Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_1200/2025 vom 6. Februar 2026

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Gerne fasse ich das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 7B_1200/2025 vom 6. Februar 2026 detailliert zusammen:

Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 7B_1200/2025 vom 6. Februar 2026

Parteien und Gegenstand: In diesem Verfahren wehrte sich A._ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Paolo Tamagni, gegen ein Urteil des Kantonalen Tessiner Beschwerdegerichts in Strafsachen (Corte dei reclami penali del Tribunale d'appello del Cantone Ticino) vom 8. September 2025. Das kantonale Gericht hatte die Beschwerde des A._ gegen einen Einstellungsbeschluss des Staatsanwalts abgewiesen. Der Einstellungsbeschluss hatte die Einstellung des Strafverfahrens gegen A.__ verfügt, ihm die Verfahrenskosten auferlegt und die Anerkennung einer Entschädigung für unrechtmässige Verfahrenshandlungen verweigert.

Sachverhalt: Die B._ Sagl, eine im August 2013 in Konkurs gegangene Gesellschaft im Bauwesen, hatte C._ als einzigen Gesellschafter. A._ war vom 23. Juli 2009 bis zum 1. Juni 2010 faktischer Geschäftsführer und danach bis zum 18. September 2012 eingetragener Geschäftsführer. Im September 2014 erstattete das Betreibungs- und Konkursamt Locarno Strafanzeige gegen C._ und A.__ wegen mutmasslicher Delikte wie Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Begünstigung eines Gläubigers, ungetreue Geschäftsbesorgung und Gläubigerbegünstigung durch Vermögensminderung.

Im Februar 2024 teilte der Untersuchungsrichter den Parteien die bevorstehende Schliessung der Untersuchung und die geplante Einstellung des Verfahrens mit, verbunden mit der Möglichkeit, Beweis- und Entschädigungsanträge zu stellen. A._ forderte daraufhin gemäss Art. 429 ff. StPO eine Entschädigung von CHF 120'135.06 für Anwaltskosten, CHF 322'520.-- für Wirtschaftsschaden und CHF 10'000.-- für Genugtuung. Am 20. März 2024 stellte der Staatsanwalt das Verfahren gegen A._ ein, auferlegte ihm aber die Gerichtsgebühren und Auslagen (Dispositiv Ziff. 8) und verweigerte ihm eine Entschädigung für unrechtmässige Verfahrenshandlungen (Dispositiv Ziff. 9).

A._ rekurrierte gegen diesen Einstellungsbeschluss. Die Corte dei reclami penali des Kantons Tessin wies seine Beschwerde am 8. September 2025 ab und bestätigte die Kostenauflage sowie die Verweigerung der Entschädigung. Dagegen erhob A._ subsidiär eine Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht, mit dem Begehren um eine Entschädigung von CHF 452'655.06 plus Zinsen.

Rechtliche Grundlagen und Argumentation des Bundesgerichts:

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde primär unter dem Gesichtspunkt der Kostenauferlegung und der Entschädigung für unrechtmässige Verfahrenshandlungen, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der Unschuldsvermutung.

