Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_524/2025 vom 28. Januar 2026

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (9C_524/2025 vom 28. Januar 2026) detailliert zusammen.

I. Parteien und Gegenstand

  • Beschwerdeführerin: A.__
  • Beschwerdegegnerin: IV-Stelle des Kantons Aargau
  • Gegenstand: Invalidenversicherung (Rentenanspruch)

II. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensverlauf

Die 1961 geborene A.__ meldete sich im Januar 2013 wegen eines Krebsleidens bei der Invalidenversicherung (IV) an. Die Sache durchlief einen langwierigen Prozess mit mehreren Rückweisungen:

  1. Februar 2015: Die IV-Stelle des Kantons Aargau sprach A.__ eine halbe Invalidenrente für Juli 2013 bis April 2014 zu, basierend auf einer Haushaltsunfähigkeit von 56 % (Februar 2013) resp. 24 % (Februar 2014).
  2. August 2015: Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hob diese Verfügung auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, um ein "umfassendes medizinisches Gutachten und anschliessend erneuter Haushaltsabklärung" einzuholen.
  3. April 2019: Nach Einholung eines polydisziplinären Gutachtens der asim Begutachtung (Dezember 2016) und einer Abklärung vor Ort sprach die IV-Stelle eine Viertelsrente ab Mai 2014 zu, basierend auf einer Einschränkung von 42 %.
  4. Januar 2020: Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hob auch diese Verfügung auf und wies die Sache erneut zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die IV-Stelle zurück.
  5. März 2022: Nach einer interdisziplinären Expertise der SMAB AG Bern (Februar 2021) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch ab Juli 2013, da sie eine Einschränkung von nur 20-30 % annahm und eine gesundheitliche Verschlechterung im April 2017 als nicht rentenrelevant erachtete, da sie nicht über die Dauer eines erneuten Wartejahres angehalten habe.
  6. Oktober 2022: Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde von A.__ ab.
  7. November 2023: Das Bundesgericht hiess die Beschwerde (Urteil 9C_542/2022) teilweise gut, hob das kantonale Urteil und die IV-Verfügung auf und wies die Sache an die IV-Stelle zur neuerlichen Verfügung zurück.
    • Das Bundesgericht stellte dabei fest, dass für den Zeitraum Juli 2013 bis September 2016 eine psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit für Haushaltsarbeiten von 50 % bestand. Ein allfälliger Rentenanspruch hänge jedoch von der Pflegebedürftigkeit des Ehemanns und der zumutbaren Mithilfe von Familienangehörigen ab, was eine umfassende Haushaltsabklärung erforderlich mache.
    • Für die Zeit ab Oktober 2016 bis zum 25. April 2017 blieb die Gesundheit unverändert, verschlechterte sich dann erheblich (Sturz am 25. April 2017, Handverletzung am 23. August 2017) und erreichte am 1. November 2017 wieder das frühere Niveau. Auch hier sei der Einfluss auf einen Rentenanspruch erst nach gebotener Haushaltsabklärung zu beurteilen.
  8. Mai 2024: Nach erneuter Abklärung vor Ort (Abklärungsbericht vom März 2024) verneinte die IV-Stelle wiederum einen Rentenanspruch ab Juli 2013. Sie ermittelte eine wechselnde Einschränkung im Haushalt (u.a. 0 % ab Juli 2013, 45 % ab April 2017, 0 % ab Juli 2017, 15 % ab August 2017, 30 % ab Oktober 2017, 3 % ab November 2017). Die gesundheitliche Verschlechterung im April 2017 sei irrelevant, weil sie nicht bis zum Ablauf des erneut zu durchlaufenden Wartejahres angehalten habe.
  9. Juni 2025: Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde von A.__ ab. Dieses Urteil ist Gegenstand der aktuellen bundesgerichtlichen Überprüfung.

III. Rügen der Beschwerdeführerin vor Bundesgericht

A.__ beantragte die Aufhebung des kantonalen Urteils und der IV-Verfügung und die Zusprache einer befristeten halben Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50 % für den Zeitraum 1. Mai 2014 bis 31. Oktober 2017 (sinngemäss evtl. ab 1. Juli 2013). Eventualiter beantragte sie die Rückweisung zur Wiederholung der Haushaltsabklärung.

