Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_136/2025 vom 2. Februar 2026

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Gerne fasse ich das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Urteil: 1C_136/2025 vom 2. Februar 2026

Einleitung Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Partei für Rationale Politik, Allgemeine Menschenrechte und Teilhabe (PARAT) gegen einen Beschluss der Präsidentin des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 31. Januar 2025 zu entscheiden. Gegenstand war ein Gesuch nach dem kantonalen Öffentlichkeitsgesetz um Einsicht in amtliche Dokumente betreffend die Datenbearbeitung von Personendaten durch das Verwaltungsgericht.

Sachverhalt und Begehren Die Beschwerdeführerin PARAT stellte ein detailliertes Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten, welche Informationen zu den folgenden sechs Bereichen der Datenbearbeitung durch das Verwaltungsgericht des Kantons Zug enthielten: 1. Verwendete Softwareprodukte und Dienstleistungen (inkl. Hersteller und Subunternehmer) zur Bearbeitung von Personendaten. 2. Standorte der Datenbearbeitungen, Server und Cloud-Infrastrukturen. 3. Zuständige Behörden und Unternehmen (inkl. Subunternehmer) für Administration, Wartung und Sicherung der involvierten Geräte und Infrastrukturen. 4. Gesetzliche und vertragliche Zusicherungen von Dienstleistern (inkl. Subunternehmer) bezüglich Datenbearbeitungen. 5. Evaluationsprozess der Produkte, Dienstleistungen, Hersteller und Dienstleister. 6. Regelungen, Richtlinien und andere normative Dokumente zur Datenbearbeitung und Beschaffung von Produkten/Dienstleistungen.

Die Präsidentin des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug beantwortete einige der Fragen knapp (z.B. Betrieb in kantonalen Rechenzentren, AIO zuständig für Infrastruktur, ISO 27001 Zertifizierung des AIO, Beschaffungen gemäss kantonalen Vorgaben, Grundlage durch Gesetze, Verordnungen, Reglemente und Richtlinien). Darüber hinaus wies sie das Einsichtsgesuch vollumfänglich ab, soweit darauf einzutreten sei, und verweigerte somit den Zugang zu jeglichen Dokumenten.

PARAT erhob Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung des Beschlusses und Rückweisung zur Neubeurteilung.

Massgebende rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts

  1. Zur Frage des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV): Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, da ihr keine Gelegenheit gegeben worden sei, zu den Verweigerungsgründen Stellung zu nehmen. Das Bundesgericht verneinte diese Rüge. Es stellte fest, dass in Verfahren, die auf Antrag einer Partei eröffnet werden, die Behörde die Partei vor dem Entscheid nicht nochmals anhören muss, es sei denn, es würden weitere rechtserhebliche Abklärungen durchgeführt. Im vorliegenden Fall hatte die Vorinstanz keine solchen Abklärungen vorgenommen. Weder die Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 2 BV) noch das kantonale Öffentlichkeitsgesetz oder das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen des Kantons Zug sehen ein weitergehendes Recht auf Anhörung zum Entscheidentwurf vor. Daher war die Rüge unbegründet.

  2. Zur Informationsfreiheit (Art. 16 Abs. 3 BV): Die Beschwerdeführerin machte eine Verletzung ihres Rechts auf Informationsfreiheit geltend. Das Bundesgericht wies diese Rüge mangels hinreichender Substantiierung ab. Es verwies auf seine ständige Rechtsprechung, wonach Art. 16 Abs. 3 BV keine Umkehr des Geheimhaltungsgrundsatzes zugunsten des Öffentlichkeitsprinzips bewirkt. Die Bestimmung garantiere lediglich das Recht, Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen, wozu auch die gemäss Öffentlichkeitsgesetzgebung zugänglichen Dokumente gehören. Da die Beschwerdeführerin sich weder mit dieser restriktiven bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch mit kritischen Stimmen in der Lehre auseinandersetzte und nicht darlegte, inwiefern Art. 16 Abs. 3 BV ihr weitergehende Zugangsrechte verleihen sollte, wurde auf diese Rüge nicht eingetreten.

  3. Zur willkürlichen Anwendung des kantonalen Öffentlichkeitsgesetzes (§§ 7, 9 ff. Öffentlichkeitsgesetz/ZG) und der Verletzung der Begründungspflicht (Art. 112 Abs. 1 BGG): Dies war der zentrale Punkt, in dem das Bundesgericht der Beschwerdeführerin Recht gab.

    • Grundsatz des Öffentlichkeitsgesetzes: Das Bundesgericht hielt fest, dass § 7 des Zuger Öffentlichkeitsgesetzes jeder Person das Recht gewährt, amtliche Dokumente einzusehen und Auskunft über deren Inhalt zu erhalten. Als amtliches Dokument gilt jede aufgezeichnete Information im Besitz einer Behörde, die eine öffentliche Aufgabe betrifft. Gemäss §§ 9 ff. Öffentlichkeitsgesetz kann der Zugang jedoch eingeschränkt oder verweigert werden, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
    • Problematik der umfassenden Verweigerung: Die Vorinstanz hatte der Beschwerdeführerin keine Dokumente zur Einsicht vorgelegt und den Zugang somit umfassend verweigert, obwohl sie einige Fragen knapp beantwortet hatte. Eine solche umfassende Verweigerung verstösst an sich nicht per se gegen das Öffentlichkeitsgesetz oder das Willkürverbot, sofern sie auf überwiegenden, entgegenstehenden Interessen beruht.
    • Kritik an der Begründung der Vorinstanz: Das Bundesgericht rügte die sehr allgemein gehaltene Begründung der Vorinstanz für die umfassende Zugangsverweigerung. Die Vorinstanz hatte argumentiert, die Offenlegung der Informationen könnte die Sicherheit der Daten der Bürger kompromittieren und führe zu einem erhöhten Risiko für Hackerangriffe oder Spear-Phishing. Diese Begründung war jedoch in mehrfacher Hinsicht unzureichend:
      • Es ging aus der Begründung nicht hervor, auf welche Dokumente genau sich die Vorinstanz bezog (physisch oder elektronisch).
      • Es wurde nicht dargelegt, ob und inwiefern alle Teile aller betroffenen Dokumente schutzwürdig sind, und die Dokumente wurden nicht benannt.
      • § 9 Abs. 2 Öffentlichkeitsgesetz verlangt, dass sich Einschränkungen des Zugangs nur auf den schutzwürdigen Teil eines Dokuments beziehen. Da die Vorinstanz einige Fragen beantwortete, deutete dies darauf hin, dass zumindest Teile der Informationen nicht schutzwürdig waren. Die Vorinstanz hätte darlegen müssen, warum auch diese nicht-schutzwürdigen Teile nicht offengelegt werden konnten.
      • Konkrete Beispiele für Mängel der Begründung: Bezüglich Frage 6 verwies die Vorinstanz auf "Gesetze und Verordnungen sowie Reglemente und Richtlinien", ohne zu spezifizieren, welche Reglemente und Richtlinien gemeint waren oder weshalb diese geheim zu halten seien, obwohl Gesetze und Verordnungen öffentlich zugänglich sind. Auch ging aus dem Beschluss nicht hervor, ob die Beschwerdeführerin Zugang zu Dokumenten betreffend des zertifizierten Informationssicherheits-Managementsystems erhalten hatte. Zudem blieben einige Fragen unbeantwortet.
    • Verletzung der Begründungspflicht (Art. 112 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 29 Abs. 2 BV): Das Bundesgericht stellte fest, dass diese überaus allgemeine Begründung es ihm nicht erlaubte, die betroffenen Dokumente zu identifizieren oder einzusehen noch zu prüfen, ob tatsächlich überwiegende öffentliche Interessen an der Geheimhaltung bestanden oder ob diese lediglich vorgeschoben wurden. Eine solche ungenügende Begründung verletze die bundesrechtliche Begründungspflicht gemäss Art. 112 Abs. 1 BGG, welche verlangt, dass Entscheide die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten, damit die betroffene Person und die höhere Instanz die Tragweite des Entscheids nachvollziehen und überprüfen können. Die unzureichende Begründung führte zur Unhaltbarkeit des Resultats, da die Willkür bei der Anwendung des kantonalen Öffentlichkeitsgesetzes nicht überprüft werden konnte.

Schlussfolgerung und Entscheid Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut, soweit darauf einzutreten war. Es hob den Beschluss der Präsidentin des Verwaltungsgerichts vom 31. Januar 2025 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Dabei wies es darauf hin, dass die Vorinstanz eine detailliertere und dokumentenbezogene Prüfung der Zugangsgesuche vornehmen muss, welche die konkreten Dokumente benennt und die spezifischen Gründe für eine allfällige Verweigerung oder Einschränkung des Zugangs, auch zu einzelnen Teilen der Dokumente, schlüssig darlegt.

Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  • Kernproblem: Das Verwaltungsgericht Zug verweigerte pauschal die Einsicht in Dokumente zur Datenbearbeitung unter Verweis auf Datensicherheitsinteressen, ohne die konkreten Dokumente zu benennen oder zu begründen, weshalb alle Teile aller relevanten Dokumente geheim zu halten seien.
  • Abweisung von Rügen: Die Rügen betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Informationsfreiheit (Art. 16 Abs. 3 BV) wurden vom Bundesgericht abgewiesen, erstere mangels gesetzlicher Grundlage im vorliegenden Fall, letztere mangels Substantiierung durch die Beschwerdeführerin im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.
  • Gutheissung aufgrund mangelhafter Begründung: Die Beschwerde wurde gutgeheissen, weil die Vorinstanz die Begründungspflicht gemäss Art. 112 Abs. 1 BGG (in Verbindung mit Art. 29 Abs. 2 BV) verletzte. Die sehr allgemein gehaltene Begründung der umfassenden Zugangsverweigerung verhinderte eine Überprüfung, ob tatsächlich überwiegende Geheimhaltungsinteressen vorlagen oder ob das kantonale Öffentlichkeitsgesetz willkürlich angewendet wurde.
  • Folge: Das Bundesgericht konnte die Anwendung des kantonalen Öffentlichkeitsgesetzes nicht materiell prüfen und hob den Entscheid auf, um der Vorinstanz eine neue, detaillierte und dokumentenspezifische Prüfung und Begründung aufzuerlegen.