Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_58/2025 vom 22. Januar 2026

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_58/2025 vom 22. Januar 2026 1. Einleitung

Das Bundesgericht hatte im Urteil 2C_58/2025 vom 22. Januar 2026 die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einer Gesellschaft, A.__ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu beurteilen. Der Streitgegenstand betraf die internationale Amtshilfe in Steuersachen (gestützt auf das Multilaterale Amtshilfeübereinkommen, MAC, und das Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz-Georgien, DBA CH-GE), insbesondere im Kontext eines parallel laufenden Investitionsschutz-Schiedsverfahrens vor dem International Centre for Settlement of Investment Disputes (ICSID). Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, das Amtshilfeersuchen Georgiens sei politisch motiviert, verstosse gegen Treu und Glauben und stehe in Konflikt mit dem Investitionsschutzabkommen sowie den Beweiserhebungsvorschriften des ICSID-Schiedsverfahrens.

2. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, A._, leitete am 14. Juni 2023 gestützt auf das Abkommen vom 3. Juni 2014 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Georgien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen (Investitionsschutzabkommen, BIT CH-GE) ein Schiedsverfahren beim ICSID ein. In der am 12. Juli 2024 eingereichten Schiedsklage rügte die A._ unter anderem eine unzulässige und überhöhte Besteuerung durch Georgien, die einer Enteignung gleichkomme.

Bereits am 27. September 2023, und somit nach Einleitung des ICSID-Schiedsverfahrens, jedoch vor Einreichung der präzisierten Schiedsklage, richtete der Georgia Revenue Service (ersuchende Behörde) ein Amtshilfeersuchen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Das Ersuchen erfolgte gestützt auf Art. 26 DBA CH-GE sowie Art. 5 des Übereinkommens vom 25. Januar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (MAC) und betraf die A._, wobei die Bank C._ AG als Informationsinhaberin genannt wurde.

Mit Schlussverfügung vom 28. November 2023 erachtete die ESTV die Voraussetzungen für die Amtshilfe als erfüllt und beabsichtigte die Übermittlung der Informationen. Dagegen erhob die A.__ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, mit der Begründung, das Amtshilfeersuchen sei politisch motiviert, stehe im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren und verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 8. Januar 2025 ab. Es verneinte insbesondere einen Vorrang der ICSID-Schiedsregeln gegenüber den MAC-Vorschriften und sah in der zeitlichen Nähe zwischen Schiedsverfahrenseinleitung und Amtshilfeersuchen keinen Verstoss gegen Treu und Glauben.

Gegen dieses Urteil legte die A.__ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein, mit dem Begehren, die Amtshilfe sei zu verweigern oder zumindest bis zum Abschluss des ICSID-Verfahrens zu sistieren. Eventualiter beantragte sie die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zu Fragen der Verjährung und Veranlagung nach ausländischem Recht.

3. Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht

Das Bundesgericht prüfte zunächst die Eintretensvoraussetzungen. Es bejahte das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 84a BGG, da das Verhältnis zwischen bilateralen Investitionsschutzabkommen und staatsvertraglichen Amtshilfevereinbarungen in Steuersachen in der Praxis bislang nicht detailliert geklärt wurde (E. 1.1.3). Es stellte einen hinreichend engen Konnex zwischen dem ICSID-Schiedsverfahren und dem Amtshilfeverfahren fest, um die Fragen in der Sache zu behandeln (E. 1.1.4). Die Beschwerde wurde somit zugelassen.

3.1 Verhältnis zwischen Investitionsschutzabkommen und Amtshilfe in Steuersachen (Rechtsfrage 1)

Die Beschwerdeführerin machte geltend, das Investitionsschutzabkommen und die darauf basierenden ICSID-Schiedsverfahrensregeln zur Beweiserhebung seien als "lex specialis" gegenüber den Vorschriften des MAC zur Informationsbeschaffung zu betrachten. Das Bundesgericht verneinte diese Argumentation detailliert:

