Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_940/2025 vom 4. Februar 2026
Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts befasst sich mit einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid auf ein Revisionsgesuch. Der Beschwerdeführer A.__, der wegen sexueller Nötigung, Vergewaltigung und weiterer Delikte verurteilt wurde, beantragte die Revision eines Urteils des Kantonsgerichts Freiburg vom 6. Juni 2025, welches die Strafhöhe nach einer Rückweisung des Bundesgerichts neu festgesetzt hatte. Das Bundesgericht hatte sich dabei primär mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Vorinstanz willkürlich handelte, indem sie auf das Revisionsgesuch nicht eintrat und die Rüge einer Verletzung des Anhörungsrechts zurückwies.
I. Sachverhalt und Vorinstanzliche Verfahren
II. Beschwerde an das Bundesgericht und Rügen
A.__ gelangte mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er rügte primär eine Verletzung seines Anhörungsrechts (Art. 29 Abs. 2 BV, 6 Abs. 1 EMRK, 3 Abs. 2 lit. c und 107 StPO) sowie eine willkürliche Anwendung von Art. 410 Abs. 1 lit. a und 412 Abs. 1 StPO (Revisionsgründe). Er beantragte die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung der Revisionsbegründung, insbesondere der "neuen" JSON Instagram-Datei.
III. Erwägungen des Bundesgerichts
Das Bundesgericht prüfte die Rügen des Beschwerdeführers in zwei Hauptpunkten:
1. Verletzung des Anhörungsrechts (Art. 29 Abs. 2 BV etc.)
1.1. Grundsatz: Das Bundesgericht hält fest, dass eine Verletzung des Anhörungsrechts vorliegt, wenn eine Behörde ihre Entscheidungen nicht ausreichend begründet, um dem Betroffenen das Verständnis und die Ausübung seiner Beschwerderechte zu ermöglichen. Der Richter muss zumindest kurz die entscheidenden Gründe nennen, ist aber nicht verpflichtet, auf alle Argumente einzugehen. Eine implizite Begründung ist zulässig, sofern die tragenden Motive erkennbar sind.
1.2. Rüge des Beschwerdeführers: A.__ machte geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen, ein von ihm dokumentiertes "psychisches Hindernis" zu prüfen, das ihm zwischen 2020 und 2025 den kognitiven Zugang zur JSON Instagram-Datei verunmöglicht habe. Er legte medizinische Zeugnisse vor, die einen Zustand von Angststörungen, emotionaler Zerbrechlichkeit und erheblichen Ängsten seit 2020 bescheinigten. Dies habe dazu geführt, dass er den Beweiswert der technisch komplexen Datei nicht erkannt und deren Existenz "vergessen" habe. Erst im Juni 2025, nach einem "kontextuellen Auslöser" bei der Verhandlung vom 6. Juni 2025, sei ihm die Datei wieder in den Sinn gekommen.
1.3. Beurteilung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid implizit zum Ausdruck brachte, dass die medizinischen Zeugnisse für den Ausgang des Verfahrens irrelevant seien. Diese implizite Begründung habe den Beschwerdeführer nicht daran gehindert, seine Argumente detailliert vor dem Bundesgericht darzulegen. Da der Beschwerdeführer selbst keine präzisen Passagen aus den fünf eingereichten medizinischen Zeugnissen zitiert hatte, sei die Vorgehensweise der Vorinstanz umso weniger zu beanstanden. Die Rüge der Verletzung des Anhörungsrechts wurde daher abgewiesen.
2. Materielle Prüfung der Revisionsgründe (Art. 410 Abs. 1 lit. a, 412 Abs. 1 StPO)
2.1. Definition Revisionsgründe: Gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann eine Revision beantragt werden, wenn neue Tatsachen vor dem Urteilsspruch oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder strengere Verurteilung oder die Verurteilung einer freigesprochenen Person zu bewirken. "Neu" sind Tatsachen oder Beweismittel, die dem Richter bei seinem Entscheid nicht bekannt waren und die "ernsthaft" sind, d.h. geeignet, die Sachverhaltsfeststellungen, auf denen die Verurteilung beruht, zu erschüttern.
2.2. Rüge des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer argumentierte, die Neuheit eines Beweismittels hänge nicht nur von dessen materieller Existenz ab, sondern von der ersten realen Möglichkeit, dessen Beweiswert zu erkennen bzw. wann dessen Inhalt tatsächlich zugänglich und verständlich wird. Er wiederholte seine Argumentation betreffend die "psychische Unzugänglichkeit" der JSON-Datei aufgrund seines psychischen Zustands.
2.3. Würdigung der medizinischen Zeugnisse durch das Bundesgericht: Das Bundesgericht wies die Rüge zunächst wegen mangelnder Substantiierung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG zurück, da keine präzisen Passagen der medizinischen Zeugnisse zitiert wurden. Selbst bei Beachtlichkeit der Rüge stellte das Bundesgericht fest, dass der Inhalt der medizinischen Zeugnisse nicht geeignet war, die Behauptung des Beschwerdeführers zu beweisen oder auch nur glaubhaft zu machen, er habe die Existenz der JSON Instagram-Datei "völlig vergessen" oder sei "psychisch unzugänglich" gewesen. Die Zeugnisse beschrieben vielmehr Angstzustände, Selbstisolation und Schlafstörungen infolge der gegen ihn gerichteten Anschuldigungen und des Strafverfahrens. Sie enthielten jedoch keine Hinweise auf eine dauerhafte "kognitive Diskonnektion" oder "amnestische Störungen", die ein Vergessen wichtiger Beweismittel erklären würden. Im Gegenteil, ein Zeugnis vom 28. Mai 2025 sprach von einer besseren psychologischen Balance und progressiven Verantwortungsübernahme. Das Zeugnis vom 5. Juni 2025, das eine Verschiebung der Verhandlung wegen Angstzuständen empfahl, beschreibe eine "übermässig negative Situation", da der Beschwerdeführer gerade an dieser Verhandlung vom 6. Juni 2025 die Existenz der Datei wiedererkannt haben will. Die Rüge wurde daher in dem geringen Mass ihrer Zulässigkeit abgewiesen.
2.4. Gesamtwürdigung und Abweisung der Beschwerde: Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht darlegen konnte, dass die Vorinstanz willkürlich die "psychische Unzugänglichkeit" der Datei bis Juni 2025 verneint hatte. Die medizinischen Dokumente stützten diese Behauptung nicht. Die Vorinstanz durfte somit annehmen, dass der Beschwerdeführer den Inhalt der Datei, die im Wesentlichen seine eigenen Mitteilungen an B.__ enthielt, gekannt haben musste. Dies führte zur Bestätigung der vorinstanzlichen Qualifikation des Revisionsgesuchs als missbräuchlich, da die Datei bereits während des Untersuchungsverfahrens hätte vorgelegt werden können. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe den Inhalt der Nachrichten nicht geprüft, war irrelevant, da sie gar nicht auf das Gesuch eingetreten war. Die Behauptung der "technischen Unauswertbarkeit" der JSON-Datei wurde vom Bundesgericht ebenfalls als unsubstantiiert und appellatorisch zurückgewiesen, da der Beschwerdeführer selbst angab, die Datei ohne besondere Informatikkenntnisse lesbar gemacht zu haben.
IV. Fazit und Kosten
Das Bundesgericht wies die Beschwerde, soweit sie zulässig war, ab. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mangels Erfolgsaussichten ebenfalls abgelehnt. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht wies die Beschwerde eines Verurteilten ab, der die Revision seines Urteils aufgrund einer "neuen" Beweisdatei (JSON Instagram) beantragte. Der Beschwerdeführer machte geltend, psychische Probleme hätten ihm den Zugang zu dieser bereits 2020 existierenden Datei bis 2025 verwehrt. Das Bundesgericht verneinte eine Verletzung des Anhörungsrechts, da die Vorinstanz implizit zu den medizinischen Zeugnissen Stellung genommen hatte. In materieller Hinsicht befand das Bundesgericht, die eingereichten medizinischen Zeugnisse stützten die Behauptung einer "psychischen Unzugänglichkeit" der Datei nicht. Es bestätigte die Auffassung der Vorinstanz, dass die Datei bereits früher hätte eingebracht werden können und das Revisionsgesuch daher als missbräuchlich zu qualifizieren sei. Die Beschwerde wurde somit als unbegründet abgewiesen.