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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 6B_761/2025 vom 28. Januar 2026
I. Einleitung
Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde in Strafsachen von A._ gegen ein Urteil des Kantonalen Obergerichts (Cour d'appel pénale du Tribunal cantonal vaudois) vom 15. Mai 2025 zu entscheiden. Der Beschwerdeführer (A._) wurde von der Vorinstanz wegen verschiedener Delikte, darunter einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, Gefährdung des Lebens, Sachbeschädigung, Ehrverletzung, missbräuchliche Verwendung einer Fernmeldeanlage, versuchte Nötigung, Nötigung, Hausfriedensbruch, versuchte sexuelle Nötigung, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, sexuelle Handlungen mit urteilsunfähigen oder widerstandsunfähigen Personen, Hinderung einer Amtshandlung und Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung, zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt und des Landes verwiesen. Er rügte primär eine Verletzung des Akkusationsprinzips, willkürliche Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht.
II. Hintergrund und Verfahrensverlauf
Erstinstanzliches Urteil (Tribunal criminel de l'arrondissement de Lausanne, 20. November 2024): A.__ wurde u.a. von den Anklagepunkten der qualifizierten einfachen Körperverletzung, qualifizierten Tätlichkeiten, versuchten sexuellen Nötigung und Belästigung durch Konfrontation mit einem sexuellen Akt freigesprochen. Hingegen wurde er wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Gefährdung des Lebens, Sachbeschädigung, Ehrverletzung, missbräuchlicher Verwendung einer Fernmeldeanlage, versuchter Nötigung, Nötigung, Hausfriedensbruch, sexueller Nötigung, Vergewaltigung, Hinderung einer Amtshandlung und Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung schuldig gesprochen. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt, abzüglich 436 Tage Untersuchungshaft, wovon 42 Tage als Genugtuung für unrechtmässige Haftbedingungen von der Strafe abgezogen wurden. Zudem wurde eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen à 10 CHF und eine Busse von 4'000 CHF verhängt. Schliesslich wurde eine Landesverweisung von 15 Jahren angeordnet.
Zweitinstanzliches Urteil (Cour d'appel pénale du Tribunal cantonal vaudois, 15. Mai 2025): Das kantonale Gericht wies die Berufung des Beschwerdeführers ab und hiess die Berufungen der Beschwerdegegnerin (B._) und der Staatsanwaltschaft teilweise gut. Es sprach A._ in weiteren Punkten (qualifizierte einfache Körperverletzung, qualifizierte Tätlichkeiten, Belästigung durch Konfrontation mit einem sexuellen Akt) frei. Die Verurteilung erfolgte wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Gefährdung des Lebens, Sachbeschädigung, Ehrverletzung, missbräuchlicher Verwendung einer Fernmeldeanlage, versuchter Nötigung, Nötigung, Hausfriedensbruch, versuchter sexueller Nötigung, sexueller Nötigung, Vergewaltigung, sexuellen Handlungen mit urteilsunfähigen oder widerstandsunfähigen Personen, Hinderung einer Amtshandlung und Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung. Die Freiheitsstrafe wurde auf 7 Jahre erhöht, abzüglich 436 Tage Untersuchungshaft. Zusätzlich wurde der Beschwerdeführer zur sofortigen Zahlung von 10'000 CHF an B.__ als Genugtuung verurteilt. Die Landesverweisung von 15 Jahren wurde bestätigt.
