Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_1043/2023 vom 4. Februar 2026

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts (7B_1043/2023) vom 4. Februar 2026

Das vorliegende Urteil der II. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts befasste sich mit einer Beschwerde in Strafsachen gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich. Der Beschwerdeführer A.A._ focht dabei die Schuldsprüche wegen mehrfacher Förderung der Prostitution und mehrfacher Freiheitsberaubung sowie die damit verbundene Strafzumessung und die zivilrechtlichen Ansprüche der Privatklägerin B.A._ an.

I. Vorinstanzliches Urteil und Anfechtungsgegenstand

Das Obergericht des Kantons Zürich hatte am 11. Mai 2023 das Urteil des Bezirksgerichts Uster teilweise in Rechtskraft erwachsen lassen (hinsichtlich Schuldsprüchen wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Gehilfenschaft zum versuchten Betrug, Freispruch wegen Geldwäscherei und Verfahrenseinstellungen). Neu sprach es A.A.__ schuldig der mehrfachen Förderung der Prostitution und der mehrfachen Freiheitsberaubung. Es verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten (abzüglich 91 Tage Untersuchungshaft), einer vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 300.--. Des Weiteren stellte das Obergericht die vollumfängliche Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers gegenüber der Privatklägerin dem Grunde nach fest und verpflichtete ihn zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 12'000.-- zzgl. Zins.

Der Beschwerdeführer beantragte vor Bundesgericht primär den Freispruch von den Vorwürfen der mehrfachen Förderung der Prostitution und der mehrfachen Freiheitsberaubung. Daraus folgend verlangte er eine Reduktion der Strafe für die rechtskräftigen Verurteilungen auf eine bedingte Geldstrafe und eine Busse sowie die vollumfängliche Abweisung der Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin.

II. Kognition des Bundesgerichts und Willkürrüge

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen nur berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Der Begriff "offensichtlich unrichtig" ist dabei gleichbedeutend mit "willkürlich" im Sinne von Art. 9 BV.

Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Sachverhaltsfeststellung schlechterdings unhaltbar ist. Dies ist der Fall, wenn das Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheiderhebliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Nicht ausreichend ist, dass eine andere Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint. Die Willkürrüge muss gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" hat in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende eigenständige Bedeutung. Eine Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist.

Der Beschwerdeführer versuchte, eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung darzulegen, indem er seine eigene, freie Würdigung einzelner Indizien unterbreitete und darlegte, inwiefern diese von jener der Vorinstanz abweiche. Das Bundesgericht hielt indes fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, zu belegen, dass die Vorinstanz ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hätte oder der Schluss, den sie aus der Gesamtheit der Indizien ziehe, im Ergebnis geradezu unhaltbar wäre.

III. Materielle Prüfung der Schuldsprüche 1. Mehrfache Förderung der Prostitution

Die Vorinstanz gelangte gestützt auf eine eingehend begründete Beweiswürdigung zum Schluss, der Beschwerdeführer habe die Privatklägerin in eine Zwangslage geführt, sich regelmässig prostituieren zu müssen, und sich diese zunutze gemacht, indem er einen Grossteil ihres Verdienstes für gemeinsame und insbesondere für seine eigenen Lebenshaltungskosten (Schuldentilgung, Auto, Betäubungsmittel) eingezogen habe.

Der Beschwerdeführer kritisierte, die Vorinstanz habe unkritisch auf die Schilderungen der Privatklägerin abgestellt. Das Bundesgericht wies dies mit folgender Begründung zurück: * Mobiltelefon: Der Beschwerdeführer führte an, es sei nicht nachvollziehbar, dass er der Privatklägerin ein Mobiltelefon überlassen hätte, wenn er sie zur Prostitution zwingen und kontrollieren wollte. Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Würdigung, wonach die Privatklägerin das Telefon zwar nutzen konnte, sich aber aus Angst vor einer Anzeige wegen falscher Papiere und Drohungen nicht getraut habe, Hilfe zu holen. Diese Erklärung wurde willkürfrei als glaubhaft erachtet. * Nichtkontaktierung der Mutter: Ebenso wenig überzeugte der Einwand, der Umstand, dass die Privatklägerin ihre Mutter oder andere Bekannte nicht um Hilfe gebeten habe, sei ein "krasses Indiz" gegen ihre Behauptungen. Auch hier wurde die Glaubhaftigkeit der Angst der Privatklägerin bestätigt. * Mangelnde Zeugen: Der Beschwerdeführer beanstandete die Feststellung der Vorinstanz, es hätten keine weiteren Freier "gefunden werden" können, "die Aussagen zum Sachverhalt machen konnten bzw. wollten". Das Bundesgericht erklärte, diese Formulierung bringe die – nachvollziehbare – Schwierigkeit zum Ausdruck, weitere mögliche Zeugen überhaupt erst ausfindig zu machen, und belege nicht, dass die Vorinstanz von einer Freiwilligkeit von Zeugenaussagen in einem Strafverfahren ausgegangen wäre. * Partielle Nicht-Erstellung des Sachverhalts: Die Vorinstanz hatte den anklagegegenständlichen Sachverhalt in einzelnen Punkten (insbesondere hinsichtlich der Intensität der Prostitutionstätigkeit) nicht für erstellt gehalten. Der Beschwerdeführer rügte dies zu Unrecht als widersprüchlich. Das Bundesgericht erläuterte, die Vorinstanz habe nachvollziehbar begründet, dass diesbezüglich ein auf den Aussagen der Privatklägerin basierender Verdacht mangels Objektivierung bzw. weiterer Erhärtung nicht als erstellt gelten könne, während der Kernvorwurf als bestätigt erachtet wurde.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Vorinstanz die Beweismittel nicht willkürlich gewürdigt und die Schuldsprüche wegen Förderung der Prostitution nicht in willkürlicher Weise gefällt hat.

