Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_625/2025 vom 5. Februar 2026

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Im vorliegenden Urteil 5A_625/2025 vom 5. Februar 2026 befasste sich das Schweizerische Bundesgericht mit einem Rekurs gegen einen Entscheid der Cour de justice des Kantons Genf, welcher die Aufhebung einer Sequestrationsverfügung bestätigte. Die zentrale Rechtsfrage betraf das Vorliegen eines "hinreichenden Bezugs zur Schweiz" gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG).

I. Sachverhalt

  1. Hintergrund der Parteien und des "Protocole d'accord": A._ (Rekurrent) und B._ (Intimierter) sind Immobilienfachleute mit Sitz in Monaco. Im März 2019 schlossen sie ein "Protocole d'accord" zur gemeinsamen Entwicklung von Immobilienprojekten in Monaco. A._ stellte dabei Expertise, Eigenmittel und seinen Ruf zur Verfügung, während B._ seine monegassische Händlerlizenz, sein Netzwerk und seine Marktkenntnisse einbrachte. B._ sollte Objekte identifizieren, im eigenen Namen erwerben, Finanzierungen arrangieren und die Objekte für den Wiederverkauf aufwerten. A._ verpflichtete sich, die gesamte Operation bis zum Verkauf vollständig zu finanzieren. Die Nettogewinne sollten zu 60% an A._ und zu 40% an B._ verteilt werden. Das Protokoll enthielt eine Gerichtsstandsklausel zugunsten der monegassischen Gerichte.

  2. Entwicklung des Konflikts: Im Rahmen des Protokolls erwarben die Parteien mehrere Immobilien, darunter im Juli 2019 zwei Wohnungen im Gebäude "www". Ab September 2023 stellte A._ die Finanzierung der Immobilienprojekte, einschliesslich der Zinszahlungen für Kredite auf B.__s Namen, ein. A._ erklärte, er rechne dies mit einer Forderung aus einem früheren Verkauf ("xxx") auf. Im Dezember 2023 verkaufte B._ die "www"-Wohnung für EUR 26 Millionen. Der Nettoerlös wurde nach Abzug der Hypothek auf persönliche Bankkonten von B._ in Monaco und bei der Bank D._ SA in der Schweiz überwiesen (EUR 11'736'965 auf das Schweizer Konto). Das Konto bei D._ SA war kurz zuvor eröffnet worden, nachdem die Bank E.__ die Geschäftsbeziehung beendet hatte.

  3. Monaco-Verfahren:

    • A._ beantragte in Monaco provisorische Gerichtsregisterhypotheken auf mehreren Immobilien (darunter "www"), welche im Dezember 2023 bewilligt wurden. Ein monegassisches Gericht bestätigte später das Prinzip einer Forderung von A._ gegen B.__ und das Risiko der Einbringlichkeit angesichts B.__s Eigentümerstellung.
    • Im Januar 2024 erwirkte A._ in Monaco eine konservatorische Pfändung von B.__s Vermögenswerten, wobei das Gericht eine Forderung von A._ in Höhe von EUR 14'514'572.90 im Prinzip als "gewiss" erachtete. Die gepfändeten Beträge erwiesen sich jedoch als gering.
    • A.__ reichte in Monaco eine Klage auf Zahlung dieser Summe ein.
    • Eine von A._ in Genf eingereichte Strafanzeige wegen Untreue und Geldwäscherei gegen B._ wurde im Februar 2024 vom Genfer Staatsanwalt nicht behandelt, da die angezeigten Fakten keine Straftat darstellten. Der Rekurs A.__s gegen diese Verfügung wurde im August 2024 abgewiesen.
  4. Schweizer Sequestrationsverfahren:

    • Am 29. Januar 2024 beantragte A._ beim Tribunal de première instance Genf die Sequestration von B.__s Guthaben bei D._ SA in Genf für CHF 13'615'088.80 (Gegenwert von EUR 14'490'303.10).
    • Er stützte den Antrag auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 und 4 SchKG und argumentierte, B.__ sei nicht in der Schweiz domiziliert und die Forderung beruhe auf einer Schuldanerkennung (dem "Protocole d'accord"). Ein "hinreichender Bezug zur Schweiz" sei gegeben, da der grösste Teil des Erlöses aus dem Verkauf der "www"-Wohnung auf das Schweizer Konto überwiesen worden sei.
    • Das Tribunal de première instance Genf bewilligte die Sequestration.
    • Später, im August 2024, schlossen die Parteien eine Vereinbarung bezüglich anderer Immobilienverkäufe ("yyy", "zzz"), wonach A._ der Aufhebung provisorischer Hypotheken zustimmte, sofern der Verkaufserlös beim Notar hinterlegt werde, bis die Monaco-Verfahren entschieden seien. Daraus ging hervor, dass A._ seine angebliche Forderung im Zusammenhang mit dem "www"-Verkauf als nicht fällig anerkannte.
    • Im Januar 2025 hiess das Tribunal de première instance die Opposition von B.__ gut und hob die Sequestrationsverfügung auf.
    • Im Juni 2025 wies die Cour de justice des Kantons Genf den Rekurs von A.__ gegen diese Aufhebung ab.

II. Erwägungen des Bundesgerichts

  1. Kognitionsbeschränkung im Sequestrationsverfahren: Das Bundesgericht weist darauf hin, dass es sich bei der Sequestrationsverfügung um eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG handelt. Daher können nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Kognition des Bundesgerichts ist dabei beschränkt: Es prüft, ob die kantonale Instanz die Willkür der erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung zu Unrecht verneint oder bejaht hat ("Willkür im Quadrat"). Rügen müssen klar und detailliert begründet werden und dürfen nicht bloss appellatorischer Natur sein.

  2. Definition des "hinreichenden Bezugs zur Schweiz" (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG):

    • Der Gläubiger einer fälligen und ungedeckten Forderung kann Sequestration verlangen, wenn der Schuldner keinen Wohnsitz in der Schweiz hat und die Forderung einen "hinreichenden Bezug zur Schweiz" aufweist oder auf einer Schuldanerkennung basiert.
    • Der Begriff des "hinreichenden Bezugs" ist nicht restriktiv auszulegen und muss vom Gläubiger glaubhaft gemacht werden (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG).
    • Als Anknüpfungspunkte können unter anderem die Anwendbarkeit schweizerischen Rechts, der Gerichtsstand in der Schweiz oder der Erfüllungsort einer Leistung in der Schweiz dienen. Eine Zahlung auf ein Schweizer Konto kann einen hinreichenden Bezug darstellen, sofern sie im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Vertrag steht.
    • Grundsatz: Der blosse Umstand, dass sich Vermögenswerte des Schuldners in der Schweiz befinden, begründet in der Regel keinen hinreichenden Bezug zur Schweiz.
    • Ausnahmen: Ein solcher Bezug kann angenommen werden, wenn der Schuldner seine Vermögenswerte allein zu dem Zweck in die Schweiz verschoben hat, die Situation des Gläubigers zu erschweren, oder wenn die Lokalisierung der Aktiven in der Schweiz auf einem widerrechtlichen Verhalten (Vertragsbruch, Delikt) beruht.
    • Die Beurteilung erfolgt aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, wobei die Interessen des Gläubigers und des Schuldners abzuwägen sind. Die Schweiz soll weder Ort für sachfremde Verfahren noch Zufluchtsort für Schuldner sein, die sich der Zwangsvollstreckung entziehen wollen.
  3. Anwendung auf den vorliegenden Fall:

    • Die Vorinstanz hatte festgestellt, der einzige von A.__ geltend gemachte Anknüpfungspunkt sei die Überweisung eines Teils des Verkaufserlöses des "www" auf ein Schweizer Konto. Sie verneinte jedoch, dass dies einen hinreichenden Bezug begründe.
    • Begründung der Vorinstanz: Die Zahlung sei in Erfüllung des Kaufvertrags über die "www"-Wohnung erfolgt, nicht aber in Erfüllung des "Protocole d'accord". Letzteres sah keine Zahlungen in der Schweiz vor. A._ habe nicht glaubhaft gemacht, dass B._ durch diese Überweisung seine vertraglichen Pflichten verletzt oder widerrechtlich gehandelt habe. Das "Protocole d'accord" verbot B._ nicht, Verkaufserlöse auf Konten ausserhalb Monacos zu überweisen, und B._ war der Alleineigentümer der Immobilien.
    • Die Vorinstanz hielt zudem fest, dass A._ nicht glaubhaft gemacht habe, B._ habe die Überweisung nach der Schweiz allein zu dem Zweck vorgenommen, die Situation des Gläubigers zu verschlechtern. Sie wies diverse Argumente A._s (fehlende Betrugsabsicht, die Kontoeröffnung bei D._ SA als Folge der Beendigung der Beziehung zu E.__, die Verwendung von Geldern für andere Immobilien, eine frühere Teilrückzahlung gemäss Vereinbarung) als unsubstanziiert oder irrelevant zurück. Die monegassischen Entscheidungen hätten zwar eine Gefährdung der Forderung festgestellt, aber keine Absicht des Schuldners zur Entziehung der Gelder durch Transfer in die Schweiz. Auch die Ablehnung der Genfer Strafanzeige sprach gegen ein widerrechtliches Verhalten.
    • Bundesgerichtliche Würdigung der Rügen: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Argumentation von A.__ weitgehend appellatorischer Natur war. Er habe es versäumt, präzise aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz die erstinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich als haltbar erachtet hätte. Er diskutiere lediglich die Beweiswürdigung nach eigenem Gutdünken neu, was den strengen Begründungsanforderungen an eine Willkürrüge nicht genüge. Das Bundesgericht verwies vollumfänglich auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen der Vorinstanz.

III. Schlussfolgerung

Das Bundesgericht weist den Rekurs von A.__, soweit dieser überhaupt zulässig war, als ungenügend begründet und offensichtlich unbegründet ab. Die Gerichtskosten werden dem Rekurrenten auferlegt.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht hat die Aufhebung einer Sequestrationsverfügung bestätigt, da der Rekurrent keinen hinreichenden Bezug seiner Forderung zur Schweiz glaubhaft machen konnte. Der blosse Umstand, dass ein Teil des Verkaufserlöses einer monegassischen Immobilie auf ein Schweizer Konto des Schuldners überwiesen wurde, genügt nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG nicht, wenn diese Überweisung nicht im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Vertrag steht und keine widerrechtliche Absicht des Schuldners zur Gläubigerbenachteiligung glaubhaft gemacht wird. Die Rügen des Rekurrenten, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt, wurden als appellatorisch und ungenügend substanziiert zurückgewiesen, da er die strengen Anforderungen an eine Willkürrüge nicht erfüllte.