Detaillierte Zusammenfassung des Urteils 2C_156/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 22. Januar 2026
1. Einleitung und Sachverhalt
Das Bundesgericht hatte in diesem Fall über die Beschwerde von A._, einem türkischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Montenegro, zu entscheiden. Dieser beantragte die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung mit seiner Schweizer Partnerin B._, wohnhaft im Kanton Freiburg, sowie für den Familiennachzug zu seiner im August 2024 geborenen Schweizer Tochter C.__. Der Beschwerdeführer war in Schweden im November 2019 wegen Vergewaltigung zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, abgeschoben und mit einem Einreiseverbot für den Schengenraum bis Januar 2030 belegt worden. Dieses Urteil ist rechtskräftig.
Das Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg wies das Gesuch ab, und das Kantonsgericht Freiburg bestätigte diese Abweisung. A.__ gelangte daraufhin an das Bundesgericht.
2. Zulässigkeit der Beschwerde
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur teilweise ein (E. 1).
- Zulässige Rügen: Die Beschwerde war zulässig, soweit sie sich auf einen potenziellen Bewilligungsanspruch stützte, der sich aus dem Recht auf Ehe (Art. 14 BV, Art. 8 i.V.m. Art. 12 EMRK und Art. 98 Abs. 4 ZGB) sowie auf einen Anspruch auf (umgekehrten) Familiennachzug zu seiner Schweizer Tochter (Art. 8 EMRK) ableitet (E. 1.1).
- Unzulässige Rügen: Unzulässig waren hingegen Rügen betreffend die Einreise des Beschwerdeführers (Visakodex nach Art. 83 lit. c Ziff. 1 BGG), da diese Fragen die Einreise und nicht den Aufenthalt betreffen. Ebenso wurde auf die Berufung auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG nicht eingetreten, da diese Bestimmung keinen eigenständigen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung vermittelt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Schliesslich wurden auch Rügen als unzulässig erachtet, die materielle Rechts- und Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der rechtskräftigen Verurteilung in Schweden geltend machten, da das ausländische Verfahren nicht Streitgegenstand vor dem Bundesgericht bildet (E. 1.2).
Neue Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind (sog. "echte Noven") oder die nicht durch den angefochtenen Entscheid veranlasst wurden, blieben gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG unberücksichtigt (E. 2.3).
3. Rechtliche Würdigung
3.1. Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung (Art. 14 BV, Art. 12 EMRK)
Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung das Recht auf Ehe verletzt (E. 4).
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Grundlagen: Gemäss Art. 98 Abs. 4 ZGB müssen nicht-schweizerische Verlobte während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen. Die Migrationsbehörden sind gemäss konstanter Rechtsprechung (u.a. BGE 151 I 306 E. 5.4; 139 I 37 E. 3.5.2) gehalten, eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung zu erteilen, wenn:
- keine Hinweise auf Rechtsmissbrauch (z.B. Scheinehe) bestehen;
- es klar erscheint, dass die ausländische Person nach der Heirat in der Schweiz verbleiben kann (d.h. die weiteren Voraussetzungen für einen späteren Aufenthaltsanspruch erfüllt sind);
- mit dem Eheschluss bzw. den dafür nötigen Papieren in absehbarer Zeit gerechnet werden kann.
Eine Duldung des Aufenthalts kann zudem geboten sein, wenn es unmöglich oder unzumutbar ist, im Ausland zu heiraten (E. 4.1).
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Prüfung des künftigen Aufenthaltsanspruchs (Klarheit): Ein Aufenthaltsanspruch nach Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin würde grundsätzlich Art. 42 Abs. 1 AIG vermitteln. Dieser Anspruch kann jedoch entfallen, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG). Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG kann die Bewilligung widerrufen werden, wenn die Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (praxisgemäss über einem Jahr) verurteilt wurde (E. 4.2).
- Ausländische Verurteilungen: Ausländische Gerichtsurteile können berücksichtigt werden, sofern es sich um Delikte handelt, die auch nach schweizerischem Recht ein Verbrechen oder Vergehen darstellen würden, und der Schuldspruch nicht gegen den schweizerischen "ordre public" verstösst, insbesondere wenn die rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze eingehalten wurden (E. 4.2.1).
