Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_1383/2023 vom 22. Januar 2026

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts vom 22. Januar 2026 (6B_1383/2023) detailliert zusammen.

Einleitung

Das Bundesgericht hatte im vorliegenden Strafverfahren über die Beschwerde von A.__ (Beschwerdeführer) gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn zu entscheiden. Der Beschwerdeführer wurde von der Vorinstanz des gewerbsmässigen Betrugs, des versuchten gewerbsmässigen Betrugs und des mehrfachen versuchten Betrugs schuldig gesprochen. Im Zentrum der bundesgerichtlichen Prüfung standen zwei wesentliche Rechtsfragen: erstens die Frage der Parteistellung und Beschwerdelegitimation der Invalidenversicherungsstelle (IV-Stelle) im Strafverfahren und die daraus folgende Rechtskraft einer Einstellungsverfügung, sowie zweitens die willkürliche Sachverhaltsfeststellung und die rechtliche Würdigung des mehrfachen versuchten Betrugs zulasten einer Privatklägerin.

Vorinstanzliche Verfahren und Anträge

Das Amtsgericht Solothurn-Lebern sprach den Beschwerdeführer am 15. März 2021 des gewerbsmässigen Betrugs, des versuchten gewerbsmässigen Betrugs und des mehrfachen Betrugs schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Auf Berufung hin erhöhte das Obergericht des Kantons Solothurn am 18. Oktober 2023 die Strafe auf 24 Monate bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe und eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von 70 Tagessätzen, wobei es den mehrfachen Betrug als mehrfachen versuchten Betrug qualifizierte.

Der Beschwerdeführer beantragte vor Bundesgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und seinen Freispruch. Er rügte insbesondere, dass der IV-Stelle keine Parteistellung im Strafverfahren zukomme und sie folglich nicht berechtigt gewesen sei, eine ursprüngliche Teil-Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft anzufechten. Dies hätte zur Folge, dass die Einstellungsverfügung rechtskräftig geworden wäre, was einem Freispruch gleichkäme und eine weitere Verfolgung wegen der von der Einstellung betroffenen Delikte ausschliessen würde. Des Weiteren beanstandete er die Verurteilung wegen mehrfachen versuchten Betrugs zulasten der B.__ AG als willkürlich.

Eintreten auf die Beschwerde bezüglich der Parteistellung der IV-Stelle (E.2)

Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob es auf die Rüge betreffend die Parteistellung der IV-Stelle eintreten könne. Die Staatsanwaltschaft hatte ursprünglich ein Verfahren wegen Betrugs und Vergehens gegen das AHVG gegen den Beschwerdeführer geführt und mit Teil-Einstellungsverfügung vom 27. Juli 2016 eingestellt. Die IV-Stelle focht diese Einstellung erfolgreich vor der Beschwerdekammer des Obergerichts an, welche die Einstellung aufhob und das Verfahren zur Fortsetzung an die Staatsanwaltschaft zurückwies. Eine Beschwerde des A.__ gegen diesen Zwischenentscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 18. August 2017 nicht materiell behandelt, da die Voraussetzungen für eine sofortige Anfechtung von Zwischenentscheiden gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nicht erfüllt waren.

Das Bundesgericht stellte nun klar, dass sein damaliger Nichteintretensentscheid keine materielle Rechtskraft hinsichtlich der Parteistellung der IV-Stelle entfaltet hatte. Gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG bleiben Zwischenentscheide, die nicht unmittelbar angefochten wurden oder werden konnten, im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, sofern sie sich auf dessen Inhalt auswirken. Da die Frage der Beschwerdelegitimation der IV-Stelle und die damit verbundene Rechtskraft der Einstellungsverfügung offensichtlich den Inhalt des Endentscheids beeinflussen, war die Beschwerde in diesem Punkt zulässig.

Die Parteistellung der Invalidenversicherungsstelle (IV-Stelle) (E.3)

Das Bundesgericht prüfte, ob der IV-Stelle die nötige Parteistellung gemäss der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) zukam, um die Einstellungsverfügung anzufechten.

  • Rechtsgrundlagen der Parteistellung: Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Parteien im Sinne von Art. 104 Abs. 1 StPO sind u.a. die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft. Die Privatklägerschaft setzt sich aus einer geschädigten Person zusammen, die ausdrücklich erklärt, sich als Straf- oder Zivilklägerin am Verfahren zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Eine geschädigte Person ist wiederum, wer durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO).

  • Die Frage der Geschädigtenstellung des Staates: Das Bundesgericht verweist auf seine konstante Rechtsprechung, wonach der Staat oder seine Verwaltungsträger nur dann als geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO gelten, wenn sie durch die Straftat nicht nur in öffentlichen Interessen beeinträchtigt, sondern in ihren persönlichen Rechten unmittelbar verletzt worden sind, d.h. "wie ein Privater" betroffen sind (vgl. BGE 147 IV 269 E. 3.1; Urteil 7B_540/2023 vom 6. Februar 2025 E. 6.4.2, zur Publ. vorgesehen).