  1. Grundsatz der Kostenauferlegung und Entschädigung (Art. 426 Abs. 2, 429 Abs. 1 lit. a, 430 Abs. 1 lit. a StPO):

    • Art. 423 Abs. 1 StPO: Grundsätzlich trägt der Staat die Verfahrenskosten, es sei denn, die StPO sieht Abweichungen vor.
    • Art. 426 Abs. 2 StPO: Im Falle einer Verfahrenseinstellung können die Verfahrenskosten ganz oder teilweise dem Beschuldigten auferlegt werden, wenn er die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Diese Bestimmung räumt den kantonalen Behörden einen Ermessensspielraum ein, den das Bundesgericht nur bei Ermessensmissbrauch überprüft (vgl. Urteile 6B_638/2023, 6B_950/2024, 7B_88/2023).
    • Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO (Fassung ab 1. Januar 2024): Wird das Verfahren eingestellt, hat der Beschuldigte Anspruch auf eine Entschädigung für die Kosten, die ihm zur angemessenen Ausübung seiner Verfahrensrechte entstanden sind (Anwaltskosten). Diese Bestimmung begründet eine Kausalhaftung des Staates für den kausal durch das Strafverfahren entstandenen Schaden (DTF 150 IV 196 E. 2.1; 142 IV 237 E. 1.3.1).
    • Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO: Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung kürzen oder verweigern, wenn der Beschuldigte die Einleitung des Strafverfahrens rechtswidrig und schuldhaft veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat.
  2. Korrelation zwischen Kostenauferlegung und Entschädigung: Das Bundesgericht betont die enge Korrelation zwischen Art. 426 Abs. 2 StPO und Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten präjudiziert regelmässig die Frage der Entschädigung. Wenn die Verfahrenskosten dem Beschuldigten auferlegt werden, ist eine Entschädigung in der Regel ausgeschlossen. Trägt hingegen der Staat die Kosten, besteht grundsätzlich ein Entschädigungsanspruch gemäss Art. 429 StPO (DTF 147 IV 47 E. 4.1; 145 IV 268 E. 1.2; 144 IV 207 E. 1.8.2; 137 IV 352 E. 2.4.2).

  3. Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 6 Ziff. 2 EMRK):

    • Die Unschuldsvermutung ist verletzt, wenn dem freigesprochenen Beschuldigten im Rahmen der Kosten- und Entschädigungsentscheidung direkt oder indirekt die Schuld an einer Straftat vorgeworfen wird (DTF 144 IV 202 E. 2.2; 120 Ia 147 E. 3b).
    • Eine Kostenauferlegung oder die Verweigerung/Kürzung einer Entschädigung ist jedoch mit der Verfassung und der EMRK vereinbar, wenn der Beschuldigte die Einleitung des Verfahrens mit einem zivilrechtlich vorwerfbaren, rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten, das eine klare Rechtsnorm verletzt hat, veranlasst oder erschwert hat. Dieses Verhalten muss zudem im Kausalzusammenhang mit den verursachten Verfahrenskosten stehen (DTF 147 IV 47 E. 4.1; 144 IV 202 E. 2.2; 119 Ia 332 E. 1b).
    • Massgebend ist dabei jede rechtliche Norm des Bundes- oder Kantonsrechts, sei es öffentliches, privates oder Strafrecht, geschrieben oder ungeschrieben (DTF 144 IV 202 E. 2.2). Die Beurteilung muss auf unbestrittenen oder klar festgestellten Tatsachen beruhen (DTF 112 Ia 371 E. 2a).
    • Das Bundesgericht prüft frei, ob eine direkte oder indirekte strafrechtliche Schuldzuweisung vorliegt oder ob eine Verhaltensnorm verletzt wurde; die zugrunde liegenden Sachverhaltsfeststellungen werden jedoch nur auf Willkür hin überprüft (Art. 106 Abs. 2 LTF).

Begründung des Bundesgerichts im vorliegenden Fall:

  1. Würdigung der kantonalen Begründung: Das kantonale Gericht hatte festgestellt, dass A._ als faktischer und später eingetragener Geschäftsführer der B._ Sagl Überwachungspflichten hinsichtlich der gesetzlichen Buchführungsregeln oblagen (Art. 812 Abs. 1 OR, Art. 810 Abs. 2 Ziff. 3 OR, Art. 957a Abs. 2 OR). Die Buchführung der B.__ Sagl sei unter seiner Geschäftsführung "fehlerhaft, lückenhaft, unzureichend und intransparent" gewesen. Dies wurde durch mehrere Finanzberichte und Gutachten belegt und teilweise vom Beschwerdeführer selbst eingeräumt. Diese Pflichtverletzungen verstossen gegen die Art. 810 Abs. 2 Ziff. 3, 812 Abs. 1 und 957 ff. OR.

    Das kantonale Gericht hielt fest, dass A.__ aufgrund seiner Ausbildung (Master in Betriebswirtschaft) und seiner Funktion die Folgen einer mangelhaften Buchführung nicht ignorieren konnte, zumal er die Liquiditätsprobleme der Gesellschaft kannte. Er habe rechtswidrig und schuldhaft im zivilrechtlichen Sinne gehandelt, indem er eine fehlerhafte und unzuverlässige Buchführung geführt und später vergeblich versucht habe, diese zu rekonstruieren. Dieses Verhalten habe den Verdacht auf ein strafbares Verhalten begründet und die Einleitung eines Strafverfahrens gerechtfertigt.

  2. Bundesgerichtliche Überprüfung der Beschwerdegründe:

    • Keine automatische Verknüpfung von Kosten und Entschädigung: Die Argumentation des Beschwerdeführers, die Reduktion der Entschädigung folge nicht automatisch der Kostenauflage, wurde zurückgewiesen. Das Bundesgericht bestätigte seine ständige Rechtsprechung zur engen Korrelation beider Fragen und rügte, dass der Beschwerdeführer keine tragfähigen Gründe für eine Änderung dieser Rechtsprechung dargelegt habe.
    • Keine Verletzung der Unschuldsvermutung: Das Bundesgericht verneinte eine Verletzung der Unschuldsvermutung. Die Formulierungen des kantonalen Gerichts, wie die "fehlerhafte, lückenhafte, unzureichende und intransparente Buchführung", stellten keine indirekte strafrechtliche Schuldzuweisung dar, sondern eine Feststellung zivilrechtlicher Pflichtverletzungen. Damit wurde die Grenze zwischen zivilrechtlichem Fehlverhalten und strafrechtlichem Vorwurf, die eine Verletzung der Unschuldsvermutung begründen würde, nicht überschritten.
    • Unzureichende Auseinandersetzung mit der Kostenauferlegung: Der Beschwerdeführer hatte sich nach Ansicht des Bundesgerichts nicht ausreichend mit der Begründung des kantonalen Gerichts zur Kostenauferlegung gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO auseinandergesetzt. Er habe insbesondere nicht dargelegt, inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht oder willkürliche Sachverhaltsfeststellungen getroffen hätte. Das blosse Verweisen auf Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO (Eröffnung der Untersuchung bei hinreichendem Tatverdacht) schliesst die Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO nicht aus, da diese Norm gerade von einem eröffneten Verfahren ausgeht.

Schlussfolgerung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, weshalb das kantonale Gericht Art. 426 Abs. 2 StPO verletzt hätte, indem es die Kostenauflage bestätigte. Da die Entscheidung über die Verfahrenskosten die Frage der Entschädigung nach Art. 429 ff. StPO präjudiziert, wurden die entsprechenden Entschädigungsansprüche des Beschwerdeführers nicht weiter geprüft. Das Bundesgericht wies die Beschwerde, soweit sie zulässig war, ab und auferlegte die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
  1. Kostenauflage bei Verfahrenseinstellung: Dem Beschwerdeführer wurden die Verfahrenskosten trotz Einstellung des Strafverfahrens auferlegt (Art. 426 Abs. 2 StPO), weil er die Einleitung des Verfahrens durch rechtswidriges und schuldhaftes, zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten (mangelhafte und intransparente Buchführung) veranlasst hatte.
  2. Verweigerung der Entschädigung: Die Forderung nach Entschädigung für unrechtmässige Verfahren (Art. 429 ff. StPO) wurde ebenfalls abgelehnt (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO), da die Kostenauflage die Entschädigungsfrage präjudiziert.
  3. Unschuldsvermutung gewahrt: Die Kostenauflage und Entschädigungsverweigerung verletzten die Unschuldsvermutung nicht, da dem Beschwerdeführer keine strafrechtliche Schuld direkt oder indirekt vorgeworfen wurde, sondern lediglich Verstösse gegen zivilrechtliche Sorgfalts- und Buchführungspflichten gemäss Obligationenrecht (Art. 810 Abs. 2 Ziff. 3, 812 Abs. 1, 957 ff. OR).
  4. Kausalzusammenhang: Das mangelhafte Verhalten des Beschwerdeführers wurde als kausal für die Einleitung des Strafverfahrens beurteilt, da es den Verdacht auf strafbares Verhalten begründete.
  5. Unzureichende Beschwerdebegründung: Der Beschwerdeführer konnte dem Bundesgericht keinen Ermessensmissbrauch des kantonalen Gerichts oder eine Rechtsverletzung bei der Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO nachweisen.