2. Mehrfache Freiheitsberaubung

Mit Bezug auf den Tatvorwurf der mehrfachen Freiheitsberaubung hielt die Vorinstanz für erstellt, dass der Beschwerdeführer die Privatklägerin wiederholt für längere Zeit in der Wohnung eingeschlossen und ihr auf diese Weise den Handlungsspielraum bezüglich der eigenen Lebensgestaltung genommen habe.

Der Beschwerdeführer berief sich auf ein Foto der Privatklägerin mit ihrem Sohn am 19. Juli 2018 an einem See, um zu belegen, dass sich der Sachverhalt "so nicht zugetragen haben kann". Das Bundesgericht verwarf dieses Argument, da der Beschwerdeführer nicht erklären konnte, inwiefern sich alleine aus diesem Bild ergeben sollte, dass der Tatvorwurf der mehrfachen Freiheitsberaubung nicht zutreffe. Insbesondere hatte die Privatklägerin angegeben, das Foto sei in Anwesenheit des Beschwerdeführers entstanden, was die Behauptung des Einsperrens nicht grundsätzlich widerlegt.

Insgesamt gelang es dem Beschwerdeführer nicht, die Ausführungen der Vorinstanz als willkürlich auszuweisen.

IV. Strafzumessung

Die Rügen des Beschwerdeführers zur Strafzumessung prüfte das Bundesgericht unter der Prämisse der bestätigten Schuldsprüche. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB (Asperationsprinzip) wiederholt dargelegt. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens falsch gewichtet hat. Es nimmt keine eigene Strafzumessung vor.

1. Fahren in fahrunfähigem Zustand

Die Vorinstanz hielt eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen für angemessen. Sie begründete dies mit einer Autofahrt um 8 Uhr morgens in Zürich mit einer knapp den qualifizierten Tatbestand (Art. 91 Abs. 2 SVG) erreichenden Alkoholkonzentration (0.46 mg/l), wobei das an sich leichte Verschulden durch einschlägige Vorstrafen und die Tatbegehung während einer laufenden Strafuntersuchung spürbar erhöht wurde. Das Bundesgericht fand keine Bundesrechtsverletzung, da der gesetzliche Strafrahmen nicht überschritten wurde und keine rechtlich unmassgeblichen Kriterien angewendet oder wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt geblieben waren. Die blosse Behauptung des Beschwerdeführers einer geringeren Strafmasses begründet keine Bundesrechtsverletzung.

2. Gehilfenschaft zum versuchten Betrug

Die Vorinstanz berücksichtigte, dass sich der Beschwerdeführer an einer äusserst dreisten Betrugsmasche beteiligt hatte, wobei sein Tatbeitrag als tatsächlicher Abholer des (vermeintlichen) Bargeldes (Fr. 9'300.--) eine entscheidende Rolle einnahm. Sie ging von einem doppelten Gehilfenvorsatz aus und taxierte das Tatverschulden im Rahmen einer Gehilfenschaft zum versuchten Betrug als leicht, bemerkte aber, dass allenfalls auch eine Mittäterschaft denkbar gewesen wäre. Für das vollendete Delikt hielt sie 10 Monate Freiheitsstrafe für angemessen, reduzierte dies wegen des Versuchs um 2 Monate und aspirierte für die Gehilfenschaft zum versuchten Betrug um 6 Monate. Vorstrafen und laufendes Strafverfahren wurden marginal straferhöhend berücksichtigt.

Das Bundesgericht erkannte auch hier keine Bundesrechtsverletzung. Die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe lasse sich mit dem festgestellten leichten Tatverschulden vereinbaren und liege innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens von Art. 146 Abs. 1 StGB. Die Bewertung der Summe von Fr. 9'300.-- als "nicht unerheblich" und der Rolle des Beschwerdeführers als "relativ wichtig" fiel in den Ermessensspielraum der Vorinstanz. Auch der Umstand, dass die Strafzumessung in diesem Punkt deutlich strenger ausfiel als jene des Bezirksgerichts, begründet für sich alleine keine Bundesrechtswidrigkeit.

V. Zivilrechtliche Ansprüche

Da die Schuldsprüche und die Strafzumessung durch das Bundesgericht bestätigt wurden, erübrigten sich die Einwände des Beschwerdeführers gegen die dem Grunde nach vollumfänglich festgestellte Schadenersatzpflicht und die zugesprochene Genugtuung in Höhe von Fr. 12'000.--.

VI. Schlussfolgerung

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen, wobei die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- seinem finanziellen Verhältnissen entsprechend festgelegt wurden.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht hat die Beschwerde des A.A.__ gegen seine Verurteilung wegen mehrfacher Förderung der Prostitution und mehrfacher Freiheitsberaubung sowie gegen die damit verbundene Strafzumessung und die zivilrechtlichen Ansprüche abgewiesen. Es bestätigte die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die darauf basierenden Schuldsprüche, da der Beschwerdeführer keine Willkür im Sinne von Art. 9 BV darlegen konnte. Insbesondere wies das Gericht die Argumente des Beschwerdeführers bezüglich der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin und der angeblichen Widersprüche in der Beweislage zurück. Auch die Strafzumessung für die Förderung der Prostitution, die Freiheitsberaubung, das Fahren in fahrunfähigem Zustand und die Gehilfenschaft zum versuchten Betrug wurde als bundesrechtskonform befunden, da die Vorinstanz ihren Ermessensspielraum nicht überschritten und keine sachfremden Kriterien angewendet hatte. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgelehnt.