Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 4A_315/2025 vom 27. Januar 2026 detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 4A_315/2025
1. Einführung und Parteien
Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (BGer) betrifft einen Fall im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit. Die Beschwerdeführerin, die Fussballunion A._ (Arbeitgeberin), ein nationaler Fussballverband und Mitglied der FIFA, focht einen Schiedsentscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) an. Dieser Schiedsentscheid hatte eine frühere Entscheidung der Players' Status Chamber (FIFA PSC) bestätigt, welche die Arbeitgeberin zur Zahlung von Lohn und Schadenersatz an den Beschwerdegegner, B._ (Arbeitnehmer), einen professionellen Fussballtrainer, verurteilte. Die zentrale Frage vor dem Bundesgericht war die Zuständigkeit der FIFA PSC und in deren Folge die materielle Zuständigkeit des TAS zur Beurteilung der arbeitsrechtlichen Streitigkeit.
2. Sachverhalt (relevant für die rechtliche Würdigung)
3. Rechtliche Grundlagen und Prüfungsrahmen des Bundesgerichts
Die Beschwerde in Zivilsachen gegen internationale Schiedsentscheide richtet sich nach Art. 190 ff. des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG). Das Bundesgericht prüft dabei die Rügen nach dem Rügeprinzip, d.h. nur explizit vorgebrachte und begründete Rügen werden behandelt (Art. 77 Abs. 3 BGG). Im Rahmen einer Zuständigkeitsrüge (Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG) prüft das BGer die rechtlichen Aspekte der Zuständigkeit frei, einschliesslich materieller Vorfragen.
Besonders relevant für die Auslegung einer Schiedsvereinbarung ist, dass diese nach den allgemeinen Grundsätzen der Willenserklärungsauslegung beurteilt wird. Steht kein übereinstimmender tatsächlicher Wille der Parteien fest (subjektive Auslegung), erfolgt eine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip (objektive Auslegung), d.h., wie eine Erklärung vom jeweiligen Empfänger nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste. Das Bundesgericht betont, dass mit dem Verzicht auf ein staatliches Gericht der Rechtsmittelweg stark eingeschränkt wird, weshalb ein solcher Verzichtswille nicht leichthin angenommen werden darf. Eine restriktive Auslegung von Schiedsvereinbarungen ist im Zweifel geboten (BGE 147 III 107 E. 3.1.2; 144 III 235 E. 2.3.4).
4. Begründung des Bundesgerichts im Detail
4.1. Abgrenzung der Zuständigkeitsrüge
Zunächst stellte das Bundesgericht klar, dass die Beschwerdeführerin die Zuständigkeit des TAS nicht insgesamt bestritten, sondern explizit als Berufungsinstanz zur Überprüfung der FIFA PSC-Zuständigkeit anerkannt hatte. Die Kernfrage war somit nicht die interne Kompetenzordnung der FIFA, sondern die materielle Zuständigkeit des TAS und der FIFA PSC aufgrund einer fehlenden bzw. von den Parteien abbedungenen Schiedsvereinbarung für die vorliegende Streitsache. Es ging darum, ob die in Art. 22 RSTP enthaltene Schiedsklausel angesichts der vertraglichen Vereinbarung in Ziffer 16 des Arbeitsvertrags auf den konkreten Fall anwendbar ist.
4.2. Auslegung von Ziffer 16 des Arbeitsvertrags ("competent court for resolution")
Das Bundesgericht verwarf die Auslegung des Schiedsgerichts im Hinblick auf Ziffer 16 des Arbeitsvertrags in mehrfacher Hinsicht:
4.3. Verhältnis zu Art. 22 Abs. 1 FIFA RSTP (Subsidiarität der FIFA-Zuständigkeit)
Das Bundesgericht präzisierte die Rolle von Art. 22 Abs. 1 RSTP. Diese Bestimmung statuiert die Zuständigkeit der FIFA PSC (und in der Folge des TAS) in internationalen Arbeitsstreitigkeiten lediglich subsidiär. Dies bedeutet, dass die FIFA-Zuständigkeit nur greift, wenn die Parteien nicht explizit die staatlichen Gerichte vereinbart haben. Haben die Parteien, wie im vorliegenden Fall in Ziffer 16 des Arbeitsvertrags, die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte vorgesehen, entfällt die FIFA-Zuständigkeit vollständig. Sie besteht in diesem Fall nicht alternativ neben der staatlichen Gerichtsbarkeit. Es ist nicht erforderlich, dass die Parteien die FIFA-Zuständigkeit explizit wegbedingen; es genügt, dass sie im Arbeitsvertrag die staatlichen Gerichte als zuständig erklären.
4.4. Gesamtbewertung
Zusammenfassend stellte das Bundesgericht fest, dass kein klarer Wille der Parteien ersichtlich war, die Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis der staatlichen Gerichtsbarkeit zu entziehen und einem Schiedsgericht zu unterstellen. Im Gegenteil, Ziffer 16 des Arbeitsvertrags legte nach objektiven Gesichtspunkten die ausschliessliche Zuständigkeit der staatlichen Gerichte fest. Weder das Argument, der Arbeitnehmer sei die sozial schwächere Partei, noch der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs der Beschwerdeführerin konnten die Bundesgerichtsentscheidung beeinflussen.
5. Entscheid des Bundesgerichts
Die Rüge der Beschwerdeführerin erwies sich als begründet. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut, hob den Schiedsentscheid des TAS vom 21. Mai 2025 auf und wies die Sache an das TAS zurück. Das TAS wurde angewiesen, seinerseits den Entscheid der FIFA PSC vom 23. April 2024 aufzuheben und die Unzuständigkeit der FIFA PSC festzustellen.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: