Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_194/2025 vom 14. Januar 2026

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts (6B_194/2025 vom 14. Januar 2026)

1. Einleitung und Streitgegenstand

Das Bundesgericht hatte sich im vorliegenden Fall mit der Beschwerde von A.__, einem deutschen Staatsangehörigen, gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. November 2024 zu befassen. Der Beschwerdeführer wurde erstinstanzlich wegen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB und Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB verurteilt und mit einer bedingt ausgefällten Freiheitsstrafe von 7 Monaten sowie einer Landesverweisung von fünf Jahren belegt. Die Berufung vor dem Obergericht war auf die Frage der Landesverweisung beschränkt. Der Beschwerdeführer beantragte vor Bundesgericht die Aufhebung der Landesverweisung und der ihm auferlegten Kosten des Berufungsverfahrens (ausser der amtlichen Verteidigung).

2. Sachverhalt und Vorinstanzliche Feststellungen

Dem Schuldspruch lag zugrunde, dass A._ im Dezember 2020 einen Antrag auf Wirtschaftliche Sozialhilfe bei den Sozialen Diensten der Stadt Zürich (SOD) einreichte. Dabei gab er wahrheitswidrig an, an der U.__gasse xxx in V._ zu wohnen, und reichte einen von ihm gefälschten Untermietvertrag sowie in der Folge gefälschte Quittungen über Mietzinszahlungen ein. Tatsächlich wohnte er kostenlos bei seinem Neffen. Durch diese arglistigen Täuschungen bezog A.__ von den SOD Unterstützungsleistungen von insgesamt Fr. 39'661.80.

Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte die erstinstanzlich ausgesprochene Landesverweisung. Es stellte fest, dass die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB erfüllt sind, da der Beschwerdeführer als Ausländer wegen Betrugs im Bereich der Sozialhilfe verurteilt wurde.

3. Rechtliche Grundlagen und Argumentation des Bundesgerichts

3.1. Obligatorische Landesverweisung und Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 1 lit. e und Abs. 2 StGB)

Das Bundesgericht hielt fest, dass Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für Ausländer, die wegen Betrugs im Bereich der Sozialhilfe verurteilt wurden, eine obligatorische Landesverweisung von 5 bis 15 Jahren vorsieht. Diese Grundvoraussetzungen waren im Fall des deutschen Staatsangehörigen A.__ erfüllt.

Von der Landesverweisung kann "ausnahmsweise" abgesehen werden, wenn kumulativ (1.) ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB, Härtefallklausel). Das Bundesgericht verwies hier auf seine etablierte Rechtsprechung zu den bei der Prüfung des Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien (BGE 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3).

Die Vorinstanz verneinte einen schweren persönlichen Härtefall. Sie begründete dies unter anderem damit, dass der Beschwerdeführer erst im Alter von 38 Jahren in die Schweiz einreiste, keine tief verwurzelten familiären oder sozialen Strukturen ausserhalb der indischen Gemeinschaft aufgebaut hat (lediglich ein Neffe und eine Freundin leben in der Schweiz), und seit über 10 Jahren nicht in der Lage war, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Seine berufliche und wirtschaftliche Integration sei mangelhaft, und er sei mit erheblichen Schulden konfrontiert. Zudem sei ihm der Umzug in ein anderes Land nicht fremd, da er vor der Schweiz in Deutschland und England gelebt und die dortigen Sprachen beherrscht habe.

Entscheidender Punkt zur Härtefallklausel: Das Bundesgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer selbst anerkannte, dass kein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliege. Damit erübrigten sich weitere Ausführungen zu diesem Punkt, und die erste kumulative Voraussetzung für ein Absehen von der Landesverweisung war nicht erfüllt.

3.2. Vereinbarkeit der Landesverweisung mit dem Freizügigkeitsabkommen (FZA)

Für einen deutschen Staatsangehörigen wie A.__ ist über das Schweizer Recht hinaus stets die Vereinbarkeit der Landesverweisung mit dem Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) zu prüfen. Gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen eingeschränkt werden, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind.

Das Bundesgericht betonte, dass die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB als sichernde strafrechtliche Massnahme zu verstehen ist, die primär dem Schutz der öffentlichen Ordnung dient (Urteile 6B_308/2025 vom 11. Juni 2025 E. 4.5; 6B_1128/2023 vom 27. Februar 2025 E. 2.2). Die Frage, ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist, erfordert eine Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Dabei ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter betrifft (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2).

3.2.1. Beurteilung der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit

Die Vorinstanz bejahte eine anhaltende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, und das Bundesgericht bestätigte diese Einschätzung unter Würdigung der Argumente des Beschwerdeführers:

  • Schwere des aktuellen Delikts und kriminelle Energie: Das Bundesgericht wies das Argument des Beschwerdeführers zurück, die Taten seien in einer finanziell angespannten Lage begangen worden und er hätte einen rechtmässigen Anspruch auf Sozialhilfe gehabt. Es sei ihm umso leichter gewesen, die Normen zu respektieren und korrekte Angaben zu machen. Es hob den Deliktsbetrag von Fr. 40'000.--, den Tatzeitraum von 14 Monaten und das erhebliche Mass an krimineller Energie hervor, das sich in der aktiven Vornahme verschiedener Betrugshandlungen und mehreren Urkundenfälschungen zur Aufrechterhaltung des Status quo manifestierte. Das Verschulden sei als nicht mehr leicht zu qualifizieren.
  • Vorleben und Legalprognose: Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht mit der Verneinung einer Rückfallgefahr im Rahmen der Landesverweisung gleichzusetzen. Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer Schlechtprognose, während im ausländerrechtlichen Bereich ein strengerer Beurteilungsmassstab gilt (BGE 140 I 145 E. 4.3). Das Bundesgericht bestätigte die Relevanz der Vorstrafe aus dem Jahr 2015 wegen In-Umlaufsetzens und Einführens, Erwerbens und Lagerns falschen Geldes sowie der 19 erwirkten Strafbefehle (mehrheitlich Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung sowie ARV 1 und ARV 2). Obwohl viele dieser Delikte einzeln betrachtet von eher geringer Schwere seien, lässt deren hohe Anzahl, die teilweise hohen Bussen (bis zu Fr. 2'200.--), die Vorstrafe aus einem anderen Bereich und die vorliegenden, wiederum anders gelagerten Delikte auf einen offensichtlich und grundsätzlich mangelnden Respekt gegenüber der hiesigen Rechtsordnung schliessen. Dies führe zu einer ungünstigen Legalprognose. Die Tatsache, dass einzelne Vorfälle über 10 Jahre zurückliegen, ändere nichts an der Kontinuität des bis ins Jahr 2013 zurückreichenden und bis ins Jahr 2020 andauernden regelwidrigen Verhaltens.
  • Wirtschaftliche Integration und Schuldensituation: Das Bundesgericht verwarf auch das Argument des Beschwerdeführers, es lägen keine Anzeichen für ein erhöhtes Rückfallrisiko vor, da seine aktuelle Situation gefestigt sei und die Taten auf spezielle Umstände (Herzinfarkt, Stellenverlust, Corona-Pandemie) zurückzuführen seien. Es hielt fest, dass er weder vor gesundheitlichen Problemen noch vor einem weiteren Stellenverlust gefeit sei. Eine relevante Verbesserung seiner Einkommenssituation sei nicht erkennbar, und er sei auch nicht konkret um eine Schuldenregulierung bemüht. Die mangelhafte wirtschaftliche Integration und die angespannte Schuldensituation seien somit ungünstige Indizien für die Legalprognose.
  • Öffentliches Interesse: Das Gericht bekräftigte das hohe öffentliche Interesse am Erhalt und der zweckkonformen Verwendung staatlicher Gelder sowie der Aufrechterhaltung der Funktionalität des Sozialsystems. Der Verfassungs- und Gesetzgeber erachte Sozialversicherungsbetrug – gleich wie Gewalt-, Sexual- oder Betäubungsmitteldelikte – als besonders verwerflich (vgl. Art. 41 und 111-117 BV).
  • Relativierung des Wohlverhaltens: Das positive Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit den im vorliegenden Verfahren beurteilten Taten sei durch den drohenden Strafvollzug und insbesondere die drohende Landesverweisung als motivierende Faktoren zu relativieren.

3.2.2. Schlussfolgerung zur FZA-Vereinbarkeit

Zusammenfassend bejahte das Bundesgericht, dass der Beschwerdeführer ein nicht mehr unerhebliches Verschulden trifft, er über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügte, sein Tatvorgehen ein erhebliches Mass an krimineller Energie widerspiegelt und sein getrübtes strafrechtliches Vorleben auf einen mangelnden Respekt gegenüber der hiesigen Rechtsordnung schliessen lässt. Er habe sich weder von zahlreichen (Vor-)Strafen noch von einer explizit ausgesprochenen migrationsrechtlichen Verwarnung von weiterer Delinquenz abhalten lassen. Im Ergebnis war es daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine anhaltende und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA bejahte, da das Grundinteresse der Gesellschaft am Erhalt und der zweckkonformen Verwendung staatlicher Gelder berührt ist.

4. Ergebnis und Kosten

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und wurde abgewiesen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wurde infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, wobei seinen finanziellen Verhältnissen Rechnung getragen wurde.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht bestätigte die obligatorische Landesverweisung eines deutschen Staatsangehörigen für fünf Jahre, der wegen Betrugs und Urkundenfälschung im Bereich der Sozialhilfe verurteilt worden war.

  1. Härtefallklausel: Die Härtefallklausel gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB kam nicht zur Anwendung, da der Beschwerdeführer selbst keinen schweren persönlichen Härtefall geltend machte.
  2. Vereinbarkeit mit FZA: Die zentrale Prüfung konzentrierte sich auf die Vereinbarkeit der Landesverweisung mit Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA, welcher Einschränkungen der Freizügigkeitsrechte nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung zulässt.
  3. Gefährdung der öffentlichen Ordnung: Das Gericht bejahte eine anhaltende und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Diese Einschätzung stützte sich auf:
    • Das erhebliche Verschulden und die hohe kriminelle Energie bei der Begehung des Sozialhilfebetrugs über einen längeren Zeitraum mit hohem Deliktsbetrag.
    • Ein getrübtes strafrechtliches Vorleben, das einen grundlegenden Mangel an Respekt gegenüber der hiesigen Rechtsordnung erkennen lässt (Vorstrafe von 2015, zahlreiche Strafbefehle).
    • Eine ungünstige Legalprognose, da der Beschwerdeführer weder von früheren Verurteilungen noch von migrationsrechtlichen Verwarnungen von weiterer Delinquenz abgehalten wurde und seine mangelhafte wirtschaftliche Integration sowie ungelöste Schuldensituation fortbestehen.
    • Das hohe öffentliche Interesse an der Verhinderung von Sozialhilfebetrug, das als besonders verwerflich gilt und die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz überwiegt.