Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Urteil: 1C_136/2025 vom 2. Februar 2026
Einleitung Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Partei für Rationale Politik, Allgemeine Menschenrechte und Teilhabe (PARAT) gegen einen Beschluss der Präsidentin des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 31. Januar 2025 zu entscheiden. Gegenstand war ein Gesuch nach dem kantonalen Öffentlichkeitsgesetz um Einsicht in amtliche Dokumente betreffend die Datenbearbeitung von Personendaten durch das Verwaltungsgericht.
Sachverhalt und Begehren Die Beschwerdeführerin PARAT stellte ein detailliertes Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten, welche Informationen zu den folgenden sechs Bereichen der Datenbearbeitung durch das Verwaltungsgericht des Kantons Zug enthielten: 1. Verwendete Softwareprodukte und Dienstleistungen (inkl. Hersteller und Subunternehmer) zur Bearbeitung von Personendaten. 2. Standorte der Datenbearbeitungen, Server und Cloud-Infrastrukturen. 3. Zuständige Behörden und Unternehmen (inkl. Subunternehmer) für Administration, Wartung und Sicherung der involvierten Geräte und Infrastrukturen. 4. Gesetzliche und vertragliche Zusicherungen von Dienstleistern (inkl. Subunternehmer) bezüglich Datenbearbeitungen. 5. Evaluationsprozess der Produkte, Dienstleistungen, Hersteller und Dienstleister. 6. Regelungen, Richtlinien und andere normative Dokumente zur Datenbearbeitung und Beschaffung von Produkten/Dienstleistungen.
Die Präsidentin des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug beantwortete einige der Fragen knapp (z.B. Betrieb in kantonalen Rechenzentren, AIO zuständig für Infrastruktur, ISO 27001 Zertifizierung des AIO, Beschaffungen gemäss kantonalen Vorgaben, Grundlage durch Gesetze, Verordnungen, Reglemente und Richtlinien). Darüber hinaus wies sie das Einsichtsgesuch vollumfänglich ab, soweit darauf einzutreten sei, und verweigerte somit den Zugang zu jeglichen Dokumenten.
PARAT erhob Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung des Beschlusses und Rückweisung zur Neubeurteilung.
Massgebende rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts
Zur Frage des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV): Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, da ihr keine Gelegenheit gegeben worden sei, zu den Verweigerungsgründen Stellung zu nehmen. Das Bundesgericht verneinte diese Rüge. Es stellte fest, dass in Verfahren, die auf Antrag einer Partei eröffnet werden, die Behörde die Partei vor dem Entscheid nicht nochmals anhören muss, es sei denn, es würden weitere rechtserhebliche Abklärungen durchgeführt. Im vorliegenden Fall hatte die Vorinstanz keine solchen Abklärungen vorgenommen. Weder die Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 2 BV) noch das kantonale Öffentlichkeitsgesetz oder das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen des Kantons Zug sehen ein weitergehendes Recht auf Anhörung zum Entscheidentwurf vor. Daher war die Rüge unbegründet.
Zur Informationsfreiheit (Art. 16 Abs. 3 BV): Die Beschwerdeführerin machte eine Verletzung ihres Rechts auf Informationsfreiheit geltend. Das Bundesgericht wies diese Rüge mangels hinreichender Substantiierung ab. Es verwies auf seine ständige Rechtsprechung, wonach Art. 16 Abs. 3 BV keine Umkehr des Geheimhaltungsgrundsatzes zugunsten des Öffentlichkeitsprinzips bewirkt. Die Bestimmung garantiere lediglich das Recht, Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen, wozu auch die gemäss Öffentlichkeitsgesetzgebung zugänglichen Dokumente gehören. Da die Beschwerdeführerin sich weder mit dieser restriktiven bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch mit kritischen Stimmen in der Lehre auseinandersetzte und nicht darlegte, inwiefern Art. 16 Abs. 3 BV ihr weitergehende Zugangsrechte verleihen sollte, wurde auf diese Rüge nicht eingetreten.
Zur willkürlichen Anwendung des kantonalen Öffentlichkeitsgesetzes (§§ 7, 9 ff. Öffentlichkeitsgesetz/ZG) und der Verletzung der Begründungspflicht (Art. 112 Abs. 1 BGG): Dies war der zentrale Punkt, in dem das Bundesgericht der Beschwerdeführerin Recht gab.
Schlussfolgerung und Entscheid Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut, soweit darauf einzutreten war. Es hob den Beschluss der Präsidentin des Verwaltungsgerichts vom 31. Januar 2025 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Dabei wies es darauf hin, dass die Vorinstanz eine detailliertere und dokumentenbezogene Prüfung der Zugangsgesuche vornehmen muss, welche die konkreten Dokumente benennt und die spezifischen Gründe für eine allfällige Verweigerung oder Einschränkung des Zugangs, auch zu einzelnen Teilen der Dokumente, schlüssig darlegt.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: