bundesgericht prüfen, ob die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig ist. Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK ist eröffnet, weil die Schweizer Ehefrau nicht ohne Weiteres zur Niederlassung in Albanien gezwungen werden kann und die Wegweisung des Beschwerdeführers eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung in der Schweiz beeinträchtigt.

Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die individuellen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz gegen die öffentlichen Interessen an seiner Fernhaltung abzuwägen. Das Bundesgericht berücksichtigte dabei eine Reihe von Faktoren, darunter die Art und Schwere der Straftat, die Aufenthaltsdauer, die sozialen und familiären Bindungen sowie die Zumutbarkeit einer Ausreise.

  • Öffentliches Interesse: Das Gericht betonte die Schwere des Verschuldens des Beschwerdeführers, die sich in der zweijährigen Freiheitsstrafe widerspiegelt. Obwohl er nicht direkt an der Schiesserei beteiligt war, hat er ein versuchtes Tötungsdelikt begünstigt. Die Tat wurde im Erwachsenenalter begangen. Das Wohlverhalten seit der Tat wurde relativiert, da es unter dem Druck der laufenden Verfahren erfolgte. Eine Rückfallgefahr konnte nicht ausgeschlossen werden. Im vorliegenden Kontext, ausserhalb des Freizügigkeitsabkommens, steht der Sicherheitsaspekt im Vordergrund, und generalpräventive Überlegungen sind zulässig. Das Bundesgericht erinnerte an die "Zweijahresregel", wonach bei einer Verurteilung von zwei Jahren oder mehr nur ausserordentliche Umstände ein Verbleiberecht begründen können.

  • Private Interessen: Der Beschwerdeführer wurde in Albanien geboren und hat dort den Grossteil seines Lebens verbracht, wo er beruflich und sozial verwurzelt ist. Er reiste erst kurz vor Antragstellung in die Schweiz ein, hat hier keine reguläre Aufenthaltsbewilligung, keine Erwerbstätigkeit und keine vertiefte Integration (keine Deutschkenntnisse). Eine Rückkehr in die Heimat wurde als ohne Weiteres zumutbar erachtet. Das Interesse am ehelichen Zusammenleben in der Schweiz wurde dadurch relativiert, dass die Ehe erst nach der albanischen Verurteilung und im Bewusstsein des prekären Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers geschlossen wurde. Das Paar musste damit rechnen, dass der Nachzug verweigert wird und die Ehe allenfalls auf Distanz oder in Albanien gelebt werden muss. Es bleibt dem Beschwerdeführer zudem offen, nach einer angemessenen Bewährungszeit im Ausland (in der Regel fünf Jahre) erneut ein Gesuch zu stellen.

5. Schlussfolgerung des Gerichts

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz die gewichtigen öffentlichen Interessen an seiner Fernhaltung nicht aufwiegen. Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich als verhältnismässig und verletzt weder Bundes- noch Völkerrecht.

Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  • Ablehnung des Familiennachzugs: Das Bundesgericht bestätigte die Ablehnung der Aufenthaltsbewilligung für einen albanischen Staatsangehörigen, der mit einer Schweizerin verheiratet ist.
  • Ausländisches Strafurteil: Eine zweijährige Freiheitsstrafe wegen "Hilfeleistung für Straftäter" in Albanien wurde als Widerrufsgrund im Sinne des AIG (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG) anerkannt.
  • Kriterien für Anerkennung: Das Gericht bejahte die Vergleichbarkeit der Tat mit schweizerischem Recht (Begünstigung, Art. 305 Abs. 1 StGB) und die Rechtsstaatlichkeit des albanischen Verfahrens; eine "ordre public"-Verletzung wurde verneint.
  • Verhältnismässigkeitsprüfung (Art. 8 EMRK): Die öffentlichen Interessen an der Fernhaltung des Beschwerdeführers (signifikantes migrationsrechtliches Verschulden durch schwere Straftat, begangen als Erwachsener, Sicherheitsaspekte) überwiegen die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz.
  • Relativierte private Interessen: Die späte Heirat im Bewusstsein des prekären Aufenthaltsstatus, die mangelnde Integration in der Schweiz und die Möglichkeit, die Ehe im Heimatland oder auf Distanz zu leben, schwächten das private Bleibeinteresse ab.
  • Abweisung der Beschwerde: Die Beschwerde des albanischen Staatsangehörigen wurde vollumfänglich abgewiesen.