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Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_1189/2023, 6B_1264/2023 vom 19. Januar 2026
1. Einleitung und Verfahrensüberblick
Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts betrifft zwei vereinigte Beschwerden in Strafsachen (6B_1189/2023 und 6B_1264/2023) gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 17. Januar 2023. Die Beschwerdeführerin 2, B._, wurde vom Kantonsgericht wegen mehrfacher, teilweise qualifizierter Veruntreuung, mehrfacher Urkundenfälschung und falscher Anschuldigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten (davon zwei Jahre bedingt) verurteilt. Das Kantonsgericht bestätigte weitgehend das erstinstanzliche Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 26. Mai 2021, welches B._ (dort ohne Verurteilung wegen falscher Anschuldigung) zu 20 Monaten bedingter Freiheitsstrafe verurteilt hatte.
Die wesentlichen Anschuldigungen gegen B._ umfassten: * Veruntreuung: Als Kassiererin der römisch-katholischen Kirchgemeinde U._ (Beschwerdegegnerin 3) und der damaligen Partei D._ Basel-Landschaft (heute Partei C._ Basel-Landschaft, Beschwerdegegnerin 4) überwies sie unrechtmässig insgesamt Fr. 316'000.-- bzw. Fr. 90'000.-- auf ihre Privatkonten, teilweise zur Begleichung privater oder geschäftlicher Rechnungen ihres Restaurants "J._". Diese Beträge wurden später zurückbezahlt. * Urkundenfälschung: Sie fälschte Protokollauszüge und eine "Aktennotiz - stilles Darlehen", um gegenüber Banken oder den Geschädigten die Veruntreuungen zu kaschieren. Zudem fälschte sie Lieferantenrechnungen und einen Kontoauszug für die Partei D._. * Falsche Anschuldigung: Sie reichte die gefälschte "Aktennotiz - stilles Darlehen" bei der Staatsanwaltschaft ein, um F.__ (Kirchgemeindepräsidentin) die Verantwortung für die Darlehen zu Lasten der Kirchgemeinde zuzuschieben.
Die Beschwerdeführerin 1, Versicherung A._ AG, beteiligte sich am Verfahren, um eine höhere Parteientschädigung für die Kirchgemeinde U._ geltend zu machen und die Aufrechterhaltung einer Grundbuchsperre zu erwirken. B.__ verlangte einen Freispruch, die Aufhebung der Grundbuchsperre, die Verweisung der Zivilforderungen auf den Zivilweg und die Reduktion der Parteientschädigungen.
2. Materieller Entscheid des Bundesgerichts
2.1. Beschwerde der Versicherung A.__ AG (6B_1189/2023)
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde der Versicherung A._ AG nicht ein. Die Versicherung machte die Geltendmachung einer höheren Parteientschädigung für die römisch-katholische Kirchgemeinde U._ gestützt auf eine angebliche Legalzession nach aArt. 72 Abs. 1 VVG geltend. Das Bundesgericht hielt fest, dass aArt. 72 Abs. 1 VVG lediglich Ersatzansprüche aus unerlaubter Handlung erfasst, nicht aber die Erstattung von Anwaltskosten nach Art. 433 Abs. 1 StPO, welche keine zivilrechtlichen Schadensposten darstellen. Auch Art. 121 Abs. 2 StPO begründet keine Legalzession. Der Versicherung fehle daher die Aktivlegitimation zur Geltendmachung dieses Anspruchs. Die neuere Bestimmung von Art. 95c Abs. 2 VVG, welche die Legalzession nicht mehr auf unerlaubte Handlungen beschränkt, wurde von der Beschwerdeführerin 1 nicht angerufen und fand daher keine Anwendung.
2.2. Beschwerde von B.__ (6B_1264/2023)
2.2.1. Formelle Aspekte
Das Bundesgericht trat auf diverse Rügen von B.__ nicht ein, da sie entweder verspätet eingereicht wurden (Beschwerdeergänzung), unzureichend begründet waren (Verweise auf frühere Eingaben, allgemeine Kritik), bereits Gegenstand eines rechtskräftigen Zwischenentscheids waren (Ausstandsbegehren gegen den Staatsanwalt) oder keine "echten Noven" darstellten. Eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde war aufgrund der Möglichkeit der Beschwerde in Strafsachen nicht gegeben.
2.2.2. Rüge der Befangenheit des Richters
Die Rüge der Befangenheit eines Richters der Vorinstanz wurde als unbegründet abgewiesen. Die Behauptung, der Richter sei aufgrund von Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Urteilseröffnung nicht unabhängig gewesen, beruhte auf Mutmassungen und wurde nicht durch konkrete Beweise gestützt. Die erwähnten Richter waren zudem am Entscheid gar nicht beteiligt.
2.2.3. Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung
Das Bundesgericht hielt die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung für willkürfrei. B._s Kritik, sie habe die Fr. 15'000.-- als Honorar bezogen oder die gefälschten Rechnungen seien durch einen Hackerangriff entstanden, wurden als unbegründet zurückgewiesen. Die Vorinstanz hatte schlüssig dargelegt, dass B._ die Fr. 15'000.-- als "Umbau Pfarrhaus" verbuchte und ein Hackerangriff nicht die eigenen Bereicherungsabsichten erklären könnte. Auch die Anträge auf weitere Beweiserhebungen (z.B. Umfeldabklärungen) wurden in antizipierter Beweiswürdigung willkürfrei abgewiesen.
2.2.4. Mehrfache, teilweise qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 StGB)
Das Bundesgericht bestätigte den Schuldspruch der mehrfachen, teilweise qualifizierten Veruntreuung. Die Vorinstanz hatte willkürfrei die Absicht der unrechtmässigen Bereicherung bejaht, da B._ die ihr anvertrauten Vermögenswerte zweckentfremdet hatte, ohne jederzeit willens und fähig zu sein, diese zu ersetzen, was den objektiven Tatbestand der Veruntreuung bereits erfüllt. Die Rückzahlung der Gelder nach Anhebung des Strafverfahrens ändert nichts an der bereits erfolgten Tatbestandserfüllung. Die Qualifikation als Behördenmitglied im Sinne von Art. 138 Ziff. 2 StGB wurde bestätigt, da B._ die Taten in ihrer Funktion als Kassiererin einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft (Kirchgemeinde) beging. Die mehrfache Tatbegehung über einen längeren Zeitraum mit mehreren Überweisungen wurde ebenfalls als zutreffend erachtet.
2.2.5. Mehrfache Urkundenfälschung (Art. 251 StGB)
Der Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung wurde bestätigt. Entgegen der Ansicht von B.__ sind elektronische Dokumente gemäss Art. 110 Abs. 4 Satz 2 StGB Urkunden, sofern sie demselben Zweck dienen wie schriftliche Urkunden. Die Fälschung der Buchhaltung durch fiktive Positionen wurde von der Vorinstanz rechtsgenügend dargelegt. Die mehrfache Tatbegehung und die echte Konkurrenz zum Vermögensdelikt wurden ebenfalls bestätigt.
2.2.6. Falsche Anschuldigung (Art. 303 StGB)
Der Schuldspruch wegen falscher Anschuldigung wurde bestätigt. Die Rüge einer Verletzung des Anklageprinzips wurde mangels kantonaler Ausschöpfung und unzureichender Begründung nicht behandelt. Die Vorinstanz hatte willkürfrei festgestellt, dass B._ mit der Einreichung des gefälschten Dokuments ("Aktennotiz - stilles Darlehen") die Absicht hatte, eine Strafverfolgung gegen F._ herbeizuführen (Eventualabsicht). Das Handeln "wider besseres Wissen" (d.h. die Gewissheit, dass die Anschuldigung unwahr ist) wurde ebenfalls bejaht. Es wurde klargestellt, dass die blosse Leugnung der eigenen Täterschaft straflos ist, nicht aber die falsche Beschuldigung Dritter zur eigenen Entlastung.
