Im Urteil 1C_111/2025 vom 30. Januar 2026 hat das Schweizerische Bundesgericht über die Beschwerdelegitimation von Privatpersonen in einem Verfahren zur Unterschutzstellung von Kulturgütern entschieden. Der Kern des Verfahrens bildete die Frage, ob die Beschwerdeführerinnen ein schutzwürdiges Interesse im Sinne des kantonalen und eidgenössischen Rechts aufweisen, um ein Gesuch um Unterschutzstellung von anthroposophisch geprägten Bauten und Anlagen zu stellen.
I. Sachverhalt und Vorinstanzen
Die Beschwerdeführerinnen A._ und B._ ersuchten den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft am 30. August 2023 um die Unterschutzstellung von anthroposophisch geprägten Bauten und Gartenanlagen in Arlesheim, insbesondere des "Hauses Kaelin" samt Gartenanlage, als Ensemble und Teil der anthroposophischen Kolonie rund um das Goetheanum. Sie beantragten zudem die Aufnahme dieser Objekte in das Inventar der kantonalen Kulturdenkmäler.
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft trat auf dieses Gesuch mit Beschluss vom 19. Dezember 2023 nicht ein. Er begründete dies mit dem fehlenden Nachweis eines schutzwürdigen Interesses der Gesuchstellerinnen gemäss § 25 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG/BL).
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die dagegen erhobene Beschwerde der Gesuchstellerinnen mit Urteil vom 13. November 2024 ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Es bestätigte die Auffassung des Regierungsrates, dass kein schutzwürdiges Interesse gegeben sei.
II. Verfahren vor Bundesgericht
Die Beschwerdeführerinnen gelangten mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie beantragten die Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils und die Anweisung an den Regierungsrat, auf ihr Gesuch einzutreten, die Schutzwürdigkeit umfassend abzuklären und gegebenenfalls Schutzmassnahmen zu treffen.
III. Massgebende Rechtsgrundlagen und Prüfungsrahmen
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde primär unter dem Blickwinkel der Verletzung von Bundesrecht und kantonalen Verfassungsrechten (Art. 95 lit. a und c BGG). Die Verletzung des übrigen kantonalen Rechts wird nur insoweit geprüft, als sie zu einer Verletzung von Bundesrecht, namentlich des Willkürverbots (Art. 9 BV), führt (Art. 106 Abs. 2 BGG – Rügeprinzip).
Zentrale Normen für die Beurteilung der Legitimation waren:
* § 25 Abs. 2 VwVG/BL: Dem Begehren um Erlass einer Verfügung ist zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen wird.
* Art. 33 Abs. 2 und 3 lit. a RPG (Raumplanungsgesetz): Das kantonale Recht sieht wenigstens ein Rechtsmittel gegen Verfügungen und Nutzungspläne vor, die sich auf das RPG stützen, und gewährleistet die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.
* Art. 89 Abs. 1 BGG: Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c).
* Die Rechtsprechung konkretisiert das schutzwürdige Interesse für Nicht-Verfügungsadressaten: Sie müssen stärker betroffen sein als eine beliebige Drittperson, in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen und einen eigenen, praktischen Nutzen aus einer Aufhebung oder Änderung des Entscheids ziehen können. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse genügt nicht. Das schutzwürdige Interesse besteht in der Vermeidung eines unmittelbaren materiellen oder ideellen Nachteils.
IV. Gerichtliche Begründung im Detail
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Verfahrensrechtliche Präzisierungen:
- Streitgegenstand: Das Bundesgericht stellte klar, dass der Streitgegenstand auf die Legitimation der Beschwerdeführerinnen hinsichtlich ihres Ersuchens um Unterschutzstellung beschränkt ist und nicht das kantonale Rechtsmittelverfahren im Allgemeinen umfasst.
- Berücksichtigung von Replik-Argumenten: Die Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen vom 2. Juni 2025 wurde nicht berücksichtigt. Das Bundesgericht erinnerte an den Grundsatz, dass eine Beschwerdeergänzung auf dem Weg der Replik nur statthaft ist, wenn die Ausführungen der Gegenpartei dazu Anlass geben. Da der Regierungsrat seine Vernehmlassung auf eine blosse appellatorische Kritik beschränkte und keine neuen Argumente vorbrachte, konnten die Beschwerdeführerinnen ihre Begründung nicht inhaltlich ergänzen.
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Rügen des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV):
- Granada-Übereinkommen: Die Beschwerdeführerinnen rügten eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz nicht auf ihre Argumente zum Granada-Übereinkommen eingegangen sei. Das Bundesgericht verneinte dies. Es hielt fest, dass die Bestimmungen des Granada-Übereinkommens (Übereinkommen vom 3. Oktober 1985 zum Schutz des baugeschichtlichen Erbes in Europa) primär Gesetzgebungsaufträge darstellen und nicht direkt an die rechtsanwendenden Behörden gerichtet sind. Obwohl die den Denkmalschutz betreffenden Normen völkerrechtskonform auszulegen sind, sind seine Bestimmungen im Einzelfall nicht unmittelbar anwendbar. Die Vorinstanz habe ihre Überlegungen dazu klar dargelegt, was eine sachgerechte Anfechtung ermöglichte und somit keine Verletzung der Begründungspflicht darstellt.
- Bundesgerichtsurteil 1C_68/2009: Ebenso wurde die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs bezüglich der Interpretation des bundesgerichtlichen Urteils 1C_68/2009 vom 17. Juli 2009 abgewiesen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen eine andere Interpretation des Urteils vertraten und mit den vorinstanzlichen Ausführungen nicht einverstanden waren, begründet keine Verletzung der Begründungspflicht.
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Zur Legitimation der Beschwerdeführerinnen:
- Fehlendes schutzwürdiges Interesse (Art. 89 Abs. 1 BGG i.V.m. § 25 VwVG/BL und Art. 33 RPG):
- Die Vorinstanz hatte die Unterschutzstellung anthroposophisch geprägter Bauten als "gesellschaftliches Anliegen" und als Interesse der gesamten Bevölkerung charakterisiert, nicht als unmittelbares, schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerinnen. Das Bundesgericht schloss sich dieser Beurteilung an.
- Die Beschwerdeführerinnen begründeten ihr Interesse hauptsächlich mit der Erhaltung der hohen Wohn- und Siedlungsqualität ihrer Wohngegend. Das Bundesgericht wies dies als unzureichend zurück. Es betonte, dass die Schutzwürdigkeit der Bauten und Gärten ein Interesse der Allgemeinheit sei. Die Beschwerdeführerinnen hätten nicht aufgezeigt, inwiefern ihnen im Falle einer Unterschutzstellung ein praktischer Nutzen entstehen oder im Falle einer Nichtunterschutzstellung ein konkreter Nachteil entstehen würde, der über ein allgemeines gesellschaftliches Interesse hinausgeht. Bloss vage Behauptungen, dass ohne Schutz Beeinträchtigungen drohen, genügten den Anforderungen an ein schutzwürdiges Interesse nicht.
- Die blosse Nähe zum Objekt (4.5 m Entfernung, uneingeschränkte Sichtverbindung) begründet für sich allein ebenfalls keine Legitimation, da kein konkreter Nachteil aufgezeigt werden konnte.
- Das Bundesgericht stellte zudem klar, dass die Legitimation in einem selbstständigen Unterschutzstellungsverfahren nicht aus einer möglichen Parteistellung in einem Baubewilligungsverfahren abgeleitet werden kann; die Legitimation sei für jedes Verfahren gesondert zu prüfen. Ein beantragter Augenschein erübrigte sich daher.
- Querverweis auf BGer 1C_68/2009 (17. Juli 2009):
- Die Beschwerdeführerinnen beriefen sich auf dieses Urteil, in dem das Bundesgericht festhielt, dass ein Nicht-Unterschutzstellungsentscheid zur Wahrung des Drittrechtsschutzes (Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG) auch legitimierten Nachbarn und Vereinigungen mitzuteilen sei.
- Das Bundesgericht stellte klar, dass aus diesem Urteil nicht abgeleitet werden kann, dass alle Nachbarn – unabhängig von einem schutzwürdigen Interesse – zur Anfechtung eines Nicht-Unterschutzstellungsentscheids legitimiert wären. Das damalige Urteil betraf primär das Beschwerderecht einer Heimatschutzorganisation, der eine spezifische Legitimation zusteht, und bezog sich auf "zur Anfechtung legitimierte Personen". Es forderte lediglich, dass solchen bereits legitimierten Dritten der Rechtsweg offenzustehen habe, nicht aber, dass die Legitimation per se gegeben sei.
