Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
I. Einleitung und Streitgegenstand
Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts betrifft die Besteuerung der Eheleute A.A._ und B.A._ (nachfolgend: Beschwerdeführer) für die direkten Bundessteuern (IFD) und die kantonalen und kommunalen Steuern (ICC) der Steuerperioden 2012, sowie 2014 bis 2018. Kernpunkt des Streits ist die Ablehnung eines Abzugs für unterstützungsbedürftige Personen, namentlich für die Mutter des Beschwerdeführers, C.A._, eine 1938 geborene Witwe, die allein im Ausland (U._) lebt. Die Vorinstanz, das Kantonsgericht des Kantons Waadt, hatte die Beschwerde der Eheleute abgewiesen und die Ablehnung des Abzugs durch die Kantonale Steuerverwaltung bestätigt.
II. Prozessuales und Sachverhaltsgrundlage
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein, soweit sie zulässig war. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführer vor dem Bundesgericht diverse neue Beweismittel (sog. "Nova") einreichten, darunter Belege für Western Union-Überweisungen und E-Mail-Korrespondenzen. Das Gericht wies diese jedoch gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG zurück, da die Beschwerdeführer nicht darlegen konnten, warum diese Dokumente nicht bereits vor der kantonalen Instanz hätten vorgelegt werden können, und einige sogar erst nach dem angefochtenen Urteil erstellt wurden. Ebenso wurde ein Antrag auf Anhörung der Mutter via Videokonferenz abgelehnt, da keine aussergewöhnlichen Umstände gemäss Art. 55 BGG vorlagen. Dies ist entscheidend, da das Bundesgericht seinen rechtlichen Entscheid auf dem Sachverhalt der Vorinstanz basieren musste (Art. 105 Abs. 1 BGG).
III. Rechtliche Grundlagen und Beweislast
Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts:
Abzug für unterstützungsbedürftige Personen:
Beweislast (Art. 8 ZGB):
IV. Begründung des Kantonsgerichts
Das Kantonsgericht Waadt lehnte den Abzug für die Jahre 2012 sowie 2015 bis 2018 (für 2014 wurde kein Abzug beantragt) mit folgender Begründung ab: * Mangelnder Nachweis der Bedürftigkeit: Es fehlten Belege dafür, dass die Mutter des Beschwerdeführers (obwohl Witwe und 87-jährig) mittellos und allein auf die Unterstützung ihres in der Schweiz lebenden Sohnes angewiesen war. * Fehlende Belege für Überweisungen: Die Beschwerdeführer hatten keine Bankbelege für die behaupteten Überweisungen vorgelegt, obwohl sie angaben, Transaktionen via Western Union durchgeführt zu haben. Das Gericht hielt fest, dass es nicht schwierig gewesen wäre, Banküberweisungen zu tätigen und zu dokumentieren, zumal die Mutter ihre Witwenrente auf einem Bankkonto erhielt. * Unzureichende Geschwistererklärung: Eine für das Jahr 2012 vorgelegte schriftliche Erklärung der Geschwister des Beschwerdeführers, wonach dieser Geld zugunsten der Mutter geschickt habe, wurde als ungenügender Beweis angesehen. Es fehlten konkrete Angaben zu Beträgen und Daten, sowie Bestätigungen der Empfänger über einen Weitertransfer an die Mutter. * Verschärfte Sorgfaltspflicht: Angesichts der von den Beschwerdeführern selbst erwähnten politischen und militärischen Situation im Wohnsitzland der Mutter (U.__) musste die Steuerbehörde besonders streng bei der Prüfung der vorgelegten Beweise sein. Allgemeine Behauptungen seien nicht ausreichend, zumal die Rechtsprechung eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen in solchen Fällen verlange.
V. Erwägungen des Bundesgerichts
Das Bundesgericht schloss sich im Wesentlichen der Argumentation der Vorinstanz an und wies die Rügen der Beschwerdeführer zurück:
VI. Entscheid
Das Bundesgericht wies die Beschwerde in den zugelassenen Teilen für die direkten Bundessteuern sowie die kantonalen und kommunalen Steuern der Steuerperioden 2012 und 2014 bis 2018 ab.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht hat den Abzug für die Unterstützung der im Ausland lebenden Mutter der Beschwerdeführer für die Jahre 2012 und 2015-2018 sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die kantonalen und kommunalen Steuern abgelehnt. Entscheidend war, dass die Beschwerdeführer ihrer erhöhten Beweislast, insbesondere bei Unterstützungsempfängern im Ausland, nicht nachkamen. Sie konnten weder die Bedürftigkeit der Mutter noch die effektive Höhe der geleisteten Unterstützung durch stichhaltige, im kantonalen Verfahren vorgelegte Belege nachweisen. Das Bundesgericht bekräftigte, dass für den Abzug ein Mindestbetrag der Hilfe erreicht werden muss und dass pauschale Behauptungen oder unzureichende Erklärungen nicht genügen. Neue Beweismittel wurden im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zugelassen.