Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_387/2024 vom 19. Januar 2026

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Gerne fasse ich das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 6B_387/2024 vom 19. Januar 2026

I. Einleitung und Verfahrensüberblick

Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde in Strafsachen von A._ zu befinden, der von der Corte di appello e di revisione penale des Kantons Tessin (CARP) wegen vorsätzlicher Brandstiftung (als Anstifter) und versuchten Betruges verurteilt worden war. Die Vorinstanz hatte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt, wovon 24 Monate bedingt aufgeschoben wurden. A._ beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des Urteils und die Rückweisung der Sache zur erneuten Beurteilung, einschliesslich der Einvernahme von F._ und G._.

Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde, welche grundsätzlich gegeben war, da sie von einem Beschuldigten gegen einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in Strafsachen eingereicht wurde. Die lediglich kassatorischen Anträge des Beschwerdeführers (Aufhebung und Rückweisung) wurden ausnahmsweise zugelassen, da aus der Beschwerdebegründung klar hervorging, dass er einen Freispruch oder eine Strafreduktion, die eine vollständige bedingte Strafe ermöglichte, anstrebte. Allerdings wies das Bundesgericht darauf hin, dass die Beschwerde in weiten Teilen den Anforderungen an eine detaillierte Begründung, insbesondere bei Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG), nicht genügte. So wurde beispielsweise ein Verstoss gegen das Verbot der reformatio in peius nicht begründet, und die Ablehnung von Beweisanträgen zur Einvernahme von F._ und G._ wurde nicht unter dem Gesichtspunkt der Willkür oder Rechtsverletzung gerügt.

II. Sachverhalt (vom Bundesgericht als verbindlich zugrunde gelegt gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG)

A._ war Aktionär und alleiniger Verwalter der D._ SA, der die Boutique E._ gehörte. Das Unternehmen befand sich seit 2013 in finanziellen Schwierigkeiten, die sich bis 2020 massiv verschärften. Ende 2020 sprach A._ mit F._ über diese Schwierigkeiten, insbesondere über das «Verschwindenlassen» unverkaufter Ware. F._ stellte ihm G._ als jemanden vor, der ihm bei der Lösung dieses «Problems» helfen könnte. A._ wies daraufhin seinen Sohn H._ an, sich F._ und G._ für alles zur Verfügung zu stellen, was diese zur Lösung des «Warenproblems» benötigten. Am 15. November 2020 erhöhte die Versicherungsgesellschaft auf Antrag von A._ die Versicherungssumme für die Ladenware mit Wirkung zum 1. Januar 2021.

In der Nacht vom 11. auf den 12. Februar 2021 brach im ersten Untergeschoss der Boutique E.__ ein Brand aus. Die Brandstiftung war offensichtlich und wurde durch polizeiliche Ermittlungen bestätigt: Es gab vier getrennte Brandherde, einen 10-Liter-Benzinkanister mit brennbarer Flüssigkeit, zwei 1-Liter-Flaschen Bio-Ethanol und einen Knüppel. Einbruchspuren wurden keine festgestellt.

Am 16. Februar 2021 meldete A._ der Versicherung einen (Gesamt-)Schaden von CHF 1'910'000.--; dies entsprach dem Wert des Inventars vom 30. Dezember 2020. Die Versicherungsforderung wurde von A._ am 22. März 2021 zurückgezogen.

III. Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht

A. Vorsätzliche Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB) und Anstiftung (Art. 24 Abs. 1 StGB)

  1. Rechtlicher Rahmen:

    • Vorsätzliche Brandstiftung: Gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich eine Feuersbrunst legt, wenn dadurch eine fremde Sache beschädigt oder eine Gefahr für Leib und Leben entsteht.
    • Die Rechtsprechung (BGE 105 IV 127 E. 1a; Urteile 6B_537/2025 E. 2.1; 6B_725/2017 E. 1.3) verlangt, dass das Feuer eine Intensität erreicht, die der Täter nicht mehr beherrschen kann. Es muss also von einer gewissen Bedeutung sein, nicht nur ein geringfügiges Feuer.
    • Fremdschädigung: Liegt vor, wenn Dritten ein Vermögensschaden als direkte Folge der Beschädigung der verbrannten Sache entsteht (6B_537/2025 E. 2.1).
    • Gefährdung der öffentlichen Sicherheit: Bezieht sich auf eine Gefährdung beliebiger Rechtsgüter, die zum Tatzeitpunkt noch relativ unbestimmt sein kann (BGE 117 IV 285 E. 2a). Eine Gefahr ist gegeben, wenn das Risiko besteht, dass sich das Feuer ausbreitet (BGE 85 IV 130 E. 1).
    • Subjektiv: Der Vorsatz, auch Eventualvorsatz (dolus eventualis), ist ausreichend (BGE 105 IV 39 E. 2c).
    • Anstiftung: Gemäss Art. 24 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu einem Verbrechen oder Vergehen bestimmt, wenn die Tat begangen wird. Die objektiven Tatbestandsmerkmale entsprechen jenen der vom Angestifteten begangenen Tat (BGE 148 IV 393 E. 3.4). Subjektiv ist der Vorsatz erforderlich, die Entscheidungsbildung und die Tatausführung des Angestifteten zu bewirken, wobei auch Eventualvorsatz genügt (BGE 128 IV 11 E. 2a).
  2. Beurteilung der objektiven Tatbestandsmerkmale der Brandstiftung:

    • Unkontrollierbarkeit des Feuers: Die CARP hatte festgestellt, dass G._ beim Anzünden des Feuers die Kontrolle verlor, von Flammen erfasst wurde, Verbrennungen an den Knöcheln erlitt und die Boutique sofort verliess. Dies wurde durch Zeugenaussagen von F._ und ein medizinisches Attest bestätigt. Die Aussagen der Feuerwehrleute, die stundenlang unter Einsatz von Spezialausrüstung und Atemmasken arbeiten mussten und sogar eine Wand durchbrechen mussten, um den Rauch abzuleiten, stützten die Einschätzung, dass das Feuer nicht mehr kontrollierbar war. Das Bundesgericht hielt fest, dass der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht als willkürlich dargelegt hatte, da die CARP sich nicht nur auf G.__s Aussagen, sondern auch auf polizeiliche Befunde und die Feuerwehrberichte stützte. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Fotos zeigten keine Ausbreitung der Flammen über die vier Brandherde hinaus, wurde als ungenügend erachtet, da der massive Rauchausfall und der aufwändige Feuerwehreinsatz bereits die Unkontrollierbarkeit belegten (vgl. BGE 105 IV 127 E. 1b zu starker Rauchentwicklung).
    • Fremdschädigung und öffentliche Gefährdung: Die CARP hatte sowohl eine Schädigung fremden Eigentums als auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bejaht. Das Feuer beschädigte nicht nur die Ware der D._ SA, sondern auch die Bausubstanz der Liegenschaft der Privatklägerin B._ SA (Schadenforderung von über CHF 120'000). Die Boutique befand sich zudem in einem Gebäude in der Innenstadt, angrenzend an weitere Gebäude, mit Gewerbe- und Wohnnutzung (Wohnung im obersten Stockwerk). Nur das rasche und massive Eingreifen der Feuerwehr verhinderte eine Ausbreitung von Feuer und Rauch auf andere Teile des Gebäudes und auf unbestimmte Güter, zumal noch Brennstoffe (Ethanol und Benzin) vorhanden waren.
    • Der Beschwerdeführer hatte diese Feststellungen als willkürlich gerügt. Das Bundesgericht wies dies zurück. Die Behauptung, die Wohnung sei unbewohnt gewesen, weiche von den verbindlichen Feststellungen der CARP ab, ohne Willkür darzulegen (Art. 97 Abs. 1 BGG). Auch die Existenz von Gebäudeschäden wurde vom Beschwerdeführer willkürlich bestritten. Dass die Zivilforderung der B.__ SA als unzulässig erklärt wurde, lag an einem prozeduralen Mangel (keine Berufung gegen die erstinstanzliche Verweisung auf den Zivilweg), nicht am Fehlen eines Schadens. Die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit war durch das Risiko der Feuerausbreitung gegeben, selbst wenn das Feuer nur das Untergeschoss betraf und die Feuerwehr eine tatsächliche Ausbreitung verhindern konnte (vgl. E. 3.1).
  3. Beurteilung der Anstiftung:

