Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_503/2025 vom 19. Januar 2026

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts (1C_503/2025) I. Einleitung und Sachverhalt

Das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_503/2025 vom 19. Januar 2026 betrifft die Verweigerung einer Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens. Die Beschwerdeführerinnen, die A.A._ AG und die A.B._ AG, hatten bei der Staatsanwaltschaft St. Gallen eine Strafanzeige gegen C._, Professor für Betriebswirtschaftslehre an der Universität St. Gallen, und D._, Professor an der Berner Fachhochschule für Wirtschaft, eingereicht.

Anlass der Strafanzeige war ein am 17. Januar 2025 in der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) veröffentlichter Artikel mit dem Titel "Professoren werfen A._ Buchhaltungsfehler vor", dessen Online-Version lautet: "Hat die A._ in der Buchhaltung getrickst? Laut zwei Professoren hat der Stromkonzern Milliardenbeträge falsch verbucht". Diese Artikel basierten auf einer gemeinsamen Studie von C._ und D._ vom 11. Januar 2025 mit dem Titel "Anreizstrukturen, Wertschöpfung und Systemrisiko im Energiehandel der A.__: Eine empirische Analyse der Energiehandelsgeschäfte in den Geschäftsjahren 2017/18 - 2023/24".

Die Beschwerdeführerinnen warfen den Professoren vor, in der Studie wiederholt zu insinuieren, die A.A.__ AG habe ihre Geschäftsberichte seit 2017 mit "Buchhaltungstricks" manipuliert und Gewinne im Handelsgeschäft um über 4 Milliarden Franken zu hoch ausgewiesen. Ziel sei die Auszahlung höherer Bonuszahlungen an Kaderleute gewesen, wobei höhere Steuern und Dividenden in Kauf genommen worden seien. Die Beschwerdeführerinnen sahen darin strafrechtlich relevantes Verhalten (Buchhaltungsmanipulationen, Urkundenfälschung, Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung), das ihren guten Ruf verletze und unlauter in den Wettbewerb am Strommarkt eingreife, was ihre Vertrauenswürdigkeit und Existenz gefährden könne.

Das Untersuchungsamt St. Gallen leitete die Strafanzeige an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen zur Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens weiter. Die Anklagekammer lehnte die Erteilung der Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen C._ mit Entscheid vom 26. Juni 2025 ab. Dagegen erhoben die A.A._ AG und die A.B.__ AG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.

II. Massgebende Rechtsgrundlagen und Prüfungsstandard für die Ermächtigung

Das Bundesgericht präzisiert eingangs den Zweck und den Prüfungsstandard des Ermächtigungserfordernisses nach Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO in Verbindung mit kantonalem Recht (hier: Art. 17 Abs. 2 lit. b EG-StPO/SG):

  1. Zweck: Das Ermächtigungserfordernis dient primär dem Schutz von Behördenmitgliedern und Beamten vor mutwilliger Strafverfolgung, um das reibungslose Funktionieren staatlicher Organe sicherzustellen (vgl. BGE 137 IV 269 E. 2.3).
  2. Prüfungsgegenstand: Bei der Entscheidung über die Ermächtigung dürfen – mit Ausnahme von obersten Vollziehungs- und Gerichtsbehörden – nur strafrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden (vgl. BGE 137 IV 269 E. 2.4).
  3. Schwelle für die Erteilung der Ermächtigung: Es ist lediglich ein Mindestmass an Hinweisen auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten erforderlich, das in minimaler Weise glaubhaft erscheinen muss. Die Ermächtigung muss bereits bei einer geringeren Wahrscheinlichkeit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit erteilt werden, als für die Anhandnahme eines Strafverfahrens notwendig wäre. Eine Verweigerung der Ermächtigung ist nur bei offensichtlich und klarerweise unbegründeten Strafanzeigen zulässig (vgl. BGE 149 IV 183 E. 2.3).
III. Wesentliche Rügen der Beschwerdeführerinnen und die Erwägungen des Bundesgerichts 1. Zuständigkeit der Anklagekammer und Anwendbarkeit des Ermächtigungserfordernisses

Die Beschwerdeführerinnen rügten, die Vorinstanz habe sich fälschlicherweise als zuständig erachtet, da Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO restriktiv auszulegen sei und auf einen ordentlichen Professor einer Universität nicht anwendbar sei. Dies sei mit dem Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV) und dem Willkürverbot (Art. 9 BV) nicht vereinbar, da private Forschende in Bezug auf ihre Publikationen benachteiligt würden.

Das Bundesgericht wies diese Rüge ab und bestätigte seine frühere Rechtsprechung (BGE 149 IV 183 E. 3.4.1 sowie Urteil 1C_68/2025 E. 1): * Als "Vollziehungsbehörden" im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO gelten alle Organisationen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen. * Die Universität St. Gallen ist eine vom Staat geführte, öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit, die öffentliche Aufgaben erfüllt und staatlicher Aufsicht unterliegt (Verweis auf Art. 1 ff. des Universitätsgesetzes des Kantons St. Gallen). * Daher bedarf es für die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdegegner einer Ermächtigung gemäss Art. 17 Abs. 2 lit. b EG-StPO/SG. Es bestehe kein Raum für eine einschränkende Auslegung von Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO. * Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots oder des Willkürverbots wurde verneint. Der Umstand, dass kantonale Regelungen (z.B. Bern vs. St. Gallen) unterschiedlich ausgestaltet sind und dies zu abweichenden Ermächtigungsverfahren für Co-Autoren führen kann, stellt keine Verletzung von Art. 8 BV dar, da die Kantone im Rahmen ihrer Kompetenz nach Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO unterschiedliche Regelungen treffen können (BGE 143 II 87 E. 6.3.1). Ein Professor an einer kantonalen Hochschule nimmt regelmässig einen Bildungsauftrag wahr, was ihn von Forschenden im Privatsektor unterscheidet.

2. Beurteilung des subjektiven Tatbestands und der Sachverhaltsfeststellung

Die Beschwerdeführerinnen rügten, die Vorinstanz habe den subjektiven Tatbestand (Vorsatz gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB) als nicht erfüllt betrachtet, ohne diesbezüglich Beweise erhoben zu haben (insbesondere ohne Befragung des Beschwerdegegners).

Das Bundesgericht stellte klar, dass die Frage, was eine Täterin oder ein Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, eine Tatfrage ist, während die rechtliche Beurteilung, ob daraus Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz abzuleiten ist, eine Rechtsfrage darstellt (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1). * Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit der wissenschaftlichen Arbeit des Beschwerdegegners auseinandergesetzt. * Sie gelangte zum Schluss, dass aufgrund der Aussagen in der Studie keine Hinweise bestünden, der Beschwerdegegner habe diese mit dem Ziel verfasst, vorsätzlich oder eventualvorsätzlich die Beschwerdeführerinnen in ihrer Ehre zu verletzen. * Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Studie darauf abzielte, im Hinblick auf die Inkraftsetzung des Bundesgesetzes über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (BATE) die involvierten Behörden und Personen über Forschungsergebnisse und Handlungsfelder zu informieren. * Das Bundesgericht befand, die Vorinstanz durfte aufgrund dieser gewichtigen Indizien ohne Willkür davon ausgehen, dass weitere Beweiserhebungen, insbesondere eine persönliche Befragung, ihre Überzeugung bezüglich des Willens des Beschwerdegegners nicht ändern würden. Die Rüge der Beschwerdeführerinnen, die sich weitgehend auf die Wiedergabe ihrer eigenen Sichtweise beschränkte, erfüllte die qualifizierten Begründungsanforderungen an eine Sachverhaltsrüge nicht (BGE 143 II 283 E. 1.2.4).

3. Anforderungen an die Erteilung der Ermächtigung und Prüfung des Anfangsverdachts

Die Beschwerdeführerinnen beanstandeten, die Vorinstanz habe zu hohe Anforderungen an die Erteilung der Ermächtigung gestellt und damit Art. 5 Abs. 1 BV, Art. 2 StPO sowie Art. 7 StPO verletzt, da aus der Strafanzeige genügend Hinweise auf einen Anfangsverdacht hervorgegangen seien.