Dem Urteil lagen im Wesentlichen folgende, von der Vorinstanz als erstellt erachtete Sachverhalte zugrunde (wörtlich aus der Anklageschrift übernommen): * Beziehungsgeschichte: A._ (afghanischer Staatsangehöriger, 2001 geboren, 2017 in die Schweiz gekommen, Aufenthaltsbewilligung F) und B._ (junge Frau v._ Herkunft) lernten sich im Januar 2020 über Instagram kennen und führten eine turbulente Beziehung, geprägt von Polizeieinsätzen und Gewalt. B._ verheimlichte die Beziehung ihren konservativen Eltern. Ab Januar 2021 zog sie in eine eigene Wohnung. * Regelmässige Gewalttaten (Februar 2020 - September 2023): Zahlreiche Vorfälle, bei denen A._ B._ schlug, würgte, trat, Haare zog, ihren Kopf zwischen seinen Händen zusammenpresste, etc. Mehrere medizinische Gutachten bestätigten die Verletzungen (Hämatome, Schürfwunden). Besonders hervorzuheben sind ein Würgeakt im Februar 2020 ("sie sah weiss", "dachte zu sterben"), massive Schläge im August 2020 und September 2022, sowie ein Vorfall vom 14. September 2023, bei dem A._ B._ u.a. die Haare auszog, ihren Kopf gegen die Wand schlug, sie mit seinem Knie am Hals zerdrückte, sie mit Fäusten und Tritten bearbeitete und ihr mit Fingern, über die Hose, in die Vagina stiess, mit den Worten "das ist, was du willst". * Sexuelle Übergriffe und Vergewaltigungen (Februar 2020 - September 2023): A._ baute systematisch Kontrolle über B._ auf, drohte, die Beziehung ihren Eltern zu offenbaren, und wechselte zwischen Zuneigung und Bestrafung. Er nutzte diese "emprise" (Kontrolle/Dominanz), um sie zu sexuellen Handlungen und Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen zu zwingen. Beispiele: * Gewaltsames Auseinanderdrücken von Armen und Beinen, vaginale Penetration, obwohl sie "nein" sagte (B.d.a). * Unerwünschte Streicheleinheiten im Genitalbereich mit der Aussage "schau, du willst nicht, aber sie will" (B.d.b). * Vaginale Penetration, obwohl sie sich "zusammenrollte, um alles zu blockieren" und "tot stellte" (B.d.c). * Am 8. April 2021: Nach einer Auseinandersetzung stiess A._ sie aufs Bett, rieb sich an ihr, entkleidete sie, obwohl sie schrie und flehte, und ejakulierte dann sofort (B.d.d). * Zwischen Februar und September 2023: Eindringen der Finger in den Anus, dann in den Mund (B.d.e). * Zwischen Februar und September 2023: Kopf von B._ an sein Glied gedrückt mit der Aufforderung "Lutsch, mach doch", was sie aber nicht ausführte (B.d.f). * Umfassende Nötigung und Kontrolle (Februar 2020 - September 2023): A._ zwang B._, ihm über jeden ihrer Schritte Rechenschaft abzulegen, sie ständig anzurufen oder per Videoanruf zu kontaktieren, auch während der Arbeit, um ihren Standort und ihre Kontakte zu überprüfen. Er terrorisierte sie mit Anrufen und Drohungen, um sie in der Beziehung zu halten und ihre Handlungs- und Entscheidungsfreiheit zu untergraben. Dies führte zu zahlreichen Polizeieinsätzen wegen Hausfriedensbruch, Verweigerung des Verlassens der Wohnung, Stalking, Zerstörung ihres Telefons und über tausend Anrufen innert weniger Tage. * Hinderung einer Amtshandlung: A._ leistete am 23. März 2021 Widerstand bei einer Polizeikontrolle. * Ungehorsam gegen amtliche Verfügung: A._ verstieß mehrfach gegen ein Kontakt- und Annäherungsverbot (Januar, Februar, Juli 2023). * Ehrverletzung/Sachbeschädigung: Er spuckte B.__ ins Gesicht (Februar, September 2023) und zerstörte ihr Telefon (Februar 2023).
