Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das vorliegende Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_322/2025 vom 28. Januar 2026
I. Parteien und Streitgegenstand
Die Beschwerdeführerin, Bâloise Assurance SA (nachfolgend «Bâloise»), wehrt sich gegen den Entscheid der Cour de justice des Kantons Genf, Chambre des assurances sociales, vom 8. April 2025. Dieser Entscheid hatte die ursprüngliche Anerkennung einer COVID-19-Infektion als Berufskrankheit durch die Bâloise im Fall des Beschwerdegegners A.__, einem als verantwortlicher Pfleger tätigen Versicherungsnehmers, im Wesentlichen bestätigt. Die Bâloise beantragt die vollständige Bestätigung ihrer Neubetrachtungs- und Einspracheentscheide, welche die Anerkennung der COVID-19-Infektion als Berufskrankheit widerrufen hatten.
II. Sachverhalt und Verfahrensgang
Ursprüngliche Anerkennung und Leistungen: A._, ein vollzeitlich angestellter verantwortlicher Pfleger im Spital B._, war obligatorisch gegen Unfall und Berufskrankheit bei der Bâloise versichert. Am 8. Juni 2020 meldete sein Arbeitgeber eine COVID-19-Infektion vom 11. April 2020 als beruflich bedingt. Die Bâloise anerkannte die Infektion zunächst als Berufskrankheit und sprach mit Entscheid vom 13. Juli 2023 eine Invalidenrente von 100 % sowie eine Integritätsentschädigung von 35 % für die somatischen Beschwerden zu, beendete jedoch die Taggelder per 30. Juni 2023 und die Kostenübernahme für medizinische Behandlungen per 13. Juli 2023. Psychische Störungen wurden abgelehnt. Eine Rentenrevision wurde für Ende 2024 angekündigt.
Neubetrachtung und Ablehnung der Leistungen: Der Versicherte und seine Krankenversicherung Helsana Assurances SA (nachfolgend «Helsana») erhoben Einsprache. Nach Gesprächen über eine "reformatio in peius" (Verschlechterung) zog der Versicherte seine Einsprache am 6. April 2024 zurück. Dennoch traf die Bâloise am 6. Mai 2024 einen Neubetrachtungsentscheid, wonach die COVID-19-Infektion nicht als Berufskrankheit anerkannt werden könne. Die Versicherungsleistungen wurden per 31. Mai 2024 eingestellt. Helsana, deren Einsprache noch nicht bearbeitet worden war, zeigte sich überrascht und erhob ebenfalls Einsprache gegen diesen neuen Entscheid, ebenso wie der Versicherte.
Einspracheentscheid der Bâloise: Mit Entscheid vom 22. August 2024 vereinigte die Bâloise die beiden Einspracheverfahren, erklärte die Anträge der Helsana bezüglich Rente und Integritätsentschädigung als unzulässig und wies die Einsprachen des Versicherten und der Helsana materiell ab.
Kantonales Verfahren: Der Versicherte und Helsana rekurrierten gegen den Einspracheentscheid der Bâloise. Das kantonale Gericht (Cour de justice) hiess den Rekurs des Versicherten mit Urteil vom 8. April 2025 teilweise gut: Es hob den Einspracheentscheid der Bâloise insoweit auf, als dieser die Rente und die Kostenübernahme für die Behandlung der somatischen Schäden des Versicherten beendete. Es wies jedoch den Rekurs der Helsana ab und bestätigte damit die Ablehnung der Kostenübernahme für psychische Störungen.
Beschwerde an das Bundesgericht: Die Bâloise reichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein, mit dem Ziel, ihren ursprünglichen Einspracheentscheid vom 22. August 2024 vollumfänglich zu bestätigen.
III. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts
1. Streitfrage und Prüfungsbefugnis: Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die Bâloise berechtigt war, ihren ursprünglichen Entscheid vom 13. Juli 2023 (Anerkennung der COVID-19-Infektion als Berufskrankheit) mittels Neubetrachtung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG zu widerrufen. Da es sich um die Gewährung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung handelt, ist das Bundesgericht nicht an den Sachverhalt der Vorinstanz gebunden (Art. 97 Abs. 2, 105 Abs. 3 BGG) und kann diesen selbst überprüfen.
2. Voraussetzungen der Neubetrachtung (Art. 53 Abs. 2 ATSG): Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann ein Versicherer auf formell rechtskräftige Entscheide oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese "offensichtlich unrichtig" sind und ihre Korrektur "erhebliche Bedeutung" hat. * Massgebender Zeitpunkt: Für die Beurteilung der offensichtlichen Unrichtigkeit sind die Tatsachen und die Rechtslage zum Zeitpunkt des ursprünglichen Entscheids massgebend, unter Berücksichtigung der damals geltenden Praxis. * Offensichtliche Unrichtigkeit: Diese liegt in der Regel vor, wenn Leistungsansprüche aufgrund falscher Rechtsgrundlagen zugesprochen oder massgebende Normen nicht oder unrichtig angewendet wurden. Aus Gründen der Rechtssicherheit muss die Unrichtigkeit "manifest" sein, um zu verhindern, dass die Neubetrachtung zu einer unbegrenzten Neubeurteilung von Dauersachverhalten wird. Insbesondere darf keine neue Sachverhaltswürdigung nach vertiefter Prüfung stattfinden, wenn der ursprüngliche Entscheid bei Ermessensspielraum der Behörde und der damaligen Sach- und Rechtslage vertretbar erschien. Bestehen begründete Zweifel an der Unrichtigkeit des ursprünglichen Entscheids, sind die Voraussetzungen der Neubetrachtung nicht erfüllt.