Das Bundesgericht bestätigte die Begründung der Vorinstanz, wonach diese die Ermächtigung zu Recht verweigert hatte: * Die Vorinstanz befand, dass neben dem fehlenden Vorsatz keine Hinweise darauf bestünden, dass der Beschwerdegegner in seiner Studie ein strafrechtlich relevantes Verhalten (Urkundenfälschungen, Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung) unterstellt oder unehrenhaftes Verhalten vorgeworfen hätte. * Die Ausführungen in der Studie erschienen als sachlich formuliert und müssten im dargelegten Gesamtkontext beurteilt werden. Deren Schlussfolgerungen erschienen strafrechtlich nicht relevant. * Es bestünden offensichtlich unterschiedliche Ansichten über die Verbuchungsart von Absicherungsverlusten. Eine kritische, aber sachliche Auseinandersetzung bzw. ein wissenschaftlicher Diskurs zu einem systemrelevanten Schweizer Stromunternehmen müsse möglich sein, ohne dass strafrechtliche Konsequenzen drohen, insbesondere wenn es um erhebliche öffentliche und volkswirtschaftliche Interessen gehe. * Die Interpretationen der Studie in den NZZ-Artikeln vom 17. Januar 2025 könnten dem Beschwerdegegner nicht angelastet werden. Zudem sei zu beachten, dass im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Studie bereits eine öffentliche Diskussion über die Rolle der A.__ und mutmasslich überdimensionierte Boni im Gange war. * Zusammenfassend bestanden nach Auffassung der Vorinstanz keine Anhaltspunkte für ein möglicherweise strafbares Verhalten, namentlich für üble Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) oder unlauteres Handeln (Art. 3 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 23 UWG), weshalb die Strafanzeige als "offensichtlich unbegründet" im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung galt.

4. Detaillierungsgrad der Vorinstanz und prozessuale Rügen

Schliesslich rügten die Beschwerdeführerinnen, die Vorinstanz habe sich zu detailliert zu den strafrechtlichen Bestimmungen und zur Subsumtion geäussert, anstatt sich auf die Prüfung minimaler Hinweise zu beschränken. Dies verletze ihren Anspruch auf Beurteilung durch ein zuständiges Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV) sowie den Grundsatz der "double instance" (Art. 80 Abs. 2 und Art. 110 BGG).

Das Bundesgericht wies auch diese Rügen ab: * Die Vorinstanz war für das Ermächtigungsverfahren zuständig, da die kantonale Regelung zutreffend angewendet wurde und Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO den Kantonen die Möglichkeit einräumt, richterliche Ermächtigungsbehörden einzusetzen (vgl. BGE 137 IV 269 E. 2.2). * Eine Ermächtigungsbehörde ist verpflichtet, die Ermächtigung zu verweigern, wenn eine offensichtlich und klarerweise unbegründete Strafanzeige vorliegt. Indem die Vorinstanz ihrer Aufgabe nachkam und zu einem (den Beschwerdeführerinnen unerwünschten) Schluss gelangte, wurden deren verfassungsmässigen Rechte nicht verletzt. * Das Ermächtigungsverfahren ist eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit. Daher ist Art. 80 Abs. 2 BGG (Grundsatz der doppelten Instanz bei strafrechtlichen Angelegenheiten) nicht einschlägig. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen erfüllt die Anforderungen an eine Vorinstanz nach Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG sowie Art. 110 BGG.

IV. Schlussfolgerung des Bundesgerichts

Das Bundesgericht wies die Beschwerde als unbegründet ab, soweit darauf einzutreten war. Die Beschwerdeführerinnen trugen die Gerichtskosten und hatten den Beschwerdegegner zu entschädigen.

V. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
  1. Ermächtigungserfordernis: Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen war zuständig für die Prüfung der Ermächtigung zur Strafverfolgung eines Professors der Universität St. Gallen, da diese eine öffentlich-rechtliche Anstalt ist, die öffentliche Aufgaben wahrnimmt. Kantonale Unterschiede in der Ausgestaltung des Ermächtigungserfordernisses verletzen die Rechtsgleichheit nicht.
  2. Prüfungsstandard: Eine Ermächtigung zur Strafverfolgung ist nur bei "offensichtlich und klarerweise unbegründeten Strafanzeigen" zu verweigern, wobei ein geringer Anfangsverdacht genügen würde.
  3. Fehlender Anfangsverdacht: Die Vorinstanz hat in nicht willkürlicher Weise festgestellt, dass kein Anfangsverdacht für üble Nachrede (Art. 173 StGB) oder unlauteren Wettbewerb (Art. 3 UWG) vorliegt. Die Studie diente einem wissenschaftlichen Diskurs im Rahmen einer gesetzgeberischen Diskussion und zeigte keinen Vorsatz zur Ehrverletzung.
  4. Wissenschaftlicher Diskurs: Eine kritische, aber sachliche Auseinandersetzung mit systemrelevanten Unternehmen im wissenschaftlichen Rahmen muss möglich sein, ohne strafrechtliche Verfolgung befürchten zu müssen.
  5. Prozessuale Rügen: Die Rügen bezüglich des Detaillierungsgrades der Vorinstanz und der Verletzung des Grundsatzes der "double instance" wurden abgewiesen, da das Ermächtigungsverfahren eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit ist und die Vorinstanz ihrer Prüfungspflicht korrekt nachkam.