  • Abgrenzung zwischen hoheitlichem Handeln und Handeln "wie ein Privater":

    • Hoheitliches Handeln: Liegt vor, wenn der Staat eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, wobei er ausschliesslich öffentliche und keine individuellen Interessen vertritt und somit nicht in seinen persönlichen Rechten unmittelbar betroffen ist. Dies ist typischerweise der Fall, wenn sich die Straftat gegen Rechtsgüter richtet, für deren Schutz, Kontrolle und Verwaltung der Verwaltungsträger qua seiner öffentlichen Aufgaben selbst zuständig ist. Beispiele sind der unrechtmässige Bezug von Sozialhilfeleistungen (Urteil 1B_158/2018 vom 11. Juli 2018 E. 2.5) oder Steuerdelikte. Auch eine IV-Stelle handelt hoheitlich, wenn sie unrechtmässige Leistungen verfügt.
    • Handeln "wie ein Privater": Der Staat ist dann "wie ein Privater" in seinen persönlichen Rechten verletzt, wenn sich die Straftat gegen Rechtsgüter richtet, die ihm zur Erfüllung seiner Verwaltungsaufgabe zur Verfügung stehen. Beispiele hierfür sind die Veruntreuung von Gemeindevermögen, Sachbeschädigung an Verwaltungsgebäuden oder Betrug zulasten der Eidgenossenschaft, bei dem nicht-existierende Vorsteuerguthaben erschlichen werden (Urteil 7B_540/2023 vom 6. Februar 2025 E. 6.4.4, zur Publ. vorgesehen).
  • Anwendung auf die IV-Stelle: Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die IV-Stelle in diesem Fall hoheitlich handelte. Als öffentlich-rechtliche Körperschaft, die Leistungen nach dem IVG zuspricht oder verweigert, agiert sie in einem Subordinationsverhältnis. Die Gelder, über die sie verfügt, sind ihr nicht direkt zurechenbar. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten richteten sich somit nicht gegen Rechtsgüter, die der IV-Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung standen, sondern gegen solche, für deren Verwaltung und Schutz sie zuständig ist. Die IV-Stelle war folglich nicht "wie ein Privater" in ihren persönlichen Rechten verletzt. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach die IV-Stelle mit einer privaten Versicherung vergleichbar sei, die direkt in ihrem Vermögen geschädigt wird, griff zu kurz.

  • Weitere Parteirechte: Auch aus Art. 104 Abs. 2 StPO (Einräumung von Parteirechten an weitere Behörden) oder Art. 105 Abs. 2 StPO (Rechte anderer Verfahrensbeteiligter bei unmittelbarer Betroffenheit) konnte die IV-Stelle keine Parteistellung ableiten. Eine spezifische gesetzliche Grundlage fehlte (Art. 79 Abs. 3 ATSG war zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht in Kraft und zudem auf andere Delikte beschränkt), und eine direkte, unmittelbare und persönliche Betroffenheit war nicht gegeben.

Zusammenfassende Schlussfolgerung zur Parteistellung (E.3.6): Die IV-Stelle war im vorliegenden Verfahren keine geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO und konnte sich daher nicht als Strafklägerin konstituieren. Sie war folglich nicht legitimiert, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Juli 2016 Beschwerde zu erheben.

Auswirkungen der mangelnden Parteistellung auf die Rechtskraft der Einstellungsverfügung (E.4)

Die mangelnde Beschwerdelegitimation der IV-Stelle hatte weitreichende Folgen:

  • Rechtskraft der Einstellungsverfügung: Da die IV-Stelle nicht zur Beschwerde legitimiert war, hätte die Beschwerdekammer des Obergerichts auf deren Beschwerde nicht eintreten dürfen. Folglich erwuchs die Teil-Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Juli 2016 in formelle und materielle Rechtskraft (Art. 437 Abs. 1 lit. c StPO). Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt gemäss Art. 320 Abs. 4 StPO einem freisprechenden Endentscheid gleich.
  • Grundsatz "ne bis in idem": Die materielle Rechtskraft der Einstellungsverfügung und der in Art. 11 Abs. 1 StPO verankerte Grundsatz "ne bis in idem" (Verbot der doppelten Strafverfolgung) bildeten ein Verfahrenshindernis. Dies bedeutet, dass eine erneute strafrechtliche Verfolgung wegen der gleichen Tat unzulässig ist.
  • Konsequenz für die Schuldsprüche: Die ursprüngliche Einstellungsverfügung betraf die Vorwürfe des gewerbsmässigen Betrugs sowie des versuchten gewerbsmässigen Betrugs für bestimmte Zeiträume. Da das Verfahren für diese Taten seit dem 27. Juli 2016 rechtskräftig eingestellt war und nicht wieder aufgenommen wurde (Art. 323 Abs. 1 StPO), waren die darauf basierenden Schuldsprüche des Obergerichts wegen gewerbsmässigen Betrugs und versuchten gewerbsmässigen Betrugs rechtswidrig und mussten aufgehoben werden.

