Gerne fasse ich das Urteil des schweizerischen Bundesgerichts 1C_83/2025 vom 30. Januar 2026 detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 1C_83/2025 vom 30. Januar 2026
I. Parteien und Gegenstand
- Beschwerdeführer: A.__, Eigentümer des Grundstücks Nr. 4084 in Hofstetten-Flüh.
- Beschwerdegegner: B.__, Eigentümer des Nachbargrundstücks.
- Weitere Verfahrensbeteiligte: Einwohnergemeinde Hofstetten-Flüh (Baukommission), Bau- und Justizdepartement (BJD) des Kantons Solothurn, Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn.
- Gegenstand: Baubewilligung für einen "Neubau Gedeckter Windfang/Balkonersatz und Sichtschutzwand aus Holz".
- Entscheid des Bundesgerichts: Abweisung der Beschwerde des A.__, soweit darauf eingetreten wurde.
II. Sachverhalt und bisheriger Instanzenzug
Der Beschwerdeführer A.__ reichte am 11. April 2022 ein Baugesuch für ein Bauvorhaben auf seinem Grundstück ein. Geplant waren:
1. Ein einstöckiger, 8,94 m langer und 4,16 m breiter "gedeckter Windfang" mit dreiseitiger Verglasung, der in einem Abstand von 5,5 cm vor der Südfassade des bestehenden zweistöckigen Wohngebäudes errichtet werden sollte. Auf dem Dach des Windfangs war ein Ersatzbalkon für das bestehende Gebäude vorgesehen.
2. Eine Sichtschutzwand auf der Parzellengrenze in einer Länge von 21 m und einer Höhe von 2 m, mit fünfzehn Fundamenten von je 85 cm Tiefe.
Der Nachbar B.__ erhob Einsprache gegen das Bauvorhaben.
Die Baukommission der Einwohnergemeinde Hofstetten-Flüh hiess die Einsprache am 1. Juni 2022 bezüglich des "gedeckten Windfangs" gut und verweigerte dafür die Baubewilligung. Sie begründete dies damit, dass der Windfang als Anbau wahrgenommen werde, was gemäss anwendbarem Gestaltungsplan auf der Parzelle unzulässig sei. Die Sichtschutzwand und der Balkonrückbau mit Ersatz wurden hingegen bewilligt, letztere unter Berücksichtigung des EG ZGB/SO.
Gegen diese Teil-Baubewilligung gelangten sowohl A._ als auch B._ an das Bau- und Justizdepartement (BJD) des Kantons Solothurn. Das BJD wies am 1. März 2024 die Beschwerde von A._ ab und hiess die Beschwerde von B._ gut. Es hob die Teil-Baubewilligung für den Ersatzbalkon und die Holzsichtschutzwand auf und bestätigte die Verweigerung der Baubewilligung für den Windfang, den es als Wintergarten qualifizierte. Das BJD vertrat die Ansicht, dass der Windfang als Wintergarten in einem Baubereich geplant sei, der nicht für Wintergärten vorgesehen sei. Der Ersatzbalkon sei vom Windfang statisch abhängig. Die Sichtschutzwand verstosse gegen die Sonderbauvorschriften des Gestaltungsplans, die allgemeinen baupolizeilichen Bestimmungen vorgehen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies die dagegen erhobene Beschwerde von A.__ mit Urteil vom 23. Dezember 2024 vollumfänglich ab und bestätigte somit die Entscheidungen des BJD.
III. Massgebende Rechtsgrundlagen und Gestaltungsplan
Das streitbetroffene Grundstück liegt in der zweigeschossigen Wohnzone (W2a) mit offener Bauweise (§ 18 Abs. 3 des Bau- und Zonenreglements der Gemeinde Hofstetten-Flüh). Dieser Bauzonenplan wird durch den Gestaltungsplan "Hollenweg" überlagert, dessen Ziel die Bebauung "unter Beachtung der Topographie und der bestehenden Naturelemente" ist. Der Gestaltungsplan unterscheidet verschiedene Baubereiche, darunter "2-geschossig", "1-geschossig" und "1-geschossig (Wintergärten, Pergolas etc.)".
Wesentliche Bestimmungen der Sonderbauvorschriften des Gestaltungsplans "Hollenweg" sind:
* § 5 Sonderbauvorschriften: Der eingeschossige Bau vom zweigeschossigen Bau muss auf der Parzelle "konstruktiv getrennt" werden. Das Grundstück des Beschwerdeführers weist im Gestaltungsplan keine spezifische schraffierte Fläche für Wintergärten auf, sondern nur allgemeine ein- und zweigeschossige Baubereiche.
* § 12 Sonderbauvorschriften ("Grünflächen"): "Bauten und bauliche Anlagen" ausserhalb der Baubereiche sind unzulässig (mit Ausnahmen wie Spielanlagen, Schwimmbassins etc.).