- Anwendung auf den Fall: Der Beschwerdeführer wurde in Schweden wegen Vergewaltigung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, was die Einjahresschwelle deutlich überschreitet. Das Urteil ist rechtskräftig, und es bestehen keine Anhaltspunkte, dass in Schweden die rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze verletzt worden wären. Die Einwände des Beschwerdeführers gegen seine Verurteilung sind angesichts der mehrfachen richterlichen Überprüfung und der Rechtskraft des Urteils unerheblich (E. 4.2.2 und 4.2.3). Somit liegt ein Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG vor, wodurch kein gesetzlicher Anspruch auf Familiennachzug nach Art. 42 AIG besteht. Die für eine Ehevorbereitungsbewilligung erforderliche "Klarheit" des künftigen Aufenthalts ist daher nicht gegeben (E. 4.2.4).
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Verhältnismässigkeitsprüfung (Art. 96 AIG; Art. 13 BV; Art. 8 Abs. 2 EMRK): Das Gericht führte aus, dass der Beschwerdeführer erst vor relativ kurzer Zeit schwer straffällig wurde. Die Beziehung zu seiner Partnerin entstand zu einem Zeitpunkt, als die Verurteilung und das Einreiseverbot bereits bekannt waren, was die Partnerin bewusst in Kauf nahm. Der Beschwerdeführer hat keine eigenen Bezüge zur Schweiz, und die Beziehung wurde von Beginn an grenzüberschreitend gelebt. Das öffentliche Sicherheitsinteresse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers überwiegt die privaten Interessen an einem gemeinsamen Familienleben in der Schweiz klar (E. 4.3).
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Heirat im Ausland: Es wurde weder dargetan noch ist ersichtlich, dass es für das Paar unmöglich oder unzumutbar wäre, im Ausland (z.B. in Montenegro oder der Türkei) zu heiraten (E. 4.4).
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Fazit: Die Verweigerung der Bewilligung zur Ehevorbereitung verletzt die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 12 EMRK bzw. Art. 14 BV nicht.
3.2. Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Familienleben (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK) – Umgekehrter Familiennachzug
Das Bundesgericht prüfte sodann, ob der Beschwerdeführer aus der Beziehung zu seiner Partnerin und seiner Tochter einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des "umgekehrten Familiennachzugs" ableiten kann (E. 5).
- Familienleben mit der Partnerin: Das Gericht verneinte ein konventionsrechtlich geschütztes Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin. Die Beziehung besteht erst seit kurzer Zeit (seit Sommer 2023), die beiden haben nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, und es fehlen besondere finanzielle Verflechtungen. Trotz des gemeinsamen Kindes liegt (noch) kein gefestigtes Konkubinat im Sinne von Art. 8 EMRK vor (E. 5.1).
- Familienleben mit der Tochter: Hingegen wurde das Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schweizer Tochter C.__ bejaht, was potenziell einen Anspruch auf umgekehrten Familiennachzug begründen könnte (E. 5.1).
- Grundlagen für erstmaligen umgekehrten Familiennachzug: Art. 8 EMRK gewährt keinen Anspruch auf Einreise oder Wahl des Aufenthaltsortes (E. 5.2.1). Für nicht sorge- oder obhutsberechtigte ausländische Elternteile genügt es in der Regel, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann (BGE 147 I 149 E. 4). Ein weitergehender Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung kommt nur in Betracht, wenn:
- eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht (wirtschaftlich und affektiv);
- diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte;
- das bisherige Verhalten des Ausländers (relevant für die Schweiz) zu keinen Klagen Anlass gegeben hat ("tadelloses Verhalten").
Diese Anforderungen sind im Rahmen einer Gesamtabwägung und unter Berücksichtigung des Kindeswohls zu würdigen (E. 5.2.2).
- Anforderungen bei erstmaliger Bewilligung: Bei erstmaligen Gesuchen eines ausländischen Elternteils, der noch nie rechtmässig in der Schweiz gelebt hat, wird eine besonders qualifizierte Beziehung zum hier lebenden Kind verlangt, d.h. ein deutlich über das Übliche hinausgehendes Besuchsrecht (BGE 144 I 91 E. 5.2.1; 139 I 315 E. 2.4 f.) (E. 5.2.3). Ein Beispiel für die Bejahung eines solchen Anspruchs in besonderen Fällen war das Urteil 2C_243/2021, wo eine libanesische Mutter nach fünf Jahren gemeinsamen Lebens mit ihrem Kind im Libanon und intensivem Kontakt nach dessen Umzug in die Schweiz, eine hälftige Betreuung des Kindes übernehmen sollte (E. 5.2.4).
