Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_123/2026 vom 13. Februar 2026

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 7B_123/2026 vom 13. Februar 2026

1. Einleitung und Verfahrensgegenstand Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts betrifft eine Beschwerde in Strafsachen gegen einen Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen, welche die Anordnung von Untersuchungshaft gegen A.__ bestätigt hatte. Streitgegenstand ist primär das Vorliegen des Haftgrundes der Ausführungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO. Das Bundesgericht hebt den angefochtenen Entscheid auf und ordnet die sofortige Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft an.

2. Sachverhalt Gegen A._ läuft ein Strafverfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB). Anlass war eine Kontrolle seines Hofes am 11. Dezember 2025 durch eine Mitarbeiterin des Amts für Verbraucherschutz und Veterinärwesen (AVSV), B._. Aufgrund massiver Missstände wurde die Obhut der Tiere provisorisch den Eltern des Beschwerdeführers übergeben.

Am Folgetag, dem 12. Dezember 2025, soll A._ im Rahmen einer Auseinandersetzung mit seinen Eltern eine Todesdrohung gegen B._ geäussert haben: Sie werde, wenn sie wiederkomme, nicht mehr lebendig davonkommen und er werde sie in die Jauchegrube werfen. Im Anschluss daran soll er die kantonale Notrufzentrale angerufen und geäussert haben, es werde "drei Tote geben".

A._ wurde daraufhin vorläufig festgenommen und am 15. Dezember 2025 vom regionalen Zwangsmassnahmengericht in Untersuchungshaft versetzt, zunächst bis zehn Tage nach Vorliegen eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens, längstens jedoch bis zum 15. März 2026. Die dagegen von A._ erhobene Beschwerde wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 15. Januar 2026 ab, woraufhin A.__ das Bundesgericht anrief.

3. Rechtliche Grundlagen zur Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO) Das Bundesgericht rekapituliert die massgebenden Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungshaft aufgrund von Ausführungsgefahr: * Sie ist zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, dass eine Person ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen wird. * Im Gegensatz zur Kollusions- oder Fluchtgefahr setzt die Ausführungsgefahr keinen dringenden Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO voraus (vgl. BGE 140 IV 19 E. 2.1.1). * Die reine hypothetische Möglichkeit oder die Wahrscheinlichkeit geringfügiger Straftaten genügen nicht. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Prognose, wobei bei der Annahme der Begehung eines schweren Verbrechens Zurückhaltung geboten ist (vgl. BGE 140 IV 19 E. 2.1.1; 137 IV 122 E. 5.2). * Konkrete Vorbereitungshandlungen sind nicht zwingend, es genügt eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse und Umstände. * Die per 1. Januar 2024 neu eingefügte Formulierung "unmittelbar" verdeutlicht, dass die Bedrohung akut sein muss, d.h., schwere Verbrechen müssen in naher Zukunft drohen und die Haftanordnung daher dringend erforderlich sein (vgl. Urteile 7B_1376/2025 E. 3.2; 7B_259/2024 E. 3.1.3). * Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen sind der psychische Zustand, die Unberechenbarkeit oder Aggressivität der verdächtigen Person zu berücksichtigen. Je schwerer die angedrohte Straftat, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung, wenn die Faktenlage keine genaue Risikoeinschätzung erlaubt (vgl. BGE 140 IV 19 E. 2.1.1).

