Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (III. öffentlich-rechtliche Abteilung) befasst sich mit einem Fall aus dem Bereich der beruflichen Vorsorge, insbesondere mit der Frage der Leistungspflicht einer Pensionskasse für Invalidenleistungen. Die Beschwerdeführerin A.__ begehrte von der Aargauischen Pensionskasse APK (Beschwerdegegnerin) die Ausrichtung von Invalidenrenten ab dem 1. Januar 2018. Streitig war primär, ob zwischen den während des Vorsorgeverhältnisses bestehenden Arbeitsunfähigkeitsphasen und der später eingetretenen Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang im Sinne des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) gegeben ist.
2. SachverhaltA.__, geboren 1975, war in zwei verschiedenen Anstellungsverhältnissen beim Kanton Aargau tätig und in dieser Zeit bei der APK versichert: * Erste Anstellung: Vom 1. Januar 2007 bis 31. Juli 2013 (90 % Pensum). Im September 2012 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung (IV) an, doch die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 15. Mai 2013 einen Leistungsanspruch mangels andauernder Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Ab dem 1. August 2013 bezog die Beschwerdeführerin Arbeitslosenentschädigung, wobei die Unia Arbeitslosenkasse ihre Vermittlungsfähigkeit im Rahmen von 90 % bestätigte. * Zweite Anstellung: Vom 1. März 2014 bis 31. Dezember 2016 (befristetes Arbeitsverhältnis, Pensum zuerst 60 %, ab 2016 40 %). Nach dem Ende dieser Anstellung meldete sie sich erneut zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung und am 27. April 2017 ein weiteres Mal bei der IV-Stelle an. Diese sprach ihr mit Verfügung vom 13. Oktober/17. November 2020 rückwirkend ab dem 1. Januar 2018 eine halbe Invalidenrente zu.
Die APK verneinte indessen eine eigene Leistungspflicht für eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge mit Schreiben vom 27. April 2023.
3. Vorinstanzliches VerfahrenA.__ klagte vor dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit dem Rechtsbegehren, die APK zur Ausrichtung von BVG-Renten ab dem 1. Januar 2018 zu verpflichten. Das kantonale Gericht wies die Klage mit Urteil vom 17. Januar 2025 ab.
4. Rügen vor BundesgerichtDie Beschwerdeführerin rügte vor dem Bundesgericht, das kantonale Urteil verletze diverse Verfahrensgrundsätze und materielle Bestimmungen des Bundesrechts. Sie beantragte primär die Aufhebung des Urteils und die Rückweisung an die Vorinstanz zur Zusprache der Leistungen, eventualiter die Aufhebung und Rückweisung zur bundesrechtskonformen Durchführung des Verfahrens und Urteilsbegründung.
5. Rechtliche Grundlagen und Begründung des Bundesgerichts 5.1. Verfahrensrechtliche RügenDie Beschwerdeführerin erhob mehrere formelle Rügen, die das Bundesgericht jedoch als unbegründet abwies:
Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV): Die Beschwerdeführerin beanstandete, das kantonale Gericht habe ihren Antrag auf Beizug der Akten der Arbeitgeberin stillschweigend übergangen und sich nicht zu ihren Vorbringen betreffend die Fürsorgepflichtverletzung der Arbeitgeberin sowie die Unmöglichkeit, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen, geäussert. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Begründungspflicht es nicht erfordert, jedes Vorbringen explizit zu widerlegen (BGE 150 III 1 E. 4.5). Die Vorinstanz habe durch den Hinweis auf die antizipierte Beweiswürdigung (BGE 134 I 140 E. 5.3) zu erkennen gegeben, dass weitere Beweiserhebungen am Ergebnis nichts ändern würden. Der Einwand der Fürsorgepflichtverletzung sei nicht entscheidrelevant, da er das Arbeitsverhältnis und nicht die Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung betreffe. Auch die Frage des rentenausschliessenden Einkommens sei angesichts der attestierten vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit offensichtlich bejaht worden.
