Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Bundesgericht, II. Zivilrechtliche Abteilung, Urteil 5A_91/2025 vom 4. Februar 2026
1. Einleitung und Sachverhalt
Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts befasst sich mit Eheschutzmassnahmen, insbesondere mit der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen. Es handelt sich um ein Rückweisungsverfahren, nachdem das Bundesgericht mit Urteil 5A_1048/2021 vom 11. Oktober 2022 eine frühere kantonale Entscheidung teilweise aufgehoben und zur Neubeurteilung der Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau sowie einer provisio ad litem zurückgewiesen hatte.
Die Eheleute A._ (Beschwerdeführer, geb. 1973) und B._ (Intimierte, geb. 1974) heirateten 2014; aus ihrer Ehe stammt ein Kind, C._ (geb. 2014). A._ ist zudem Vater einer erwachsenen Tochter, B._ hat drei weitere erwachsene Kinder. A._ verliess den ehelichen Haushalt im Mai 2020. Im Rahmen des ersten Eheschutzverfahrens wurde er zunächst zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von 10'250 Fr. (ab Juli 2020) bzw. 10'800 Fr. (ab Januar 2021) an B.__ verpflichtet.
Das Bundesgericht hatte in seinem Rückweisungsentscheid 5A_1048/2021 festgestellt, dass die kantonale Behörde willkürlich die privaten Bezüge von A._ zwischen 2014 und 2019 als Grundlage zur Ermittlung seines Einkommens aus der Gesellschaft D._ SA herangezogen hatte, obwohl die deklarierten Dividenden offensichtlich höher waren. Das kantonale Gericht wurde angewiesen, das Nettoeinkommen von A._ aus der Gesellschaft D._ SA neu festzulegen, die Frage einer möglichen Verrechnungssteuer zu prüfen und den massgebenden Zeitraum für die Einkommensfestlegung präzise zu definieren.
Im Anschluss an diese Rückweisung setzte der Einzelrichter des Appellationshofs des Kantons Waadt (Juge unique) mit Urteil vom 18. Dezember 2024 den monatlichen Unterhaltsbeitrag von A._ an B._ neu auf 19'540 Fr. (ab Juli 2020) bzw. 20'330 Fr. (ab Januar 2021) fest. Gegen dieses Urteil reichte A.__ am 29. Januar 2025 Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht ein, mit dem Hauptantrag auf Reduktion des monatlichen Unterhalts auf 9'590 Fr. (ab Juli 2020) bzw. 10'230 Fr. (ab Januar 2021).
2. Allgemeine rechtliche Grundsätze der Beschwerdebeurteilung
Das Bundesgericht erinnert an die Prinzipien, die bei der Überprüfung von Eheschutzmassnahmen gemäss Art. 98 BGG gelten: Es prüft lediglich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte. Die Beschwerdeführung unterliegt dem strengen Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass Rügen präzise und detailliert vorzubringen sind und nicht appellatorisch sein dürfen. Sachverhaltsfeststellungen des kantonalen Gerichts werden nur korrigiert, wenn sie willkürlich sind (Art. 9 BV). Das Bundesgericht ist zudem an die Autorität des früheren Rückweisungsentscheids gebunden, was auch für die kantonalen Behörden und die Parteien gilt (ATF 148 I 127 E. 3.1).
3. Zentrale Rügen und die detaillierte Begründung des Bundesgerichts
Der Beschwerdeführer rügte im Wesentlichen vier Punkte der kantonalen Entscheidung als willkürlich oder rechtsfehlerhaft:
3.1. Willkürliche Nichtberücksichtigung der Vermögenssteuer des Beschwerdeführers
- Rüge: Der Beschwerdeführer macht geltend, der Einzelrichter habe willkürlich versäumt, die von ihm geschuldete Vermögenssteuer in seiner Steuerlast zu berücksichtigen.
- Rechtliche Argumentation des Bundesgerichts: Das Bundesgericht hält fest, dass die Steuerlast, einschliesslich der Vermögenssteuer, bei der Festlegung des familienrechtlichen Existenzminimums der Eltern zu berücksichtigen ist, wenn die finanziellen Mittel über das betreibungsrechtliche Existenzminimum hinausgehen (ATF 147 III 265 E. 7.2; 140 III 337 E. 4.2.3). Die Vermögenssteuer ist explizit Teil dieser steuerlichen Verpflichtung (ATF 148 III 353 E. 7.3.2).
