Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Der vorliegende Fall betrifft ein Ausstandsbegehren gegen den Staatsanwalt Christian Maire des Ministère public de l'arrondissement du Nord vaudois.
Am 15. Mai 2024 eröffnete die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen drei Sicherheitsagenten (B._, C._ und D._) wegen einfacher Körperverletzung (subsidiär Tätlichkeiten), Sachbeschädigung, Drohung, Nötigung sowie Freiheitsberaubung und Entführung. Den Beschuldigten wurde vorgeworfen, am 10. Mai 2023 den minderjährigen und unbegleiteten ausländischen Asylzentrums-Bewohner A._ (den späteren Beschwerdeführer) gewaltsam in einen Isolationsraum gebracht, ihn dort stundenlang festgehalten, mit Pfefferspray besprüht, sein Mobiltelefon entwendet und beschädigt, ihm einen Armhebel angelegt, ihn am Boden immobilisiert und ihm Schmerzen sowie Verletzungen an Händen und Hals zugefügt zu haben, verbunden mit der Drohung, zwei Tage in Isolation zu verbleiben, wenn er sich nicht füge. A._ reichte am 2. Juni 2023 eine Strafklage ein und konstituierte sich als Zivil- und Strafpartei. Bereits am 23. Mai 2023 hatten die drei Sicherheitsagenten ihrerseits Strafklage gegen A._ wegen Drohung und Beleidigung eingereicht.
Im Rahmen der Untersuchung fragte die Staatsanwaltschaft A._ und die Beschuldigten nach ihrer Bereitschaft zur Schlichtung. A._ zeigte sich offen für Verhandlungen bei einer Entschuldigung, verwies aber andernfalls auf die Haltung seines Anwalts, wonach eine Schlichtung für einen unbegleiteten Minderjährigen zum Zeitpunkt der Taten nicht in Frage komme. Die Beschuldigten zeigten sich teilweise bereit oder mussten dies noch überdenken.
Am 26. Mai 2025 informierte der Anwalt der Sicherheitsagenten die Staatsanwaltschaft, dass eine Einigung denkbar sei, sofern alle Parteien ihre Klagen zurückzögen. Er bat die Staatsanwaltschaft um eine Stellungnahme zu den von Amtes wegen verfolgten Delikten, da ein Klagerückzug nur sinnvoll sei, wenn das Verfahren vollständig eingestellt würde. Daraufhin antwortete die Staatsanwaltschaft am 30. Mai 2025, dass ein "Klagerückzug tatsächlich geeignet [sei], eine Einstellung des gesamten Verfahrens herbeizuführen". Dieses Schreiben wurde dem Anwalt von A.__ am 10. Juni 2025 mit den Akten zugestellt.
Gestützt auf dieses Schreiben beantragte A.__ am 13. Juni 2025 den Ausstand von Staatsanwalt Christian Maire. Das Ausstandsgesuch wurde von der Chambre des recours pénale des Tribunal cantonal du canton de Vaud am 8. August 2025 abgewiesen.
Dagegen erhob A.__ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht, rügte namentlich Verletzungen des Folterverbots, des Rechts auf ein faires Verfahren, des Kindeswohls sowie des Rechts des Kindes auf besonderen Schutz und Hilfe (Art. 3, 5 Abs. 1 lit. d, 6 Abs. 1 EMRK, Art. 3, 20 Abs. 1 und 24 Abs. 1 KRK). Er machte geltend, das Schreiben vom 30. Mai 2025 belege die Absicht des Staatsanwalts, das gesamte Verfahren (auch die Offizialdelikte) einzustellen, und sei der entscheidende Vorfall ("ultime occurrence"), der die Befangenheit des Staatsanwalts manifestiere und auch frühere Verfahrensmängel belegbar mache.
2. Rechtliche Erwägungen des BundesgerichtsDas Bundesgericht befasste sich mit der Begründetheit des Ausstandsgesuchs, da die Vorinstanz dies ebenfalls getan hatte.
2.1. Rechtsgrundlagen und allgemeine Grundsätze des AusstandsrechtsDas Ausstandsrecht nach Art. 56 lit. f StPO, als Generalklausel, umfasst alle nicht explizit genannten Gründe, die Misstrauen in die Unvoreingenommenheit einer Person in einer Strafbehörde wecken können. Diese Bestimmung konkretisiert die Garantie eines unabhängigen und unparteiischen Gerichts (Art. 30 BV, Art. 6 EMRK) sowie das Recht auf einen fairen Prozess (Art. 29 Abs. 1 BV).
Für einen Ausstand muss nicht zwingend eine tatsächliche Befangenheit nachgewiesen werden; es genügt der objektive Anschein der Befangenheit, der eine parteiische Tätigkeit befürchten lässt. Rein subjektive Eindrücke einer Partei sind unbeachtlich. Die subjektive Unparteilichkeit eines Magistraten wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.
Entscheidend ist, dass erst besonders schwere oder wiederholte Fehler oder schwere Verletzungen der Amtspflichten, die sich wiederholt zum Nachteil derselben Partei ereignen, einen Misstrauensgrund bilden können. Einzelne, sich später als fehlerhaft erweisende Verfahrenshandlungen oder -entscheidungen genügen hierfür nicht. Das Ausstandsverfahren dient nicht dazu, die Art der Untersuchungsführung oder einzelne Zwischenentscheide anzufechten; hierfür stehen andere Rechtsmittel zur Verfügung. Aussagen eines Magistraten sind objektiv, im Kontext und unter Berücksichtigung ihres Zwecks zu interpretieren.
2.2. Rolle des StaatsanwaltsDer Staatsanwalt leitet das Verfahren bis zur Anklageerhebung (Art. 61 lit. a StPO). Er ist für den ordnungsgemässen und rechtmässigen Ablauf des Verfahrens verantwortlich (Art. 62 Abs. 1 StPO). Gemäss Untersuchungsmaxime (Art. 6 StPO) hat er von Amtes wegen und mit gleicher Sorgfalt belastende und entlastende Umstände zu ermitteln. Er muss in seinen Untersuchungen eine gewisse Unparteilichkeit wahren, auch wenn er in gewissen Phasen der Untersuchung eine dezidiertere Haltung einnehmen oder seine Überzeugungen kundtun kann. Er ist zu Zurückhaltung verpflichtet und muss unlautere Methoden unterlassen, unvoreingenommen ermitteln und keine Partei benachteiligen.
2.3. Beurteilung des kritisierten Schreibens vom 30. Mai 2025Das Bundesgericht schloss sich der Argumentation der Vorinstanz an. Es befand, der Staatsanwalt habe in seinem Schreiben vom 30. Mai 2025 lediglich gemässigt auf die Anfrage des Anwalts der Beschuldigten geantwortet, indem er festhielt, ein Klagerückzug sei "geeignet" ("susceptible") eine Einstellung herbeizuführen. Dies sei keine definitive Zusage oder eine Festlegung seiner Absichten gewesen. Der Staatsanwalt habe auch nicht angedeutet, dass eine Opportunitätseinstellung der Offizialdelikte bereits beabsichtigt sei. Im Gegenteil, in seiner Stellungnahme zum Ausstandsgesuch vom 19. Juni 2025 habe er präzisiert, dass eine Einstellung nach Art. 319 StPO zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden könne.
Das Bundesgericht hielt fest, dass ein möglicherweise ungenauer Inhalt dieses Briefes, insbesondere hinsichtlich der von Amtes wegen verfolgten Delikte, allein keine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellt, die den Anschein einer Befangenheit begründen würde. Der Beschwerdeführer kann das Ausstandsverfahren nicht dazu nutzen, den Verlauf des Verfahrens zu beeinflussen oder sich gegen eine mögliche Einstellung zu wehren. Sollte es zu einer Einstellungsverfügung kommen, stehen ihm die im Strafprozessrecht vorgesehenen Rechtsmittel (Art. 322 Abs. 2, 393 StPO) zur Verfügung, um die Gründe der Einstellung anzufechten.
2.4. Zurückweisung früherer Rügen ("Goutte d'eau qui fait déborder le vase")Das Bundesgericht lehnte auch die Argumentation des Beschwerdeführers ab, wonach das Schreiben vom 30. Mai 2025 als "Tropfen, der das Fass zum Überlaufen bringt" eine Anhäufung früherer, für sich genommen nicht ausstandsrelevanter Verhaltensweisen des Staatsanwalts untermauern und eine Befangenheit begründen könnte. Die vom Beschwerdeführer angeführten früheren Verfahrensmängel wurden von ihm im kantonalen Verfahren nicht oder unzureichend substantiiert.
Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer diese früheren Rügen bereits in einem Schreiben vom 24. September 2024 vorgebracht. Gemäss ständiger Rechtsprechung widerspricht es dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 58 Abs. 1 StPO), Ausstandsgründe in Reserve zu halten und sie erst geltend zu machen, wenn das Verfahren einen unerwünschten Verlauf nimmt oder ein ungünstiger Ausgang absehbar ist. Da diese früheren Rügen nicht fristgerecht vorgebracht wurden, sind sie unzulässig.
3. Fazit und KostenDas Bundesgericht wies die Beschwerde in dem Umfang, in dem sie zulässig war, ab. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch unter Berücksichtigung seiner finanziellen Verhältnisse reduziert (auf 1'200 CHF).
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:Das Bundesgericht hat das Ausstandsgesuch gegen den Staatsanwalt abgewiesen. Es befand, dass das Schreiben des Staatsanwalts, in dem die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung nach Klagerückzug erwähnt wurde, eine massvolle Antwort darstellte und keine Zusage oder Festlegung einer Einstellungsabsicht enthielt. Eine möglicherweise ungenaue Äusserung allein stellt keine schwere Amtspflichtverletzung dar, die einen Anschein von Befangenheit begründen würde. Das Ausstandsverfahren dient nicht der Anfechtung von Zwischenentscheiden oder der Beeinflussung des Verfahrens. Zudem wurden frühere, vom Beschwerdeführer gerügte Verfahrensmängel als verspätet und damit unzulässig erachtet, da sie nicht fristgerecht geltend gemacht worden waren und das Gebot von Treu und Glauben verletzten.