2.2.7. Strafzumessung
Die Strafzumessung durch die Vorinstanz wurde vom Bundesgericht nicht beanstandet. Das Gericht hielt fest, dass die Vorinstanz ihr Ermessen nicht überschritten hat. Eine abstrafungslose Verurteilung gemäss aArt. 53 oder Art. 53 StGB wurde aufgrund der nicht erfüllten Voraussetzungen abgelehnt. Die vollständige Rückzahlung der veruntreuten Gelder wurde von der Vorinstanz strafmildernd im Rahmen von Art. 47 StGB (Reduktion um sechs Monate) berücksichtigt, jedoch wurde der Strafmilderungsgrund des Art. 48 lit. d StGB (besondere Anstrengung zur Wiedergutmachung aus aufrichtiger Reue) mangels fehlender Reue und fehlendem Nachweis eigener Anstrengung nicht angewendet. Eine weitergehende Strafminderung wegen medialer Vorverurteilung oder Verletzung des Beschleunigungsgebots wurde ebenfalls abgelehnt, da B.__ die Vorverurteilung nicht hinreichend substanziiert hatte und die Berichterstattung als sachlich bewertet wurde.
2.2.8. Sichergestellte Guthaben
Der Antrag auf Freigabe der gesperrten Guthaben wurde abgewiesen. Die Guthaben waren zur Deckung der Verfahrenskosten gemäss Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO beschlagnahmt, nicht zur Einziehung oder als Ersatzforderung.
2.2.9. Zivilforderungen
Die Zivilforderungen waren der einzige Punkt, in dem B._s Beschwerde teilweise erfolgreich war: * Zinseszinsverbot: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz gegen das im Haftpflichtrecht geltende Zinseszinsverbot verstossen hatte, indem sie auf dem zugesprochenen Schadenszins zusätzlich Zinsen zu 5 % zusprach. Dies wurde für beide Privatklägerinnen (römisch-katholische Kirchgemeinde U._ und Partei C._ Basel-Landschaft) korrigiert. * Schadensumfang für die römisch-katholische Kirchgemeinde U.__: Die Begründung der Vorinstanz für die zugesprochenen Beträge für den Aufwand von E._, F.__ und Sitzungsgeldern wurde als unzureichend erachtet. Insbesondere wurde nicht klar differenziert, welcher Aufwand unmittelbar durch die Straftaten entstanden und entschädigungspflichtig ist, und welcher Aufwand ohnehin angefallen wäre oder als Umtriebe keinen Schaden im Sinne von Art. 41 OR darstellt. Zudem können Aufwendungen für die Wahrnehmung von Rechten im Strafverfahren (z.B. Korrespondenz mit Anwalt) nur über Art. 433 StPO (Parteientschädigung) geltend gemacht werden, nicht als Schadenersatz. * Schadensumfang für die Partei C.__ Basel-Landschaft: Ähnliche Mängel wurden bei den zugesprochenen Kosten für interne und externe Revisoren sowie den Kassier festgestellt. Die Begründung für einen Schaden von rund Fr. 6'000.-- für die Korrektur der relativ wenigen Falschbuchungen war unzureichend. Auch hier war nicht genügend dargelegt, ob es sich um tatsächlich entstandenen Schaden infolge der Straftat handelte oder um "Ohnehinkosten" und ob der Beizug externer Spezialisten notwendig war (Schadensminderungspflicht).
Aufgrund dieser Mängel wurden die entsprechenden Zivilforderungen in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen.
3. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
Das Bundesgericht bestätigte die Schuldsprüche wegen mehrfacher, teilweise qualifizierter Veruntreuung, mehrfacher Urkundenfälschung und falscher Anschuldigung sowie die Strafzumessung. Die Beschwerde der Versicherung A._ AG wurde mangels Aktivlegitimation nicht behandelt. Die Beschwerde von B._ war im Wesentlichen erfolglos, ausser in Bezug auf die Zivilforderungen: Das Bundesgericht hob die Zinseszinsberechnung auf und verwies einen Grossteil der der römisch-katholischen Kirchgemeinde U._ und der Partei C._ Basel-Landschaft zugesprochenen Schadenersatzforderungen auf den Zivilweg, da die Vorinstanz die Haftungsvoraussetzungen und die hinreichende Begründung dieser Forderungen nicht ausreichend geprüft hatte. Die Angelegenheit wurde zur allfälligen Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.