Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts (6B_314/2025 vom 20. Januar 2026)
I. Einleitung und Sachverhalt
Das Bundesgericht, I. strafrechtliche Abteilung, hat am 20. Januar 2026 die Beschwerde in Strafsachen von A.__, einem afghanischen Staatsangehörigen, gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 24. Januar 2025 beurteilt. Gegenstand des Verfahrens war die Anordnung einer Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS).
A._ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 23. Mai 2024 der versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), des Raufhandels, der geringfügigen Sachbeschädigung und des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln schuldig gesprochen. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten und einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt, zudem für fünf Jahre des Landes verwiesen und die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS angeordnet. Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte auf Berufung von A._, die sich ausschliesslich auf die Landesverweisung bezog, die angeordnete Landesverweisung und die Ausschreibung im SIS.
II. Rechtliche Grundlagen und Argumentation des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer wendete sich gegen die angeordnete Landesverweisung und berief sich auf Art. 3 (Verbot der Folter und unmenschlichen Behandlung) und Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens). Er machte im Wesentlichen geltend, es liege ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor, da ihm bei einer Ausweisung nach Afghanistan eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben drohe. Die Vorinstanz hatte das Vorliegen eines Härtefalls verneint und argumentiert, das öffentliche Interesse an der Wegweisung überwiege das private Interesse des Beschwerdeführers. Eine Wiedereingliederung in Afghanistan sei bei Anstrengung möglich, und Art. 2, 3 und 8 EMRK stünden der Landesverweisung nicht entgegen.
III. Detaillierte Begründung des Bundesgerichts
Das Bundesgericht prüfte die Argumente des Beschwerdeführers anhand der einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK):
1. Obligatorische Landesverweisung und Härtefallklausel (Art. 66a StGB)
- Voraussetzungen der obligatorischen Landesverweisung: Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB sieht die obligatorische Landesverweisung für Ausländer vor, die wegen schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB) verurteilt wurden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies auch bei einem Versuch (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1). Da der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger ist und wegen versuchter schwerer Körperverletzung schuldig gesprochen wurde, sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung grundsätzlich erfüllt.
- Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB): Das Gericht kann ausnahmsweise von der Landesverweisung absehen, wenn diese kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Diese Klausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1) und ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2).
- Kriterien zur Härtefallprüfung: Das Bundesgericht zieht den Kriterienkatalog des "schwerwiegenden persönlichen Härtefalls" in Art. 31 Abs. 1 VZAE heran (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration (einschliesslich Beachtung der öffentlichen Sicherheit, Sprachkompetenzen, Teilnahme am Wirtschaftsleben, Art. 58a AIG), familiäre Bindungen in der Schweiz oder Heimat, Aufenthaltsdauer, Gesundheitszustand und Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2). Ein schwerer Härtefall liegt vor bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in das Recht auf Privat- und Familienleben gemäss Art. 13 BV und Art. 8 EMRK (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1).
- Art. 8 EMRK: Ein Ausländer kann sich auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, wenn er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über eine gewöhnliche Integration hinausgehen. Eine Verwurzelung in der Schweiz ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer anzunehmen, sondern erfordert eine Einzelfallprüfung anhand der Integrationskriterien (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4).
- Interessenabwägung bei bejahtem Härtefall: Wird ein schwerer Härtefall bejaht, erfolgt eine Interessenabwägung zwischen den privaten und öffentlichen Interessen. Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung bemisst sich massgeblich an der verschuldensmässigen Natur und Schwere der Tatbegehung, der Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und der Legalprognose (Urteile 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.3.5).
- Rechtfertigung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK: Ein Eingriff in Art. 8 EMRK ist nur gerechtfertigt, wenn die Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck dient (z.B. Schutz der öffentlichen Sicherheit) und verhältnismässig ist. Der EGMR berücksichtigt bei der Interessenabwägung insbesondere Art und Schwere der Straftat, Dauer des Aufenthalts, seit der Tat verstrichene Zeit, Verhalten und Umfang der Bindungen im Aufnahme- und Heimatstaat (Urteile EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49).
- "Zweijahresregel": Gemäss der ausländerrechtlichen "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt (Urteile 6B_518/2024 vom 10. Dezember 2025 E. 2.3.8).
2. Vollzugshindernisse (Art. 66d StGB)
- Non-refoulement-Gebot: Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung kann gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB aufgeschoben werden, wenn der Betroffene anerkannter Flüchtling ist und sein Leben oder seine Freiheit im Heimatland gefährdet wäre. Darüber hinaus kann der Vollzug gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB aufgeschoben werden, wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts, wie das absolute menschenrechtliche Non-refoulement-Gebot (Art. 3 EMRK), entgegenstehen. Dieses Gebot verhindert eine Ausschaffung unabhängig vom ausländerrechtlichen Status, begangenen Straftaten oder dem Gefährdungspotenzial (BGE 149 IV 231 E. 2.1.3).