  • Anwendbarkeit des Völkervertragsrechts: Die Auslegung völkerrechtlicher Verträge richtet sich nach der Wiener Vertragsrechtskonvention (VRK), insbesondere Art. 30 ff. VRK (E. 3.2).
  • Unterschiedliche Anwendungsbereiche und Gegenstände: Das Gericht stellte fest, dass das MAC (multilateral) die Amtshilfe in Steuersachen regelt, während das BIT CH-GE (bilateral) die Förderung und den Schutz gegenseitiger Investitionen zum Ziel hat (E. 3.3.1). Beide Verträge haben unterschiedliche Vertragsinhalte. Das MAC legt Verfahren für den Informationsaustausch fest, während das BIT selbst keine Regeln zur Informationsbeschaffung enthält, sondern auf Schiedsregeln verweist (E. 3.3.2).
  • Kein Normkonflikt: Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die beiden Staatsverträge aufgrund ihrer unterschiedlichen Anwendungsbereiche und Gegenstände auf gleicher Stufe stehen und sich nicht gegenseitig ausschliessen oder präzedieren. Es sei nicht ersichtlich, dass die Schweiz durch die Erfüllung einer Verpflichtung aus dem einen Vertrag gleichzeitig eine Verpflichtung aus dem anderen Vertrag verletze. Ein Normkonflikt liege nicht vor, und Art. 30 VRK (über aufeinanderfolgende Verträge zum selben Gegenstand) sei mangels Identität des Gegenstands nicht anwendbar. Die Verträge sind vielmehr unabhängig voneinander in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich anwendbar (E. 3.3.3; vgl. auch Art. 21 Abs. 2 lit. e MAC).
  • Trennung von Amtshilfeverfahren und Besteuerung: Das Gericht betonte, dass die Durchführung des Amtshilfeverfahrens keine unmittelbare Besteuerung im ersuchenden Staat zur Folge hat. Die übermittelten Informationen bilden lediglich die Grundlage für ein allfälliges innerstaatliches Besteuerungsverfahren. Das Amtshilfeverfahren dient nicht der Klärung des nationalen Steuerrechts des ersuchenden Staates (E. 3.3.4; Urteile 2C_55/2025 E. 1.3; 2C_703/2020 E. 8.4). Ein direkter sachlicher Konnex zum Amtshilfeverfahren liegt somit nicht vor.
  • Verwendungsvorbehalt und Geheimhaltung: Hinsichtlich der Befürchtung der Beschwerdeführerin, die amtshilfeweise erhobenen Informationen könnten im ICSID-Schiedsverfahren verwendet werden, verwies das Bundesgericht auf die abschliessend geregelten Beweiserhebungsvorschriften der "ICSID Rules". Ein solcher Einwand sei im Schiedsverfahren vorzutragen. Zudem bestehe aufgrund des Spezialitätsprinzips und der Geheimhaltungspflicht ohnehin ein Verwendungsvorbehalt gemäss Art. 22 MAC, auf den sich die Beschwerdeführerin berufen könne (E. 3.3.5).
  • Fazit: Die Rechtshängigkeit eines ICSID-Schiedsverfahrens schliesst die Gewährung der internationalen Amtshilfe in Steuersachen nicht aus und schränkt diese auch nicht ein, selbst wenn Besteuerungsfragen Gegenstand des Schiedsverfahrens sind (E. 3.3.5).
3.2 Völkerrechtlicher Grundsatz von Treu und Glauben (Rechtsfragen 2 und 3)

Die Beschwerdeführerin argumentierte, das Amtshilfeersuchen sei politisch motiviert und verstosse gegen den völkerrechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben, insbesondere angesichts der zeitlichen Nähe zum ICSID-Schiedsverfahren. Das Bundesgericht wies dies mit folgender Begründung ab:

  • Vertrauensprinzip: Nach Art. 26 VRK wird vermutet, dass ein Staat nach Treu und Glauben handelt (Vertrauensprinzip). Der ersuchte Staat vertraut grundsätzlich auf die Angaben des ersuchenden Staates. Eine Umstossung dieser Vermutung erfordert konkrete, nachgewiesene Anhaltspunkte (E. 3.4.1; BGE 146 II 150 E. 7.1; 144 II 206 E. 4.4).
  • Fehlende Kenntnis der Steuerfragen: Die Vorinstanz stellte unbestritten fest, dass die A.__ die Rüge einer unzulässigen oder überhöhten Besteuerung erst in der Schiedsklage vom 12. Juli 2024 (also nach dem Amtshilfeersuchen vom 27. September 2023) ausdrücklich erhoben hatte. Der ersuchenden Behörde konnte somit zum Zeitpunkt ihres Ersuchens nicht bekannt sein, dass Steuerfragen im Schiedsverfahren thematisiert werden sollten (E. 3.4.2). Diese Sachverhaltsfeststellung war für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG).
  • Keine Beeinflussung des Schiedsverfahrens: Das Amtshilfeverfahren klärt keine Fragen des nationalen Steuerrechts des ersuchenden Staates. Es kann daher dem ersuchenden Staat nicht vorgeworfen werden, mit der Einleitung des Amtshilfeverfahrens treuwidrig das Ergebnis des ICSID-Schiedsverfahrens beeinflussen zu wollen (E. 3.4.3).
  • Fazit: Eine Verletzung des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips wurde verneint. Die blosse zeitliche Nähe allein genügt nicht, um ein treuwidriges oder politisch motiviertes Verhalten anzunehmen (E. 3.4.4).
3.3 Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zum ausländischen Recht (Rechtsfrage 4)

