Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Bundesgerichtsurteil 5A_982/2025 vom 30. Januar 2026
I. Parteien und Streitgegenstand
Der Beschwerdeführer A.__ legte Beschwerde in Zivilsachen gegen ein Urteil der Einzelrichterin der zivilrechtlichen Appellationskammer des Kantons Waadt (Juge unique) vom 6. Oktober 2025 ein. Dieses Urteil erklärte eine vom Beschwerdeführer eingelegte Berufung gegen erstinstanzliche provisorische Massnahmen im Scheidungsverfahren als unzulässig. Der Kern des Rechtsstreits vor dem Bundesgericht betrifft die Frage, ob die kantonale Instanz durch die Unzulässigkeitserklärung der Berufung gegen das Verbot des exzessiven Formalismus und den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen hat.
II. Sachverhalt und Verfahrensgang
- Erstinstanzliches Verfahren: Die Präsidentin des Zivilgerichts des Broye- und Nordwaadtlandes erliess am 14. August 2025 eine Anordnung betreffend provisorische Massnahmen im Scheidungsverfahren zwischen A._ (Beschwerdeführer) und B._ (Beschwerdegegnerin).
- Berufung an die kantonale Instanz: Am 15. September 2025 legte der Beschwerdeführer Berufung gegen diese Anordnung ein. Die Berufungsschrift war jedoch ausschliesslich vom Rechtsanwalts-Praktikanten des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers unterzeichnet.
- Aufforderung zur Mängelbehebung: Mit Schreiben vom 19. September 2025 forderte die Einzelrichterin den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf, diesen Mangel – die fehlende Unterschrift eines im Anwaltsregister eingetragenen Anwalts gemäss Art. 29 Abs. 1 Satz 1 des waadtländischen Anwaltsgesetzes (LPAv/VD) – innert kurzer Frist bis zum 24. September 2025 zu beheben. Dieses Schreiben enthielt keine Androhung der Folgen (z.B. Unzulässigkeit) bei Nichteinhaltung der Frist oder Nichtbehebung des Mangels.
- Erster Korrekturversuch und erneuter Fehler: Am 23. September 2025 sandte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers irrtümlicherweise eine Replik vom 17. Juli 2025, die an die erste Instanz gerichtet war, an die kantonale Appellationskammer, anstatt der korrekt unterzeichneten Berufungsschrift. Dieses Schreiben wurde am 24. September 2025 von der Gerichtskanzlei empfangen.
- Hinweis auf Fehler: Am 25. September 2025 informierte die Einzelrichterin den Rechtsvertreter darüber, dass die Sendung vom 23. September 2025 ihrer Aufforderung vom 19. September 2025 nicht entsprochen habe. Auch dieses Schreiben enthielt keine Androhung der Folgen bei nicht fristgerechter oder ungenügender Behebung des Mangels.
- Zweiter Korrekturversuch: Am 26. September 2025, d.h. unmittelbar nach Erhalt des Hinweises auf den erneuten Fehler, sandte der Rechtsvertreter die korrekte und von ihm persönlich unterzeichnete Berufungsschrift ein.
- Unzulässigkeitsentscheid der kantonalen Instanz: Mit Urteil vom 6. Oktober 2025 erklärte die Einzelrichterin die Berufung als unzulässig. Sie begründete dies damit, dass die am 15. September 2025 eingereichte Berufung von einem Praktikanten unterzeichnet und somit mangelhaft gewesen sei. Die Aufforderung zur Mängelbehebung sei nicht fristgerecht befolgt worden, da das irrtümlich eingesandte Dokument (die Replik) keine Korrektur des ursprünglichen Mangels darstelle. Es bestehe keine Veranlassung, eine weitere Frist zur Behebung des zweiten Fehlers zu gewähren.
- Beschwerde an das Bundesgericht: Der Beschwerdeführer legte am 12. November 2025 Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht ein. Er beantragte die Aufhebung des kantonalen Urteils, die Feststellung der Zulässigkeit seiner Berufung vom 15. September 2025 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung.
III. Erwägungen des Bundesgerichts
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde primär unter dem eingeschränkten Rügenprinzip von Art. 98 Bundesgerichtsgesetz (BGG), da es sich um provisorische Massnahmen handelt. Der Beschwerdeführer konnte daher nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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Rügen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer rügte, die kantonale Instanz habe einen exzessiven Formalismus (Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung, BV) an den Tag gelegt und den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und 9 BV) verletzt. Er beanstandete zudem eine willkürliche Anwendung von Art. 132 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) (Art. 9 BV).
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Rechtliche Grundlagen des Bundesgerichts:
- Exzessiver Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV): Das Bundesgericht wiederholte seine ständige Rechtsprechung, wonach exzessiver Formalismus eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Er liegt vor, wenn die strikte Anwendung von Verfahrensregeln keinen schützenswerten Interessen dient, zum Selbstzweck wird und die Rechtsverwirklichung unzumutbar erschwert oder den Zugang zu den Gerichten unzulässig behindert (ATF 149 IV 9 E. 7.2; 145 I 201 E. 4.2.1). Die Verbotsnorm des exzessiven Formalismus verfolgt denselben Zweck wie der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und 9 BV). Er verpflichtet die Behörde, leicht erkennbare Verfahrensmängel, die rechtzeitig hätten behoben werden können, nicht mit Unzulässigkeit zu sanktionieren, wenn die Behörde diese Mängel frühzeitig hätte erkennen und den Parteien hätte signalisieren können (ATF 125 I 166 E. 3a). Hat die Behörde diese Pflicht missachtet, muss sie die Regularisierung des betreffenden Aktes, allenfalls auch ausserhalb der Frist, tolerieren (ATF 142 I 10 E. 2.4.3 und 2.4.6).
- Mängelbehebung bei fehlender Unterschrift (Art. 132 Abs. 1 ZPO): Bei Einreichung einer nicht unterzeichneten oder von einer nicht vertretungsberechtigten Person unterzeichneten Eingabe ist es gerechtfertigt, dem Betreffenden eine angemessene Frist zur Behebung dieses Mangels zu gewähren. Diese Frist muss jedoch zwingend mit der Androhung verbunden sein, dass die Eingabe andernfalls nicht berücksichtigt wird (ATF 142 I 10 E. 2.4; vgl. auch Art. 132 Abs. 1 ZPO). Eine willkürliche Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO liegt nicht vor, wenn die kantonale Behörde eine Berufung als unzulässig erklärt, die innert der gesetzten Frist nicht vom Anwalt korrigiert wurde (vgl. arrêt 4A_48/2016 E. 3.2).
- Ausnahme bei Rechtsmissbrauch: Eine Mängelbehebungspflicht der Behörde entfällt, wenn der Prozessführende den Mangel bewusst herbeigeführt hat, um eine Fristverlängerung zu erschleichen. Ein solches Verhalten wird als Rechtsmissbrauch qualifiziert (ATF 147 IV 274 E. 1.10.1; 142 I 10 E. 2.4.7). Allein der Umstand, dass ein Schriftsatz einen Mangel aufweist, auf den das Gericht den Prozessführenden bei anderer Gelegenheit bereits ausdrücklich aufmerksam gemacht hat, begründet jedoch noch keinen solchen Missbrauch (arrêt 4A_376/2022 E. 3.2.3).
- Fehlende Androhung der Folgen: Fehlt die gebotene Androhung der Folgen bei Nichteinhaltung der Mängelbehebungsfrist, kann die betroffene Partei darauf vertrauen, dass der Akt nicht ausgeschlossen wird, sofern sie diese Konsequenz nicht kannte oder bei gebotener Sorgfalt nicht hätte kennen müssen (arrêt 5A_461/2012 E. 4.3).
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Anwendung auf den vorliegenden Fall:
- Das Bundesgericht stellte fest, dass die Einzelrichterin den Fehler in der ersten Korrektur (Versand des falschen Dokuments) mit Schreiben vom 25. September 2025 mitteilte.
- Sowohl das erste Schreiben zur Mängelbehebung vom 19. September 2025 als auch das Schreiben vom 25. September 2025, das auf den Fehler hinwies, enthielten keine Androhung der verfahrensrechtlichen Sanktionen (d.h. Unzulässigkeit) im Falle der Nichtbehebung des Mangels.
- Das Bundesgericht beurteilte den Fehler des Rechtsvertreters als nicht willentlich, sondern als blosse Unachtsamkeit (Verwechslung der Dokumente). Der Rechtsvertreter habe zudem sofort gehandelt, um seinen Fehler zu korrigieren, sobald er davon Kenntnis erhalten habe. Ein solches Vorgehen sei nicht als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren.
- Angesichts des Inhalts des Schreibens vom 25. September 2025 durfte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass ihm eine neue Gelegenheit zur Behebung des Formmangels gegeben werde.
- Da der Fehler noch am selben Tag behoben wurde, an dem die Behörde ihn mitgeteilt hatte, sah das Bundesgericht in der sofortigen Unzulässigkeitserklärung einen exzessiven Formalismus.
- Das Interesse des Beschwerdeführers an einem fairen Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) überwiege in diesem spezifischen Fall das öffentliche Interesse an einer strikten Einhaltung der gesetzlichen Formvorschriften.
- Die Rügen des Beschwerdeführers wurden daher als begründet erachtet.
IV. Ergebnis des Bundesgerichts
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut. Es hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache an die Einzelrichterin der zivilrechtlichen Appellationskammer des Kantons Waadt zurück, damit diese die Berufung des Beschwerdeführers vom 15. September 2025 materiell prüfe. Die Gerichtskosten wurden dem Kanton Waadt auferlegt, und der Beschwerdeführer erhielt eine Parteientschädigung zu Lasten des Kantons Waadt.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht hat in diesem Urteil klargestellt, dass eine gerichtliche Behörde, die einen Verfahrensmangel feststellt und zur Behebung eine Frist setzt, die Konsequenzen der Nichtbehebung (Unzulässigkeit) explizit androhen muss. Fehlt eine solche Androhung, darf eine Partei bei unabsichtlichen Fehlern nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass der Akt nicht ausgeschlossen wird, und erhält unter Umständen eine weitere Gelegenheit zur Korrektur, auch wenn der ursprüngliche Termin überschritten wurde. Die sofortige Unzulässigkeitserklärung einer Eingabe wegen eines unbeabsichtigten, aber zeitnah korrigierten Formfehlers, ohne vorherige Androhung der Sanktionen, verstösst gegen das Verbot des exzessiven Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) und den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3, 9 BV). Das Urteil betont die Bedeutung des Rechts auf ein faires Verfahren gegenüber einer übermässig strikten Anwendung von Formvorschriften, insbesondere wenn keine Absicht zur Verzögerung vorliegt und die Behörde selbst nicht alle ihr obliegenden Informationspflichten erfüllt hat.