Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_264/2024 vom 5. Februar 2026

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Detaillierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsentscheids 6B_264/2024, 6B_268/2024 vom 5. Februar 2026 betreffend Vergewaltigung 1. Einleitung und Instanzenzug

Der vorliegende Bundesgerichtsentscheid vom 5. Februar 2026 behandelt zwei miteinander verbundene Beschwerden in Strafsachen (6B_264/2024 der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und 6B_268/2024 der Privatklägerin B._). Gegenstand der Beschwerden ist ein Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 22. Mai 2023, welches den Beschwerdegegner A._ vom Vorwurf der Vergewaltigung freisprach.

Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland hatte A._ vorgeworfen, B._ am 12. Februar 2021 in seiner Wohnung nach einvernehmlichem Küssen und Entkleiden vaginal penetriert und weitere sexuelle Handlungen gegen ihren ausdrücklichen Willen vorgenommen zu haben, unter Anwendung von Gewalt (Festhalten, BH öffnen, Auflegen der Hand auf Hals und Mund) und trotz verbalen Widerstands ("Hallo, Kondom?!", "Nein", "Nein, Nein", "Aua").

Das Regionalgericht Bern-Mittelland sprach A.__ am 4. August 2022 vom Vorwurf der sexuellen Nötigung frei, verurteilte ihn jedoch wegen Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB a.F.) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten und verpflichtete ihn zu Schadenersatz und Genugtuung.

Auf Berufung von A._ hin hob das Obergericht des Kantons Bern dieses Urteil am 22. Mai 2023 auf, sprach A._ von der Anschuldigung der Vergewaltigung frei und wies die Zivilklage von B.__ ab.

Gegen diesen Freispruch reichten sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch die Privatklägerin Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht ein. Beide beantragten im Wesentlichen die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils, die Verurteilung von A.__ wegen Vergewaltigung und die Zuerkennung von Zivilforderungen bzw. Strafe.

2. Massgebliche Rechtsgrundlagen und Prüfungsstandard des Bundesgerichts

Das Bundesgericht prüft Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nur auf Willkür hin (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 1 BGG). Willkür in der Sachverhaltsfeststellung liegt vor, wenn die Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn der Entscheid auf Tatsachen beruht, die in klarem Widerspruch zur tatsächlichen Situation stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Eine andere mögliche oder gar vorzuziehende Lösung genügt nicht, um Willkür zu begründen. Die Willkürrüge muss zudem explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG).

Der Tatbestand der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB (in der bis zum 30. Juni 2024 gültigen Fassung) setzt voraus, dass eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs genötigt wird, namentlich durch Drohung, Gewalt, psychischen Druck oder Unfähigkeit zum Widerstand. Das Gesetz schützt die sexuelle Selbstbestimmung und umschreibt die Nötigungsmittel nicht abschliessend. Für die Beurteilung ist eine Gesamtwürdigung der konkreten Umstände erforderlich. Subjektiv erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB) genügt. Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter die Verwirklichung des Tatbestands für möglich hält und in Kauf nimmt. Die Frage, was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, ist eine Tatfrage (vom Bundesgericht nur auf Willkür überprüfbar), während die rechtliche Qualifikation (Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz, direkter Vorsatz) eine Rechtsfrage darstellt.

3. Analyse der bundesgerichtlichen Erwägungen

Das Bundesgericht vereinigte die beiden Beschwerdeverfahren aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs. Es stellte die Legitimation beider Beschwerdeführerinnen (Privatklägerin als Zivilklägerin; Generalstaatsanwaltschaft als Vertreterin des staatlichen Strafanspruchs) fest.

Die Kernfrage des Verfahrens vor Bundesgericht war, ob die obergerichtliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung, die zum Freispruch von A.__ führten, willkürlich war. Die Beschwerdeführerinnen rügten primär die Annahme der Vorinstanz, wonach eine klar erkennbare akustische oder tätliche Ablehnung bzw. eine klar als "Nein" erkennbare Willensbezeugung der Privatklägerin beweismässig nicht habe erstellt werden können.

3.1. Ausgangslage des Obergerichts

Das Obergericht hatte festgestellt, dass hinsichtlich der ersten vaginalen Penetration nicht genügend Indizien für einen Willensmangel vorlagen. Die Überprüfung beschränkte sich somit auf die zweite vaginale Penetration, die A._ nicht bestritt, jedoch leugnete, dass sie gegen den Willen der Privatklägerin geschehen sei. Das Obergericht kam zum Schluss, dass unüberwindbare Zweifel daran bestehen, dass die Privatklägerin ihre Ablehnung für A._ vor dem abrupten Ende des Abends je hörbar und vor allem als echtes "Nein" gegen aussen erkennbar manifestiert habe. Demzufolge sei in dubio pro reo davon auszugehen, dass das Aufrichten der Privatklägerin die erste für A.__ erkennbare Widerstandshandlung darstellte.

3.2. Würdigung der Vorgeschichte und des Eindrucks von B.__

Die Beschwerdeführerinnen kritisierten, das Obergericht habe willkürliche Schlüsse aus der Vorgeschichte gezogen. Das Bundesgericht verneinte dies. Das Obergericht habe nicht willkürlich angenommen, A._ habe aufgrund des Chatverkehrs und des Dating-App-Profils von B._ ("I look harder than I'm...") nicht davon ausgehen müssen, dass es sich bei ihr um eine besonders fragile oder schutzbedürftige Person handle. Die psychischen Probleme der Privatklägerin seien zwischen den Parteien nicht thematisiert worden, und das Obergericht habe willkürfrei geschlussfolgert, dass die Privatklägerin in ihrer psychisch fragilen Verfassung am Tattag weit empfindsamer und weniger belastbar gewesen sei, als sie nach aussen den Anschein erweckt habe.

3.3. Glaubhaftigkeit der Aussagen von B.__

Die Vorinstanz hatte die Aussagen der Privatklägerin zwar grundsätzlich als glaubhaft eingestuft, aber darauf hingewiesen, dass diese die Ereignisse "allenfalls etwas dramatischer empfunden haben dürfte, als sie objektiv betrachtet gewesen sein dürften". Exemplarisch wurde dies am Beispiel des "Würgens" verdeutlicht, wo B._ später einräumen musste, dass A._ lediglich die Hände an ihren Hals gehalten, aber nicht zugedrückt habe. Das Bundesgericht befand diese Einschätzung des Obergerichts, wonach die subjektive Wahrnehmung der Privatklägerin deutlich gefärbt gewesen sei, nicht als willkürlich.

Auch die Feststellung, B._ habe nur einmal versucht, sich körperlich zu wehren (indem sie A._ weggestossen habe), und zuvor nichts gemacht, was Kraft gebraucht hätte, wurde als nicht willkürlich erachtet. Die Kritik an den "gewissen Übertreibungen" oder "Widersprüchen" in Details (Saugen/Lecken, Orgasmus) konnte ebenfalls keine Willkür in der Gesamtwürdigung begründen.

Das Bundesgericht bestätigte, dass die Passivität der Privatklägerin während des Geschlechtsverkehrs zwar mit ihrem zuvor gezeichneten Selbstbild nicht übereinstimmen mag, A._ jedoch alleine aufgrund dieser Passivität weder seinen Eindruck von B._ revidieren noch davon ausgehen musste, dass seine Handlungen gegen ihren Willen erfolgten.

3.4. Glaubhaftigkeit der Aussagen von A.__

Die Vorinstanz hatte die Aussagen von A._ als glaubhaft bewertet. Die Beschwerdeführerinnen konnten keine Willkür in dieser Würdigung aufzeigen. Insbesondere wies das Bundesgericht den Vorwurf von Widersprüchen in der Schilderung der sexuellen Handlungen zurück. Auch die Berücksichtigung der Antwort von A._ auf die Frage, warum man ihm glauben sollte, wurde nicht als willkürlich beanstandet.

Ein zentraler Vorwurf war, A._ habe Täterwissen bewiesen, als er in seiner ersten Einvernahme vom 13. Februar 2021 spontan beteuert habe, die Privatklägerin habe ihn nicht weggestossen, sondern er sei selber weggegangen. Die Vorinstanz hatte demgegenüber festgestellt, dieser Aussage sei eine konkrete Frage vorausgegangen. Das Bundesgericht stützte diese Annahme und verwies auf das Einvernahmeprotokoll, aus dem hervorgeht, dass dem Polizisten die Aussagen der Privatklägerin bereits in groben Zügen bekannt waren und er A._ entsprechende Vorhalte machen konnte. Dass keine Frage protokolliert war, bedeute nicht, dass keine vorausgegangen sei.

3.5. Erkennbarkeit des körperlichen oder verbalen Widerstands der Privatklägerin

Dies war der entscheidende Punkt. Das Obergericht hatte zusammengefasst ausgeführt, die Privatklägerin sei retrospektiv selbst davon ausgegangen, dass A._ den "Ernst" der Lage nicht erkannt habe und ihre Botschaft, den Beischlaf nicht mehr zu wollen, bei ihm nicht angekommen sei. Selbst wenn er sie angeschaut hätte, hätte er gemäss ihren eigenen Angaben nur bemerkt, dass es ihr nicht gefallen und sie nicht leidenschaftlich dabei gewesen sei, was A._ auch bestätigt habe. Daraus lasse sich jedoch nicht schliessen, dass er auch bemerkt habe bzw. hätte bemerken müssen, dass sie den Beischlaf abbrechen wollte oder nicht mehr einverstanden gewesen sei.

