Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts im Verfahren 5A_120/2026, 5A_138/2026 vom 17. Februar 2026 detailliert zusammen.
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts vom 17. Februar 20261. Sachverhalt und Verfahrensgeschichte Der Fall betrifft die Kindesrückführung von drei Kindern (geb. 2011, 2013, 2014) in die Türkei. Die verheirateten Eltern lebten mit den Kindern in Bursa (Türkei). Im Sommer 2025 reiste die Mutter mit Zustimmung des Vaters mit den Kindern zu Ferien nach Albanien aus. Von dort oder der Schweiz aus teilte sie dem Vater telefonisch mit, nicht in die Türkei zurückkehren zu wollen. Die ältere Tochter war vorab informiert, die jüngeren Kinder erst in Albanien. Anschliessend reiste die Mutter mit den Kindern in die Schweiz, stellte ein Asylgesuch, welches das Staatssekretariat für Migration (SEM) unter Verweis auf die Schutzwilligkeit und -fähigkeit der Türkei bei häuslicher Gewalt ablehnte (Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist pendent). Die Mutter reichte zudem aus der Schweiz eine Scheidungsklage in der Türkei ein.
Der Vater stellte am 1. September 2025 ein Rückführungsgesuch, welches das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 5. Februar 2026 guthiess und die Rückführung der Kinder anordnete. Das Obergericht verzichtete auf eine Kindesanhörung, ordnete aber umfassende flankierende Massnahmen an, namentlich die Kontaktaufnahme mit den türkischen Behörden und die Erstattung einer Gefährdungsmeldung bezüglich des väterlichen Verhaltens, um die Sicherheit von Mutter und Kindern in der Türkei zu gewährleisten.
Sowohl die Mutter als auch die Kindesvertreterin fochten das obergerichtliche Urteil mit Beschwerden in Zivilsachen vor Bundesgericht an. Die Verfahren wurden vereinigt.
2. Rechtliche Grundlagen und Prüfungsumfang Das Bundesgericht prüfte die Beschwerden gestützt auf das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) und das Bundesgesetz über internationale Kindesentführung (BG-KKE). Die grundlegenden Voraussetzungen für eine Rückführung nach Art. 3 HKÜ (rechtswidriges Verbringen, Ausübung des Sorgerechts durch den Vater) wurden vor Bundesgericht nicht mehr bestritten. Der Fokus der Beschwerden lag auf den Ausschlussgründen von Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ (schwerwiegende Gefahr) und Art. 13 Abs. 2 HKÜ (Widersetzen des Kindes).
3. Prüfung des Ausschlussgrundes "Schwerwiegende Gefahr" (Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ)
3.1. Rechtliche Würdigung der schwerwiegenden Gefahr Das Bundesgericht erinnert an die restriktive Auslegung des Begriffs der "schwerwiegenden Gefahr". Eine solche liegt beispielsweise bei einer Rückführung in ein Kriegs- oder Seuchengebiet oder bei der Gefahr von Misshandlung oder Missbrauch ohne rechtzeitiges Eingreifen der Behörden vor (Verweis auf BGE 120 II 222 E. 2b, 131 III 334 E. 5.3; Urteil 5A_229/2015 E. 6.1). Die allgemeine Situation in einem Land (schulisch, beruflich, medizinisch) ist für die Frage der schwerwiegenden Gefahr irrelevant, da dies die materiellen Belange des Sorge- und Obhutsrechts betrifft, über die nicht im Rückführungsverfahren, sondern durch den zuständigen Sachrichter im Herkunftsstaat zu entscheiden ist (Art. 16 und 19 HKÜ; BGE 133 III 146 E. 2.4; Urteil 5A_635/2022 E. 4.1).
3.2. Factual Findings des Obergerichts (nicht willkürlich) Das Obergericht hatte die von der Mutter geltend gemachte häusliche Gewalt umfassend gewürdigt: * Gegenüber der Mutter: Viele Vorwürfe blieben unsubstanziiert oder lagen weit in der Vergangenheit. Die Darstellung eines mangelnden selbstbestimmten Lebens wurde durch die Vollzeiterwerbstätigkeit der Mutter vor der Ausreise relativiert. Gewaltexzesse des Vaters wurden jedoch als "glaubhaft" erachtet, auch wenn die SMS-Drohung "sehr allgemein gehalten" war. * Gegenüber den Kindern: Die Vorwürfe psychischer Gewalt (Erniedrigungen, Beschimpfungen) und körperlicher Gewalt (Schläge bei schlechten Noten) wurden als glaubhaft eingestuft. Ein von D._ bestätigter sexueller Übergriff des Vaters (der nach der Beschneidung stattgefunden haben soll und wohl länger zurückliegt) wurde ebenfalls als glaubhaft erachtet. * Gesundheitszustand der Kinder: Die Epilepsie und psychischen Probleme von B._, einschliesslich Selbstverletzung aufgrund elterlicher Differenzen bei der Medikation, wurden anerkannt. * Kinderängste: Das Obergericht stellte fest, dass alle Kinder grosse Angst vor dem Vater hätten und keinen Kontakt wünschten. Diese Ängste wurden als glaubhaft und nicht manipuliert bewertet, auch durch den Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK), der von "massiver psychischer Gewalt" und bei B._ und D._ auch von "körperlicher Gewalt" sprach.