III. Die Rüge der Verletzung des Akkusationsprinzips (Art. 9 StPO)
Rechtliche Grundlagen: Das Akkusationsprinzip (Art. 9 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Abs. 1 und 3 lit. a und b EMRK) legt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens fest (Abgrenzungsfunktion). Die Anklageschrift muss die dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten präzise genug beschreiben, damit dieser die Vorwürfe subjektiv und objektiv einschätzen und sich effektiv verteidigen kann (Informationsfunktion). Gemäss Art. 325 StPO müssen die der beschuldigten Person zur Last gelegten Taten, Ort, Datum und Zeitpunkt ihrer Begehung sowie die Folgen und die Vorgehensweise des Täters bezeichnet werden. Bei Sexualdelikten kann eine Zeitangabe wie eine Saison oder mehrere Monate grundsätzlich ausreichen, sofern der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Handlung verstehen kann. Die Präzision ist konkret im Kontext aller Angaben der Anklageschrift zu prüfen.
Argument des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer beanstandete, das Akkusationsprinzip sei verletzt worden, da für die Vergewaltigungsfälle B.d.a und B.d.c des angefochtenen Urteils (siehe oben) keine präzisen Daten genannt worden seien.
Entscheidung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht erklärte die Rüge zunächst für unzulässig, da der Beschwerdeführer diese bereits vor der kantonalen Instanz hätte geltend machen müssen (Grundsatz der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges, Art. 80 Abs. 1 BGG, i.V.m. Art. 5 Abs. 3 BV zum Gebot von Treu und Glauben). Selbst materiell wäre die Rüge unbegründet gewesen: Die Anklageschrift bezog sich global auf den Zeitraum "zwischen Februar 2020 und seiner Verhaftung am 14. September 2023" für Sexualdelikte. Fall B.d.a liegt in diesem Intervall, und die Zeitangabe wurde im Kontext der anhaltenden "emprise" und der wiederholten Sexualdelikte als ausreichend erachtet, da eine präzisere Datierung bei derartigen Delikten oft nicht möglich ist. Der Modus Operandi war ausreichend beschrieben ("gewaltsames Auseinanderdrücken der Arme und Beine... während sie 'nein' sagte und ihn abstiess, bis sie sich fügte"). Fall B.d.c bezog sich auf eine klar definierte Periode: "die Woche vor ihrer Anzeige vom 7. September 2020", was ebenfalls als ausreichend präzise befunden wurde. Daher hatte die kantonale Instanz das Akkusationsprinzip nicht verletzt.
IV. Die Hauptrüge: Willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Verletzung des rechtlichen Gehörs/Begründungspflicht (Art. 9 BV, Art. 29 Abs. 2 BV)
Rechtliche Grundlagen:
Argument des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer rügte, die kantonale Instanz habe die relevanten Elemente seines Vorbringens bezüglich der Fälle unter B.d (sexuelle Übergriffe und Vergewaltigungen) überhaupt nicht diskutiert. Sie habe die Aussagen der Parteien nicht analysiert, deren Glaubwürdigkeit nicht beurteilt und das Fehlen weiterer Beweise sowie das Fortbestehen eines vernünftigen Zweifels (in dubio pro reo) nicht hinreichend gewürdigt. Insbesondere habe die kantonale Instanz die Feststellung des Erstgerichts, wonach eine "emprise" des Beschwerdeführers über die Beschwerdegegnerin nie existiert habe und ihre sexuelle Ambivalenz ihn die mangelnde Zustimmung habe nicht erkennen lassen, ignoriert.
Begründung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht stellte fest, dass die von der kantonalen Instanz festgestellten und im Urteil unter B.b-B.i wiedergegebenen Sachverhalte eine wörtliche Kopie der Anklageschrift darstellten. Obwohl es zulässig sein kann, Sachverhalte aus der Anklageschrift zu übernehmen, muss die Appellationsinstanz eine eigene Beweiswürdigung vornehmen und begründen, warum sie diese Tatsachen für erwiesen hält. Dies gilt insbesondere für die Frage der "emprise", die vom Erstgericht noch verneint worden war.