Sie rügte im Wesentlichen:

  • Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV): Die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt und wesentliche Akten nicht formell beigezogen.
  • Befangenheit (Art. 36 Abs. 1 ATSG): Die Abklärungsperson der IV-Stelle habe den Anschein der Befangenheit erweckt, indem sie Passagen aus dem Ehemann betreffenden ZVMB-Gutachten (mit Vorwürfen der Aggravation/Simulation) in den Abklärungsbericht aufgenommen habe.
  • Willkürliche Beweiswürdigung und exzessive Anwendung der Schadenminderungspflicht:
    • Das ZVMB-Gutachten betreffend den Ehemann hätte nicht verwertet werden dürfen, da es nicht beweiskräftig sei und den relevanten Zeitraum nicht abdecke.
    • Die Vorinstanz habe den gesamten Aufgabenbereich der Versicherten auf den Ehemann und andere Familienmitglieder überwälzt, was eine unzulässige und exzessive Anwendung der Schadenminderungspflicht darstelle. Dies verstosse gegen die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 141 V 642 E. 4.3.2; 133 V 504 E. 4.2).
    • Bei psychisch bedingten Einschränkungen im Haushalt komme den fachärztlichen Einschätzungen höheres Gewicht zu als den nichtärztlichen Abklärungserkenntnissen. Die auf dem ZVMB-Gutachten resp. dem Abklärungsbericht basierenden Feststellungen seien daher willkürlich und unhaltbar.

IV. Erwägungen des Bundesgerichts

1. Formelle Rügen: Das Bundesgericht wies die formellen Rügen der Beschwerdeführerin ab: * Rechtliches Gehör: Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor, wenn eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids möglich war. Dies war hier der Fall. * Aktenbeizug: Selbst bei mangelhafter Aktenführung der IV-Stelle liegt keine Gehörsverletzung vor, wenn das kantonale Gericht die massgeblichen Akten in zulässiger Weise beigezogen hat, was unbestritten war. * Befangenheit: Die blosse Wiedergabe von Passagen aus einem Gutachten begründet keinen Anschein von Befangenheit. Die Beweiskraft des Gutachtens ist eine materiellrechtliche Frage.

2. Materielle Rügen – Grundsätze der Invaliditätsbeurteilung im Haushalt: Das Bundesgericht hielt an seiner Rechtsprechung fest: * Bei der Beurteilung von Einschränkungen im Haushalt ist nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit massgebend, sondern wie sich der Gesundheitsschaden konkret in der nichterwerblichen Betätigung auswirkt (Art. 69 Abs. 2 IVV). Dies wird durch eine Abklärung an Ort und Stelle erhoben. * Die Abklärung erstreckt sich auch auf den zumutbaren Umfang der Mithilfe von Familienangehörigen im Rahmen der Schadenminderungspflicht. Es ist zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Die Bewältigung der Haushaltstätigkeit darf jedoch nicht auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass bei jeder Einschränkung gefragt wird, ob ein Familienmitglied zur Ausführung der Teilfunktion in Frage kommt (BGE 141 V 642 E. 4.3.2; 133 V 504 E. 4.2). * Ein Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle muss von einer qualifizierten Person erstellt werden, plausibel, begründet und detailliert sein und mit den erhobenen Angaben übereinstimmen. Das Gericht greift in das Ermessen der Abklärungsperson nur bei klar feststellbaren Fehleinschätzungen ein (BGE 140 V 543 E. 3.2.1). * Bei psychisch bedingter Invalidität ist in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen, wenn sich diese und die Ergebnisse der Abklärung vor Ort widersprechen (Urteil 8C_426/2024 E. 4.2).

3. Materielle Rügen – Anwendung auf den Fall: Das Bundesgericht beurteilte die vorinstanzlichen Feststellungen und die Rügen der Beschwerdeführerin im Lichte dieser Grundsätze: * Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin: Die vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit von A._ im Haushalt waren unbestritten und für das Bundesgericht verbindlich. Es wurde eine (psychiatrisch begründete) Einschränkung von 50 % von Juli 2013 bis 24. April 2017, gefolgt von somatisch begründeten Schwankungen (100 % ab 25. April 2017, 50 % ab 1. Juli 2017, 70 % ab 23. August 2017, 50 % ab 24. Oktober 2017, 20 % ab 1. November 2017) festgestellt. * Pflegebedürftigkeit des Ehemannes: Der Abklärungsbericht legte nachvollziehbar dar, dass der Ehemann keine regelmässige Pflege benötigte und eine solche nicht zum Aufgabenbereich der Versicherten gehörte. Gegen diese Feststellung wurden keine substanziellen Gegenargumente vorgebracht. * Priorität ärztlicher Einschätzung bei psychischer Invalidität und Schadenminderungspflicht: * Das Bundesgericht bestätigte, dass der "Vorrang" der psychiatrischen Einschätzung (E. 2.2.2 in fine) bei psychisch bedingter Invalidität nicht ausschliesst, die Schadenminderungspflicht resp. die zumutbare Mithilfe von Familienangehörigen zu berücksichtigen. Es sah keinen Anlass, diese Praxis zu ändern. * Im vorliegenden Fall lagen keine sich widersprechenden Ergebnisse vor: Der Abklärungsbericht stimmte mit der psychiatrischen Einschätzung einer Einschränkung von 50 % für den Zeitraum Juli 2013 bis 24. April 2017 überein. Es ist keine Überdehnung der Schadenminderungspflicht, wenn die Berücksichtigung zumutbarer Mithilfe dazu führt, dass letztlich keine rentenrelevante Einschränkung (mindestens 40 %) mehr resultiert. * Beweiskraft des Abklärungsberichts und Zumutbarkeit der Mithilfe: * Der Abklärungsbericht führte aus, dass A._ in einer Wohngemeinschaft mit ihrem Ehemann und teilweise mit vier erwachsenen Kindern und zwei Schwiegertöchtern, mindestens aber mit einem erwachsenen Sohn, lebte. Die Abklärungsperson berücksichtigte die individuelle Situation der Familienangehörigen (Erwerbstätigkeit, Ausbildung, Gesundheit). * Sie ging davon aus, dass dem Ehemann eine Mithilfe von 40 % und den übrigen Familienmitgliedern jeweils eine Mithilfe von mindestens 15 % zumutbar gewesen sei. * Das Bundesgericht erachtete die Annahme, dass den erwachsenen Kindern eine Mithilfe von jeweils 15 % zumutbar war, als plausibel und die Beschwerdeführerin legte keine Gegenargumente dar, welche die Überzeugungskraft des Berichts schmälern würden. * Folgerung für Juli 2013 bis 24. April 2017: Die attestierte Arbeitsunfähigkeit der Versicherten von 50 % konnte durch die zumutbare Mithilfe der im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder so weit kompensiert werden, dass keine für einen Rentenanspruch vorausgesetzte Einschränkung von mindestens 40 % mehr resultierte. Die Frage nach der Mithilfe des Ehemannes und der Beweiskraft des ZVMB-Gutachtens war daher für diesen Zeitraum nicht entscheidungsrelevant. * Folgerung für den Zeitraum ab 25. April 2017: Die im Abklärungsbericht berücksichtigten vorübergehenden Verschlechterungen (z.B. 100 % ab 25. April 2017) waren aufgrund ihrer kurzen Dauer (25. April bis 30. Juni 2017 bzw. 23. August bis 23. Oktober 2017) gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV nicht zu berücksichtigen, da sie nicht bis zum Ablauf eines Wartejahres anhielten. Ab November 2017 machte die Beschwerdeführerin ohnehin keinen Rentenanspruch mehr geltend. * Fazit: Der Abklärungsbericht überzeugte in den entscheiderheblichen Punkten, insbesondere hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Versicherten im Haushalt und der Zumutbarkeit der Mithilfe durch die erwachsenen Kinder. Die Ausführungen zum ZVMB-Gutachten und zur Zumutbarkeit der Mithilfe des Ehemannes waren angesichts der durch die Kinder kompensierbaren Einschränkung nicht entscheidend.

V. Schlussfolgerung des Bundesgerichts

Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen.

VI. Kosten und unentgeltliche Rechtspflege

Der Beschwerdeführerin wurde die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin Alexandra Meichssner als unentgeltliche Anwältin bestellt. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen, mit dem Hinweis auf eine spätere Ersatzpflicht. Die Rechtsvertreterin erhielt eine Entschädigung von Fr. 3'000.- aus der Bundesgerichtskasse.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht bestätigte, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat, da ihr Invaliditätsgrad im Haushalt die für einen Rentenanspruch erforderlichen 40 % nicht erreichte. Obwohl eine psychiatrisch bedingte Einschränkung von 50 % (Juli 2013 bis April 2017) festgestellt wurde, konnte diese durch die zumutbare Mithilfe von im Haushalt lebenden erwachsenen Familienangehörigen (insbesondere den Kindern) kompensiert werden. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht und der Familienmithilfe auch bei psychisch bedingten Einschränkungen zulässig ist und nicht als Überwälzung der Aufgaben missverstanden werden darf. Vorübergehende, kurzzeitige gesundheitliche Verschlechterungen wurden als nicht rentenrelevant erachtet, da sie die Dauer eines erneuten Wartejahres nicht erreichten. Die im Abklärungsbericht getroffenen Feststellungen zur Zumutbarkeit der Mithilfe wurden als plausibel und beweiskräftig erachtet, wodurch weitere Rügen der Beschwerdeführerin (u.a. bezüglich Gutachten zum Ehemann) irrelevant wurden.