- Zuständigkeit zur Prüfung von Vollzugshindernissen: Allfällige Vollzugshindernisse spielen bereits bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung eine Rolle, soweit die Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 149 IV 231 E. 2.1.2). Andernfalls sind die Vollzugsbehörden für die Prüfung späterer oder nicht-definitiver Hindernisse zuständig.
3. Anwendung der Rechtsgrundlagen im vorliegenden Fall
Das Bundesgericht hat die Frage, ob ein schwerer Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, offengelassen, da es die von der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung überprüfte.
- Öffentliches Interesse an der Landesverweisung: Dieses wurde als hoch eingestuft. Die versuchte schwere Körperverletzung ist eine schwere Straftat, die sich gegen die besonders schützenswerte körperliche Integrität richtet. Der Beschwerdeführer ist zudem wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten, unter anderem zweimal wegen Raufhandels, was zu seiner Ausgrenzung aus einer Gemeinde führte. Die verhängte unbedingte Freiheitsstrafe von 22 Monaten bewegt sich nahe an der "Zweijahresregel", was die Schwere der Delinquenz unterstreicht. Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Erfahrungen auf der Flucht oder seines Verhaltens im Vollzug wurden als unzulässige Noven gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG zurückgewiesen.
- Privates Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz: Der Beschwerdeführer reiste als junger Erwachsener (1998 geboren, Einreise 2018) in die Schweiz ein und hat sich seit mehr als sechs Jahren hier aufgehalten, was bei der Interessenabwägung berücksichtigt wurde. Seine berufliche Integration als Hilfseisenleger wurde grundsätzlich anerkannt, jedoch hegte die Vorinstanz Zweifel an einer zeitnahen Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit aufgrund des Konkurses seines Arbeitgebers. Ein im bundesgerichtlichen Verfahren eingereichter neuer Arbeitsvertrag wurde als unzulässiges Novum unbeachtet gelassen.
- Familiäre und soziale Bindungen: In der Schweiz verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Beziehungen und pflegt nur wenige soziale Kontakte. Seine Deutschkenntnisse wurden als unzureichend beurteilt. Demgegenüber pflegt er telefonischen Kontakt zu seiner Familie (jüngere Schwester, Onkel, Cousins) in Kabul, spricht Dari und Paschtu und hat in seinem Heimatland kurz die Schule besucht und im Gewerbe seines Vaters gearbeitet.
- Vorbringen zu Vollzugshindernissen (Menschenrechtslage in Afghanistan): Der Beschwerdeführer machte geltend, von den Taliban gesucht zu werden und bei einer Rückkehr einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt zu sein. Die Vorinstanz setzte sich detailliert mit diesem Vorbringen auseinander und stufte die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers, im Einklang mit einer Beurteilung des Staatssekretariats für Migration (SEM), als unglaubhaft ein und als teilweise Schutzbehauptung. Die Vorinstanz verwies auf die zunehmende Steigerung der Schilderungen und begründete ihre Zweifel. Das Bundesgericht sah keine Rechtsfehler in dieser Beurteilung. Der Beschwerdeführer konnte nicht aufzeigen, inwiefern die Einschätzung der Vorinstanz unzutreffend sei, und wiederholte im Wesentlichen seine bereits vorinstanzlich vorgebrachten Argumente. Seine Behauptung, ihm drohe eine Doppelbestrafung, weil sich seine Tat gegen einen "Landsmann" gerichtet habe, wurde ebenfalls als unzulässiges Novum zurückgewiesen, da sich dieser Umstand weder aus dem angefochtenen Urteil ergab noch im Verfahren zuvor vorgebracht wurde.
- Allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan: Die Vorinstanz sah in der gegenwärtigen allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan – im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteile 6B_149/2025 vom 13. Juni 2025 E. 3.4.3; 6B_607/2024 vom 2. April 2025 E. 2.1.4) – kein definitives Vollzugshindernis.
4. Schlussfolgerung der Interessenabwägung
Aufgrund dieser umfassenden Würdigung gelangte das Bundesgericht zum Schluss, dass das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz das gewichtige öffentliche Interesse an der Landesverweisung nicht überwiegt. Eine Verletzung von Konventions- oder Bundesrecht war nicht ersichtlich.
IV. Entscheidung des Bundesgerichts
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen, und die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, wobei seiner finanziellen Lage Rechnung getragen wurde.
V. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
Das Bundesgericht bestätigt die obligatorische Landesverweisung eines afghanischen Staatsangehörigen, der wegen versuchter schwerer Körperverletzung und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt wurde. Es verneint das Überwiegen des privaten Interesses an einem Verbleib in der Schweiz gegenüber dem hohen öffentlichen Interesse an der Landesverweisung. Die fehlende tiefe Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz, seine familiären Bindungen im Heimatland und die Unglaubhaftigkeit seiner Behauptungen bezüglich persönlicher Verfolgung in Afghanistan spielten dabei eine entscheidende Rolle. Allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan wurde nicht als definitives Vollzugshindernis qualifiziert. Ein schwerer persönlicher Härtefall, der eine Ausnahme von der Landesverweisung rechtfertigen würde, wurde vom Gericht letztlich nicht anerkannt.