Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_731/2025 vom 4. Februar 2026

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Detaillierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 6B_731/2025 vom 4. Februar 2026

1. Parteien und Gegenstand Der Beschwerdeführer A._, ein Schadenexperte der D._ AG (Versicherung), wurde vom Kantonsgericht Luzern wegen mehrfachen unlauteren Wettbewerbs gemäss Art. 23 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 (B._ und C._) sind mittlerweile in Liquidation befindliche Garagen. Der Beschwerdeführer focht dieses Urteil mit einer Beschwerde in Strafsachen an, mit dem Antrag auf Aufhebung des Urteils und Freispruch.

2. Sachverhalt (Feststellungen der Vorinstanz, die das Bundesgericht als massgebend erachtete) Dem Beschwerdeführer wurden zwei zentrale Vorwürfe gemacht: * Gegenüber E._ (bezüglich B._): Mitte Dezember 2021 soll er in einem Telefongespräch geäussert haben, dass er nicht viel von der Beschwerdegegnerin 2 halte, diese E.__ "ein Ei gelegt" habe, er von ihr noch nichts Gutes gehört habe, sie keine saubere Arbeit leiste und eine andere Garage ohne Deckungszusage keine Reparatur vorgenommen hätte. * Gegenüber F.F._ (bezüglich C._): Zwischen Ende Januar und Mitte Februar 2022 soll er gesagt haben, dass es in der Vergangenheit bereits mehrfach zu Problemen mit der Beschwerdegegnerin 3 gekommen sei, diese nicht seriös und sauber arbeite und dies typisch sei.

Der Kontext beider Äusserungen war, dass die Versicherungsdeckung von E._ und G.F._ (dessen Sohn F.F._ angerufen hatte) abgelehnt wurde, weil die Garagen B._ bzw. C.__ die Reparaturen ohne vorgängige Deckungszusage der Versicherung ausgeführt hatten. Der Beschwerdeführer hatte den Versicherungsnehmern die Gründe für die Ablehnung der Kostenübernahme zu erklären.

3. Bundesgerichtliche Prüfung der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe den Inhalt der Telefongespräche mit E._ und F.F._ offensichtlich unrichtig festgestellt. Er führte an, E._ habe sich kaum konkret erinnern können, und F.F._ sei bei der Einvernahme frustriert gewesen und seine Aussagen hätten sich im Laufe des Verfahrens verändert.

Das Bundesgericht anerkannte, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung "diskutabel" sei, insbesondere angesichts der unpräzisen Aussagen der Zeugen E._ und F.F._. Es sei fraglich, wie die Vorinstanz trotz dieser Unklarheiten zu der Feststellung gelangen konnte, dass die in der Anklageschrift formulierten Äusserungen tatsächlich getätigt wurden. Trotz dieser Bedenken kam das Bundesgericht jedoch zum Schluss, dass die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nicht "geradezu unhaltbar" oder "mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch" stehe und somit keine Willkür vorliege. Für das Bundesgericht war daher der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt für die weitere rechtliche Würdigung massgebend. Der Grundsatz "in dubio pro reo" erfährt vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung.

4. Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht (Schwerpunkt der Begründung)

4.1. Allgemeine Grundlagen des UWG und der Meinungsäusserungsfreiheit Das Bundesgericht rekapitulierte die einschlägigen Bestimmungen und Grundsätze: * Art. 1 UWG: Bezweckt die Gewährleistung des lauteren und unverfälschten Wettbewerbs. * Art. 2 UWG: Definiert unlauteres Verhalten als jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. * Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG: Konkretisiert unlauteres Handeln als Herabsetzung anderer, ihrer Waren, Werke, Leistungen, Preise oder Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen. * Wettbewerbsrelevanz: Die Handlungen müssen "marktrelevant, marktgeneigt oder wettbewerbsgerichtet" sein und auf eine Beeinflussung der Wettbewerbsverhältnisse abzielen (BGE 126 III 198 E. 3a). * Verfassungskonforme Auslegung: Das Bundesgericht betonte die Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung des UWG unter Berücksichtigung des Grundrechts der Meinungsäusserungsfreiheit. Unlauterkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Tatbestand erfasst nur Herabsetzungen von einer "gewissen Schwere", d.h. ein "eigentliches Anschwärzen, Verächtlichmachen und Heruntermachen" (BGE 123 IV 211 E. 3b; 122 IV 33 E. 2b).

4.2. Anwendung im vorliegenden Fall und Begründung des Freispruchs Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz zwar die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG an sich korrekt wiedergegeben, diese aber "bundesrechtswidrig" auf den konkreten Fall angewendet hatte.

  • Differenzierung der Herabsetzung: Nicht jede negative Aussage reicht aus. Erforderlich ist eine "gewisse Schwere". Eine Äusserung ist nicht bereits herabsetzend, wenn sie ein negatives Bild zeichnet; sie muss vielmehr unrichtig, irreführend oder unnötig verletzend sein.
  • Begriff der "unnötig verletzenden" Äusserung: Das Bundesgericht präzisierte, dass eine Äusserung dann als unnötig verletzend gilt, wenn sie "angesichts des Sachverhalts, der damit beschrieben oder bewertet werden soll, weit über das Ziel hinausschiesst, völlig sachfremd oder unsachlich, mithin unhaltbar ist, wenn sie etwa ohne begründete Veranlassung und vorwiegend in der Absicht getätigt wird, den andern schlechtzumachen" (Querverweise auf Urteile 4A_340/2022 E. 4.1; 4A_475/2021 E. 6.1.1; 6B_1458/2020 E. 1.5; 5A_585/2010 E. 7.2; 4C.171/2006 E. 6.1; 4C.295/2005 E. 4.1).
  • Analyse der Äusserungen im Kontext: Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt waren, und widersprach der vorinstanzlichen Würdigung.
    • Die Vorinstanz hatte dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen, seine Aussagen seien unrichtig oder irreführend, sondern lediglich, sie seien unnötig verletzend.
    • Entscheidend war der Kontext: Die Äusserungen erfolgten, als der Beschwerdeführer den Versicherungsnehmern die Ablehnung der Versicherungsdeckung aufgrund des Vorgehens der Garagen (Reparatur ohne Deckungszusage) erklären musste.
    • Der Beschwerdeführer hatte die Gründe zunächst schriftlich und mit einer gewissen Zurückhaltung mitgeteilt. Die inkriminierten mündlichen Äusserungen erfolgten erst in telefonischen Gesprächen, die auf wiederholte Nachfragen der Versicherungsnehmer hin zustande kamen.
    • Unter diesen Umständen konnte nicht davon die Rede sein, dass die Äusserungen "ohne begründete Veranlassung" erfolgt wären.
    • Ebenso wenig konnte angenommen werden, dass der Beschwerdeführer sich "vorwiegend in der Absicht geäussert hätte, die Beschwerdegegnerinnen schlechtzumachen".
    • Die Aussagen schossen angesichts des erklärungsbedürftigen Sachverhalts (Reparatur ohne Deckungszusage) nicht "weit über das Ziel hinaus" und waren nicht "völlig sachfremd oder unsachlich".

4.3. Konsequenz der rechtlichen Würdigung Da die objektiven Voraussetzungen des Tatbestandes der unnötig verletzenden Äusserung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG nicht erfüllt waren, erachtete das Bundesgericht eine Verurteilung als bundesrechtswidrig. Die Frage des subjektiven Tatbestands (Vorsatz) musste unter diesen Umständen nicht mehr vertieft werden. Ein Beweisantrag des Beschwerdeführers bezüglich Akten aus Strafverfahren gegen die Garagen wurde ebenfalls nicht mehr behandelt, da der Freispruch ohnehin erfolgte.

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Beschwerde wurde gutgeheissen, das angefochtene Urteil aufgehoben und der Beschwerdeführer freigesprochen. Dem Kanton Luzern wurden keine Gerichtskosten auferlegt, jedoch wurde der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu Lasten des Kantons Luzern mit Fr. 3'000.-- entschädigt. Die Sache wurde zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolge für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren an das Kantonsgericht Luzern zurückgewiesen.

Zusammenfassende Essenz:

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht hob eine Verurteilung wegen unlauteren Wettbewerbs (Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG) auf, da die beanstandeten negativen Äusserungen eines Schadenexperten gegenüber Kunden nicht als "unnötig verletzend" im Sinne des Gesetzes qualifiziert wurden.
  • Rechtsgrundlage: Gemäss verfassungskonformer Auslegung und unter Berücksichtigung der Meinungsäusserungsfreiheit sind unlautere Herabsetzungen nur bei "gewisser Schwere" gegeben und müssen "unrichtig, irreführend oder unnötig verletzend" sein.
  • Kriterium "unnötig verletzend": Eine Äusserung ist nur dann unnötig verletzend, wenn sie weit über das Ziel hinausschiesst, sachfremd, unsachlich oder unhaltbar ist, insbesondere wenn sie ohne begründete Veranlassung und vorwiegend in der Absicht getätigt wird, den Konkurrenten schlechtzumachen.
  • Kontext entscheidend: Im vorliegenden Fall erfolgten die Äusserungen des Schadenexperten als Reaktion auf wiederholte Nachfragen von Kunden, denen er die Ablehnung der Versicherungsdeckung aufgrund eines fehlerhaften Vorgehens der Garagen erklären musste. In diesem Kontext waren die Äusserungen nicht als ohne begründete Veranlassung oder mit primärer Schädigungsabsicht erfolgt zu werten und erreichten nicht die notwendige Schwere für eine Strafbarkeit.
  • Ergebnis: Freispruch des Beschwerdeführers.