    • Die CARP hatte A._ als Anstifter der Brandstiftung verurteilt, basierend auf einer umfassenden Würdigung von Aussagen und Indizien: die desaströse Finanzlage seiner Gesellschaft, die Erhöhung der Versicherungssumme kurz vor dem Brand, die Tatsache, dass F._ und G._ ohne A.__s Auftrag kein Feuer gelegt hätten, A.__s Diskussionen mit G._ über das «Verschwindenlassen» der Ware, H._s Aussage, der Brand sei von Anfang an Teil von A.__s Plan gewesen, und F.__s Geständnis, A._ habe ihn gebeten, das Geschäft niederzubrennen. Weitere Indizien wie das unzureichende Gepäck für G.__ (Rucksack) und das Fehlen eines effizienten Diebstahlsicherungssystems sprachen gegen einen Diebstahl als Alternative zur Brandstiftung.
    • Der Beschwerdeführer rügte das Fehlen objektiver Beweise und des Prinzips "in dubio pro reo". Das Bundesgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer es unterliess, sich mit der detaillierten Beweiswürdigung und den Gründen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Die "in dubio pro reo"-Regel sei eine Beweiswürdigungsregel, die nur bei nicht behebbaren Zweifeln Anwendung finde und im Übrigen als Aspekt der Willkürprüfung (BGE 148 IV 409 E. 2.2) zu behandeln sei. Da der Beschwerdeführer keine Willkür in der Beweiswürdigung dargelegt hatte, blieb die Verurteilung wegen Anstiftung zur vorsätzlichen Brandstiftung bestehen.

B. Versuchter Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB)

  1. Rechtlicher Rahmen:

    • Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB): Wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder in einem Irrtum arglistig bestärkt und so zu einem vermögensschädigenden Verhalten veranlasst.
    • Arglist: Liegt nicht nur bei einem Lügengebäude, Betrugsmanövern oder einer Inszenierung vor, sondern auch bei einfachen Falschinformationen, wenn deren Überprüfung unmöglich, schwierig, unzumutbar ist oder wenn der Täter das Opfer von einer Überprüfung abhält oder ein besonderes Vertrauensverhältnis ausnutzt (BGE 150 IV 169 E. 5.1). Das Opfer muss jedoch ein Mindestmass an Vorsicht zeigen; wer sich mit minimaler Aufmerksamkeit hätte schützen können, ist nicht durch Art. 146 StGB geschützt (BGE 150 IV 169 E. 5.1.2).
    • Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB): Wer die Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen, aber nicht vollendet hat oder alle zur Vollendung notwendigen Handlungen ausgeführt, aber den Erfolg nicht herbeigeführt hat, kann milder bestraft werden.
    • Versuchter Betrug: Erfordert eine intentional arglistige Täuschung. Das Scheitern einer Täuschung bedeutet nicht notwendigerweise, dass sie nicht arglistig war. Massgebend ist, ob der geplante Betrug objektiv arglistig war und das Scheitern auf unvorhersehbare Umstände oder eine besondere Umsicht des Opfers zurückzuführen ist (BGE 135 IV 76 E. 5.2; BGE 128 IV 18 E. 3b).
  2. Beurteilung der arglistigen Täuschung:

