Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_897/2024 vom 5. Februar 2026

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils 6B_897/2024 des schweizerischen Bundesgerichts vom 5. Februar 2026

I. Einleitung

Das Bundesgericht hatte im vorliegenden Fall über einen Rekurs in Strafsachen von A.__ (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Waadt zu befinden. Gegenstand des Rekurses war die Bestätigung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots sowie eines Verbots von organisierten nicht-beruflichen Tätigkeiten, die regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen beinhalten, gestützt auf Art. 67 Abs. 3 und 67a Abs. 5 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB). Das Kantonsgericht hatte die erstinstanzliche Verurteilung wegen Pornografie (Art. 197 StGB) und das damit einhergehende Verbot bestätigt.

II. Sachverhalt und Vorinstanzen

Der Beschwerdeführer, geboren 1988, wurde vom Polizeigericht des Bezirks Broye und Nord Vaudois am 27. Februar 2024 der Pornografie schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à 30 CHF bedingt verurteilt. Gleichzeitig wurde gegen ihn ein lebenslängliches Verbot jeder beruflichen und organisierten nicht-beruflichen Tätigkeit mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen ausgesprochen. Das Kantonsgericht Waadt bestätigte dieses Urteil am 8. Juli 2024.

Die festgestellten Tatsachen (im Wesentlichen):

  • Strafbare Handlungen: Am 12. September 2022 verbreitete der Beschwerdeführer über sein Online-Konto ein Video mit "effektiver Kinderpornografie". Im Rahmen einer Hausdurchsuchung im Mai 2023 wurde festgestellt, dass er zwischen dem 22. August 2022 und dem 12. September 2022 zusätzlich acht Fotos mit "effektiver Kinderpornografie" auf sein Mobiltelefon und seinen Laptop heruntergeladen hatte. Die Polizei entdeckte ausserdem sexuell konnotierte Gespräche zwischen ihm und einer unbekannten Person, die anatomische Details eines seiner tetraplegischen Patienten sowie die Sondierung eines anderen Patienten betrafen.
  • Beruflicher Werdegang und aktuelle Situation: Der Beschwerdeführer absolvierte zunächst eine Metzgereiverkäuferlehre, wechselte dann in den Pflegebereich und bildete sich zum Pflegefachmann HF weiter. Zum Tatzeitpunkt befand er sich in Ausbildung zum diplomierten Pflegefachmann HF und arbeitete in einer Institution, die über die Ermittlungen informiert wurde. Seit dem 18. Dezember 2023 setzte er seine Ausbildung und Tätigkeit in einer anderen Stiftung fort, die auf Geriatrie und Alterspsychiatrie spezialisiert ist. Dieser neue Arbeitgeber war zum Zeitpunkt des Berufungsverfahrens nicht über das Urteil informiert. Aktuell absolvierte er das dritte Jahr seines vierjährigen Bachelorstudiums in Pflegewissenschaften. Sein Strafregisterauszug war zum Tatzeitpunkt leer.
  • Therapie: Seit März 2022 befand sich der Beschwerdeführer in psychologischer und sexualtherapeutischer Behandlung, die jedoch seit März 2024 aus Kostengründen unterbrochen war. Seit September 2023 konsultierte er zusätzlich eine Psychiaterin und Psychotherapeutin aufgrund von depressiven und schweren Angstzuständen. Diese Therapien sollten ihm helfen, seine inneren Vorstellungen und Abwehrmechanismen zu verstehen. Die Therapeuten bescheinigten ihm Offenheit und Engagement. Eine seiner Therapeutinnen schloss in einem Bericht Tendenzen zur Pädophilie aus.

III. Rügen des Beschwerdeführers vor Bundesgericht

Der Beschwerdeführer rügte im Wesentlichen:

  1. Eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), da das Kantonsgericht die Begründung der ersten Instanz, wonach Kinderpornografie de facto keinen Fall von geringer Schwere darstelle, lediglich übernommen habe, ohne sich mit seinen Gegenargumenten auseinanderzusetzen.
  2. Eine Verletzung von Art. 67 Abs. 4bis StGB, da es sich um einen "Fall von sehr geringer Schwere" handle und das Rückfallrisiko nicht ausreichend gewürdigt bzw. ein psychiatrisches Gutachten (Art. 182 StPO) zu Unrecht nicht eingeholt worden sei. Er kritisierte, dass seine Therapieerfolge und die Einschätzung seiner Therapeuten (insbesondere der Ausschluss von Pädophilie) vom Gericht ignoriert oder relativiert worden seien.
  3. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) und Art. 67a Abs. 5 StGB, da das Tätigkeitsverbot unverhältnismässig sei. Er monierte insbesondere, dass die Auslegung des Kantonsgerichts bezüglich des Kontakts mit minderjährigen Lehrlingen und Praktikanten in seiner aktuellen Anstellung unzutreffend sei und dass das Gericht willkürlich Tatsachen bezüglich der Anstellung Minderjähriger in seiner aktuellen Institution unterlassen habe.