Die kantonale Instanz hatte die Rüge des Beschwerdeführers, die Erstinstanz habe sich zu Unrecht auf die alleinigen Aussagen der Beschwerdegegnerin gestützt, diese habe sich widersprochen, es gebe keine weiteren Beweise und es bestehe ein vernünftiger Zweifel (insbesondere bezüglich der Kenntnis und des Willens zur Begehung sexueller Delikte), mit der Begründung abgewiesen, der Beschwerdeführer "explicitiere seine Ausführungen nicht" und sie "wisse insbesondere nicht, welche Widersprüche der Opferangaben er geltend mache". Bezüglich des subjektiven Tatbestands führte die kantonale Instanz lediglich an, da der Beschwerdeführer Gewalt oder Drohungen angewandt habe, habe er wissen müssen, dass seine Partnerin nicht einverstanden war.
Das Bundesgericht beurteilte diese Begründung als lakonisch und unzureichend. Es hielt fest, dass die Einwände des Beschwerdeführers, wie sie in seiner Berufungserklärung dargelegt wurden (ausschliessliche Stützung auf Opferangaben, Widersprüche, fehlende weitere Beweismittel, vernünftiger Zweifel am kognitiven und voluntativen Element), klar und präzise waren. Die kantonale Instanz habe keine eigene detaillierte Prüfung der verschiedenen Aussagen und keine umfassende Beweiswürdigung vorgenommen. Sie habe auch nicht explizit die Analyse des Erstgerichts übernommen (was gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO unter Vorbehalt zulässig wäre), noch deren gegenteilige Schlussfolgerungen widerlegt. Eine bloss teilweise Bezugnahme auf die erstinstanzliche Würdigung ist zudem nicht zulässig, wenn die Vorinstanz die Erwägungen der ersten Instanz nicht vollständig übernimmt.
Schlussfolgerung: Aufgrund dieser gravierenden Mängel war es dem Bundesgericht unmöglich, die korrekte Anwendung des Bundesrechts zu überprüfen. Es sah eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV (Recht auf rechtliches Gehör / Begründungspflicht) als gegeben an. Das angefochtene Urteil musste daher aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die kantonale Instanz zurückgewiesen werden. Diese muss insbesondere eine ausführliche und begründete Beweiswürdigung vornehmen.
V. Weitere Rügen
Angesichts der Aufhebung und Rückweisung des Urteils wurden die weiteren Rügen des Beschwerdeführers (bezüglich Verletzung von Art. 189, 190 und 191bis StGB, Strafzumessung, Landesverweisung und Zivilforderungen) gegenstandslos. Das Bundesgericht merkte jedoch an, dass die derzeitige Begründung der kantonalen Instanz zur Landesverweisung ebenfalls nicht ausreichend wäre. Sollte diese Frage erneut geprüft werden, sei eine erschöpfende und begründete Analyse erforderlich.
VI. Kosten und Entschädigung
Da die Beschwerde teilweise gutgeheissen wurde (wegen des Begründungsmangels), hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung vom Kanton Waadt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde insoweit gegenstandslos, als der Beschwerdeführer obsiegte, und im Übrigen abgewiesen, da die Rügen in den anderen Punkten aussichtslos waren. Ein Teil der Gerichtskosten wurde dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Berücksichtigung seiner finanziellen Lage.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht hob das Urteil der Waadtländer Appellationsinstanz auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück. Der Hauptgrund war eine Verletzung des verfassungsmässigen Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) durch die kantonale Instanz. Diese hatte den Sachverhalt der Anklageschrift wörtlich übernommen und versäumt, eine eigene, substantiiert begründete Beweiswürdigung vorzunehmen, insbesondere hinsichtlich der zentralen Frage der "emprise" (Kontrolle/Dominanz) über das Opfer und der Glaubwürdigkeit der Zeugenaussagen. Die pauschale Abweisung der Rügen des Beschwerdeführers als "nicht explizit" war unzureichend, da diese klar dargelegt waren. Die Rüge einer Verletzung des Akkusationsprinzips wies das Bundesgericht als unzulässig bzw. unbegründet ab. Die übrigen Rügen wurden aufgrund der Rückweisung als gegenstandslos erklärt, wobei das Bundesgericht explizit auf die unzureichende Begründung der Landesverweisung hinwies.