* § 14 Abs. 1 Sonderbauvorschriften: Entlang der Strassenränder und Parzellengrenzen sind "lockere bis dichtere Grünelemente und/oder neu vereinzelte Hochstämmer zu pflanzen und zu unterhalten".
Weitere relevante kantonale Bestimmungen sind:
* § 262 Abs. 3 des Gesetzes des Kantons Solothurn über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB/SO): Neue Einfriedigungen auf der Grundstückgrenze oder in weniger als 3 Metern Abstand von der Grenze dürfen eine Höhe von höchstens 2 Metern erreichen.
* § 45 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Solothurn (PBG/SO): Gestaltungspläne und Sonderbauvorschriften können von allgemeinen baupolizeilichen Bestimmungen abweichen.
IV. Erwägungen des Bundesgerichts
Das Bundesgericht prüft die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a BGG). Die Anwendung kantonalen Rechts wird dabei im Wesentlichen auf Willkür überprüft (Art. 95 BGG i.V.m. Art. 9 BV und Art. 106 Abs. 2 BGG). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; eine andere vertretbare Lösung allein genügt nicht für Willkür.
A. Zum "Windfang" (Qualifikation und konstruktive Trennung)
- Zur Qualifikation als Wintergarten: Der Beschwerdeführer rügte eine willkürliche Qualifizierung des "Windfangs" als Wintergarten durch die Vorinstanz, da dieser mit einem Abstand von 5,5 cm zum Hauptgebäude konstruktiv getrennt sei und somit nicht den Kriterien eines Wintergartens nach § 23 Abs. 2 des kommunalen Bau- und Zonenreglements entspreche. Das Bundesgericht hielt fest, dass sich die Vorinstanz nicht abschliessend zur Qualifikation geäussert habe, sondern diese Frage als nicht entscheidrelevant erachtete. Für das Bundesgericht war die zentrale Frage, ob eine "konstruktive Trennung" im Sinne von § 5 der Sonderbauvorschriften zwischen dem eingeschossigen Bau und dem bestehenden Wohnhaus verneint werden durfte.
- Zur Auslegung des Begriffs "konstruktive Trennung":
- Die Baukommission hatte eine "baulich klare und optisch erkennbare Trennung" verlangt. Das BJD hatte die optische Komponente in Frage gestellt und auf die statische Eigenständigkeit abgestellt. Das Verwaltungsgericht berücksichtigte bei der Auslegung von "konstruktiver Trennung" sowohl statische als auch optische Aspekte und sah keinen Grund, in den Beurteilungsspielraum der kommunalen Behörde einzugreifen.
- Das Bundesgericht bestätigte, dass die Einbeziehung optischer Kriterien bei der Auslegung des Begriffs "konstruktive Trennung" nicht willkürlich ist. Auch wenn eine Auslegung, die sich ausschliesslich auf die statische Eigenständigkeit konzentriert, vertretbar oder sogar vorzuziehen wäre, genügt dies nicht, um Willkür zu begründen, insbesondere mit Blick auf die Gemeindeautonomie.
- Die Vorinstanz hatte die Verneinung der konstruktiven Trennung nicht nur mit optischen Argumenten begründet. Sie führte weitere funktionelle Aspekte an, die auf eine wesentliche Verbundenheit hinweisen:
- Der "Windfang" sollte über keine Rückseite verfügen, sondern sich an die Hauptbaute "anlehnen".
- Es war ein direkter Zugang (Tür) vom Hauptgebäude zum Windfang geplant.
- Das Dachwasser sollte über den bestehenden Fallstrang des Hauptgebäudes abfliessen.
- Diese Argumente des Verwaltungsgerichts wurden vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten.
- Zum "Balkon" als Indiz für Verbundenheit: Das Bundesgericht erachtete den auf dem Dach des eingeschossigen Baus geplanten "Balkonersatz" als gewichtigsten Hinweis für eine konstruktive Verbundenheit. Ein Balkon sei üblicherweise ein vorspringender und wesentlich mit dem Gebäude verbundener Teil. Die Vorstellung, man springe vom ersten Stock auf den Balkon eines "konstruktiv abgetrennten" Nachbarhauses, sei absurd. Das geplante Dach des "Windfangs" sollte den Balkon des Hauptgebäudes darstellen, was eine wesentliche konstruktive Verbundenheit darstelle. Auch wenn der Balkon einen eigenen Boden und der Windfang ein eigenes Dach haben sollten, würden sie direkt aufeinander liegen bzw. miteinander verbunden sein, was auf konstruktive Abhängigkeit schliessen lässt.
B. Zum "Balkonersatz"
Das Bundesgericht schloss sich der Ansicht der kantonalen Rechtsmittelinstanzen an, wonach der Ersatzbalkon statisch und physikalisch vom "Windfang" abhängig sei. Die Baueingabepläne, insbesondere der Längsschnitt 3-3, liessen nicht eindeutig erkennen, dass der Balkonersatz am Haus befestigt sein sollte. Die Behauptung des Beschwerdeführers, der Balkon solle wie bisher auf auskragenden Balken stehen, fand in den Baugesuchsunterlagen keine Stütze. Da dem "Windfang" als statischem Fundament die Bewilligungsfähigkeit entzogen wurde, fiel auch das darauf fussende Teilprojekt des Balkonersatzes dahin. Dies war eine willkürfreie Annahme des Verwaltungsgerichts.
C. Zur "Sichtschutzwand"
- Vorrang des Gestaltungsplans: Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung von § 262 Abs. 3 EG ZGB/SO, da die Sichtschutzwand die maximal zulässige Höhe von 2 Metern nicht überschreite und daher den gesetzlichen Vorschriften entspreche. Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Ansicht, dass Gestaltungspläne und Sonderbauvorschriften gemäss § 45 Abs. 2 PBG/SO von allgemeinen baupolizeilichen Bestimmungen abweichen können. Die Sonderbauvorschriften des Gestaltungsplans "Hollenweg" haben somit Vorrang vor dem EG ZGB/SO.
- Qualifikation als "bauliche Anlage": Die Vorinstanz qualifizierte die Sichtschutzwand als "bauliche Anlage" im Sinne von § 12 der Sonderbauvorschriften (unter Verweis auf § 3 KBV/SO sowie § 3ter Abs. 1 lit. d KBV/SO i.V.m. Art. 22 Abs. 1 RPG).
- Ausschliesslichkeit von Grünelementen: Gemäss § 14 Abs. 1 der Sonderbauvorschriften sind entlang der Parzellengrenzen "lockere bis dichtere Grünelemente und/oder neu vereinzelte Hochstämmer zu pflanzen und zu unterhalten". Das Verwaltungsgericht interpretierte diese Bestimmung dahingehend, dass entlang der Parzellengrenzen "nur" Grünelemente (oder vereinzelte Hochstämmer) zulässig sind. Eine feste Sichtschutzwand stellt offenkundig weder ein Grünelement noch einen Hochstämmer dar. Die geplante Sichtschutzwand widerspricht der Intention des Gestaltungsplans, eine generelle Regelung über den Geländeverlauf zu treffen und Eingriffe in die Landschaft in einem Areal nahe dem Waldrand zu minimieren.
- Ungenügende Rüge: Das Bundesgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer mit diesen umfassenden Erwägungen der Vorinstanz nicht rechtsgenügend auseinandersetzte. Er begnügte sich damit, seine eigene, gegenteilige Sichtweise darzulegen, ohne substantiiert aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen willkürlich sein oder Bundesrecht verletzen sollten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Daher trat das Bundesgericht auf die Beschwerde bezüglich der Sichtschutzwand nicht ein.
V. Fazit
Die Beschwerde des A.__ erwies sich als unbegründet und wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Kurzzusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Bauherrn A.__ ab, welcher die Baubewilligung für einen Windfang mit Balkonersatz sowie eine Sichtschutzwand begehrte.
- Windfang/Balkonersatz: Die Baubewilligung für den "Windfang" wurde zu Recht verweigert. Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Einschätzung, dass die in den Sonderbauvorschriften geforderte "konstruktive Trennung" zum Hauptgebäude nicht gegeben ist. Dies wurde nicht nur mit optischen Aspekten begründet, sondern insbesondere auch mit der funktionellen Verbundenheit (keine eigene Rückseite, direkter Zugang, gemeinsame Dachentwässerung) und der statischen Abhängigkeit des geplanten Ersatzbalkons, der auf dem Windfang aufsetzen sollte. Die Rügen des Beschwerdeführers gegen die Auslegung der "konstruktiven Trennung" als willkürlich wurden abgewiesen, da die vorinstanzliche Begründung nicht offensichtlich unhaltbar war und der Gemeindeautonomie Rechnung getragen wurde. Da der Balkonersatz vom Windfang abhängig war, wurde auch dessen Bewilligung verweigert.
- Sichtschutzwand: Die Baubewilligung für die Sichtschutzwand wurde ebenfalls zu Recht verweigert. Das Bundesgericht hielt fest, dass der Gestaltungsplan und seine Sonderbauvorschriften (insbesondere §§ 12 und 14) als lex specialis allgemeinem kantonalen Baupolizeirecht (wie § 262 Abs. 3 EG ZGB/SO) vorgehen. Der Gestaltungsplan erlaubt entlang der Parzellengrenzen nur Grünelemente oder Hochstämmer, nicht jedoch eine feste bauliche Anlage wie die geplante Sichtschutzwand, welche als wesentlicher Eingriff in die Landschaft beurteilt wurde. Da der Beschwerdeführer diese umfassenden vorinstanzlichen Erwägungen nicht substantiiert widerlegte, trat das Bundesgericht auf diesen Beschwerdepunkt nicht ein.
Im Ergebnis bestätigte das Bundesgericht die Nichtbewilligungsfähigkeit aller drei geplanten Bauvorhaben.