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Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts befasst sich mit einem Rekurs der Beschwerdeführerin A.__ gegen einen Entscheid der Chambre des recours pénale des Kantonsgerichts Waadt vom 21. Oktober 2025. Gegenstand des Rekurses ist die Ablehnung der Zusammenlegung (Jonction) von mehreren gegen die Beschwerdeführerin geführten Strafverfahren. Die Beschwerdeführerin, eine Rechtsanwältin, war in fünf separaten Strafuntersuchungen (P_1, P_2, P_3, P_4, P_5) des Kantons Waadt involviert, in denen ihr primär Betrug, versuchter Betrug und versuchte Nötigung vorgeworfen wurden. Das Bundesgericht hatte bereits in einem früheren Stadium des Verfahrens (7B_1 vom 28. August 2025) einen vergleichbaren kantonalen Entscheid aufgehoben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Der zugrunde liegende Sachverhalt und die kantonale VerfahrensgeschichteGegen die Beschwerdeführerin wurden mehrere Strafuntersuchungen eröffnet: * P_1: Wegen Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) und versuchter Nötigung (Art. 181 StGB) zum Nachteil ihrer ehemaligen Klientin B._. Vorwurf: Illegitime Provisionszahlungen, überhöhte Forderungen trotz unentgeltlicher Rechtspflege. Das Verfahren P_1 stand kurz vor dem Abschluss mittels Strafbefehlsverfahren. * P_2: Eine von der Beschwerdeführerin gegen B._ und ihren Anwalt eingereichte Klage wegen versuchter Erpressung und Nötigung. * P_3: Wegen überhöhter Rechnungen und Manipulation von Honorarnoten gegenüber E._ und F._. Hier wurde ein umfangreiches zweites Ermittlungsmandat an die Finanzbrigade der Polizei erteilt, um beschlagnahmtes Material zu analysieren. * P_4: Wegen der Abrechnung privater Honorare für von der unentgeltlichen Rechtspflege gedeckte Mandate gegenüber D.__. * P_5: Eine Anzeige der Waadtländer Anwaltskammer wegen nicht rückerstatteter Honorarguthaben, überhöhter Tarife und fehlender Buchhaltungsunterlagen. Auch hier wurde ein umfangreiches zweites Ermittlungsmandat an die Finanzbrigade erteilt.
Die Beschwerdeführerin beantragte am 14. November 2024 die Zusammenlegung aller fünf Verfahren. Die Staatsanwaltschaft verfügte daraufhin eine teilweise Zusammenlegung: P_3 mit P_5, und P_1 mit P_2. Die Verfahren P_4 sowie die beiden nun verbundenen Gruppen wurden voneinander getrennt belassen. Auf Rekurs der Beschwerdeführerin verfügte die kantonale Chambre des recours pénale am 14. Februar 2025 die zusätzliche Zusammenlegung von P_4 mit der Gruppe P_1/P_2, lehnte aber die vollständige Zusammenlegung ab. Nach Kassation durch das Bundesgericht (7B_1) erliess die Chambre des recours pénale am 21. Oktober 2025 einen inhaltlich identischen neuen Entscheid. Dagegen richtet sich der vorliegende Rekurs.
3. Rechtliche Problematik und massgebende GrundlagenDie zentrale rechtliche Frage betrifft die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) zur Zusammenlegung von Verfahren:
Das Bundesgericht trat auf den Rekurs ein, da die Ablehnung der Zusammenlegung von Strafverfahren gemäss ständiger Rechtsprechung (und unter Verweis auf den früheren Entscheid 7B_1) einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verursachen kann.
Eine Rüge der Beschwerdeführerin, das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sei verletzt worden, weil ihre spontanen Stellungnahmen vom 24. Februar 2025 nicht berücksichtigt worden seien, wies das Bundesgericht ab. Die Vorinstanz habe diese Stellungnahmen ausdrücklich erwähnt und sich, auch zur Frage des Beschleunigungsgebots in P_1, geäussert und ihre Entscheidung hinreichend begründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege nicht vor, da das Gericht nicht verpflichtet sei, alle Argumente detailliert zu diskutieren.
4.2. Zur Frage der Zusammenlegung der VerfahrenDie Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung der Art. 29 und 30 StPO sowie des Prinzips der Verfahrenseinheit. Sie forderte die Zusammenlegung aller fünf Verfahren. Das Bundesgericht prüfte die Argumente der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin:
4.2.1. Trennung der Verfahren P_3 und P_5 von den anderenKantonale Begründung: Die Vorinstanz hatte die Trennung damit begründet, dass die Verfahren P_3 und P_5 sich deutlich von den anderen unterschieden. In diesen beiden Verfahren hatte die Staatsanwaltschaft ein zweites, umfangreiches Ermittlungsmandat an die Polizei (Finanzbrigade) erteilt, um das bei der Kanzleidurchsuchung beschlagnahmte Material zu analysieren. Dieses Material, insbesondere digitale Daten aus der Anwaltssoftware, war von grossem Volumen und umfasste den Zeitraum von 2017 bis 2023. Die Ermittlungen würden noch viele Monate in Anspruch nehmen und könnten eine grosse Zahl weiterer Geschädigter aufdecken, was wiederum zusätzliche Untersuchungsmassnahmen zur Folge hätte. Im Gegensatz dazu hatte die Staatsanwaltschaft in den Verfahren P_1, P_2 und P_4 auf solche umfangreichen finanziellen Analysen verzichtet, was darauf hindeutete, dass diese Verfahren voraussichtlich schneller abgeschlossen werden könnten.
Argument der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin machte geltend, es habe eine lange Inaktivität (16 Monate in P_5) gegeben, bevor die Durchsuchung im September 2023 stattgefunden habe. Das Risiko der Verzögerung sei nicht ihr anzulasten, und das Beschleunigungsgebot sei verletzt worden. Nichts spreche gegen eine Zusammenlegung.
Würdigung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht wies die Argumentation der Beschwerdeführerin mit Verweis auf das Beschleunigungsgebot klar zurück. Es hielt fest, dass die Beschwerdeführerin das Beschleunigungsgebot missverstehe. Gemäss ständiger Rechtsprechung kann eine Verletzung (oder das Risiko einer Verletzung) des Beschleunigungsgebots gerade einen objektiven Grund für die Trennung von Verfahren im Sinne von Art. 30 StPO darstellen, insbesondere wenn dies die rasche Beendigung bestimmter Verfahren ermöglicht und eine unnötige Verzögerung verhindert. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots kann nicht dazu dienen, eine Zusammenlegung von Verfahren zu rechtfertigen, die zu einer weiteren Verzögerung führen und damit das Risiko der Verjährung der Straftaten erhöhen würde. Eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots ist allenfalls bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (Art. 49 StGB), aber nicht, um einer Strafverfolgung zu entgehen. Das Bundesgericht bestätigte die kantonale Einschätzung, dass die Verfahren P_3 und P_5 aufgrund des notwendigen, umfangreichen Ermittlungsaufwands (Analyse grosser Datenmengen, potenzielle Ermittlung weiterer Geschädigter) noch viele Monate in Anspruch nehmen würden und sich in einem deutlich früheren Stadium befänden als die anderen Verfahren. Eine Zusammenlegung würde daher die bereits fortgeschrittenen Verfahren unnötig verzögern und das Risiko der Verjährung erhöhen.
4.2.2. Trennung des Verfahrens P_1 (sowie der damit verbundenen P_2 und P_4) von den anderenKantonale Begründung: Die Vorinstanz argumentierte, dass das Verfahren P_1 (dem P_2 und P_4 mittlerweile beigefügt waren) seinem Ende zuging. Die darin vorgeworfenen Taten (versuchte Nötigung) würden voraussichtlich im Herbst 2026 verjähren. Angesichts des noch erforderlichen Beweisaufwands in P_3 und P_5 bestehe ernsthaft die Gefahr, dass im Falle einer Zusammenlegung die Taten in P_1 nicht vor Herbst 2026 abgeurteilt werden könnten, was die Verjährung der Strafverfolgung nahezu sicher zur Folge hätte.
Argument der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin hielt die Verjährung im Oktober 2026 für nicht unmittelbar bevorstehend. Es bliebe genügend Zeit für den Abschluss der Verfahren. Zudem könnte man bei drohenden Verzögerungen später immer noch eine Trennung anordnen.
Würdigung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht folgte der Beschwerdeführerin auch hier nicht. Es bekräftigte, dass die Verjährung sehr wohl unmittelbar bevorstehe. Zwar seien es noch einige Monate bis Oktober 2026, doch müsse die Staatsanwaltschaft zunächst die verbundenen Verfahren P_1, P_2 und P_4 abschliessen, gegebenenfalls Fristen setzen und Abschlussentscheidungen (wie den Strafbefehl in P_1) erlassen. Danach stehe der Beschwerdeführerin das Recht auf Einsprache gegen den Strafbefehl zu (Art. 354 StPO), was weitere Verfahrensschritte nach sich ziehen könnte (Art. 355 und 356 StPO). Diese Schritte beanspruchten Zeit. Die Vorstellung, Verfahren erst zusammenzulegen und dann bei drohender Verjährung wieder zu trennen, wurde vom Bundesgericht als manifest kontraproduktiv und mit erheblicher prozessualer Komplexität verbunden zurückgewiesen. Das Gericht verwies erneut auf das in Art. 30 StPO verankerte Ermessen der Verfahrensleitung, das auf objektiven Gründen beruhen müsse. Die drohende Verjährung stelle einen solchen objektiven Grund dar, um von der Zusammenlegung abzusehen. Schliesslich sei die Erlassung getrennter Urteile, wie sie auch Art. 49 Abs. 2 StGB vorsehe, nicht ungewöhnlich.
4.2.3. GesamtbeurteilungDas Bundesgericht gelangte zur Schlussfolgerung, dass die kantonale Vorinstanz weder Art. 29 Abs. 1 lit. a noch Art. 30 StPO, noch das Prinzip der Verfahrenseinheit oder sonstiges Bundesrecht verletzt habe, indem sie die vollständige Zusammenlegung der gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Strafverfahren verweigerte. Die unterschiedlichen Verfahrensstände und die drohende Verjährung einzelner Taten stellten objektive Gründe dar, die eine Trennung rechtfertigten.
5. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen PunkteDas Bundesgericht weist den Rekurs der Beschwerdeführerin A.__ gegen die Ablehnung der Zusammenlegung mehrerer Strafverfahren ab. Die wesentlichen Punkte der Begründung sind:
Das Bundesgericht bestätigt somit die kantonale Entscheidung, die Verfahren aus Gründen der Prozessökonomie und der Vermeidung einer Verjährung getrennt zu führen.