- Anwendung auf den Fall: Das Bundesgericht stellte fest, dass die im angefochtenen Urteil dargestellten Übersichten über Einnahmen und Ausgaben zwar eine Rubrik "impôt sur la fortune" enthielten, in der aber kein Betrag aufgeführt war. Da im Kanton Waadt die kantonale und kommunale Einkommenssteuer (ICC) auch die Vermögenssteuer umfasst, war unklar, ob die Vermögenssteuer des Beschwerdeführers bereits in der Rubrik "impôts (ICC/IFD)" enthalten oder gänzlich unberücksichtigt geblieben war. Die Begründung des Einzelrichters gab hierzu keine Aufklärung.
- Einwand der Verwirkung: Die Intimierte hatte eingewandt, der Beschwerdeführer sei mit dieser Rüge verwirkt, da er diese Last in der Vorinstanz nie geltend gemacht habe. Das Bundesgericht wies diesen Einwand zurück. Es führte aus, dass im früheren Urteil des Kantonsgerichts (2021) eine Pauschale von 12'000 Fr. für die Steuerlast des Beschwerdeführers übernommen worden war, ohne dass klar war, ob die Vermögenssteuer darin enthalten war. Da seine Rüge damals vollumfänglich gutgeheissen wurde, konnte von ihm nicht erwartet werden, diesbezüglich Beschwerde zu führen. Angesichts der Neuberechnung des Einkommens nach der ersten Rückweisung sei es nun zulässig, die vollständige Steuerlast, einschliesslich Vermögenssteuer, zu prüfen.
- Entscheid des Bundesgerichts: Die Rüge wird gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung dieses Punktes an die kantonale Behörde zurückgewiesen.
3.2. Willkürliche Berücksichtigung der Steuerlast der Intimierten bezüglich des Kindesunterhalts
- Rüge: Der Beschwerdeführer beanstandet, dass der Einzelrichter die Steuerlast für den Kinderunterhalt fälschlicherweise der Steuerlast der Intimierten zugerechnet und dadurch ihren angemessenen Unterhalt willkürlich erhöht habe.
- Anwendung auf den Fall und Entscheid des Bundesgerichts: Das Bundesgericht stellte fest, dass der Einzelrichter dieses Vorgehen damit begründet hatte, dass bereits im Urteil vom 22. Oktober 2021 die gesamte Steuerlast im Zusammenhang mit den Unterhaltsbeiträgen für das Kind in die Belastung der Mutter integriert wurde und dies von keiner Partei beanstandet worden war. Der Beschwerdeführer brachte keine stichhaltigen Argumente vor, um die Feststellung des Einzelrichters, dass dieses Vorgehen bereits im ersten Verfahren erfolgte und unbestritten blieb, als willkürlich zu erweisen. Aufgrund der Autorität des Rückweisungsentscheids ist der Beschwerdeführer daher verwirkt, diesen Punkt nun vor dem Bundesgericht in Frage zu stellen. Die Rüge wird abgewiesen.
3.3. Willkürliche Feststellung des Lebensstandards der Intimierten
- Rüge: Der Beschwerdeführer kritisiert die Ermittlung des ehelichen Lebensstandards der Intimierten als willkürlich, insbesondere die Berücksichtigung von Ausgaben von ihren Konten G._ épargne und H._ sowie von Barbezügen.
- Kantonale Feststellungen: Der Einzelrichter hatte festgestellt, dass die von der Fiduciaire F._ SA erstellte Buchhaltung nicht alle Konten des Paares erfasst hatte, insbesondere die Sparkonten G._ épargne und H._ der Intimierten. Er berücksichtigte daher monatliche Debits von 1'069.15 Fr. (G._ épargne) und 1'089.75 Fr. (H._) als Teil des Lebensstandards. Zudem hatte F._ SA Barbezüge der Intimierten nicht berücksichtigt, und J.__ SA konnte deren Verwendung nicht klären. Der Einzelrichter legte die Beweislast für eine Verwendung zu Sparzwecken dem Beschwerdeführer auf und rechnete in Ermangelung eines Beweises die gesamten Barbezüge von durchschnittlich 3'728.85 Fr. pro Monat dem Lebensstandard der Intimierten an. Der gesamte Lebensstandard (ohne Steuerlast) wurde auf 15'146.35 Fr. festgelegt.
- Detaillierte Analyse und Korrekturen des Bundesgerichts:
- Überweisungen an den Beschwerdeführer (G.__ épargne): 2'000 Fr. an das H.__-Konto des Beschwerdeführers und 1'800 Fr. für Möbel für den Sohn der Intimierten. Das Bundesgericht hält diese Beträge aufgrund der Zahlungsmitteilungen als nicht dem Lebensstandard der Intimierten zuzurechnen. Rüge gutgeheissen.
- Überweisungen nach Brasilien (G.__ épargne): 1'500 Fr., 3'000 Fr. und 2'500 Fr. für eine Immobilie in Brasilien. Der Einzelrichter hatte zuvor die Kosten für diese Immobilie explizit aus dem Lebensstandard ausgeschlossen. Die Zweckbestimmung "Transferencia Brasil para minha conta propria B.__" sowie separat verbuchte Ferienausgaben in Brasilien machen eine Anrechnung dieser Beträge an den Lebensstandard willkürlich. Rüge gutgeheissen.
- Barbezüge für brasilianische Immobilie (G._ classique und Kreditkarte K._): Der Beschwerdeführer weist nach, dass 22'034 Fr. der Barbezüge gemäss dem Bericht von M.__ und den eigenen Behauptungen der Intimierten auf ein Konto in Brasilien zur Deckung von Unterhaltskosten für die Immobilie überwiesen wurden. Da die Kosten für die Immobilie vom Lebensstandard ausgeschlossen wurden, ist es willkürlich, diese Beträge nun als Teil des Lebensstandards zu berücksichtigen. Rüge gutgeheissen.
- Barbezüge vom H.__-Konto für angebliche Geschäftstätigkeit: Der Beschwerdeführer argumentierte, 5'000 Fr. seien für eine Nebentätigkeit der Intimierten abgehoben worden. Das Bundesgericht stellt fest, dass die Intimierte gemäss früheren Feststellungen nur Einkommen als Verwaltungssekretärin hatte und keine Nebentätigkeit anerkannt wurde. Obwohl ein Posten für "Zahlungen an die Töchter für Paella-Service" existierte, konnte nicht mit Sicherheit geschlossen werden, dass die 5'000 Fr. dafür verwendet wurden. Es war daher nicht willkürlich, diesen Betrag dem Lebensstandard zuzurechnen. Rüge abgewiesen.
- Neuberechnung des Lebensstandards: Aufgrund der teilweise gutgeheissenen Rügen reduziert das Bundesgericht den monatlichen Lebensstandard der Intimierten von 15'146.35 Fr. auf 12'411.35 Fr. (9'258.60 Fr. Grundbetrag + 170 Fr. (bereinigtes G._ épargne) + 1'893 Fr. (bereinigte Barbezüge) + 1'089.75 Fr. (H._-Konto)).
3.4. Willkürliche Nichtberücksichtigung der Sparquote des Beschwerdeführers
- Rüge: Der Beschwerdeführer moniert, der Einzelrichter habe willkürlich vergessen, eine von ihm realisierte Sparquote von seinem verfügbaren Einkommen abzuziehen, bevor der Überschuss zwischen den Parteien aufgeteilt wurde. Er legte dar, dass ein erheblicher Teil seiner Einkünfte aus D.__ SA für Investitionen und einmalige Ausgaben verwendet wurde und nicht dem ehelichen Lebensstandard diente.
- Rechtliche Argumentation des Bundesgerichts: Das Bundesgericht verweist auf seine Rechtsprechung, wonach der eheliche Lebensstandard die Obergrenze des Unterhaltsanspruchs bildet (ATF 147 III 293 E. 4.4). Wurde während der Ehe nicht das gesamte Einkommen für den Familienunterhalt verwendet, ist eine bestehende Sparquote bei der Aufteilung des Überschusses zu berücksichtigen, es sei denn, die Ersparnisse würden durch die zusätzlichen Kosten zweier getrennter Haushalte vollständig aufgezehrt (ATF 147 III 293 E. 4.4).
- Anwendung auf den Fall: Der Einzelrichter hatte in seinem Rückweisungsentscheid das Einkommen des Beschwerdeführers aus D.__ SA neu auf Grundlage der Dividenden festgelegt. Er hatte aber explizit festgehalten, dass die Frage der Verwendung dieses Einkommens, insbesondere für Sparzwecke, gegebenenfalls erst im Stadium der Überschussverteilung geprüft würde. Das Bundesgericht stellt fest, dass der Einzelrichter diese Prüfung tatsächlich unterlassen hat, obwohl er sie zugesagt hatte. Im Gegensatz zur Rüge der Intimierten, der Beschwerdeführer sei verwirkt, habe der Einzelrichter die Frage der Sparquote des Beschwerdeführers nicht abschliessend geprüft.
- Entscheid des Bundesgerichts: Die Rüge wird gutgeheissen. Die Sache wird an die kantonale Behörde zurückgewiesen, damit diese die Frage einer allfälligen Sparquote des Beschwerdeführers (Anteil des Einkommens, der nicht dem Familienunterhalt diente) neu prüft.
3.5. Verteilung der Kosten für die Kindesvertretungsbeiständin
- Rüge: Der Beschwerdeführer beschwerte sich über die Kostenverteilung (¾ zu seinen Lasten, ¼ zu Lasten der Intimierten) für die Kindesvertretungsbeiständin, da seine Anträge bezüglich des Kindesunterhalts (5'100 Fr.) näher am letztlich festgesetzten Betrag (6'000 bzw. 5'800 Fr.) lagen als die der Intimierten (9'105 Fr.).
- Rechtliche Grundlage und Entscheid des Bundesgerichts: Das Bundesgericht stellte fest, dass gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO im Familienrecht das Gericht von den allgemeinen Kostenregeln abweichen und die Kosten nach freiem Ermessen verteilen kann. Der Einzelrichter war daher nicht an den Ausgang des Verfahrens gebunden. Da der Beschwerdeführer keine mangelnde Begründung für die Billigkeitsverteilung rügte, war die Kostenverteilung nicht willkürlich. Die Rüge wird abgewiesen.
4. Schlussfolgerung des Bundesgerichts
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut, soweit sie zulässig ist. Das kantonale Urteil wird hinsichtlich des Betrags der der Intimierten zugesprochenen Unterhaltsbeiträge aufgehoben. Die Sache wird zur Neubeurteilung an die kantonale Behörde zurückgewiesen.
Das kantonale Gericht muss bei der Neufestsetzung der Unterhaltsbeiträge folgende Punkte berücksichtigen:
* Die allfällige Vermögenssteuer des Beschwerdeführers, sofern diese substantiiert geltend gemacht und bewiesen wird.
* Eine vom Beschwerdeführer geltend gemachte und nachgewiesene Sparquote ist vor der Verteilung des Überschusses zu berücksichtigen, mit den entsprechenden steuerlichen Auswirkungen.
* Der Unterhaltsbeitrag zugunsten der Intimierten darf ihren neu festgesetzten monatlichen Lebensstandard von 12'411.35 Fr. nicht übersteigen.
Die Gerichtskosten des Bundesgerichts werden hälftig zwischen den Parteien geteilt, und die Parteikosten werden kompensiert. Die kantonalen Kosten und Parteientschädigungen müssen von der kantonalen Behörde neu festgesetzt werden.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
- Rückweisung wegen fehlender Berücksichtigung der Vermögenssteuer: Das Bundesgericht rügt, dass das kantonale Gericht willkürlich die Vermögenssteuer des Ehemanns nicht oder unklar in seiner Steuerlast berücksichtigt hat. Dies muss bei der Neufestsetzung des Unterhalts geprüft werden.
- Rückweisung wegen fehlender Berücksichtigung der Sparquote des Ehemanns: Das kantonale Gericht hat es unterlassen, zu prüfen, ob ein Teil des Einkommens des Ehemanns gespart und nicht für den ehelichen Lebensstandard verwendet wurde, obwohl es dies zugesagt hatte. Diese Sparquote ist bei der Überschussverteilung zu berücksichtigen.
- Korrektur des Lebensstandards der Ehefrau: Das Bundesgericht korrigiert die willkürlich zu hoch angesetzten Lebenshaltungskosten der Ehefrau. Es streicht Beträge, die nachweislich nicht ihrem Lebensstandard dienten (z.B. Überweisungen an den Ehemann, Kosten für eine brasilianische Immobilie), und setzt den massgeblichen Lebensstandard von 15'146.35 Fr. auf 12'411.35 Fr. herab.
- Bestätigung der Kostenverteilung für die Kindesvertretung: Die Verteilung der Kosten für die Kindesvertretungsbeiständin (¾ zulasten des Ehemanns) wurde vom Bundesgericht als zulässiger Billigkeitsentscheid bestätigt und nicht als willkürlich erachtet.
Das Bundesgericht hebt das kantonale Urteil hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau auf und weist die Sache zur Neuberechnung unter Berücksichtigung der genannten Punkte zurück.