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Das Urteil des Bundesgerichts 9C_434/2025 vom 4. Februar 2026 befasste sich mit der Frage der nachträglichen Erhebung von Zollabgaben, der Einfuhr-Mehrwertsteuer (Einfuhr-MWST) und der Automobilsteuer für ausländische Fahrzeuge, die von der A._ SA in der Schweiz zur Vermietung angeboten wurden. Die Rekurrentin, A._ SA, wehrte sich gegen die vom Eidgenössischen Zollamt (heute: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, BAZG) verfügte nachträgliche Abgabenerhebung.
I. Sachverhalt und VorinstanzenDie A._ SA mit Sitz im Tessin, deren Geschäftszweck unter anderem der Handel, Verkauf und die Vermietung von Fahrzeugen ist, mietete zwischen Januar 2014 und Juni 2016 insgesamt 35 Fahrzeuge von ausländischen Vermietungsgesellschaften an. Diese Fahrzeuge wurden anschliessend an Kunden in der Schweiz weitervermietet. Die Einführung dieser Fahrzeuge in das Schweizer Zollgebiet erfolgte ohne die notwendigen Zollformalitäten, da die A._ SA irrtümlicherweise annahm, die Fahrzeuge könnten dem Regime der temporären Einfuhr unterstellt werden.
Nach einer Kontrolle im März 2014 eröffnete die Eidgenössische Zollverwaltung im Juli 2016 ein Verwaltungsstrafverfahren. Es stellte sich heraus, dass 29 der 35 Fahrzeuge zu Unrecht von der temporären Einfuhr profitiert hatten, während 6 Fahrzeuge von einer Steuerbefreiung ausgenommen waren. Die Direktion des Zollkreises Lugano verpflichtete die A.__ SA mit Entscheid vom 5. März 2018 zur nachträglichen Zahlung von Zollabgaben (Zölle, Automobilsteuer, Einfuhr-MWST) und weiteren Gebühren sowie Verzugszinsen in der Gesamthöhe von CHF 295'573.70.
Dieser Entscheid wurde sowohl von der Eidgenössischen Zollverwaltung (heute BAZG) als auch vom Bundesverwaltungsgericht (BVGer) am 6. Juni 2025 bestätigt. Das BVGer wies die Beschwerde der A._ SA, soweit zulässig, vollumfänglich ab. Dagegen erhob die A._ SA Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.
II. Massgebende rechtliche Argumente und Begründung des BundesgerichtsDas Bundesgericht prüfte die Beschwerde primär unter dem Gesichtspunkt, ob die A.__ SA die nachträglich eingeforderten Zollabgaben gemäss Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR), in Verbindung mit Art. 70 des Zollgesetzes (ZG), Art. 51 des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) und Art. 9 Abs. 1 lit. a des Automobilsteuergesetzes (AutoStG), schuldet.
1. Prüfung des Sachverhalts und der BeweiswürdigungDie Rekurrentin rügte eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung sowie die mangelnde Abnahme von Beweisen durch die Vorinstanz. Das Bundesgericht erinnerte an seinen Prüfungsrahmen gemäss Art. 105 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 LTF: Es ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden, es sei denn, diese seien offensichtlich unrichtig (willkürlich) oder beruhten auf einer Rechtsverletzung. Eine willkürliche Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Vorinstanz den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, ohne ernsthaften Grund ein wesentliches Beweismittel ausser Acht gelassen oder unhaltbare Schlüsse daraus gezogen hat.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Rekurrentin es unterliess, konkret und substanziiert darzulegen, inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein oder Art. 9 BV verletzen sollte. Sie beschränkte sich darauf, eine eigene Lesart der Tatsachen vorzubringen, was den Anforderungen an die Rüge der Willkür nicht genügt (Art. 106 Abs. 2 LTF). Auch die Berufung auf Art. 99 Abs. 1 LTF (neue Tatsachen und Beweismittel) als Alternative zur Kritik an der Beweiswürdigung sei unbegründet, da diese Bestimmung nur in seltenen Fällen bei einer neuen und unvorhersehbaren Rechtsauffassung der Vorinstanz zur Anwendung kommt.
2. Rechtliche Qualifikation der Tätigkeit der RekurrentinDie A.__ SA machte geltend, lediglich als "Mäklerin" (i.S.v. Art. 412 OR) tätig gewesen zu sein und rügte eine Verletzung von Art. 8 ZGB (Beweislastregeln) durch das BVGer. Das Bundesgericht verwarf dieses Argument.