- Anwendung auf den Fall: Selbst wenn eine besonders enge Beziehung zum Kind angenommen würde, scheitert der Beschwerdeführer am Kriterium des tadellosen Verhaltens. Die in Schweden begangene Vergewaltigung und die zweijährige Freiheitsstrafe sind eine schwere Straftat, die sich gegen ein besonders schützenswertes Rechtsgut richtete. Der relevante Zeitraum seit der Tat im Jahr 2019 ist durch Strafvollzug und Rechtsmittelverfahren relativiert, und der Zeitraum des Wohlverhaltens in Montenegro seit 2021 ist noch begrenzt. Zudem hat der Beschwerdeführer keine früheren Bezüge zur Schweiz, und die Familienbeziehungen entstanden, als die Unmöglichkeit eines gemeinsamen Lebens in der Schweiz bereits absehbar war (E. 5.3).
- Kindeswohl (Art. 3, 9, 10 KRK; Art. 11 BV): Das Gericht stellte fest, dass die noch sehr junge Tochter weiterhin mit ihrer Mutter in der Schweiz leben kann. Der Kontakt zum Vater kann über moderne Kommunikationsmittel und Besuchsaufenthalte der Mutter und Tochter in Montenegro oder der Türkei aufrechterhalten werden, was von der Vorinstanz als zumutbar erachtet wurde. Sollten solche Reisen künftig unmöglich oder unzumutbar werden, könnte der Beschwerdeführer ein räumlich begrenztes Visum für Kurzaufenthalte beantragen (E. 5.4). Obwohl die Tochter ein gewichtiges Interesse an engem Kontakt mit beiden Elternteilen hat, überwiegt das sehr gewichtige öffentliche Fernhalteinteresse gegenüber dem Beschwerdeführer (aufgrund der schweren Sexualstraftat) zum jetzigen Zeitpunkt das Interesse der Tochter am Familienleben in der Schweiz (E. 5.4).
- Fazit: Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK. Das Bundesgericht hielt jedoch fest, dass das Ergebnis dieser Interessenabwägung angesichts des Zeitablaufs und eines fortgesetzten tadellosen Verhaltens des Beschwerdeführers in Zukunft anders ausfallen könnte (E. 5.5).
3.3. Weitere Rügen
Das Bundesgericht verneinte auch die Rügen des Beschwerdeführers bezüglich Willkür (Art. 9 BV), Verletzung des Rechts auf Leben und persönliche Freiheit (Art. 10 BV), der Wirtschaftsfreiheit der Partnerin (Art. 27 BV), sowie der zivilrechtlichen Bestimmungen zum Kindesverhältnis (Art. 252 ZGB) und der elterlichen Sorge (Art. 296 ZGB), da diese entweder nicht ersichtlich oder nicht hinreichend substanziiert waren (E. 6).
4. Ergebnis und Kosten
Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Gerichtskosten von CHF 2'000.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (E. 7).
5. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
Das Bundesgericht hat das Gesuch des türkischen Staatsangehörigen A.__ um eine Aufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung und zum Familiennachzug zu seiner Schweizer Partnerin und Tochter abgewiesen.
- Ehevorbereitungsbewilligung: Ein Anspruch wurde verneint, da aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Vergewaltigung in Schweden (zwei Jahre Freiheitsstrafe, Schengen-Einreiseverbot bis 2030) nicht "klar" ist, dass der Beschwerdeführer nach der Heirat einen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz hätte. Das öffentliche Sicherheitsinteresse überwiegt die privaten Interessen, und eine Heirat im Ausland ist nicht unzumutbar.
- Familiennachzug (Umgekehrter): Auch ein Anspruch auf Familiennachzug zur Schweizer Tochter wurde verneint. Obwohl ein Familienleben mit der Tochter besteht, scheitert der Beschwerdeführer am Kriterium des "tadellosen Verhaltens" aufgrund der schweren Straftat. Das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung überwiegt zum aktuellen Zeitpunkt das Interesse des Kindes an einem gemeinsamen Familienleben in der Schweiz. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass sich diese Interessenabwägung bei weiterem Wohlverhalten des Beschwerdeführers in Zukunft ändern könnte.
- Weitere Rügen: Allgemeine verfassungsrechtliche Rügen (Willkür, persönliche Freiheit, Wirtschaftsfreiheit der Partnerin) sowie zivilrechtliche Argumente wurden als unbegründet abgewiesen.