Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_330/2025 vom 2. Februar 2026

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Bundesgericht, 6B_330/2025 vom 2. Februar 2026

I. Parteien und Gegenstand Der Beschwerdeführer A.__, vertreten durch seinen Anwalt, reichte eine Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht ein. Beschwerdegegner ist das Ministère public de la République et canton de Genève. Gegenstand des Verfahrens war die Rüge der Unzulässigkeit eines kantonalen Rekurses des Beschwerdeführers (wegen verspäteter Einreichung eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl).

II. Sachverhalt und Vorinstanzlicher Entscheid 1. Ausgangslage: Das Tribunal de police genevois erklärte mit Verfügung vom 20. August 2024 einen Einspruch von A._ gegen Strafbefehle vom 28. September und 21. Oktober 2021 als verspätet und somit unzulässig. Diese Verfügung wurde A._ am 27. August 2024 zugestellt. 2. Kantonales Rekursverfahren: Die Frist für den Rekurs gegen die Verfügung des Tribunal de police lief am 6. September 2024 ab. * Der Anwalt des Beschwerdeführers datierte den Rekurs auf den 6. September 2024 und vermerkte handschriftlich auf dem Umschlag: "Déposé à l'office postal de 1233 U._ le 6 septembre 2024 à 20h00", ergänzt um die Unterschrift des Anwalts und den Namen sowie die Unterschrift eines Zeugen (B._) mit Adresse. * Am 6. September 2024 um 20:12 Uhr sandte der Anwalt eine E-Mail an das kantonale Gericht mit einer Kopie des Rekurses (ohne elektronische Signatur) und einem Foto, das einen Einschreibebrief in Richtung eines Briefkastens der Schweizerischen Post zeigt. * Der Poststempel auf dem Umschlag des physisch eingereichten Rekurses trug das Datum vom 8. September 2024. * Die Verfahrensleitung des kantonalen Gerichts forderte den Anwalt mit Schreiben vom 11. Oktober 2024 auf, innert fünf Tagen die vollständigen Koordinaten (Adresse, Telefonnummer) des Zeugen sowie eine Kopie dessen Identitätskarte einzureichen. * Am 21. Oktober 2024 reichte der Anwalt die bereits gesandten Dokumente sowie ein Video ein, das den Einwurf des Umschlags in einen Briefkasten der Schweizerischen Post zeigen soll. * Nach weiteren Korrespondenzen und einer Fristverlängerung seitens des Gerichts wurde der Anwalt am 16. Januar 2025 informiert, dass der Zeuge gemäss kantonalem Bevölkerungsregister nicht unter der angegebenen Adresse gemeldet sei. Der Anwalt beanstandete diese "Schikanen" und betonte, das Gericht könne den Zeugen direkt kontaktieren. 3. Entscheid der Vorinstanz: Die Chambre pénale de recours der Cour de justice des Kantons Genf (kantonales Gericht) erklärte den Rekurs des A.__ mit Urteil vom 25. Februar 2025 als verspätet und somit unzulässig. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass die per E-Mail versandte Kopie des Rekurses den Formvorschriften nicht genüge, das Foto nicht beweiskräftig sei, das Video erst nach Fristablauf gesendet wurde und die Angaben zum Zeugen unzureichend seien (Adresse stimme nicht mit Register überein, keine Identitätskarte).

III. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts

1. Grundsätze der Fristwahrung und Beweispflicht (Art. 91 StPO) * Fristwahrung: Die Frist gilt als eingehalten, wenn das Verfahrensdokument spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde oder bei der Schweizerischen Post eingereicht wird (Art. 91 Abs. 1 und 2 StPO). Dies gilt bis Mitternacht des letzten Tages (E. 1.1.1). * Beweislast und -mass: Die Beweispflicht für die rechtzeitige Absendung eines Verfahrensakts obliegt der Partei (bzw. ihrem Anwalt). Es wird ein strenger Beweis ("preuve certaine", "mit Gewissheit") verlangt, nicht bloss eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (E. 1.1.1 unter Verweis auf ATF 142 V 389 E. 2.2). * Widerlegung der Poststempel-Präsumtion: Der Poststempel begründet eine Vermutung für das Datum der Einreichung. Diese Präsumtion kann durch alle geeigneten Beweismittel widerlegt werden (E. 1.1.1 unter Verweis auf ATF 147 IV 526 E. 3.1). * Geeignete Beweismittel: * Vorerstellte Beweise: Poststempel, Einschreibequittung, Empfangsbestätigung bei Schalterabgabe (E. 1.1.2). * Zeugenaussagen: Die Benennung eines oder mehrerer Zeugen auf dem Umschlag ist ein zulässiges Mittel, um die Einhaltung der Frist zu beweisen. Die Beweiskraft liegt jedoch in der späteren Zeugenaussage selbst, nicht in der blosser Unterschrift auf dem Umschlag. Die Partei muss dieses Beweismittel fristgerecht anbieten, indem sie die Identität und Adresse des Zeugen angibt (E. 1.1.2). * Fotografien: Ein Foto vom Zeitpunkt des Einwurfs in einen Briefkasten ist allein in der Regel nicht geeignet, den rechtzeitigen Einwurf eines ordnungsgemäss geschlossenen Umschlags zu beweisen (E. 1.1.2). * Videos: Ähnliche Schwierigkeiten wie bei Fotos können auftreten, jedoch können Videos im Einzelfall eine höhere Beweiskraft entfalten. * Proaktive Beweisvorsorge des Anwalts: Ein Anwalt, der einen Akt in einen Briefkasten einwirft, kennt das Risiko einer verspäteten Registrierung. Um die Poststempel-Präsumtion zu widerlegen, wird erwartet, dass er die Behörde spontan und vor Fristablauf über die fristgerechte Einreichung informiert und die entsprechenden Beweismittel präsentiert oder zumindest im Rekursakt, dessen Beilagen oder auf dem Umschlag bezeichnet (E. 1.1.3 unter Verweis auf ATF 147 IV 526 E. 3.1). * Kostenfolge: Die Anhörung von Zeugen oder das Sichten von Videos kann zusätzliche Kosten verursachen und sollte Ausnahme bleiben. Solche Kosten können demjenigen auferlegt werden, der sie verursacht hat, z.B. dem Anwalt, der durch seine Vorgehensweise eine Präsumtion der Verspätung begründet hat (Art. 417 StPO; E. 1.1.4).

2. Würdigung der kantonalen Vorinstanz durch das Bundesgericht * Form des E-Mail-Versands: Das Bundesgericht hält fest, dass eine Rekurskopie per E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur die Formvorschriften für einen Rekurs (Art. 110 StPO) nicht erfüllt (E. 1.3.2). Es verweist auf ATF 148 IV 445 E. 1.3.1. * Beweiskraft der E-Mail-Kopie: Jedoch stellt das Bundesgericht klar, dass die Frage, ob der E-Mail-Versand einer Kopie des Rekurses als Beweismittel für die Fristwahrung dienen kann, eine andere ist. Wenn der Inhalt der E-Mail-Kopie mit dem per Post versandten Akt identisch ist und der E-Mail-Versand im Rekurs angekündigt wurde, kann dies – in Verbindung mit anderen Beweismitteln – die Poststempel-Präsumtion widerlegen (E. 1.3.2). Das kantonale Gericht hat diese Möglichkeit nicht ausreichend gewürdigt. * Zeugenbenennung und übermässiger Formalismus: Der Anwalt hat einen Zeugen auf dem Umschlag benannt, um die Fristwahrung zu beweisen. Die Forderung der kantonalen Gerichtsleitung nach vollständigen Koordinaten, einer Kopie des Personalausweises und die darauf basierende Ablehnung des Beweismittels, weil die angegebene Adresse nicht mit dem amtlichen Register übereinstimmte, war überschiessend ("outrepassé les exigences jurisprudentielles") und verletzte das Recht auf Gehör (Art. 29 Abs. 1 BV, E. 1.3.2 unter Verweis auf ATF 149 IV 9 E. 7.2). Es wäre Sache des kantonalen Gerichts gewesen, die angebotenen Beweismittel zu würdigen und zu verwalten (z.B. durch Vergleich der Unterschriften mit einer Personalausweiskopie). * Video als Beweismittel und Treu und Glauben: Obwohl das Video erst verspätet eingereicht wurde, erfolgte dies im Rahmen einer von der Verfahrensleitung gewährten Fristverlängerung. Da diese Fristverlängerung zur Erfüllung von unzulässigen Forderungen (Vorlage von Ausweis und Telefonnummer des Zeugen) angesetzt wurde, ist die Ablehnung des Videos unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) fraglich ("discutable", E. 1.3.3). Das kantonale Gericht hätte die besonderen Umstände der Einreichung des Videos berücksichtigen müssen. * Fazit der Bundesgerichtsprüfung: Die kantonale Vorinstanz hat das Recht des Beschwerdeführers verletzt, die Präsumtion der verspäteten Einreichung mittels der bezeichneten Beweismittel zu widerlegen (E. 1.3.4).

3. Zuständigkeit des Bundesgerichts Das Bundesgericht hält fest, dass es nicht seine Aufgabe ist, Zeugen anzuhören oder Beweise erstmals zu würdigen. Es kann den Rekurs des Beschwerdeführers nicht als zulässig erklären, sondern muss die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweisen (E. 1.3.5). Die Frage der kantonalen Gerichtsgebühren wird dadurch ebenfalls gegenstandslos.

IV. Ergebnis und Kosten Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut, soweit sie zulässig war. Das angefochtene Urteil wurde aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die kantonale Vorinstanz zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer erhält eine reduzierte Parteientschädigung von 1'500 CHF zulasten des Kantons Genf. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird, soweit es noch Gegenstand hatte, abgewiesen, da die Beschwerde in den abgewiesenen Punkten keine Erfolgsaussichten hatte. Ausnahmsweise werden keine Gerichtskosten erhoben.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht hat im Urteil 6B_330/2025 vom 2. Februar 2026 die Beschwerde eines Anwalts teilweise gutgeheissen, der die Unzulässigkeit eines kantonalen Rekurses wegen angeblicher Fristversäumnis rügte. Es stellte fest, dass die kantonale Vorinstanz das Recht des Beschwerdeführers auf Widerlegung der Präsumtion der Verspätung verletzt hatte.

Kernaussagen des Bundesgerichts: 1. Strenge Beweispflicht: Die fristgerechte Einreichung eines Verfahrensakts muss durch "strenge Beweise" belegt werden. Der Poststempel begründet eine Vermutung der Einreichung, die jedoch mit allen geeigneten Beweismitteln widerlegt werden kann. 2. Zeugenbenennung: Die Benennung eines Zeugen auf dem Umschlag ist ein zulässiges Beweismittel. Die Forderung der Vorinstanz nach einer sofortigen, amtlich überprüften Adresse, Telefonnummer und Kopie des Personalausweises des Zeugen war überschiessend und verletzte das Recht auf Gehör (Art. 29 Abs. 1 BV). Das Gericht hätte die angebotenen Beweismittel selbst würdigen und gegebenenfalls administrieren müssen. 3. E-Mail-Kopie als Beweismittel: Obwohl eine E-Mail-Kopie ohne qualifizierte Signatur den Formvorschriften eines Rekurses nicht genügt, kann sie als Beweismittel für die fristgerechte Einreichung dienen, wenn sie im Rekurs angekündigt wurde und inhaltlich übereinstimmt. 4. Berücksichtigung des Videos: Die Nichtberücksichtigung eines verspätet, aber innerhalb einer vom Gericht für unzulässige Forderungen gewährten Fristverlängerung eingereichten Videos war unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) fraglich. 5. Rückweisung: Das Bundesgericht kann keine eigenen Sachverhaltsfeststellungen treffen, weshalb die Sache zur Neubeurteilung der Zulässigkeit an die kantonale Vorinstanz zurückgewiesen wurde.

Das Urteil unterstreicht die Notwendigkeit, bei der Prüfung der Fristwahrung von Rechtsmitteln einerseits eine strenge Beweisführung zu verlangen, andererseits aber den Parteien faire und nicht übermässig formalistische Möglichkeiten zur Widerlegung von Verspätungspräsumtionen zu geben. Es betont auch die Eigenverantwortung des Anwalts bei der Beweissicherung.