3.3. Würdigung der schwerwiegenden Gefahr durch das Obergericht und Bestätigung durch das Bundesgericht Trotz der festgestellten und als glaubhaft erachteten Gewalt kam das Obergericht zum Schluss, dass diese für sich allein noch keinen Ausschlussgrund darstelle, da es um eine Rückkehr in die Türkei gehe und nicht zwingend um ein Zusammenleben mit dem Vater. Das Obergericht berücksichtigte: * Die Mutter hatte im Verfahren zugesichert, bei einer Rückführung mit den Kindern zurückzukehren. * In der Türkei war bereits eine Scheidungsklage der Mutter hängig, wodurch die Kindesbelange von einem türkischen Scheidungsgericht geregelt würden. * In der Türkei existierten unbestritten Schutzinstitutionen für Mütter und Kinder. * Das Obergericht ordnete proaktiv flankierende Massnahmen an: Kontaktaufnahme mit der türkischen Zentralbehörde und dem türkischen Verbindungsrichter zwecks Gewährleistung der Sicherheit von Mutter und Kindern sowie die Erstattung einer Gefährdungsmeldung bezüglich des väterlichen Verhaltens bei den türkischen Behörden.
Die Beschwerdeführenden argumentierten, das Obergericht habe die Gewalt nicht ausreichend gewürdigt, es bestehe eine Retraumatisierungsgefahr, und die Türkei sei korrupt, was die Wirksamkeit von Schutzmassnahmen in Frage stelle. Die Kindesvertreterin wies zudem auf die Gefahr einer Haftstrafe für die Mutter in der Türkei hin, was die Obhut des Vaters zur Folge haben könnte.
Das Bundesgericht bestätigte die Würdigung des Obergerichts: * Die Vorbringen gegen die Sachverhaltsfeststellungen waren appellatorisch und zeigten keine Willkür auf. * Entscheidend sei, dass es nicht um eine Rückkehr in den väterlichen Haushalt, sondern in den Herkunftsstaat gehe, wo die Mutter mit den Kindern wohnsitznehmen kann. Die Mutter sei vor der Ausreise erwerbstätig gewesen und habe keine ökonomischen Schwierigkeiten bei einer Rückkehr geltend gemacht. * Es gab keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass das türkische Scheidungsgericht oder die Schutzbehörden nicht neutral agieren oder vom Vater beeinflusst werden könnten. Der allgemeine Hinweis auf den Korruptionsindex sei abstrakt. Auch die angebliche Haftstrafe für die Mutter wurde als abstrakt bewertet, da die Mutter selbst dies nicht geltend machte. * Die medizinische Versorgung in der Türkei entspreche grundsätzlich westeuropäischen Standards (Verweis auf Urteil 5A_635/2022). Eine bessere Versorgung in der Schweiz begründe keine schwerwiegende Gefahr in der Türkei. * Die vom Obergericht angeordneten flankierenden Schutzmassnahmen (Kontaktaufnahme mit Behörden, Gefährdungsmeldung) seien ausreichend, um eine schwerwiegende Gefahr auszuschliessen. Die Behauptung einer Traumatisierung allein durch die Rückkehr als solche wurde als unsubstanziiert zurückgewiesen.
4. Prüfung des Ausschlussgrundes "Widersetzen des Kindes" (Art. 13 Abs. 2 HKÜ) und fehlende Kindesanhörung
4.1. Fehlende gerichtliche Kindesanhörung Die Mutter rügte eine Verletzung von Art. 9 Abs. 2 BG-KKE (Anhörungspflicht) und Art. 29 Abs. 2 BV (Gehör). Das Bundesgericht wies dies als widersprüchlich und prozessual missbräuchlich zurück, da die Mutter und die Kindesvertreterin im obergerichtlichen Verfahren explizit beantragt hatten, aus psychologischen Gründen (Belastung, Trauma) auf eine gerichtliche Anhörung zu verzichten. Das Obergericht hatte diesen Antrag sachlich begründet, indem es auf die bereits erfolgten Befragungen durch die Kindesvertreterin und im Asylverfahren sowie auf die Gefahr der Retraumatisierung hinwies. Das Bundesgericht befand, die Argumentation des Obergerichts sei nachvollziehbar, und es seien keine neuen Erkenntnisse von einer gerichtlichen Anhörung zu erwarten gewesen. Das Obergericht hatte zudem explizit festgehalten, dass keine mütterliche Manipulation der Kinder glaubhaft sei.
4.2. Rechtliche Würdigung des Kindeswillens (Art. 13 Abs. 2 HKÜ) Das Bundesgericht legte dar, dass für die Anwendung von Art. 13 Abs. 2 HKÜ das Kind ein Alter und eine Reife erreicht haben muss, um eine autonome Willensbildung zu ermöglichen und den Sinn des Rückführungsentscheides zu verstehen. Dies bedeutet, dass das Kind erkennen muss, dass es um die Wiederherstellung des internationalen aufenthaltsrechtlichen Status quo ante geht und die materiellen Sorgerechtsfragen im Herkunftsstaat entschieden werden (BGE 131 III 334 E. 5.1; 133 III 146 E. 2.4). Das Widersetzen muss zudem mit Nachdruck und nachvollziehbaren Gründen vertreten werden (BGE 133 III 88 E. 4).
4.3. Würdigung des Kindeswillens durch das Obergericht und Bestätigung durch das Bundesgericht Das Obergericht stellte fest, dass die Kinder primär keinen Kontakt zum Vater wünschten und bei der Mutter bleiben wollten. Ihnen fehlten jedoch konkrete Bezugspunkte zur Schweiz und Vorstellungen bezüglich ihrer hiesigen Zukunft. Ihre Ängste vor dem Vater steuerten ihre geäusserten Wünsche. Das Obergericht schloss daraus, dass ihnen die Tragweite des Rückführungsverfahrens nicht bewusst sei und ihre Äusserungen den Ausschlussgrund von Art. 13 Abs. 2 HKÜ nicht begründeten.
Die Beschwerdeführenden machten geltend, die Kinder hätten konkrete Vorstellungen geäussert (Schule schön, neues Leben, Sport) und ihr eigenständiger Wille sei zu berücksichtigen.
Das Bundesgericht wies diese Vorbringen ebenfalls zurück: * Die Rügen gegen die Sachverhaltsfeststellungen waren appellatorisch und zeigten keine Willkür auf. Das Obergericht hatte die Aussagen der Kinder, positive Bemerkungen über die Schweiz, gewürdigt und als Wunsch interpretiert, mit der Mutter zusammenzubleiben und ein neues, möglicherweise wirtschaftlich besseres Leben zu führen. * In rechtlicher Hinsicht sei keine Verletzung von Art. 13 Abs. 2 HKÜ ersichtlich. Das Obergericht habe zu Recht festgestellt, dass sich die Kinder zwar gegen den Vater, aber nicht konkret gegen ein Leben in der Türkei mit ihrer Mutter ausgesprochen hätten. * Es sei nicht die Aufgabe des HKÜ-Rückführungsverfahrens, einem Kind zu ermöglichen, aus individuellen Gründen das Land zu wählen, in dem es leben möchte. Vielmehr gehe es darum, ein effektives Widersetzen im Kontext der Wiederherstellung des Status quo ante zu beurteilen. Die materiellen Sorgerechts- und Obhutsfragen obliegen dem türkischen Sachgericht (Art. 16 und 19 HKÜ).
5. Ergebnis und flankierende Massnahmen Das Bundesgericht wies beide Beschwerden ab, soweit darauf einzutreten war. Die zuvor erteilte aufschiebende Wirkung wurde hinfällig. Das Obergericht des Kantons Zürich wurde angewiesen, ein neues Ausreisedatum festzulegen und die im Urteil vorgesehenen flankierenden Schutzmassnahmen (Kontaktaufnahme mit türkischen Behörden, Gefährdungsmeldung) umzusetzen.
6. Kosten Es wurden keine Gerichtskosten erhoben, und die Rechtsvertreter der Mutter und der Kinder wurden aus der Bundesgerichtskasse entschädigt (Art. 26 Abs. 2 HKÜ).
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: