Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_229/2025 vom 8. Dezember 2025

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_229/2025 vom 8. Dezember 2025 I. Einleitung

Das Bundesgericht hatte im vorliegenden Fall über eine Beschwerde in Strafsachen von A.__ (Beschwerdeführer) gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Bern zu befinden. Gegenstand war eine qualifiziert begangene grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Strassenverkehrsgesetz (SVG). Der Beschwerdeführer rügte primär eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, eventualiter eine Verletzung der Unschuldsvermutung und subeventualiter eine bundesrechtswidrige Strafzumessung. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war.

II. Sachverhalt

Dem Beschwerdeführer wurde von der Anklagebehörde vorgeworfen, in der Zeit vom 1. Januar 2019 bis 12. Oktober 2020 (eingegrenzt auf ca. Sommer/Herbst 2019 oder 2020) auf verschiedenen Streckenabschnitten inner- und ausserorts mit seinem Personenwagen die Höchstgeschwindigkeit massiv und mehrfach überschritten zu haben (innerorts ca. 109/103 km/h statt 50 km/h; ausserorts ca. 136/130 km/h statt 80 km/h). Weiter habe er seine Geschwindigkeit krass nicht an die Verhältnisse angepasst, sei mehrfach auf die Gegenfahrbahn geraten und habe das Rechtsfahrgebot sowie das Überholverbot (Geschwindigkeitserhöhung beim Überholtwerden) in krasser Weise verletzt, wodurch er ein hohes Unfallrisiko mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingegangen sei. Das Regionalgericht Bern-Mittelland sprach ihn am 1. November 2023 schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten. Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte am 23. Oktober 2024 den Schuldspruch und erhöhte die Strafe auf 18 Monate bedingte Freiheitsstrafe.

III. Erwägungen des Bundesgerichts 1. Verletzung des Anklagegrundsatzes (Art. 9 und 325 StPO) a. Argumentation des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer rügte, der in der Anklageschrift angegebene Tatzeitraum ("ca. in der Zeit von 1. Januar 2019 bis 12. Oktober 2020 (wohl ca. im Sommer/Herbst 2019 oder im Sommer/Herbst 2020)") sei mit 21.5 respektive zwölf Monaten zu lang und damit zu unpräzise. Es handle sich um ein Einzeldelikt, nicht um ein gehäuftes oder regelmässiges Delikt. Die mangelnde Präzision habe seine Verteidigungsmöglichkeiten, insbesondere im Hinblick auf die Entkräftung des Halterindizes, massgeblich eingeschränkt. Er habe wissen müssen, wann die inkriminierte Fahrt stattgefunden habe, um zielgerichtet ein Alibi oder die Nennung eines tatsächlichen Fahrers vorbringen zu können.

b. Rechtliche Grundlagen und bundesgerichtliche Praxis

Das Bundesgericht legte die aus Art. 29 Abs. 2 und 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Funktionen des Anklagegrundsatzes (Art. 9 und 325 StPO) dar: * Umgrenzungsfunktion: Die Anklageschrift bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Sie muss die vorgeworfenen Taten mit Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) und die erfüllten Straftatbestände angeben (Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO). Die Sachverhaltsumschreibung muss die Vorwürfe objektiv und subjektiv hinreichend konkretisieren (BGE 149 IV 128 E. 1.2). * Informationsfunktion: Die Anklage muss der beschuldigten Person ermöglichen, zu erkennen, wessen sie angeklagt ist, um sich angemessen verteidigen zu können (BGE 143 IV 63 E. 2.2). Die Anforderungen an die Präzision steigen mit der Schwere der Vorwürfe. Eine Zeitangabe ist ausreichend, wenn sich die zeitlichen Verhältnisse nicht exakt rekonstruieren lassen, solange kein Zweifel über das vorgeworfene Verhalten besteht. Die zulässige Länge der Zeitangabe hängt vom konkreten Anklagesachverhalt ab (Urteile 6B_203/2024 E. 1.2.2). Das Gericht ist an den Sachverhalt, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung gebunden (Immutabilitätsprinzip, Art. 350 Abs. 1 StPO). Eine Änderung des Sachverhalts im gerichtlichen Verfahren ist zulässig, sofern sie nicht ausschlaggebend für die rechtliche Qualifikation ist und die Verteidigungsrechte gewahrt bleiben (Urteile 6B_73/2024 E. 1.2).

c. Würdigung durch das Bundesgericht

Das Bundesgericht anerkannte, dass die Anklageschrift in zeitlicher Hinsicht (knapp zwölf Monate) für ein Einzeldelikt ansich zu lang sei, insbesondere im Kontext von Strassenverkehrsdelikten, wo das Halterindiz eine besondere Rolle spielt. Anders als bei Delikten im familiären Umfeld, bei denen approximative Angaben genügen können, erschwert ein derart langer Zeitraum die Verteidigung, da die beschuldigte Person die konkrete Nutzung des Fahrzeugs durch Dritte belegen müsste.

Dennoch befand das Bundesgericht, der Anklagegrundsatz sei nicht verletzt. Massgebend war: 1. Hohe sachliche und örtliche Präzision: Die Anklageschrift beschrieb die Fahrt auf mehreren Seiten äusserst detailliert, und das Video der Fahrt eliminierte jeden Zweifel daran, welche Fahrt dem Beschwerdeführer vorgeworfen wurde. Er konnte sich jederzeit dazu äussern, ob er diese Fahrt vorgenommen hat. Das Halterindiz kann auch durch glaubhafte, wenn auch nicht präzise, Aussagen entkräftet werden. 2. Eingrenzung des Tatzeitraums im Verfahren: Die erste Instanz hatte während der Hauptverhandlung und nach zusätzlichen Beweisabnahmen (Auswertung der Uhrzeit, Motorrad, Flora, Sonnenstand, GoPro-Dateien – allesamt Massnahmen, die auch der Staatsanwaltschaft im Vorverfahren möglich gewesen wären) den Tatzeitraum auf Juli/August respektive Sommer 2019 präzisiert. Diese erstinstanzliche Eingrenzung, die dem Beschwerdeführer vor der Fortsetzungsverhandlung bekannt war, ermöglichte es ihm, seine Verteidigungsrechte bezüglich des konkretisierten, zweimonatigen Zeitraums wahrzunehmen (z.B. durch Überprüfung von Agenda, Terminen oder Leihgaben des Fahrzeugs). Die Verteidigungsrechte waren daher trotz des ursprünglich langen Zeitraums nicht massgeblich eingeschränkt.

2. Verletzung der Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 97 Abs. 1 BGG) a. Argumentation des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer rügte, die Verurteilung basiere einzig auf dem Halterindiz, dessen Beweiskraft aufgrund des anfänglich zu langen Tatzeitraums erheblich geschwächt sei. Er habe viel Verteidigungsenergie auf den falschen Tatzeitraum verschwendet. Die Vorinstanz habe zu Unrecht darauf verzichtet, den von ihm genannten möglichen Alternativfahrer, Herrn B.__ (seinen Chef), einzuvernehmen und habe aus seinem Aussageverhalten nachteilige Schlüsse gezogen.

b. Rechtliche Grundlagen und bundesgerichtliche Praxis

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig (willkürlich) ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht und die Behebung des Mangels entscheidend ist (Art. 97 Abs. 1 BGG). Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn diese schlechterdings unhaltbar ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1). Zum Halterindiz bei Strassenverkehrsdelikten: Die Haltereigenschaft kann ein Indiz für die Täterschaft sein, wenn der Lenker nicht eindeutig identifizierbar ist (Urteile 6B_295/2024, 6B_1326/2023). Das Gericht darf die Täterschaft des Halters annehmen, wenn dieser die Tat bestreitet und sich über einen möglichen Lenker ausschweigt oder wenn seine Angaben unglaubhaft oder widerlegt sind. Auch das Berufen auf das Aussageverweigerungsrecht oder vage Behauptungen schliessen die Annahme der Täterschaft des Halters nicht aus.

c. Würdigung durch das Bundesgericht

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz die Beweismittel und insbesondere die Aussagen des Beschwerdeführers ausführlich und sorgfältig gewürdigt hat und dabei weder die Unschuldsvermutung verletzte noch in Willkür verfiel. Die Verurteilung stützte sich nicht allein auf das Halterindiz, sondern auf das gesamte Aussageverhalten des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz befand seine Aussagen als "wenig überzeugend" und "teilweise widersprüchlich" und wertete sie teilweise als Schutzbehauptungen, was aus bundesgerichtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist. Angesichts dieser unkonkreten und unglaubhaften Aussagen war die Vorinstanz auch nicht verpflichtet, weitere Beweismassnahmen (wie die Einvernahme von Herrn B.__) vorzunehmen. Der Schluss, dass der Beschwerdeführer der Lenker des Personenwagens war, ist somit nicht willkürlich.

3. Strafzumessung (Art. 47 ff. StGB i.V.m. Art. 90 Abs. 3ter SVG) a. Argumentation des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des Ermessens bei der Strafzumessung, da eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten über das Zulässige hinausgehe. Er argumentierte, die revidierte Bestimmung des Art. 90 Abs. 3ter SVG, die am 1. Oktober 2023 in Kraft trat, sei als milderes Recht für Ersttäter gedacht und ziele grundsätzlich auf eine Privilegierung ab. Er habe dieses "Ersttäterprivileg" zu Unrecht nicht zugestanden bekommen. Die Vorinstanz habe die objektive Tatschwere überbewertet und strafmindernde Faktoren wie den bevorstehenden Führerausweisentzug und das Fehlen von Vorstrafen nicht ausreichend berücksichtigt.