Die Beschwerdeführerin beantragte eventualiter die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zu Fragen der Verjährung und Veranlagung nach ausländischem Recht und rügte eine Verletzung des Rechts auf Beweis (Art. 29 BV).

  • Grundsatz der voraussichtlichen Erheblichkeit: Das Bundesgericht verwies auf seine ständige Rechtsprechung, wonach die ersuchten Informationen lediglich einen Bezug zum im Amtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt aufweisen müssen ("voraussichtliche Erheblichkeit"). Es ist im Amtshilfeverfahren nicht zu klären, ob die Informationen im Steuerverfahren des ersuchenden Staates tatsächlich von Bedeutung sind und verwertet werden können (E. 4.1; BGE 144 II 206 E. 4.3; 143 II 185 E. 3.3.2; 142 II 161 E. 2.1.1).
  • Abgrenzung zum innerstaatlichen Verfahren: Der ersuchte Staat hat sich im Rahmen des Amtshilfeverfahrens nicht zum innerstaatlichen Steuer- und Verfahrensrecht des ersuchenden Staates zu äussern. Fragen der Verjährung oder der abschliessenden Veranlagung nach ausländischem Recht sind grundsätzlich von der betroffenen Person vor den Behörden des ersuchenden Staates geltend zu machen (E. 4.1; BGE 144 II 206 E. 4.6; 142 II 161 E. 2.2).
  • Fazit: Die Vorinstanz hat den Antrag auf Einholung eines Gutachtens zu diesen Fragen zu Recht abgewiesen. Eine Verletzung von Art. 29 BV liegt nicht vor (E. 4.2 und E. 4.3).
4. Ergebnis und Kosten

Das Bundesgericht wies die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, soweit darauf einzutreten war, ab. Die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
  1. Kein Normkonflikt zwischen Investitionsschutz und Amtshilfe: Das Bundesgericht stellte fest, dass das Investitionsschutzabkommen (BIT) und die Übereinkommen zur Amtshilfe in Steuersachen (DBA, MAC) unterschiedliche Gegenstände und Anwendungsbereiche haben. Sie stehen auf gleicher Stufe, sind unabhängig voneinander anwendbar und es besteht kein Widerspruch oder Vorrang des einen Abkommens gegenüber dem anderen.
  2. Kein Verstoss gegen Treu und Glauben: Die zeitliche Nähe zwischen der Einleitung des ICSID-Schiedsverfahrens und dem Amtshilfeersuchen Georgiens führt nicht zu einem Verstoss gegen den völkerrechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben. Zum Zeitpunkt des Amtshilfeersuchens war der ersuchenden Behörde unbestrittenermassen nicht bekannt, dass Steuerfragen explizit Gegenstand des Schiedsverfahrens werden würden. Eine politische Motivation oder Treuwidrigkeit wurde verneint.
  3. Keine Beurteilung ausländischen Rechts im Amtshilfeverfahren: Das schweizerische Amtshilfeverfahren dient nicht der Klärung oder Überprüfung des nationalen Steuer- oder Verfahrensrechts des ersuchenden Staates (z.B. Fragen der Verjährung oder abschliessenden Veranlagung). Die "voraussichtliche Erheblichkeit" der Informationen ist unabhängig davon zu beurteilen, ob diese im ersuchenden Staat tatsächlich verwertet werden können. Entsprechende Einwände sind im nationalen Verfahren des ersuchenden Staates vorzubringen. Die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zu ausländischem Recht wurde daher abgelehnt.
  4. Verwendungsvorbehalt: Die amtshilfeweise erhobenen Informationen unterliegen dem Spezialitätsprinzip (Art. 22 MAC) und können nicht unbegrenzt in einem ICSID-Schiedsverfahren verwendet werden.