Es bestätigte die Feststellung des BVGer, dass die A.__ SA eine (Weiter-)Vermieterin von Fahrzeugen war und nicht eine blosse Vermittlerin. Diese Feststellung basierte auf einer Vielzahl von Indizien. Sobald ein Sachverhalt als gerichtlich festgestellt gilt, stellt sich die Frage der Beweislast nicht mehr (BGE 137 III 226 E. 4.3). Es obliegt der Beschwerdeführerin, die Willkür der Sachverhaltsfeststellung nachzuweisen, was im vorliegenden Fall nicht gelang.
3. Rolle als "Mandantin" (Veranlasserin) und "ungerechtfertigter Vorteil" ("indebito profitto")Die Rekurrentin bestritt ihre Eigenschaft als "Mandantin" der Importe und damit das Vorliegen eines "ungerechtfertigten Vorteils". Sie führte an, als blosser "Intermediär" keine grenzüberschreitenden Transporte "veranlasst", "verursacht" oder "angeordnet" zu haben und somit keine Deklarationspflichten gehabt zu haben.
Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Gestützt auf die verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen (Art. 105 Abs. 1 LTF) war die A.__ SA nicht als einfacher Vermittler, sondern für eine Vermietungstätigkeit besteuert worden. Als Gesellschaft, die die Fahrzeuge (weiter-)vermietet hatte, hat sie deren Einführung in das Schweizer Zollgebiet "veranlasst", "verursacht" oder "angeordnet". Dies begründet eine Pflicht zur Anmeldung der Ware beim zuständigen Zollamt (Art. 21 Abs. 1 ZG), zur Deklaration (Art. 26 lit. a ZG) und zur Entrichtung der geschuldeten Abgaben (Art. 70 Abs. 1 und 2 ZG, Art. 51 MWSTG, Art. 9 AutoStG).
Das Bundesgericht bestätigte zudem, dass die Eigenschaft als Zollschuldnerin gemäss Art. 70 ZG für nicht entrichtete Abgaben einen "ungerechtfertigten Vorteil" im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VStrR mit sich bringt, unabhängig vom Vorliegen eines subjektiven Verschuldens. Dies ist eine etablierte Rechtsprechung (BGE 149 II 129 E. 3.6; Urteil 9C_497/2023 vom 9. April 2024 E. 3.1, 4.1 und 6). Die Rüge der Rekurrentin, keinen steuerlichen Vorteil erzielt zu haben, war daher unbegründet.
4. Berechnung der AbgabenDie Rekurrentin kritisierte die Methode und die Resultate der Abgabenberechnung durch die Zollbehörden als fehlerhaft und unverhältnismässig. Sie verwies auf den geringen "Warenwert", den sie selbst eingenommen hatte. Sie brachte zudem neue Fakten bezüglich ihrer eigenen Mehrwertsteuerpraxis vor.
Das Bundesgericht wies die neuen Fakten bezüglich der Mehrwertsteuerpraxis der A.__ SA ab, da sie nicht aus dem angefochtenen Urteil hervorgingen und somit gemäss Art. 105 Abs. 1 LTF nicht berücksichtigt werden konnten.
Hinsichtlich der Berechnung der Einfuhr-MWST und der Automobilsteuer, die auf dem Marktwert der Fahrzeuge basieren, stellte das Bundesgericht fest, dass diese Kriterien gesetzlich zwingend vorgeschrieben sind (Art. 54 MWSTG, Art. 24 AutoStG, i.V.m. Art. 190 BV). Da die Rekurrentin keine entsprechenden Wertdeklarationen vorgenommen hatte, war eine Schätzung des Marktwertes durch die Zollbehörden zulässig. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Zollbehörden bei der Schätzung des Verkehrswertes einen weiten Ermessensspielraum haben. Die Anwendung der "Methode des effektiven Vergleichs" durch die Zollbehörden lag innerhalb dieses Ermessensspielraums. Die pauschale Behauptung der Rekurrentin, die Ergebnisse seien "abnorm und nicht durch die Umstände gerechtfertigt", war nicht ausreichend, um die Schätzung der Behörden in Frage zu stellen (vgl. Urteile 2C_25/2017 E. 5.2; 2C_970/2012 E. 4.3). Eine offensichtliche Verletzung des Bundesrechts, die von Amtes wegen zu rügen wäre, lag nicht vor.
III. Schlussfolgerung und wesentliche PunkteDas Bundesgericht wies die Beschwerde der A.__ SA, soweit zulässig, ab. Die zentralen Punkte des Urteils sind:
Das Urteil unterstreicht die Sorgfaltspflicht von Unternehmen, die mit grenzüberschreitenden Warenströmen zu tun haben, sich über die korrekten Zollformalitäten und Abgabepflichten zu informieren. Es bestätigt zudem die weitreichenden Kompetenzen der Zollbehörden bei der Ermittlung von Abgabeschuldnern und der Schätzung von Bemessungsgrundlagen bei fehlender Deklaration.