3. Definition der Berufskrankheit (Art. 9 UVG): * Listenkrankheiten (Art. 9 Abs. 1 UVG): Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten (Art. 3 ATSG), die ausschliesslich oder "vorwiegend" (>50 %) bei der beruflichen Tätigkeit durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht werden. Der Bundesrat führt diese Stoffe und Arbeiten sowie die dadurch verursachten Erkrankungen in Anhang 1 der UVV (RS 832.202) auf. Diese Liste ist abschliessend. * Andere Berufskrankheiten (Generalklausel, Art. 9 Abs. 2 UVG): Als Berufskrankheiten gelten auch andere Krankheiten, bei denen nachweislich ein "ausschliesslicher oder doch klar überwiegender" (>75 %) Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit besteht. Diese Generalklausel soll Lücken der Liste schliessen. Der Nachweis von 75 % ist erbracht, wenn statistische oder klinische Erfahrungen zeigen, dass die Erkrankung in einer bestimmten Berufsgruppe mindestens viermal häufiger auftritt als in der Allgemeinbevölkerung. Ist ein solcher wissenschaftlicher Nachweis aufgrund der Art der Krankheit nicht möglich, ist auch der Nachweis der qualifizierten Kausalität im Einzelfall ausgeschlossen.
4. Analyse der kantonalen Entscheidung und der Argumente der Bâloise durch das Bundesgericht:
Kantonale Feststellungen: Die Vorinstanz hatte die offensichtliche Unrichtigkeit des ursprünglichen Entscheids der Bâloise vom 13. Juli 2023 verneint. Sie hielt fest, die COVID-19-Infektion sei unbestreitbar eine Infektionskrankheit im Sinne von Ziff. 2 Bst. b Ziff. 4 des Anhangs 1 UVV. Der Versicherte habe eine Tätigkeit ausgeübt, die ein "spezifisches Risiko eines gesundheitsgefährdenden Arbeitsplatzes im Spital" im Sinne der Doppel-Liste von Ziff. 2 Bst. b des Anhangs 1 UVV darstelle. Daher habe die Vermutung einer Berufskrankheit gegolten, und es hätten keine Elemente im Dossier existiert, die diese Vermutung widerlegen könnten.
Erstes Argument der Bâloise (Definition der Krankheit): Die Bâloise rügte, eine "Post-COVID-19"-Erkrankung stelle kein eigenständiges Krankheitsbild dar und erfülle die Definition der Krankheit gemäss Art. 3 ATSG und Art. 9 Abs. 1 UVG nicht.
Zweites Argument der Bâloise (Kausalzusammenhang): Die Bâloise bestritt den Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit des Versicherten und der COVID-19-Infektion.
Fazit zur Neubetrachtung: Die Bâloise konnte die Unrichtigkeit ihres ursprünglichen Entscheids vom 13. Juli 2023 nicht darlegen, geschweige denn dessen offensichtliche Unrichtigkeit.
IV. Ergebnis
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Bâloise Assurance SA ab und bestätigt somit im Ergebnis den Entscheid der kantonalen Instanz. Die ursprünglich von der Bâloise anerkannte COVID-19-Infektion des Versicherten A.__ als Berufskrankheit bleibt bestehen, und die Leistungen für die somatischen Beschwerden sind weiterhin zu erbringen.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht bestätigte, dass die ursprüngliche Anerkennung einer COVID-19-Infektion als Berufskrankheit durch die Bâloise im Fall eines Pflegers nicht "offensichtlich unrichtig" im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG war. Es stellte klar, dass eine SARS-CoV-2-Infektion eine Listenkrankheit nach Art. 9 Abs. 1 UVG sein kann. Die Tätigkeit des Versicherten als verantwortlicher Pfleger in einem Spital mit Kontakt zu COVID-19-Patienten wurde als ein "spezifisches Risiko eines gesundheitsgefährdenden Arbeitsplatzes" eingestuft, was die natürliche Vermutung einer Berufskrankheit auslöste. Die von der Bâloise vorgebrachten Argumente (Verweis auf allgemeine Epidemiologie, keine hinreichenden Gegenbeweise) reichten nicht aus, um diese Vermutung zu widerlegen oder die offensichtliche Unrichtigkeit des ursprünglichen Entscheids zu beweisen. Eine Neubetrachtung zur Leistungsablehnung war daher nicht zulässig.