4. Argumentation der Vorinstanz für die Ausführungsgefahr Die Vorinstanz begründete die Ausführungsgefahr wie folgt: * Die Drohung gegenüber B._ sei eine klare Todesdrohung und nicht bloss eine Redewendung. Der Umstand, dass die Jauchegrube verschlossen sei oder B._ von der Polizei begleitet werden könnte, ändere nichts an der Ernsthaftigkeit, da die Drohung auch anders oder zu einem anderen Zeitpunkt umgesetzt werden könnte. * B._ und die Mutter des Beschwerdeführers stuften ihn als unberechenbar ein, trauten ihm "alles" bzw. "vieles" zu und hätten Angst vor ihm. Auch der Bruder äusserte bereits im Juli 2025, man könne nicht mehr sagen, was A._ nur sage und was er dann auch mache. * Der Beschwerdeführer befinde sich in einer Abwärtsspirale, gekennzeichnet durch berufliche und finanzielle Probleme, familiäre Streitigkeiten, Isolation und eine unbehandelte Epilepsie (deren Auswirkungen unklar seien). Eine allfällige Beschlagnahme der Tiere durch das Veterinäramt würde einen massiven Eingriff in seine Existenz bedeuten. * Ein bereits pendentes Strafverfahren aus Juli 2025 zeige das Gewaltpotential des Beschwerdeführers im familiären Umfeld, wo es zu einer körperlichen Auseinandersetzung mit Bruder und Vater gekommen war. * Die Drohung gegenüber der Notrufzentrale ("drei Tote") sei eine weitere Eskalationsstufe, interpretiert als erweiterter Suizid (inkl. der Eltern). Dies zeige eine Zunahme der Gefährlichkeit auch gegenüber Familienmitgliedern und eine generelle Eskalation im Verhalten (von anständig bei früherer Kontrolle zu Drohungen). * Die Vorinstanz schloss, dass weitere Auseinandersetzungen nicht ausgeschlossen seien und die Gefahr bestehe, dass A._ sein Handeln zunehmend weniger unter Kontrolle habe und aus Perspektivlosigkeit schwerste Delikte begehen könnte, nicht nur gegenüber B._, sondern auch gegenüber anderen Drittpersonen, die er für seine Situation verantwortlich mache.

5. Begründung des Bundesgerichts und Widerlegung der Vorinstanz

5.1. Zur Drohung gegen B.__ (E. 2.3) Das Bundesgericht erachtet die Argumentation der Vorinstanz als unzutreffend: * Spezifischer Kontext und fehlende Berücksichtigung von Schutzmassnahmen: Die Drohung bezog sich auf eine spezifische Situation ("wenn sie wiederkommt"). Die Vorinstanz habe nicht erläutert, weshalb der Gefahr nicht durch Polizeibegleitung begegnet werden könne, wie sie bereits beim letzten Mal stattfand. Es sei nicht ernsthaft vorstellbar, dass A._ in Anwesenheit der Polizei ein schweres Verbrechen begehen würde. Hinweise auf ein derart grosses Gewaltpotential fehlten in den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz. * Fehlende Eskalation: Die Annahme einer Eskalation im Verhalten des Beschwerdeführers wird verworfen. Frühere Kontrollen (Dezember 2024) verliefen "anständig". Auch die Kontrolle im Dezember 2025 verlief offenbar ohne nennenswerte Probleme. Die Drohung fiel erst nach der Kontrolle im Rahmen eines familiären Streits. Eine akute Gefährlichkeit gegenüber Drittpersonen lasse sich daraus nicht ableiten. * Fehlen konkreter Anhaltspunkte: Die Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdeführer könnte die Drohung "auf andere Weise und zu einem anderen Zeitpunkt" umsetzen, sei nicht durch konkrete Anhaltspunkte gestützt. * Natur früherer Gewalttätigkeiten: Die einzige bekannte gewalttätige Auseinandersetzung (Juli 2025) fand im familiären Umfeld statt und war eine zumindest teilweise wechselseitige Tätlichkeit. Eine rechtskräftige Verurteilung liege nicht vor, und A._ sei nicht vorbestraft. Gewalttätigkeiten gegenüber Drittpersonen ausserhalb der Familie seien nicht bekannt. Dies stehe im Einklang mit der Aussage des Vaters, A._ sei gegenüber anderen Personen "eher nicht so aufbrausend". * Keine Hinweise auf Gewaltpotential: Es fehlten Vorbereitungshandlungen, Gewaltphantasien, Waffenbesitz oder Waffenaffinität. Eine psychiatrische Begutachtung sei zwar im Gange, es gebe aber bislang keine Diagnose einer psychischen Erkrankung, die ein erhöhtes Risiko für Gewaltdelikte indizieren würde. * Entschuldigungsschreiben: Obwohl mit Vorsicht zu würdigen, zeige das Entschuldigungsschreiben an B._ eine gewisse Distanzierung von den Drohungen. * Gesamtwürdigung: Obwohl die beruflichen, finanziellen und familiären Schwierigkeiten, der soziale Rückzug, die Epilepsie und die ernstzunehmende Drohung selbst in der Gesamtbetrachtung nicht harmlos seien, reichten sie nicht aus, um eine akute und unmittelbare Gefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO zu begründen. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, eine Eskalation bis hin zu "schwersten Delikten" sei "nicht auszuschliessen", entspreche gerade nicht der für die Untersuchungshaft erforderlichen sehr hohen Wahrscheinlichkeit.

5.2. Zur Drohung "Drei Tote" (E. 2.4) Das Bundesgericht prüft auch diese Drohung, obwohl die Vorinstanz sie nicht als Anlasstat für die Annahme von Ausführungsgefahr heranzog (obwohl sie darin eine konkrete Androhung eines erweiterten Suizids sah). Das Bundesgericht verneint ebenfalls das Vorliegen einer Ausführungsgefahr in diesem Kontext: * Fehlende Anhaltspunkte für Tötungswillen: Auch hier fehlen Anhaltspunkte dafür, dass A.__ tatsächlich gewillt sein könnte, seine Eltern zu töten. * Familiäre Situation: Die familiäre Situation sei zwar konfliktbeladen, der letzte Streit verlief aber ohne körperliche Gewalt. Die innerfamiliären Spannungen scheinen nicht derart hoch, dass sie den Beschwerdeführer zu einem so einschneidenden Schritt wie einer Tötung der Eltern mit anschliessendem Suizid bewegen könnten. Konkrete Hinweise für das Gegenteil fänden sich in der Biographie und der aktuellen Situation des Beschwerdeführers nicht.

6. Fazit des Bundesgerichts Das Bundesgericht gelangt zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Unrecht von einer sehr ungünstigen Prognose hinsichtlich der Begehung eines schweren Verbrechens ausging. Der Haftgrund der Ausführungsgefahr ist somit nicht gegeben.

7. Ergebnis Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 15. Januar 2026 wird aufgehoben, soweit die Beschwerde abgewiesen und dem Beschwerdeführer Kosten auferlegt wurden. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, A.__ unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
  • Haftgrund: Das Bundesgericht verneint das Vorliegen des Haftgrundes der Ausführungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO.
  • Drohung gegen Behördenmitarbeiterin: Die Drohung gegen B.__ war situationsspezifisch ("wenn sie wiederkommt"). Das Gericht sah keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine akute und unmittelbare Gefahr der Umsetzung eines schweren Gewaltverbrechens, insbesondere angesichts möglicher Polizeibegleitung und fehlender Gewalttätigkeit gegenüber Drittpersonen in der Vergangenheit. Die Annahme einer "Eskalation" durch die Vorinstanz wurde verworfen.
  • Drohung "Drei Tote": Auch für die Drohung gegenüber der Notrufzentrale ("drei Tote"), die die Vorinstanz als erweiterten Suizid interpretierte, sah das Bundesgericht keine konkreten Hinweise auf einen tatsächlichen Tötungswillen gegenüber den Eltern oder sich selbst, die eine Ausführungsgefahr begründen könnten.
  • Prognose: Die Feststellung der Vorinstanz, eine Eskalation bis hin zu "schwersten Delikten" sei "nicht auszuschliessen", genügt dem hohen Massstab der "sehr hohen Wahrscheinlichkeit" für die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Ausführungsgefahr nicht.
  • Entscheid: Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und ordnete die sofortige Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft an.