    • Die CARP hatte festgestellt, dass die von den Beteiligten durchgeführte Operation komplex und strukturiert war. Der Plan sah vor, einen Einbruch mit anschliessender Brandstiftung zu inszenieren. Es wurde ein Täter aus dem Ausland rekrutiert, ein Ortstermin organisiert, Fotos gemacht, um den Einbruch zu planen (Alarm ausschalten, Einbruch simulieren, Brandort festlegen). Überwachungskameras wurden identifiziert, Brandmittel gekauft und ein Knüppel zum Einschlagen der Eingangstür bereitgehalten. Die Schlüsselübergabe und die Rückkehr des Täters ins Ausland wurden organisiert.
    • Das Scheitern des Plans, die Tür einzuschlagen, war darauf zurückzuführen, dass G.__ durch die heftigen Flammen erschreckt wurde und Verbrennungen erlitt, woraufhin er vom Tatort floh. Dieser unvorhergesehene Umstand verhinderte die letzte Phase des Plans (Simulation des Einbruchs). Die CARP befand, dass die geplante Einbruchssimulation ein wesentliches und arglistiges Element war, um die Versicherung zu täuschen. Das Scheitern des Einbruchs sei auf einen für den Beschwerdeführer unvorhersehbaren Umstand zurückzuführen.
    • Der Beschwerdeführer bestritt das Vorliegen einer arglistigen Täuschung, da der Plan selbst und das Opfer (eine Versicherung, die nicht als naiv gelten könne) dies ausschliessen würden. Das Bundesgericht wies dies zurück. Der Beschwerdeführer habe keine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung dargelegt. Der Plan, durch die Anwerbung eines Aussenstehenden, die Simulation eines Einbruchs und die vorsätzliche Brandstiftung versicherte Güter zu zerstören, um unrechtmässige Versicherungsleistungen zu erhalten, sei objektiv geeignet gewesen, die Versicherung zu täuschen. Das Scheitern des Einbruchs habe den arglistigen Charakter der Täuschung nicht aufgehoben, da es auf einem unvorhersehbaren Umstand beruhte. Die Verurteilung wegen versuchten Betruges sei somit rechtens.

C. Strafzumessung

Der Beschwerdeführer beantragte eine Strafreduktion, die eine vollständige bedingte Suspendierung der Strafe ermöglichen würde. Er rügte jedoch keine Rechtsverletzung, insbesondere keinen Ermessensmissbrauch oder -überschreitung der CARP bei der Verhängung der Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Mangels Begründung wurde auf diesen Punkt nicht weiter eingegangen.

IV. Fazit des Bundesgerichts

Die Beschwerde wurde, soweit sie zulässig war, als unbegründet abgewiesen. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung von A.__ wegen Anstiftung zur vorsätzlichen Brandstiftung und versuchten Betruges.

  1. Vorsätzliche Brandstiftung: Die objektiven Tatbestandsmerkmale waren erfüllt. Das Feuer war gemäss den Feststellungen der Vorinstanz aufgrund der starken Rauchentwicklung und des aufwändigen Feuerwehreinsatzes unkontrollierbar. Zudem lag sowohl eine Schädigung fremden Eigentums (Gebäudestruktur der Privatklägerin) als auch eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit (Ausbreitung des Brandes in einem Wohn-/Geschäftsgebäude im Stadtzentrum) vor, die nur durch das rasche Eingreifen der Feuerwehr abgewendet wurde. Die Anstiftung durch A.__ wurde aufgrund einer umfassenden Indizienkette (finanzielle Notlage, Erhöhung der Versicherungssumme, Aussagen der Mittäter) bejaht; Willkür bei der Beweiswürdigung wurde vom Beschwerdeführer nicht substanziiert.
  2. Versuchter Betrug: Der geplante Betrug mittels Brandstiftung war objektiv arglistig. Er umfasste eine komplexe Inszenierung mit einem externen Täter und der Simulation eines Einbruchs. Dass der Einbruch nicht wie geplant durchgeführt wurde, war auf einen unvorhersehbaren Umstand (Verletzung und Flucht des Täters) zurückzuführen und entzog der Täuschung nicht ihren arglistigen Charakter im Stadium des Versuchs.
  3. Strafzumessung: Die Rüge der Strafhöhe wurde mangels Begründung eines Ermessensfehlers nicht geprüft.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, da die Vorinstanz weder in der Sachverhaltsfeststellung noch in der rechtlichen Würdigung in Willkür verfallen ist oder Bundesrecht verletzt hat.