Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_655/2025 vom 29. Januar 2026

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 9C_655/2025 und 9C_656/2025 vom 29. Januar 2026

Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts betrifft zwei Beschwerden der A.__ AG (Beschwerdeführerin) gegen Urteile des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 22. September 2025. Gegenstand der Beschwerden sind die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn für die Steuerperiode 2015 (Verfahren 9C_655/2025) sowie für die Steuerperioden 2017 und 2018 (Verfahren 9C_656/2025). Die beiden Verfahren wurden aufgrund der gleichen Parteien, des grundsätzlich gleichen Gegenstands und der teilweise identischen Erwägungen der Vorinstanz vereinigt.

I. Verfahrensablauf und Grundsätze

Die A._ AG mit statutarischem Sitz im Kanton Nidwalden ist im Immobilienhandel tätig. Das Kantonale Steueramt Solothurn (Beschwerdegegner) legte die Steuerfaktoren für die strittigen Perioden fest. Im Verfahren 9C_655/2025 rechnete das Steueramt einen "Verkaufsgewinn Liegenschaft U._" von CHF 200'000.- zum Reingewinn der Steuerperiode 2015 auf. Im Verfahren 9C_656/2025 erfolgten die Veranlagungen für 2017 und 2018 mangels eingereichter Steuererklärungen nach pflichtgemässem Ermessen (Ermessensveranlagung), wobei das Steueramt auf die dagegen erhobene Einsprache nicht eintrat. Das Kantonale Steuergericht Solothurn wies die Rekurse der Beschwerdeführerin in beiden Fällen ab.

Das Bundesgericht trat grundsätzlich auf die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein, prüfte jedoch die Einhaltung der Begründungsanforderungen und die Zulässigkeit von Noven. Es hielt fest, dass neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) vor Bundesgericht nur zugelassen sind, wenn erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die von der Beschwerdeführerin für 2017/2018 neu eingereichten "vollständigen Jahresrechnungen und Steuererklärungen" wurden als unzulässig erachtet, da sie erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden waren oder die Beschwerdeführerin nicht darlegte, weshalb sie diese nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte einreichen können (sogenannte echte bzw. unechte Noven). Des Weiteren erinnerte das Gericht an die qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht bei Grundrechtsverletzungen (Art. 106 Abs. 2 BGG) und daran, dass es an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden ist, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig oder willkürlich ist (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

II. Massgebende Punkte und rechtliche Argumente im Verfahren 9C_655/2025 (Steuerperiode 2015)

1. Streitpunkt: Im Mittelpunkt stand die Frage, ob der Betrag von CHF 200'000.- zu Recht als Gewinn aus dem Verkauf einer im Kanton Solothurn gelegenen Liegenschaft im Jahr 2015 steuerlich aufgerechnet wurde. Die Beschwerdeführerin behauptete, dieser Betrag sei bereits im Jahr 2014 als Eigenkapital oder "Eigenkapitalnachweis" vereinnahmt und verbucht worden.

2. Rechtliche Grundlagen der Steuerpflicht: Die beschränkte Steuerpflicht im Kanton Solothurn für juristische Personen, die weder Sitz noch tatsächliche Verwaltung im Kanton haben, aber Eigentum an solothurnischen Grundstücken besitzen oder damit handeln, ergibt sich aus § 85 Abs. 2 lit. c StG/SO (kantonales Steuergesetz) in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 lit. c und d StHG (Steuerharmonisierungsgesetz). Der Umfang der Steuerpflicht erstreckt sich dabei auf die entsprechenden Teile des Gewinns und Kapitals (§ 86 Abs. 2 StG/SO).