Der mehrfache versuchte Betrug zulasten der B.__ AG (E.7)

Unabhängig von den IV-bezogenen Delikten beurteilte das Bundesgericht die Verurteilung wegen mehrfachen versuchten Betrugs zulasten der B.__ AG.

  • Sachverhaltsfeststellung und "in dubio pro reo": Der Beschwerdeführer rügte, es sei unklar, ob im Bestellprozess eine natürliche Person involviert gewesen sei (Betrug gemäss Art. 146 StGB) oder ob dieser vollautomatisiert ablief (betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 StGB). Die Vorinstanz konnte dies aufgrund der Einstellung des Geschäftsbetriebs der B.__ AG nicht zweifelsfrei klären. Das Bundesgericht hielt fest, dass bei unüberwindlichen Zweifeln zugunsten des Beschwerdeführers von der günstigeren Sachlage auszugehen sei ("in dubio pro reo"; Art. 10 Abs. 3 StPO). Da die genaue Sachlage nicht geklärt werden konnte, waren die objektiven Tatbestandsmerkmale weder für einen vollendeten Betrug (Täuschung einer natürlichen Person) noch für einen vollendeten betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage erfüllt. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach keine Täuschung einer natürlichen Person im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erstellt sei, war nicht willkürlich.

  • Vorsatz beim Versuch (Art. 22 StGB): Entscheidend war, ob der Versuch der Betrugsdelikte vorlag. Ein Versuch erfordert vorsätzliches Handeln, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 122 IV 246 E. 3a). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt. Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Feststellung des Eventualvorsatzes. Der Beschwerdeführer habe alles nach seiner Vorstellung Mögliche unternommen (Erstellen mehrerer Kundenkonten mit unterschiedlichen E-Mail-Adressen), um trotz fehlender Zahlungsbereitschaft an die Waren zu gelangen. Auch wenn er sich mutmasslich keine konkreten Gedanken über die Identität des Getäuschten (Mensch oder Maschine) gemacht habe, nahm er doch in Kauf, mit seinem Handeln einen Menschen arglistig zu täuschen. Dies genügt für die Annahme von Eventualvorsatz. Da der Betrug dem betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage vorgeht (BGE 129 IV 22 E. 4.2), war der Schuldspruch wegen mehrfachen versuchten Betrugs (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) rechtmässig.

Nebenpunkte (E.6, E.8)

Die Rügen des Beschwerdeführers betreffend willkürliche Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf den gewerbsmässigen und versuchten gewerbsmässigen Betrug wurden gegenstandslos, da das Verfahren in diesen Punkten als eingestellt galt. Weitere Begehren des Beschwerdeführers bezüglich der Schadenersatzforderung und der Strafhöhe wurden nicht ausreichend begründet (Art. 42 Abs. 2 BGG) und waren daher unbeachtlich.

Schlussfolgerung und Entscheid des Bundesgerichts

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut. Es hob die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Betrugs und versuchten gewerbsmässigen Betrugs auf, da die IV-Stelle keine Parteistellung hatte und die ursprüngliche Einstellungsverfügung somit rechtskräftig war (Grundsatz "ne bis in idem"). Die Sache wurde zur Neufestsetzung der Sanktion sowie zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen, namentlich bezüglich des Schuldspruchs wegen mehrfachen versuchten Betrugs zulasten der B.__ AG, wurde die Beschwerde abgewiesen.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  • Fehlende Parteistellung der IV-Stelle: Die Invalidenversicherungsstelle (IV-Stelle) ist bei der Geltendmachung von Forderungen aus unrechtmässig bezogenen Leistungen nicht als "geschädigte Person" im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zu qualifizieren. Sie handelt dabei hoheitlich und nicht "wie ein Privater", da die Straftat Rechtsgüter betrifft, für deren Verwaltung sie zuständig ist, und nicht direkt ihr eigenes Vermögen.
  • Rechtskraft der Einstellungsverfügung: Aufgrund der fehlenden Parteistellung war die IV-Stelle nicht zur Anfechtung der ursprünglichen Teil-Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft berechtigt. Die Einstellungsverfügung vom 27. Juli 2016 erwuchs daher in materielle Rechtskraft, was einem Freispruch gleichkommt (Art. 320 Abs. 4 StPO).
  • Verfahrenshindernis "ne bis in idem": Die materielle Rechtskraft der Einstellungsverfügung führte zu einem Verfahrenshindernis nach dem Grundsatz "ne bis in idem" (Art. 11 Abs. 1 StPO). Die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Betrugs und versuchten gewerbsmässigen Betrugs waren folglich rechtswidrig und wurden aufgehoben.
  • Bestätigung des mehrfachen versuchten Betrugs: Der Schuldspruch wegen mehrfachen versuchten Betrugs zulasten der B.__ AG wurde bestätigt. Trotz unklarer Sachverhaltsfeststellung, ob eine natürliche Person getäuscht wurde oder ein automatisiertes System missbraucht wurde (Art. 146 vs. Art. 147 StGB), war der Eventualvorsatz des Beschwerdeführers, eine menschliche Täuschung herbeizuführen, gegeben und für den Versuch ausreichend (Art. 22 StGB).