Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
1. Einleitung und Streitgegenstand
Das Bundesgericht hatte sich im vorliegenden Fall mit der Beschwerde von A.__, einem deutschen Staatsangehörigen, gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. November 2024 zu befassen. Der Beschwerdeführer wurde erstinstanzlich wegen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB und Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB verurteilt und mit einer bedingt ausgefällten Freiheitsstrafe von 7 Monaten sowie einer Landesverweisung von fünf Jahren belegt. Die Berufung vor dem Obergericht war auf die Frage der Landesverweisung beschränkt. Der Beschwerdeführer beantragte vor Bundesgericht die Aufhebung der Landesverweisung und der ihm auferlegten Kosten des Berufungsverfahrens (ausser der amtlichen Verteidigung).
2. Sachverhalt und Vorinstanzliche Feststellungen
Dem Schuldspruch lag zugrunde, dass A._ im Dezember 2020 einen Antrag auf Wirtschaftliche Sozialhilfe bei den Sozialen Diensten der Stadt Zürich (SOD) einreichte. Dabei gab er wahrheitswidrig an, an der U.__gasse xxx in V._ zu wohnen, und reichte einen von ihm gefälschten Untermietvertrag sowie in der Folge gefälschte Quittungen über Mietzinszahlungen ein. Tatsächlich wohnte er kostenlos bei seinem Neffen. Durch diese arglistigen Täuschungen bezog A.__ von den SOD Unterstützungsleistungen von insgesamt Fr. 39'661.80.
Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte die erstinstanzlich ausgesprochene Landesverweisung. Es stellte fest, dass die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB erfüllt sind, da der Beschwerdeführer als Ausländer wegen Betrugs im Bereich der Sozialhilfe verurteilt wurde.
3. Rechtliche Grundlagen und Argumentation des Bundesgerichts
3.1. Obligatorische Landesverweisung und Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 1 lit. e und Abs. 2 StGB)
Das Bundesgericht hielt fest, dass Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für Ausländer, die wegen Betrugs im Bereich der Sozialhilfe verurteilt wurden, eine obligatorische Landesverweisung von 5 bis 15 Jahren vorsieht. Diese Grundvoraussetzungen waren im Fall des deutschen Staatsangehörigen A.__ erfüllt.
Von der Landesverweisung kann "ausnahmsweise" abgesehen werden, wenn kumulativ (1.) ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB, Härtefallklausel). Das Bundesgericht verwies hier auf seine etablierte Rechtsprechung zu den bei der Prüfung des Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien (BGE 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3).
Die Vorinstanz verneinte einen schweren persönlichen Härtefall. Sie begründete dies unter anderem damit, dass der Beschwerdeführer erst im Alter von 38 Jahren in die Schweiz einreiste, keine tief verwurzelten familiären oder sozialen Strukturen ausserhalb der indischen Gemeinschaft aufgebaut hat (lediglich ein Neffe und eine Freundin leben in der Schweiz), und seit über 10 Jahren nicht in der Lage war, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Seine berufliche und wirtschaftliche Integration sei mangelhaft, und er sei mit erheblichen Schulden konfrontiert. Zudem sei ihm der Umzug in ein anderes Land nicht fremd, da er vor der Schweiz in Deutschland und England gelebt und die dortigen Sprachen beherrscht habe.
Entscheidender Punkt zur Härtefallklausel: Das Bundesgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer selbst anerkannte, dass kein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliege. Damit erübrigten sich weitere Ausführungen zu diesem Punkt, und die erste kumulative Voraussetzung für ein Absehen von der Landesverweisung war nicht erfüllt.
3.2. Vereinbarkeit der Landesverweisung mit dem Freizügigkeitsabkommen (FZA)
Für einen deutschen Staatsangehörigen wie A.__ ist über das Schweizer Recht hinaus stets die Vereinbarkeit der Landesverweisung mit dem Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) zu prüfen. Gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen eingeschränkt werden, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind.
Das Bundesgericht betonte, dass die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB als sichernde strafrechtliche Massnahme zu verstehen ist, die primär dem Schutz der öffentlichen Ordnung dient (Urteile 6B_308/2025 vom 11. Juni 2025 E. 4.5; 6B_1128/2023 vom 27. Februar 2025 E. 2.2). Die Frage, ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist, erfordert eine Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Dabei ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter betrifft (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2).
3.2.1. Beurteilung der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
Die Vorinstanz bejahte eine anhaltende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, und das Bundesgericht bestätigte diese Einschätzung unter Würdigung der Argumente des Beschwerdeführers:
3.2.2. Schlussfolgerung zur FZA-Vereinbarkeit
Zusammenfassend bejahte das Bundesgericht, dass der Beschwerdeführer ein nicht mehr unerhebliches Verschulden trifft, er über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügte, sein Tatvorgehen ein erhebliches Mass an krimineller Energie widerspiegelt und sein getrübtes strafrechtliches Vorleben auf einen mangelnden Respekt gegenüber der hiesigen Rechtsordnung schliessen lässt. Er habe sich weder von zahlreichen (Vor-)Strafen noch von einer explizit ausgesprochenen migrationsrechtlichen Verwarnung von weiterer Delinquenz abhalten lassen. Im Ergebnis war es daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine anhaltende und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA bejahte, da das Grundinteresse der Gesellschaft am Erhalt und der zweckkonformen Verwendung staatlicher Gelder berührt ist.
4. Ergebnis und Kosten
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und wurde abgewiesen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wurde infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, wobei seinen finanziellen Verhältnissen Rechnung getragen wurde.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:Das Bundesgericht bestätigte die obligatorische Landesverweisung eines deutschen Staatsangehörigen für fünf Jahre, der wegen Betrugs und Urkundenfälschung im Bereich der Sozialhilfe verurteilt worden war.