Das Obergericht berücksichtigte zudem, dass die Privatklägerin die Situation offenbar selber weder während noch nach dem Vorfall, bis zum Telefonat mit ihrem Ex-Freund, habe einordnen können. Ihre Einschätzung sei von der Einschätzung ihres Ex-Freundes abhängig gewesen. Auch die depressive Phase, der Einfluss von Antidepressiva und Alkohol der Privatklägerin zum Tatzeitpunkt wurden als willkürfrei berücksichtigte Umstände genannt, die die Wirkung der Medikamente unvorhersehbar verändern und die Empfindsamkeit erhöhen könnten.

Für das Obergericht stand ausser Frage, dass sich die Privatklägerin ab einem gewissen Punkt innerlich von jeglicher Sexualität verabschiedet hatte und die Parteien unterschiedliche Vorstellungen vom Verlauf des Abends hatten. Die Privatklägerin habe aber selbst dargelegt, dass A._ ihre grundsätzliche Haltungsänderung wohl nicht realisiert habe. Angesichts der Ambivalenz im Auftreten der Privatklägerin (selbstbewusst im Chat vs. psychisch fragil) sei ein für den "nicht allzu sensiblen" A._ überraschender Stimmungswechsel plausibel.

Das Bundesgericht bestätigte, dass die Argumentation der Beschwerdeführerinnen nicht ausreicht, um die vorinstanzliche Würdigung der "unüberwindbaren Zweifel" an der Erkennbarkeit des Widerstands als willkürlich darzulegen. Insbesondere der Umstand, dass B._ erst später körperlichen Widerstand leistete, wurde vom Obergericht in seiner Würdigung, dass es gedauert habe, bis sie soweit gewesen sei, berücksichtigt. Der Grund für die fehlende sofortige Abwehr sei für die Frage der Erkennbarkeit durch A._ letztlich nicht massgebend.

3.6. Fazit zur Vergewaltigung

Da die Beschwerdeführerinnen keine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung des Obergerichts aufzeigen konnten, dass A._ die Ablehnung der Privatklägerin vor deren abruptem Aufrichten nicht erkennbar wahrgenommen hat, erachtete das Bundesgericht den Freispruch nicht als bundesrechtswidrig. Ohne eine klar erkennbare akustische oder tätliche Ablehnung bzw. eine klar als "Nein" erkennbare Willensbezeugung konnte für A._ keine Nötigungshandlung – auch nicht mit Eventualvorsatz – festgestellt werden. Der Tatbestand von Art. 190 Abs. 1 StGB a.F. ist somit nicht erfüllt.

4. Zivilforderungen und Kosten

Da es beim vorinstanzlichen Freispruch blieb, wurden auch die darauf basierenden Zivilforderungen der Privatklägerin (Schadenersatz und Genugtuung) abgewiesen. Die Generalstaatsanwaltschaft trägt keine Kosten. Der Privatklägerin wurden aufgrund der weitestgehenden Deckungsgleichheit der Beschwerden reduzierte Gerichtskosten auferlegt.

5. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

Das Bundesgericht hat die Beschwerden der Generalstaatsanwaltschaft und der Privatklägerin gegen den Freispruch wegen Vergewaltigung abgewiesen. Es bestätigte die obergerichtliche Beweiswürdigung, wonach unüberwindbare Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte A._ den fehlenden Willen der Privatklägerin B._ zum Geschlechtsverkehr vor deren abruptem Aufrichten hörbar und als echtes "Nein" gegen aussen erkennbar wahrgenommen hat. Das Bundesgericht befand die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung – insbesondere hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen beider Parteien, der subjektiven Wahrnehmung der Privatklägerin (mit einer Tendenz zur Dramatisierung) sowie des Eindrucks, den der Beschuldigte von der Privatklägerin erhalten haben durfte – nicht als willkürlich. Mangels willkürfrei festgestellter, für den Beschuldigten erkennbarer Nötigungshandlung konnte der Tatbestand der Vergewaltigung nach aArt. 190 Abs. 1 StGB nicht als erfüllt betrachtet werden, da der erforderliche (mindestens eventualvorsätzliche) Nötungsvorsatz nicht nachgewiesen werden konnte. Der Freispruch erfolgte somit im Einklang mit dem Grundsatz in dubio pro reo.