Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_537/2025 vom 5. Februar 2026

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Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 9C_537/2025 vom 5. Februar 2026

I. Einleitung und Streitgegenstand

Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts betrifft die Besteuerung der Eheleute A.A._ und B.A._ (nachfolgend: Beschwerdeführer) für die direkten Bundessteuern (IFD) und die kantonalen und kommunalen Steuern (ICC) der Steuerperioden 2012, sowie 2014 bis 2018. Kernpunkt des Streits ist die Ablehnung eines Abzugs für unterstützungsbedürftige Personen, namentlich für die Mutter des Beschwerdeführers, C.A._, eine 1938 geborene Witwe, die allein im Ausland (U._) lebt. Die Vorinstanz, das Kantonsgericht des Kantons Waadt, hatte die Beschwerde der Eheleute abgewiesen und die Ablehnung des Abzugs durch die Kantonale Steuerverwaltung bestätigt.

II. Prozessuales und Sachverhaltsgrundlage

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein, soweit sie zulässig war. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführer vor dem Bundesgericht diverse neue Beweismittel (sog. "Nova") einreichten, darunter Belege für Western Union-Überweisungen und E-Mail-Korrespondenzen. Das Gericht wies diese jedoch gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG zurück, da die Beschwerdeführer nicht darlegen konnten, warum diese Dokumente nicht bereits vor der kantonalen Instanz hätten vorgelegt werden können, und einige sogar erst nach dem angefochtenen Urteil erstellt wurden. Ebenso wurde ein Antrag auf Anhörung der Mutter via Videokonferenz abgelehnt, da keine aussergewöhnlichen Umstände gemäss Art. 55 BGG vorlagen. Dies ist entscheidend, da das Bundesgericht seinen rechtlichen Entscheid auf dem Sachverhalt der Vorinstanz basieren musste (Art. 105 Abs. 1 BGG).

III. Rechtliche Grundlagen und Beweislast

  1. Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts:

    • IFD: Das Bundesgericht prüft die Anwendung des Bundesrechts, einschliesslich der LIFD, grundsätzlich frei (Art. 106 Abs. 1 BGG).
    • ICC: Im Bereich der sozialen Abzüge (wie dem hier strittigen Abzug für unterstützte Personen) sind die kantonalen Regelungen gemäss Art. 9 Abs. 4 StHG nicht harmonisiert. Das Bundesgericht überprüft kantonales Recht daher nur auf Verfassungsrügen, insbesondere auf Willkür gemäss Art. 9 BV. Eine solche Rüge erfordert eine qualifizierte Begründung gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG.
  2. Abzug für unterstützungsbedürftige Personen:

    • IFD (Art. 35 Abs. 1 lit. b LIFD): Während der streitigen Perioden sah diese Bestimmung einen Abzug von CHF 6'500 vor für jede Person, die gänzlich oder teilweise erwerbsunfähig ist und für deren Unterhalt der Steuerpflichtige aufkommt, vorausgesetzt, die Hilfe erreicht mindestens den Betrag des Abzugs. Die Rechtsprechung (u.a. BGer 9C_408/2024) betont, dass der Mindestbetrag vollumfänglich erreicht werden muss; ein reduzierter Abzug bei Nichterfüllung ist ausgeschlossen.
    • ICC Waadt (Art. 40 Abs. 1 LI VD): Eine ähnliche Bestimmung im kantonalen Recht sah einen Abzug von CHF 2'900 (indexiert auf CHF 3'200 ab 2014) vor, unter den Bedingungen, dass die Person allein nicht für ihren Unterhalt aufkommen kann und die Hilfe mindestens diesen Betrag erreicht.
  3. Beweislast (Art. 8 ZGB):

    • Es obliegt dem Steuerpflichtigen, die Tatsachen zu beweisen, die zu einer Steuerverminderung oder -befreiung führen.
    • Besondere Anforderungen: Die Rechtsprechung legt bei Unterstützungsempfängern, die im Ausland leben, besonders strenge Massstäbe an den Nachweis der finanziellen Abhängigkeit und der effektiv geleisteten Beträge an (vgl. BGer 9C_408/2024).

IV. Begründung des Kantonsgerichts

Das Kantonsgericht Waadt lehnte den Abzug für die Jahre 2012 sowie 2015 bis 2018 (für 2014 wurde kein Abzug beantragt) mit folgender Begründung ab: * Mangelnder Nachweis der Bedürftigkeit: Es fehlten Belege dafür, dass die Mutter des Beschwerdeführers (obwohl Witwe und 87-jährig) mittellos und allein auf die Unterstützung ihres in der Schweiz lebenden Sohnes angewiesen war. * Fehlende Belege für Überweisungen: Die Beschwerdeführer hatten keine Bankbelege für die behaupteten Überweisungen vorgelegt, obwohl sie angaben, Transaktionen via Western Union durchgeführt zu haben. Das Gericht hielt fest, dass es nicht schwierig gewesen wäre, Banküberweisungen zu tätigen und zu dokumentieren, zumal die Mutter ihre Witwenrente auf einem Bankkonto erhielt. * Unzureichende Geschwistererklärung: Eine für das Jahr 2012 vorgelegte schriftliche Erklärung der Geschwister des Beschwerdeführers, wonach dieser Geld zugunsten der Mutter geschickt habe, wurde als ungenügender Beweis angesehen. Es fehlten konkrete Angaben zu Beträgen und Daten, sowie Bestätigungen der Empfänger über einen Weitertransfer an die Mutter. * Verschärfte Sorgfaltspflicht: Angesichts der von den Beschwerdeführern selbst erwähnten politischen und militärischen Situation im Wohnsitzland der Mutter (U.__) musste die Steuerbehörde besonders streng bei der Prüfung der vorgelegten Beweise sein. Allgemeine Behauptungen seien nicht ausreichend, zumal die Rechtsprechung eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen in solchen Fällen verlange.

V. Erwägungen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht schloss sich im Wesentlichen der Argumentation der Vorinstanz an und wies die Rügen der Beschwerdeführer zurück:

  1. Keine topischen Rügen: Die Behauptung der Beschwerdeführer, sie hätten "über die üblichen Anforderungen hinausgehende Bemühungen" unternommen (z.B. durch Anfragen beim Schweizer Büro in U.__ zur Identifizierung der Mutter), ging nicht auf die zentralen Begründungspunkte der Vorinstanz ein, nämlich den fehlenden Nachweis der Bedürftigkeit der Mutter und der konkreten Zahlungen. Daher wurden diese Rügen als nicht topisch im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG erachtet.
  2. Mangelhafte Begründung der Diskriminierung: Die Rüge der Diskriminierung (Verweis auf einen angeblichen Präzedenzfall eines kongolesischen Staatsangehörigen) wurde vom Bundesgericht als unzureichend begründet zurückgewiesen. Es wurde nicht dargelegt, inwiefern eine Ungleichbehandlung entgegen Art. 8 BV vorliegen sollte (Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt eine qualifizierte Begründung bei Verfassungsrügen).
  3. Unbewiesene Sachverhaltsbehauptungen: Die Beschwerdeführer wiederholten ihre Behauptungen über Geldtransfers (Bargeld über Familienmitglieder, Western Union, direkte Rechnungszahlung) ohne jedoch konkrete Daten oder Beträge zu nennen oder sich auf im kantonalen Verfahren eingereichte und zugelassene Beweismittel zu beziehen. Da neue Beweismittel im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig waren (siehe oben unter II.), und die Beschwerdeführer keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nachweisen konnten (Art. 97 Abs. 1 BGG), konnte das Bundesgericht diese pauschalen Behauptungen nicht berücksichtigen. Das Bundesgericht ist nicht verpflichtet, das kantonale Dossier nach entlastenden Elementen zu durchsuchen (Art. 105 Abs. 1 BGG).
  4. Fazit des Bundesgerichts: Die Beschwerdeführer konnten die gesetzlichen Voraussetzungen für den Abzug für unterstützte Personen nicht nachweisen. Das Bundesgericht sah keine Verletzung von Art. 8 ZGB, keine willkürliche Anwendung des kantonalen Steuerrechts und auch keine Verletzung von Art. 35 LIFD. Es verwies auf die stichhaltige Begründung des Kantonsgerichts und erachtete die Rügen als offensichtlich unbegründet (Art. 109 Abs. 3 BGG).

VI. Entscheid

Das Bundesgericht wies die Beschwerde in den zugelassenen Teilen für die direkten Bundessteuern sowie die kantonalen und kommunalen Steuern der Steuerperioden 2012 und 2014 bis 2018 ab.

Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht hat den Abzug für die Unterstützung der im Ausland lebenden Mutter der Beschwerdeführer für die Jahre 2012 und 2015-2018 sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die kantonalen und kommunalen Steuern abgelehnt. Entscheidend war, dass die Beschwerdeführer ihrer erhöhten Beweislast, insbesondere bei Unterstützungsempfängern im Ausland, nicht nachkamen. Sie konnten weder die Bedürftigkeit der Mutter noch die effektive Höhe der geleisteten Unterstützung durch stichhaltige, im kantonalen Verfahren vorgelegte Belege nachweisen. Das Bundesgericht bekräftigte, dass für den Abzug ein Mindestbetrag der Hilfe erreicht werden muss und dass pauschale Behauptungen oder unzureichende Erklärungen nicht genügen. Neue Beweismittel wurden im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zugelassen.