3. Argumente der Beschwerdeführerin und Würdigung durch das Bundesgericht: Die Beschwerdeführerin rügte im Wesentlichen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, der Wirtschaftsfreiheit und des Willkürverbots im Einsprache- und Rekursverfahren. Sie machte geltend, das Steueramt hätte hinsichtlich ihrer Ausführungen, wonach der fragliche Betrag Eigenkapital darstelle und bereits 2014 verbucht worden sei, detaillierter nachfragen und die bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Abteilung Strafsachen und Untersuchungen (ASU) befindlichen Unterlagen selbst einholen müssen. Zudem sei eine Aufforderung zur Ergänzung der Unterlagen per E-Mail an einen nicht bevollmächtigten Treuhänder erfolgt. Auch das kantonale Gericht habe den Untersuchungsgrundsatz und das rechtliche Gehör verletzt, indem es keinen Beweis über die Verbuchung des Betrags erhoben und einen offensichtlich unrichtigen Sachverhalt angenommen habe. Schliesslich sei ihr eine ordnungsgemässe Veranlagung nicht möglich, da der Sitzkanton Nidwalden noch keine Steuerausscheidung vorgenommen habe.

Das Bundesgericht wies diese Argumente ab: * Rechtliches Gehör im Einspracheverfahren: Die Beschwerdeführerin wusste spätestens mit der Verfügung vom 25. Mai 2023 um die Aufrechnung und deren Begründung. Es besteht kein bundesrechtlicher Anspruch darauf, dass das Steueramt vor Erlass des Einspracheentscheids erneut hätte mitteilen müssen, dass es der Argumentation der Steuerpflichtigen nicht folgen würde. Selbst wenn die Aufforderung zur Stellungnahme nicht formgerecht an die bevollmächtigte Person erfolgt sein sollte, hatte die Beschwerdeführerin nach Zustellung des ASU-Berichts vom 13. März 2024 (der ihr unbestrittenermassen zugestellt wurde) bis zum Einspracheentscheid am 1. April 2025 ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs, die nicht im Rekursverfahren hätte geheilt werden können, wurde nicht festgestellt. Die Beschwerdeführerin legte zudem nicht dar, inwiefern ihre Argumentation durch weitere Stellungnahmen oder Unterlagen gestärkt worden wäre. * Sachverhaltsfeststellung und Untersuchungsgrundsatz: Die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin im Jahr 2015 ein Grundstück verkauft und daraus einen Gewinn von CHF 200'000.- erzielt habe, beruhe unbestritten und verbindlich auf einem Kaufvertrag und der diesbezüglichen Meldung der Amtsschreiberei W.__ an das Steueramt. Die blosse Behauptung der Beschwerdeführerin, der Betrag stelle Eigenkapital dar oder sei 2014 verbucht worden, macht die vorinstanzlichen Feststellungen nicht offensichtlich unrichtig. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG wurde nicht erkannt. * Steuerausscheidung Nidwalden: Die fehlende Steuerausscheidung durch den Sitzkanton Nidwalden wurde als für die umstrittene Aufrechnung irrelevant erachtet.

III. Massgebende Punkte und rechtliche Argumente im Verfahren 9C_656/2025 (Steuerperioden 2017 und 2018)

1. Streitpunkt: Umstritten war, ob das Steueramt zu Recht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen die Ermessensveranlagungen für die Steuerperioden 2017 und 2018 nicht eintreten musste.

2. Rechtliche Grundlagen der Ermessensveranlagung und Nichteintreten: Gemäss § 147 Abs. 2 StG/SO (analog Art. 46 StHG) nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor, wenn der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können. Eine Ermessensveranlagung kann vom Steuerpflichtigen nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden. Die Einsprache ist zu begründen und allfällige Beweismittel sind zu nennen. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, wird darauf nicht eingetreten (§ 249 Abs. 4 StG/SO analog Art. 48 Abs. 2 StHG).

3. Argumente der Beschwerdeführerin und Würdigung durch das Bundesgericht: Die Beschwerdeführerin wiederholte die prozeduralen Rügen aus dem Verfahren 2015 und machte geltend, das Steueramt habe seiner Ermessensveranlagung einen offensichtlich unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt. Es habe lediglich die Differenz der Ankaufs- und Verkaufsverträge einer Liegenschaft berechnet und dabei verwaltungsnotorische und marktkonforme Faktoren (wie Provisionen, Nebenkosten, Zinsaufwand) unberücksichtigt gelassen, obgleich ihr mit der Einsprache entsprechende Kontoblätter und damit "zuverlässige Grundlagen" vorgelegen hätten. Auch hier wurde die fehlende Steuerausscheidung Nidwaldens als Hinderungsgrund angeführt. Das kantonale Gericht habe den Sachverhalt des Steueramtes unrechtmässig übernommen und den Nichteintretensentscheid geschützt.

Das Bundesgericht bestätigte den Nichteintretensentscheid des Steueramtes: * Voraussetzungen des Nichteintretens: Die Beschwerdeführerin bestritt die vorinstanzlichen Feststellungen im Zusammenhang mit dem Nichteintreten nicht substanziiert, ebenso wenig die Voraussetzungen der Ermessensveranlagung selbst. Das Gericht hob hervor, dass eine Ermessensveranlagung nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden kann. Die Beschwerdeführerin legte jedoch nicht (substanziiert) dar, dass die Ermessensveranlagung offensichtlich unrichtig gewesen sei, oder dass sie im Einspracheverfahren die Ungewissheit bezüglich des Sachverhalts vollständig beseitigt und auf diese Weise die zuverlässige Ermittlung der Steuerfaktoren ermöglicht hätte. * Unzureichende Dokumentation: Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin genügen die Einreichung von bloss nicht unterzeichneten Erfolgsrechnungen und einzelnen Kontoblättern nicht, um die Anforderungen an eine substanziierte Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung zu erfüllen. Es fehlte an vollständigen Jahresrechnungen und Steuererklärungen (wie in BGE 151 II 120 E. 6.2 ausgeführt). Ohne diese umfassenden Unterlagen konnte die Verwaltung die Veranlagung nicht korrekt überprüfen oder die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung feststellen. * Weitere Rügen: Die übrigen Vorbringen betreffend prozedurale Mängel und die Steuerausscheidung Nidwalden wurden analog zu den Ausführungen für die Steuerperiode 2015 verworfen.

IV. Schlussfolgerung des Bundesgerichts

Das Bundesgericht befand, dass die Beschwerden, soweit sie überhaupt die qualifizierten Anforderungen an die Begründung erfüllten und sich nicht in appellatorischer Kritik erschöpften, offensichtlich unbegründet seien. Sie wurden daher im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG abgewiesen. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde gegenstandslos. Die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
  1. Noven-Verbot: Das Bundesgericht ignorierte neue Beweismittel, die erst nach dem kantonalen Urteil entstanden oder ohne hinreichende Begründung nicht bereits zuvor eingereicht wurden.
  2. Steuerperiode 2015 (Liegenschaftsgewinn): Die Aufrechnung eines Verkaufsgewinns von CHF 200'000.- aus einem Solothurner Liegenschaftsverkauf im Jahr 2015 wurde bestätigt. Die Behauptung der Steuerpflichtigen, der Betrag sei Eigenkapital oder sei bereits 2014 verbucht worden, wurde nicht als ausreichend begründet oder bewiesen erachtet, um die willkürfreie Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zu widerlegen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Untersuchungsgrundsatzes wurde verneint.
  3. Steuerperioden 2017/2018 (Ermessensveranlagung): Das Nichteintreten auf die Einsprache gegen die Ermessensveranlagungen war rechtmässig. Die Steuerpflichtige hatte keine vollständigen und für die Überprüfung der offensichtlichen Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung notwendigen Unterlagen (insbesondere vollständige Jahresrechnungen und Steuererklärungen) eingereicht. Unvollständige oder nicht unterzeichnete Dokumente wie einzelne Kontoblätter und Erfolgsrechnungen wurden als ungenügend erachtet, um die Unsicherheit über die Steuerfaktoren zu beseitigen.