IV. Begründung des Bundesgerichts

1. Zum rechtlichen Gehör (Rüge 1)

Das Bundesgericht wies die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ab. Es hielt fest, dass eine Begründung auch implizit sein kann und den Anforderungen genügt, solange die massgebenden Entscheidgründe erkennbar sind, selbst wenn die Motivation fehlerhaft ist (BGE 141 V 557 E. 3.2.1). Im vorliegenden Fall habe das Kantonsgericht die Gründe für die Anwendung des Tätigkeitsverbots detailliert dargelegt, insbesondere unter Berücksichtigung der "effektiven" Natur der Kinderpornografie, der inzestuösen Fantasien des Beschwerdeführers und des Rückfallrisikos sowie der Verhältnismässigkeit. Die pauschale Rüge, das Kantonsgericht habe die Begründung der ersten Instanz übernommen, sei unbegründet, da das Kantonsgericht eine eigene, umfassende Argumentation entwickelt habe.

2. Zur Anwendung von Art. 67 Abs. 4bis StGB (Rüge 2)

Das Bundesgericht verneinte das Vorliegen eines "Falls von sehr geringer Schwere" und bestätigte die Einschätzung des Rückfallrisikos sowie die Ablehnung eines von Amtes wegen einzuholenden Gutachtens:

  • Fall von sehr geringer Schwere (Art. 67 Abs. 4bis StGB): Das Bundesgericht präzisierte die Voraussetzungen für einen "Fall von sehr geringer Schwere" im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB. Dies seien nur wirkliche Bagatellfälle, in denen die abstrakt angedrohte Strafe gering ist, nur wenige Tagessätze bedingt ausgesprochen werden und das Gericht die Schuld des Täters als besonders leicht einschätzt (BGE 149 IV 161 E. 2.5.4). Im vorliegenden Fall sei die verurteilte Tat ("effektive Kinderpornografie" gemäss Art. 197 Abs. 4 S. 2 und Abs. 5 S. 2 StGB) per se schwerwiegend und überschreite die Schwelle eines "sehr geringen Falls". Die Argumentation des Beschwerdeführers, die Inhalte seien in Quantität und "Härte" gering gewesen oder er habe nicht aktiv im "Darknet" gesucht, sei irrelevant angesichts der Schwere der Delikte. Auch die relativierte Einsicht des Beschwerdeführers, der seine Handlungen zunächst als Mittel zur "Vertrauensbildung" oder "Teilnahme am Sexualleben" interpretierte, statt ehrliche Reue zu zeigen, spreche gegen einen Fall von geringer Schwere.
  • Irrelevanz der Pädophilie-Diagnose: Das Gericht betonte, dass der Schutzbereich des Strafrechts für Minderjährige (bis 18 Jahre; Art. 123c BV i.V.m. Art. 67 und 67a StGB) über die medizinische Definition von Pädophilie (Interesse an präpubertären Kindern, bis ca. 13 Jahre; DSM-V) hinausgeht. Da das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer keine Pädophilie vorgeworfen und Art. 67 Abs. 4bis lit. b StGB nicht angewendet habe, sei der Ausschluss dieser Diagnose durch seine Therapeuten für die rechtliche Beurteilung unerheblich.
  • Würdigung der medizinischen Berichte und Notwendigkeit eines Gutachtens: Das Bundesgericht billigte die kritische Würdigung der vorliegenden medizinischen Berichte durch das Kantonsgericht. Es wurde festgehalten, dass die Stellungnahme des Kantonsarztes ausschliesslich auf telefonischen Auskünften der behandelnden Therapeuten beruhte, welche eine Vertrauensbeziehung zum Beschwerdeführer hatten. Solche Berichte hätten eine geringere Beweiskraft als fundierte Expertisen (Querverweis auf BGE 142 IV 369 E. 6.2 und BGE 134 V 231 E. 5.1). Die Einschätzung des Kantonsgerichts habe nicht auf spezifischen Fachkenntnissen beruht, die ein Gutachten gemäss Art. 182 StPO erforderlich gemacht hätten. Zudem habe der Beschwerdeführer selbst kein Gutachten beantragt, obwohl er die Möglichkeit dazu gehabt hätte. Eine Rüge der Verletzung des Beweisrechts oder der Einholung eines Gutachtens von Amtes wegen sei daher nicht zulässig, da er dieses Recht nicht prozessual geltend gemacht habe (Art. 80 Abs. 1 LTF und Art. 5 Abs. 3 Cst.). Ausserdem sei nicht ersichtlich, dass die Therapeuten über alle relevanten Informationen (insbesondere die inzestuösen Fantasien in Verbindung mit beruflichen Tätigkeiten) verfügt hätten, die für eine umfassende Risikobeurteilung notwendig gewesen wären.

3. Zur Verhältnismässigkeit des Verbots (Rüge 3)

Das Bundesgericht wies auch die Rüge der Unverhältnismässigkeit ab:

  • EMRK: Der Beschwerdeführer konnte nicht darlegen, inwiefern Art. 8 EMRK einen weitergehenden Schutz bieten sollte als das Bundesrecht. Die Rüge wurde daher mit der Verletzung des Bundesrechts vermischt.
  • Auslegung des Verbots und faktische Grundlage: Das Kantonsgericht hatte festgestellt, dass die aktuelle Tätigkeit des Beschwerdeführers in einer Einrichtung für Geriatrie und Alterspsychiatrie nicht spezifisch auf Minderjährige ausgerichtet sei und nicht automatisch unter das Verbot fällt. Dies gelte auch, wenn die Institution minderjährige Lehrlinge oder Praktikanten beschäftige, solange diese nicht unter der Verantwortung des Beschwerdeführers arbeiten. Damit sollte ein Vertrauensverhältnis zu Minderjährigen, das missbraucht werden könnte, verhindert werden. Eine Umschulung in seinen ursprünglichen Beruf als Metzger sei zudem möglich. Der Beschwerdeführer hatte behauptet, seine aktuelle Stiftung beschäftige minderjährige Lehrlinge und Praktikanten, konnte dies jedoch nicht schlüssig beweisen. Die von ihm vorgelegten Dokumente zeigten lediglich Stellenangebote, aber keine tatsächliche Anstellung Minderjähriger. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch das Kantonsgericht konnte somit nicht dargelegt werden (Art. 97 Abs. 1 LTF). Selbst wenn solche Minderjährige angestellt wären, fehle es an Nachweisen für einen "regelmässigen Kontakt" im Sinne der Art. 67 Abs. 3 und 67a Abs. 5 StGB.
  • Rolle der aktuellen Umstände im Vollzug: Das Bundesgericht betonte, dass die zum Zeitpunkt des Urteils massgeblichen Umstände der beruflichen oder nicht-beruflichen Tätigkeit eine eingeschränkte Rolle bei der Verhältnismässigkeitsprüfung spielen und ihre Bedeutung nicht überschätzt werden darf. Diese Umstände können sich ändern. Fragen der konkreten Umsetzung des Verbots, wie z.B. die genaue Art der Kontakte in der aktuellen Arbeitsstätte, sind grundsätzlich im Vollzugsstadium durch die zuständige Vollzugsbehörde zu klären und nicht bereits bei der Anordnung der Massnahme (Querverweise auf BGE 6B_501/2024 E. 8.2.2; 6B_1367/2023 E. 2.2.2; 6B_551/2023 E. 4.4.3). Es obliegt dem Verurteilten, sich bei Unsicherheiten bezüglich der Einhaltung des Verbots an die Vollzugsbehörde zu wenden. Da die Argumentation des Beschwerdeführers auf einer nicht bewiesenen Prämisse beruhte und die konkreten Umsetzungsprobleme nicht zum Zeitpunkt der Anordnung des Verbots zu klären sind, konnte keine Unverhältnismässigkeit festgestellt werden.

V. Schlussfolgerung

Das Bundesgericht wies den Rekurs, soweit darauf eingetreten werden konnte, vollumfänglich ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht hat das lebenslängliche Tätigkeitsverbot mit Minderjährigen für einen wegen Kinderpornografie verurteilten Pflegefachmann bestätigt. Es lehnte ab, die Tat als "Fall von sehr geringer Schwere" einzustufen, da es sich um "effektive Kinderpornografie" handelte und die Einsicht des Täters als relativ beurteilt wurde. Der Ausschluss einer pädophilen Diagnose durch Therapeuten wurde als rechtlich irrelevant für den weiteren Schutzbereich des Gesetzes befunden. Die kritische Würdigung der medizinischen Berichte durch das Kantonsgericht ohne Anordnung eines eigenen Gutachtens wurde geschützt, da der Beschwerdeführer kein Gutachten beantragt hatte und die Berichte methodische Mängel aufwiesen. Hinsichtlich der Proportionalität wurde festgehalten, dass die konkreten Arbeitsumstände (potenzielle Kontakte mit minderjährigen Lehrlingen/Praktikanten) primär im Vollzugsstadium zu klären sind und nicht zur Annullierung des Verbots führen, zumal der Beschwerdeführer das Vorhandensein solcher Kontakte nicht schlüssig nachweisen konnte.