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Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 6B_334/2024 vom 20. Januar 2026 die Beschwerde von A.__ gutgeheissen und das vorinstanzliche Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 11. Oktober 2023 aufgehoben. Die Sache wurde zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Zentraler Streitpunkt war die Verletzung des Anklagegrundsatzes in Bezug auf den Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz.
I. Sachverhalt und Vorinstanzen
Der Beschwerdeführer A.__ wurde vom Regionalgericht Emmental-Oberaargau am 9. November 2022 vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) freigesprochen. Hingegen wurde er wegen (mengenmässig qualifizierter) Widerhandlungen gegen das BetmG, Geldwäscherei, Übertretungen des BetmG und Widerhandlung gegen das AIG schuldig gesprochen und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe verurteilt, verbunden mit einer Landesverweisung.
Auf Berufung der Staatsanwaltschaft und Anschlussberufung des A._ sprach das Obergericht des Kantons Bern ihn am 11. Oktober 2023 von der Widerhandlung gegen das AIG frei, bestätigte jedoch die Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das BetmG (qualifiziert) und verurteilte ihn zusätzlich wegen Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das BetmG. Die Schuldsprüche wegen Geldwäscherei und Übertretungen des BetmG erwuchsen in Rechtskraft. Das Obergericht verurteilte A._ zu einer höheren bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 17 Monaten und bestätigte die Landesverweisung.
A.__ focht den Schuldspruch wegen Gehilfenschaft vor Bundesgericht an und rügte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes.
II. Die massgebenden rechtlichen Erwägungen des Bundesgerichts
1. Der Anklagegrundsatz (Art. 9, Art. 325, Art. 350 Abs. 1 StPO) Das Bundesgericht erinnert an die fundamentale Bedeutung des Anklagegrundsatzes, der sich aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK ableitet. Dieser erfüllt eine doppelte Funktion:
Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO muss die Anklage die vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau bezeichnen. Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO verlangt die Nennung der erfüllten Straftatbestände und anwendbaren Gesetzesbestimmungen. Die Vorwürfe müssen in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sein, damit die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreten Handlungen sie beschuldigt wird und welchen Straftatbestand sie erfüllt haben soll, um sich adäquat verteidigen zu können (BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1). Zu den gesetzlichen Merkmalen gehören dabei nicht nur die Tatbestandsmerkmale, sondern auch die Schuldform, die Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft) und die Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes Delikt) sowie allfällige Konkurrenzen (BGE 120 IV 348 E. 3c). Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt vor, wenn eine Person für Taten verurteilt wird, bezüglich derer die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht.
2. Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) Das Gericht führt aus, dass sich als Gehilfe strafbar macht, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Hilfeleistung ist jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert. Eine Verurteilung wegen Gehilfenschaft setzt nach dem Grundsatz der Akzessorietät eine Haupttat voraus, die tatbestandsmässig, rechtswidrig und zumindest ein strafbarer Versuch sein muss (BGE 138 IV 130 E. 2.3). Für die Anklage bedeutet dies, dass nebst der Gehilfenhandlung auch die Haupttat selbst umschrieben werden muss (Christian Josi, ZSTRR 127/2009, S. 93 m.H. auf BGE 130 IV 131 E. 2.4 f.). Weiter ist entscheidend, dass die Teilnahme (einschliesslich Anstiftung) in der Täterschaft aufgeht (BGE 101 IV 47 E. 4b; 100 IV 1 E. 5b f.). Das Bundesgericht bekennt sich hier zur Unrechtsteilnahmetheorie, welche die Konkurrenz zwischen Teilnahme und Täterschaft verneint. Dies bedeutet, dass in Bezug auf denselben Lebenssachverhalt der Mittäter nicht zugleich als Gehilfe strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann.
3. Überspitzter Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 3 Abs. 2 StPO) Das Verbot des überspitzten Formalismus ist eine spezielle Form der Rechtsverweigerung. Es liegt vor, wenn rigorose Formvorschriften ohne sachliche Rechtfertigung angewendet werden oder überspannte Anforderungen an Rechtsschriften gestellt werden, die den Rechtsweg unzulässigerweise versperren. Eine solche Formstrenge ist jedoch nicht gegeben, wenn sie schutzwürdigen Interessen dient und nicht zum blossen Selbstzweck wird.
III. Analyse der Anklageschrift und der Begründung der Vorinstanz
1. Die Anklageschrift für Gehilfenschaft (Ziff. I.2.) Die Anklageschrift warf dem Beschwerdeführer in Ziffer I.2. "Gehilfenschaft zum Betäubungsmittelhandel" vor, indem er C.__ in der Zeit vom 2. bis 17. Dezember 2020 bei sich zu Hause beherbergte, obschon er wusste, dass dieser ein "Drogenläufer" war. Als Entschädigung erhielt er die halbe Monatsmiete sowie Drogen zum Selbstkonsum.
2. Kritik des Bundesgerichts an der Anklageschrift und der Vorinstanz Das Bundesgericht erachtete die Kritik des Beschwerdeführers als berechtigt:
Ungenügende Umschreibung der Haupttat: Die Anklage (Ziff. I.2.) bezeichnete die Haupttat lediglich als "Betäubungsmittelhandel" durch einen "Drogenläufer" (C._). Das Bundesgericht hielt fest, dass der Begriff "Betäubungsmittelhandel" als Oberbegriff keine klaren Konturen aufweist und der Begriff "Drogenläufer" nicht verbindlich definiert ist. Die Anklageschrift nannte weder die Betäubungsmittel und -mengen, die C._ als Haupttäter ausgeliefert haben soll, noch, wer – ausser dem Beschwerdeführer – seine Abnehmer waren, noch wo und wann sich C.__ als Drogenläufer betätigt haben soll. Dies seien keine untergeordneten Elemente, sondern Kernelemente des Lebenssachverhalts, die für eine hinreichend präzise Umschreibung der Haupttat unerlässlich sind.
Fehlende Abgrenzung zur Haupttäterschaft/Mittäterschaft: Der Vorwurf der Gehilfenschaft (Ziff. I.2.) betraf denselben Tatzeitraum (2. bis 17. Dezember 2020) wie die unangefochtenen Schuldsprüche des Beschwerdeführers wegen (qualifizierter) Widerhandlungen gegen das BetmG (Ziff. I.1.), die er teilweise zusammen mit C._ als Haupt- bzw. Mittäter begangen hatte. Da die Gehilfenschaft in der Haupt- oder Mittäterschaft aufgeht (Konkurrenzlehre), kann eine Person nicht gleichzeitig Täter und Gehilfe für denselben Lebenssachverhalt sein. Die Anklageschrift versäumte es, klar abzugrenzen, welche Haupttat der Beschwerdeführer selbst begangen und welche er lediglich als Gehilfe unterstützt haben soll. Ohne eine hinreichende Konkretisierung der von C._ als Gehilfe geförderten Haupttat war eine solche Abgrenzung unmöglich, wodurch die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers verletzt wurden.
Unzureichende Begründung der Tatförderung und kein überspitzter Formalismus: Die Vorinstanz argumentierte, die Förderungshandlungen ergäben sich ohne Weiteres aus der Beherbergung eines Drogenläufers und seien notorisch, vergleichbar mit "bekannten und gängigen Vorkehren krimineller Drogenbanden". Dies erachtete das Bundesgericht als unzutreffend. In der Mietwohnung des Beschwerdeführers wurde gemäss Anklageschrift kein Betäubungsmittelhandel betrieben. Die Beherbergung einer Drittperson sei eine Alltagshandlung, deren deliktischer Bezug zum Betäubungsmittelhandel weder auf der Hand liege noch notorisch sei. Die nachträglichen Erläuterungen der Generalstaatsanwaltschaft vor Gericht (Stichwort "sicherer Hafen", Vermeidung der Ausweispflicht) können eine formelle Änderung der Anklageschrift nicht ersetzen. Es sei vielmehr zwingend, dass die Anklagebehörde die Tatsachen, die den Schluss auf eine Tatförderung zulassen, bereits in der Anklageschrift benennt, um Überraschungen für die Verteidigung zu vermeiden. Die Forderung nach dieser Präzision diene schutzwürdigen Interessen und könne daher nicht als überspitzter Formalismus abgetan werden.
IV. Schlussfolgerung des Bundesgerichts
Zusammenfassend verurteilte die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, obschon die Anklageschrift diesbezüglich den inhaltlichen Anforderungen des Anklagegrundsatzes nicht genügte. Die Verletzung des Anklagegrundsatzes war somit gegeben.
V. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
Das Bundesgericht hat den Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aufgehoben, da die Anklageschrift den Anklagegrundsatz verletzte. Die Anklage war in Bezug auf die Haupttat des Gehilfen (C.__) ungenügend konkretisiert, indem sie weder Art und Menge der Drogen, noch Ort und Zeit des Handels durch den Haupttäter hinreichend umschrieb. Zudem versäumte die Anklageschrift eine klare Abgrenzung zwischen den Vorwürfen der Gehilfenschaft und der Mittäterschaft für denselben Tatzeitraum, was aufgrund der Akzessorietät und der Konkurrenzlehre (Teilnahme geht in Täterschaft auf) unzulässig ist. Die Argumentation der Vorinstanz, die Förderung durch Beherbergung sei offensichtlich und die Anforderungen der ersten Instanz seien überspitzt formalistisch, wurde vom Bundesgericht zurückgewiesen, da die Präzision der Anklage schutzwürdigen Verteidigungsinteressen dient. Die Sache wurde zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.