b. Rechtliche Grundlagen und bundesgerichtliche Praxis

Die Grundsätze der Strafzumessung sind in Art. 47 ff. StGB geregelt. Das Gericht berücksichtigt das objektive und subjektive Verschulden, das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB). Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht schreitet nur ein bei Über- oder Unterschreitung des gesetzlichen Strafrahmens, Anwendung rechtlich irrelevanter Kriterien oder Missachtung/Fehlgewichtung wesentlicher Gesichtspunkte (BGE 144 IV 313 E. 1.2). Zu Art. 90 Abs. 3ter SVG: Diese Bestimmung, die für Täter von Raserdelikten gilt, die in den letzten zehn Jahren nicht wegen eines einschlägigen Verkehrsdelikts verurteilt wurden, ermöglicht eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe. Sie räumt dem Gericht einen Ermessensspielraum ein, da es bei einem Ersttäter nicht an die in Art. 90 Abs. 3 SVG vorgeschriebene Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr gebunden ist (BGE 151 IV 88 E. 2.5.1; 150 IV 481 E. 2.2). Diese Bestimmung dient der Öffnung des Strafrahmens nach unten, begründet aber keinen Anspruch auf eine zwingende Privilegierung oder eine Geldstrafe. Die Strafe ist vielmehr nach dem Verschulden unter Berücksichtigung des erweiterten Strafrahmens festzusetzen (Urteil 6B_929/2024 E. 3.4).

c. Würdigung durch das Bundesgericht

Das Bundesgericht befand, die Vorinstanz habe ihr Ermessen bei der Strafzumessung nicht verletzt. Die Strafzumessung sei nachvollziehbar begründet. Die Vorinstanz wandte Art. 90 Abs. 3ter SVG zutreffend als milderes Recht an (Art. 2 Abs. 2 StGB), da der Beschwerdeführer Ersttäter war. Die Argumentation des Beschwerdeführers, dass ihm als Ersttäter zwingend eine Privilegierung zugutezukommen habe, wurde zurückgewiesen. Die Bestimmung gewährt lediglich einen Ermessensspielraum, der die Vorinstanz von der Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe entbindet, aber nicht zu einer Unterschreitung dieser Mindeststrafe oder einer Geldstrafe verpflichtet.

Die Vorinstanz beurteilte die objektive Tatschwere als "im mittleren Bereich", was eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtfertige. Sie hob die massiven Geschwindigkeitsüberschreitungen (47.75 km/h innerorts, 42.4 km/h ausserorts) und die "beispiellose Gleichgültigkeit" gegenüber Leben und körperlicher Unversehrtheit anderer Verkehrsteilnehmer hervor, wobei nur dem Zufall zu verdanken sei, dass kein schwerer Unfall geschah. Die Fahrtdauer von rund zwei Minuten wurde ebenfalls gewichtet. Die subjektive Tatschwere und die Täterkomponente (fehlende Vorstrafen und administrative Massnahmen) wurden als neutral bewertet, was im Rahmen des Ermessens des Gerichts liegt und nicht willkürlich ist. Auch die Nichtberücksichtigung des Führerausweisentzugs als strafmindernder Faktor ist mit der bundesgerichtlichen Praxis vereinbar.

IV. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
  1. Anklagegrundsatz: Trotz eines ursprünglich zu weit gefassten Tatzeitraums wurde der Anklagegrundsatz nicht verletzt, da die Anklage in sachlicher und örtlicher Hinsicht äusserst präzise war und das erstinstanzliche Gericht den Tatzeitraum durch Beweisergänzungen auf einen kurzen Zeitraum (Juli/August 2019) eingrenzte, wodurch die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers gewahrt blieben.
  2. Unschuldsvermutung / Halterindiz: Die Verurteilung stützte sich nicht ausschliesslich auf das Halterindiz, sondern auf eine sorgfältige und nicht willkürliche Würdigung des gesamten Aussageverhaltens des Beschwerdeführers, dessen Angaben als unglaubhaft und Schutzbehauptungen beurteilt wurden. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, weiteren unkonkreten Hinweisen auf alternative Fahrzeuglenker nachzugehen.
  3. Strafzumessung: Die Vorinstanz wendete die für Ersttäter mildere Bestimmung des Art. 90 Abs. 3ter SVG korrekt an. Dieses "Ersttäterprivileg" gibt dem Gericht jedoch lediglich einen erweiterten Ermessensspielraum, um von der Mindeststrafe von einem Jahr abzusehen, verpflichtet aber nicht zu einer zwingenden Strafminderung oder Geldstrafe. Die festgesetzte Freiheitsstrafe von 18 Monaten und die Gewichtung der Strafzumessungsfaktoren (insbesondere die objektive Tatschwere und das Fehlen von Vorstrafen als neutral) bewegten sich innerhalb des gerichtlichen Ermessens und waren nicht zu beanstanden.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde entsprechend ab.