Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 4A_313/2025 vom 27. Januar 2026
1. Einleitung und Parteien Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (I. zivilrechtliche Abteilung) befasst sich mit einer Beschwerde in Zivilsachen gegen einen Schiedsentscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS/CAS) vom 21. Mai 2025. Gegenstand der Beschwerde ist die internationale Schiedsgerichtsbarkeit, insbesondere die Zuständigkeit eines Verbandsorgans (FIFA Players' Status Chamber, FIFA PSC) und des TAS zur Beurteilung einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit.
Die Beschwerdeführerin, die Fussballunion A._, ein nationaler Fussballverband und FIFA-Mitglied, fungierte im Sachverhalt als Arbeitgeberin. Der Beschwerdegegner, B._, ist ein professioneller Fussballtrainer und war der Arbeitnehmer.
2. Sachverhalt und Vorinstanzen Der Beschwerdegegner wurde am 1. August 2022 von der Beschwerdeführerin als Nationaltrainer angestellt. Der befristete Arbeitsvertrag enthielt in Ziffer 16 eine Klausel zur Streitbeilegung: "Disputes regarding the interpretation of the meaning and implementation of the agreement shall be resolved in good faith by mutual agreement between the parties. If it is impossible to reach an agreement, the dispute shall be referred to the competent court for resolution."
Relevant waren ferner die Bestimmungen des FIFA-Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern (RSTP): * Art. 22 Abs. 1 lit. c RSTP sah die Kompetenz der FIFA für arbeitsrechtliche Streitigkeiten internationaler Dimension zwischen Vereinen/Verbänden und Trainern vor, betonte aber, dass dies "unbeschadet des Rechts jedes Spielers, Trainers, Verbandes oder Vereins, vor einem Zivilgericht wegen arbeitsbezogener Streitigkeiten Abhilfe zu suchen" geschah. Die Parteien konnten explizit ein nationales Schiedsgericht wählen. * Art. 23 Abs. 2 RSTP wies die Zuständigkeit zur Entscheidung solcher Fälle der Players' Status Chamber (FIFA PSC) zu. * Art. 57 Abs. 1 der FIFA-Statuten bestimmte, dass Berufungen gegen endgültige Entscheidungen von FIFA-Rechtsorganen beim TAS einzulegen sind.
Am 26. Oktober 2023 löste die Beschwerdeführerin den Arbeitsvertrag vorzeitig auf. Daraufhin reichte der Arbeitnehmer am 3. Januar 2024 Klage bei der FIFA PSC wegen ungerechtfertigter Kündigung ein, wobei die Beschwerdeführerin die Zuständigkeit der FIFA PSC bestritt. Die FIFA PSC bejahte ihre Zuständigkeit und hiess die Klage teilweise gut.
Gegen diesen Entscheid der FIFA PSC erhob die Beschwerdeführerin am 1. Juli 2024 Berufung beim TAS. Sie beantragte primär, der Entscheid der FIFA PSC sei aufzuheben und die FIFA PSC für unzuständig zu erklären. Mit Schiedsentscheid vom 21. Mai 2025 wies das TAS die Berufung ab und bestätigte den Entscheid der FIFA PSC.
3. Rüge vor dem Bundesgericht Die Beschwerdeführerin rügte vor dem Bundesgericht, das TAS habe die Zuständigkeit der FIFA PSC – und damit auch seine eigene Zuständigkeit zur materiellen Beurteilung der Klage – zu Unrecht bejaht. Dies fällt unter den Beschwerdegrund von Art. 190 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG), der die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts betrifft.
4. Rechtliche Grundlagen und Prüfungsrahmen des Bundesgerichts
5. Begründung des TAS und dessen Würdigung durch das Bundesgericht
Auslegung von Ziffer 16 des Arbeitsvertrags durch das TAS: Das TAS erwog, die Parteien könnten von der Zuständigkeitsordnung der FIFA abweichen. Es interpretierte Ziffer 16 ("the dispute shall be referred to the competent court for resolution") dahingehend, dass sie nicht klar sei, welches Forum anzurufen sei. Es schloss, dass die Formulierung "competent court" die Zuständigkeit der FIFA PSC nicht ausdrücklich ausschliesse und der Begriff "court" auch im Bereich der Schiedsgerichtsbarkeit verwendet werde. Zudem meinte das TAS, Ziffer 16 erfasse nur Streitigkeiten über "interpretation of the meaning and implementation of the agreement", nicht aber solche bezüglich der Beendigung des Arbeitsvertrags. Folglich sei die Klausel keine vertragliche Abweichung von der alternativen Zuständigkeit der FIFA PSC (E. 4.2).
Korrektur durch das Bundesgericht:
6. Entscheid des Bundesgerichts Die Rüge der Beschwerdeführerin wurde als begründet erachtet. Das Bundesgericht hob den Schiedsentscheid des TAS vom 21. Mai 2025 auf und wies die Sache an das TAS zurück. Das TAS hat daraufhin den Entscheid der FIFA PSC vom 23. April 2024 aufzuheben und die Unzuständigkeit der FIFA festzustellen (E. 5).
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Schiedsgerichtsbarkeit des TAS und die vorangegangene Zuständigkeit der FIFA Players' Status Chamber (FIFA PSC) im vorliegenden Fall nicht gegeben war. Die im Arbeitsvertrag der Parteien enthaltene Streitbeilegungsklausel ("referred to the competent court for resolution") ist nach dem Vertrauensprinzip und einer restriktiven Auslegung von Schiedsvereinbarungen als Vereinbarung der ausschliesslichen Zuständigkeit staatlicher Gerichte zu verstehen. Dies schliesst einen Verzicht auf die staatliche Gerichtsbarkeit zugunsten eines privaten Schiedsgerichts aus. Die FIFA-Reglemente sehen die Zuständigkeit der FIFA für arbeitsrechtliche Streitigkeiten internationaler Dimension nur subsidiär vor, d.h., wenn die Parteien nicht explizit die staatlichen Gerichte vereinbart haben. Die enge Auslegung der Vertragsklausel durch das TAS, wonach Kündigungsstreitigkeiten nicht erfasst wären, wurde ebenfalls als sachwidrig zurückgewiesen. Das Bundesgericht hob den TAS-Entscheid auf und wies die Sache zur Feststellung der Unzuständigkeit der FIFA zurück.