- Anwendung des kantonalen Denkmal- und Heimatschutzgesetzes (DHG/BL):
- Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass im kantonalen Unterschutzstellungsverfahren primär der Regierungsrat, die Standortgemeinde und die Eigentümerschaft als Akteure vorgesehen sind und ein Antragsrecht weiterer Personen oder Institutionen nicht explizit vorgesehen ist. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Beschwerdeführerinnen als Mieterinnen und Nachbarinnen kein solches Antragsrecht aus dem DHG/BL ableiten können. Ihre Rüge einer willkürlichen Anwendung des DHG/BL, die ein Antragsrecht Dritter nicht ausschliesse, wurde als ungenügend begründet im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG erachtet.
- Verstoss gegen Granada-Übereinkommen:
- Die Rüge, die Vorinstanz habe § 25 VwVG/BL nicht völkerrechtskonform ausgelegt (Art. 3 Ziff. 2 und Art. 4 Ziff. 1 Granada-Übereinkommen), wurde ebenfalls abgewiesen. Das Bundesgericht wiederholte, dass die Bestimmungen des Übereinkommens nicht unmittelbar im Einzelfall angerufen werden können. Daraus, dass eine völkerrechtskonforme Auslegung geboten ist, kann nicht gefolgert werden, dass eine allgemeine verfahrensrechtliche Bestimmung über das Beschwerderecht so auszulegen sei, dass Nachbarinnen und Nachbarn allfälliger Kulturgüter zwingend zur Gesuchstellung berechtigt wären.
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Verletzung weiterer Verfassungsrechte:
- Da das angefochtene Urteil hinsichtlich Art. 33 RPG und § 25 VwVG/BL (in Verbindung mit Art. 9 BV) Bestand hatte, verneinte das Bundesgericht auch eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren, des Rechtsverweigerungsverbots (Art. 29 Abs. 1 BV), des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV). Die Beschwerdeführerinnen hatten nicht dargelegt, inwiefern ihnen gestützt auf diese Verfassungsbestimmungen Ansprüche zustehen sollten, die über Art. 33 RPG und § 25 VwVG/BL hinausgehen.
V. Schlussfolgerung
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Die Gerichtskosten wurden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Das parallele Urteil betreffend ein Baugesuch (1C_298/2024) wurde als nicht relevant für die vorliegende Begründung erachtet, weshalb eine Erörterung des Koordinationsgrundsatzes (Art. 25a RPG) entfiel.
Kurzfassung der wesentlichen Punkte:
- Legitimation als Hauptthema: Das Bundesgericht verneinte die Beschwerdelegitimation der Gesuchstellerinnen im Unterschutzstellungsverfahren.
- Kein schutzwürdiges Interesse: Das Interesse am Erhalt der anthroposophisch geprägten Bauten und Gärten wurde als allgemeines gesellschaftliches Anliegen und nicht als unmittelbares, schutzwürdiges Interesse der Nachbarinnen eingestuft.
- Anforderungen an schutzwürdiges Interesse: Ein solches erfordert einen eigenen, praktischen Nutzen aus dem Ausgang des Verfahrens oder die Vermeidung eines unmittelbaren materiellen oder ideellen Nachteils. Bloss mittelbare oder allgemeine Interessen genügen nicht.
- Abgrenzung zu anderen Verfahren: Die Legitimation in einem Unterschutzstellungsverfahren kann nicht aus einer potenziellen Legitimation in einem Baubewilligungsverfahren abgeleitet werden.
- Granada-Übereinkommen und BGer-Praxis: Das Granada-Übereinkommen ist nicht direkt anwendbar, sondern dient als Gesetzgebungsauftrag. Frühere Bundesgerichtsurteile zum Drittrechtsschutz begründen keine allgemeine Legitimation aller Nachbarn.
- Verfahrensrechtliche Präzisierungen: Ergänzende Argumente in der Replik wurden aufgrund fehlender Anlassgebung durch die Gegenpartei nicht berücksichtigt. Rügen des rechtlichen Gehörs wurden abgewiesen, da die Vorinstanz ihre Ablehnungen von Argumenten ausreichend begründet hatte.