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 73 Abs. 2 BVG): Die Beschwerdeführerin rügte, das kantonale Gericht habe weder die vollständigen Akten der Beschwerdegegnerin noch das Dossier der Arbeitgeberin beigezogen und somit auf unvollständiger Beweisgrundlage entschieden. Das Bundesgericht hielt fest, der Untersuchungsgrundsatz werde durch die Mitwirkungspflicht der Parteien eingeschränkt (BGE 151 V 219 E. 6.3). Die Beschwerdeführerin habe nicht substanziiert dargelegt, inwiefern die Akten der APK unvollständig gewesen seien. Bezüglich der Arbeitgeberakten sei deren Beizug für das erste Vorsorgeverhältnis wegen der bereits vorhandenen echtzeitlichen medizinischen Belege und unbestrittenen arbeitsrechtlichen Manifestationen überflüssig gewesen. Für das zweite Vorsorgeverhältnis seien ebenfalls keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten gewesen, insbesondere da die Beschwerdeführerin selbst angab, keine zusätzliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit innerhalb des reduzierten Pensums gehabt zu haben (vgl. dazu Urteil 9C_51/2020 E. 2). Der Entscheid über den Aktenbeizug sei stets einzelfallbezogen zu treffen.
Das Bundesgericht bestätigte, dass die Verfügungen der IV-Stelle vom 15. Mai 2013 und 13. Oktober/17. November 2020 für die berufliche Vorsorge keine Bindungswirkung entfalten. Die erste Verfügung betraf lediglich berufliche Massnahmen, nicht den Rentenanspruch. Die zweite Verfügung beurteilte die Arbeitsfähigkeit erst ab Oktober 2016, basierend auf einer IV-Anmeldung vom April 2017 (Art. 29 Abs. 1 IVG). Das kantonale Gericht habe demgemäss eine eigene, freie Würdigung der medizinischen Akten vorgenommen und die IV-Feststellungen lediglich als Bestätigung für den übereinstimmenden Zeitraum herangezogen, was bundesrechtskonform sei (vgl. BGE 143 V 434 E. 2.2).
5.3. Materielle Prüfung der Leistungspflicht (Sachlicher und zeitlicher Zusammenhang)Der Kern des materiellen Rechtsstreits betraf die Frage des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses bestehenden Arbeitsunfähigkeit und der erst später eingetretenen Invalidität gemäss Art. 23 lit. a BVG.
Definition der Unterbrechung des zeitlichen Konnexes: Das Bundesgericht präzisierte erneut die Rechtsprechung, wonach eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes grundsätzlich anzunehmen ist, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist und kumulativ bezogen auf die angestammte Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann (BGE 144 V 58 E. 4.5; BGE 134 V 20 E. 5.3; SVR 2024 BVG Nr. 25 S. 87). Eine Ausnahme bestehe, wenn eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (z.B. Eingliederungsversuch, soziale Erwägungen des Arbeitgebers; BGE 134 V 20 E. 3.2.1).
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin: Die Vorinstanz hatte festgehalten, dass die Beschwerdeführerin während des ersten Vorsorgeverhältnisses (bis Juli 2013) aus psychischen Gründen zeitweise arbeitsunfähig war (z.B. stationärer Aufenthalt 2012, anschliessend 50 % und 30 % Arbeitsunfähigkeit). Entscheidend war jedoch die Zeit nach dem ersten Vorsorgeverhältnis:
Schlussfolgerung zur Leistungspflicht der APK: Aufgrund dieser Würdigung kam das Bundesgericht zum Schluss, dass der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit in den Jahren 2012/2013 und der im Januar 2018 eingetretenen Invalidität nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Für eine nach Dezember 2016 eingetretene Arbeitsunfähigkeit (d.h. nach dem Ende der Versicherung bei der APK) sei die Beschwerdeführerin nicht mehr bei der APK, sondern bei der Stiftung Auffangeinrichtung versichert gewesen. Die Vorinstanz habe eine Leistungspflicht der APK somit bundesrechtskonform verneint.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: