Gerichtsentscheid: Bundesgericht, Urteil 6B_139/2024 vom 3. Februar 2026
Einleitung
Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts befasst sich mit einer Beschwerde in Strafsachen gegen einen Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG). Der Beschwerdeführer rügte primär eine Verletzung des Anklagegrundsatzes sowie eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine bundesrechtswidrige rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz.
Sachverhalt (in den massgebenden Punkten gemäss vorinstanzlicher Feststellung)
Am 27. Januar 2021 um 10:12 Uhr fuhr der Beschwerdeführer mit einem Lieferwagen samt Anhänger von Langenthal-Zentrum in Richtung Lotzwil. Die Aussentemperatur betrug -2 °C, es schneite stark und die Fahrbahn war schneebedeckt, jedoch nicht vereist. Eine Fussgängerin wollte einen Fussgängerstreifen überqueren. Sie hielt am Strassenrand an, blickte nach links und rechts, liess ein Fahrzeug passieren und trat dann, rund 0,5 m vom Strassenrand entfernt, auf den Fussgängerstreifen. Der Beschwerdeführer bemerkte die dunkel gekleidete Fussgängerin am Strassenrand, beobachtete ihr Blickverhalten und wusste aufgrund der Beschilderung und ihres Verhaltens um den Fussgängerstreifen, auch wenn die Markierungen selbst schneebedeckt waren. Er ging jedoch fälschlicherweise davon aus, dass die Fussgängerin ihn durchfahren lassen werde, obwohl diese ihm kein entsprechendes Signal gegeben hatte.
Der Beschwerdeführer war mit einer Geschwindigkeit von 45 km/h unterwegs. Als die Fussgängerin den Fussgängerstreifen betrat, leitete er eine Vollbremsung ein und versuchte ein Ausweichmanöver nach rechts. Trotzdem kollidierte der Lieferwagen mit dem rechten Seitenspiegel mit dem Kopf der Fussgängerin und streifte mit der linken Stossstangenecke deren Knie, woraufhin sie stürzte. Die Kollision ereignete sich beim zweitletzten Streifen des Fussgängerstreifens, ungefähr 6 Meter nach dessen Betreten durch die Fussgängerin. Der Lieferwagen prallte während des Ausweichmanövers zudem gegen zwei Steine am Trottoirrand und kam in einer Rabatte zum Stillstand. Die Fussgängerin erlitt durch den Unfall schwere Verletzungen, darunter eine Trümmerfraktur am linken Fuss, Prellungen, Rippenquetschungen und einen angebrochenen Brustwirbel.
Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau sprach den Beschwerdeführer wegen einfacher (Nichttragen des Sicherheitsgurtes) und grober Verletzung der Verkehrsregeln schuldig. Auf Berufung des Beschwerdeführers hin sprach ihn das Obergericht des Kantons Bern mit Urteil vom 11. August 2023 lediglich wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) schuldig, da der Schuldspruch wegen einfacher Verletzung in Rechtskraft erwachsen war.
Rügen des Beschwerdeführers und Erwägungen des Bundesgerichts
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Verletzung des Anklagegrundsatzes (E. 2):
- Rüge: Der Beschwerdeführer machte geltend, die Anklageschrift habe nicht ausreichend präzisiert, worin der Fahrlässigkeitsvorwurf gelegen habe. Insbesondere fehle ein Vorwurf der Unaufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG), auf den die Vorinstanz ihre Begründung stütze. Dadurch sei seine Verteidigung erschwert worden.
- Erwägungen des Bundesgerichts: Das Bundesgericht führte aus, dass der Anklagegrundsatz (Art. 9 und 325 StPO i.V.m. Art. 29 Abs. 2, 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK) eine Umgrenzungs- und Informationsfunktion hat. Die Anklage muss den Sachverhalt objektiv und subjektiv präzise umschreiben. Bei einer groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) muss eine hinreichende Darstellung der "ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer" enthalten sein, die sich aber auch aus der Sachverhaltsschilderung ergeben kann. Eine Anklage wegen Art. 90 Abs. 2 SVG beinhaltet immer mindestens den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Wenn kein bewusstes Verhalten geschildert wird, ist von fahrlässiger Begehung auszugehen, insbesondere bei typischen Verkehrsregelverletzungen wie Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Vortrittsmissachtung, die oft auf mangelnde Aufmerksamkeit zurückzuführen sind.
- Anwendung auf den Fall: Das Bundesgericht bestätigte, dass der zur Anklage erhobene Strafbefehl den Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht klar umschrieben hatte, einschliesslich der Verletzung von Art. 32 Abs. 1 und 33 Abs. 2 SVG sowie Art. 6 Abs. 1 VRV. Die explizite Erwähnung der Nichtanpassung der Geschwindigkeit und der Missachtung des Vortrittsrechts, die zur Kollision führte, genügte zur Umschreibung der relevanten Verhaltensweisen. Spätestens mit dem erstinstanzlichen Vorbehalt, den Sachverhalt allenfalls nach Art. 90 Abs. 2 SVG zu würdigen, war der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit erkennbar. Die realisierte Gefahr durch die Kollision mit schweren Verletzungen machte die "ernstliche Gefahr" offensichtlich. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes wurde somit verneint.
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Willkürliche Sachverhaltsfeststellung (E. 3):
- Rüge: Der Beschwerdeführer bestritt diverse Feststellungen der Vorinstanz, insbesondere den Kollisionsort (auf dem Fussgängerstreifen), den Strassenzustand (schneebedeckt, nicht vereist), sein Wissen um den Fussgängerstreifen, dass die Fussgängerin den Streifen nicht "unvermittelt" betreten habe und die Annahme einer Ausgangsgeschwindigkeit von 45 km/h.
- Erwägungen des Bundesgerichts: Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung liegt nur vor, wenn sie offensichtlich unrichtig ist, d.h. unhaltbar oder im klaren Widerspruch zur tatsächlichen Situation steht. Eine andere vertretbare Lösung allein genügt nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Die Rüge muss den erhöhten Begründungsanforderungen von Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügen.
- Anwendung auf den Fall: Das Bundesgericht wies sämtliche Willkürrügen ab:
- Kollisionsort: Die Vorinstanz hatte sich ausführlich mit dieser Frage befasst und überzeugend dargelegt, dass die Kollision auf dem Fussgängerstreifen erfolgte, was vom Beschwerdeführer nicht genügend begründet widerlegt wurde.
- Strassenzustand: Die Feststellung, die Strasse sei schneebedeckt, aber nicht vereist gewesen, wurde als nicht willkürlich erachtet. Die Vorinstanz stützte sich auf das kurze Einsetzen des Schneefalls vor dem Unfall, das polizeiliche Protokoll (keine Markierung "vereist"), die Aussage des Einsatzleiters ("schneebedeckt und rutschig") und Fotos, die keine Eisbildung zeigten, sowie das Ausbleiben eines Schlingerns des Fahrzeugs.
- Wissen um Fussgängerstreifen: Die Vorinstanz schloss willkürfrei, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Beschilderung und des Verhaltens der Fussgängerin um den Fussgängerstreifen wusste. Seine eigenen Aussagen, er habe angenommen, die Fussgängerin lasse ihn durchfahren, stützten diese Annahme.
- Unvermitteltes Betreten: Die Feststellung, die Fussgängerin sei nicht unvermittelt auf die Strasse getreten, wurde bestätigt. Ihr Verhalten (Anhalten, Schauen, Fahrzeug passieren lassen) sei typisch und nicht überraschend. Eine längere Wartezeit hätte dem Beschwerdeführer sogar mehr Reaktionszeit gegeben.
- Ausgangsgeschwindigkeit: Das Bundesgericht befand die vorinstanzliche Würdigung, die eine Geschwindigkeit von 45 km/h als plausibel erachtete (unter Annahme einer sofortigen Reaktion des Fahrers bei Betreten des Streifens), als willkürfrei. Die gutachterlichen Berechnungen wurden nicht auf willkürliche Weise in Frage gestellt.
- Das Bundesgericht legte folglich den von der Vorinstanz willkürfrei festgestellten Sachverhalt seiner rechtlichen Prüfung zugrunde.
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Rechtliche Würdigung der groben Verkehrsregelverletzung (E. 4):
- Rechtlicher Rahmen:
- Art. 32 Abs. 1 SVG verlangt, die Geschwindigkeit stets den Umständen (Fahrzeug, Ladung, Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse) anzupassen.
- Art. 33 Abs. 2 SVG und Art. 6 Abs. 1 VRV verpflichten Fahrzeugführer, vor Fussgängerstreifen besonders vorsichtig zu fahren, die Geschwindigkeit rechtzeitig zu mässigen und nötigenfalls anzuhalten, um Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich bereits auf dem Streifen befinden oder ihn betreten wollen. Der Lenker muss beide Fahrbahnen und Trottoirseiten beobachten (BGE 129 IV 39 E. 2.2).
- Art. 49 Abs. 2 SVG besagt, dass Fussgänger den Vortritt haben, diesen aber nicht überraschend betreten dürfen. Die Sorgfaltspflicht des Fahrzeuglenkers entfällt jedoch nicht bei regelwidrigem Überqueren durch den Fussgänger (Urteile 6B_654/2023 E. 1.1.2; 6B_286/2022 E. 4.2.4; 6B_407/2022 E. 4.2).
- Art. 90 Abs. 2 SVG verlangt eine objektiv schwere Missachtung einer wichtigen Verkehrsvorschrift, die eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Eine erhöhte abstrakte Gefahr genügt, wenn die Realisierung einer konkreten Gefährdung oder Verletzung naheliegt (BGE 148 IV 374 E. 3.1; 143 IV 508 E. 1.3). Subjektiv erfordert der Tatbestand ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung mindestens grobe Fahrlässigkeit, die auch unbewusst fahrlässig sein kann, sofern sie auf Rücksichtslosigkeit beruht (BGE 131 IV 133 E. 3.2; Urteile 6B_646/2024 E. 3.1.3; 6B_1235/2021 E. 1.4.2). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit angenommen, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1).
- Anwendung auf den Fall:
- Objektiver Tatbestand: Da die Fussgängerin den Fussgängerstreifen nicht überraschend betreten hatte, war der Beschwerdeführer verpflichtet, anzuhalten (Art. 33 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 VRV). Die Geschwindigkeit von 45 km/h war angesichts der winterlichen Strassenverhältnisse (Schneefall, schneebedeckte Fahrbahn) und der Fahrzeugkombination (Lieferwagen mit Anhänger) allgemein nicht den Umständen angepasst (Art. 32 Abs. 1 SVG). Darüber hinaus hätte er die Geschwindigkeit spätestens beim Erblicken der Fussgängerin am Strassenrand reduzieren müssen, um rechtzeitig anhalten zu können. Seine Fahrweise, die trotz dieser Umstände nicht reduziert wurde, stellte eine Missachtung elementarer Sorgfaltsregeln dar und gefährdete andere Verkehrsteilnehmer in hohem Masse. Die Kollision mit schweren Verletzungen für die Fussgängerin führte zu einer konkreten und ernstlichen Gefahr.
- Subjektiver Tatbestand: Das Bundesgericht bejahte bewusste Fahrlässigkeit. Der Beschwerdeführer war innerorts in einem Wohngebiet unterwegs und musste mit Fussgängern und Fussgängerstreifen rechnen. Die Gefahr, bei seiner Geschwindigkeit und den gegebenen Verhältnissen nicht rechtzeitig anhalten zu können, war voraussehbar. Trotzdem reduzierte er seine Geschwindigkeit nicht frühzeitig, was als rücksichtslos zu qualifizieren ist. Sein Vertrauen darauf, dass die Fussgängerin ihn durchfahren lassen würde, obwohl sie dies nicht signalisierte, zeigte gerade, dass er die Möglichkeit einer Kollision erkannt, aber pflichtwidrig darauf vertraut hatte, dass sie nicht eintreten würde. Die Kollision wäre gemäss Gutachten vermeidbar gewesen, hätte er beispielsweise eine tiefere Ausgangsgeschwindigkeit von 35 km/h eingehalten. Damit liegt ein rücksichtsloses, bewusst fahrlässiges Verhalten vor, welches Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt.
Fazit des Bundesgerichts:
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. Der Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung wurde als rechtens befunden.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht bestätigte den Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG. Es wies die Rügen des Beschwerdeführers bezüglich Anklagegrundsatzes, willkürlicher Sachverhaltsfeststellung und fehlerhafter rechtlicher Würdigung zurück.
1. Anklagegrundsatz: Die Anklage war genügend präzise und umfasste den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit durch Nichtanpassung der Geschwindigkeit an die winterlichen Verhältnisse und Missachtung des Vortrittsrechts.
2. Sachverhaltsfeststellung: Die vorinstanzlichen Feststellungen, insbesondere bezüglich des Kollisionsortes auf dem Fussgängerstreifen, des Zustands der Fahrbahn (schneebedeckt, nicht vereist), des Wissens um den Fussgängerstreifen und der nicht überraschenden Fahrbahnbetretung durch die Fussgängerin, sowie der zu hohen Geschwindigkeit (45 km/h), wurden als willkürfrei bestätigt.
3. Rechtliche Würdigung (Art. 90 Abs. 2 SVG):
* Objektiv: Der Beschwerdeführer verstiess gegen elementare Sorgfaltspflichten (Art. 32 Abs. 1, 33 Abs. 2 SVG, Art. 6 Abs. 1 VRV), indem er seine Geschwindigkeit von 45 km/h unter winterlichen Bedingungen mit Anhänger nicht anpasste und trotz Erkennens einer Fussgängerin am Fussgängerstreifen nicht abbremste. Dies führte zu einer Kollision mit schweren Verletzungen, wodurch eine konkrete und ernstliche Gefahr hervorgerufen wurde.
* Subjektiv: Das Verhalten wurde als bewusst fahrlässig und rücksichtslos beurteilt, da der Beschwerdeführer in einem Wohngebiet mit Fussgängern und Fussgängerstreifen rechnen musste und ihm die Gefahr, nicht rechtzeitig anhalten zu können, bei seiner Fahrweise bewusst sein musste. Sein Vertrauen darauf, dass die Fussgängerin nicht die Fahrbahn betreten würde, obwohl dies nicht signalisiert war, untermauerte die Annahme der bewussten Fahrlässigkeit. Die Kollision wäre vermeidbar gewesen.