Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_367/2025 vom 28. Januar 2026

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Gerne fasse ich das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_367/2025 vom 28. Januar 2026 detailliert zusammen:

Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_367/2025 vom 28. Januar 2026

1. Einleitung und Streitgegenstand

Das Urteil des Bundesgerichts 2C_367/2025 betrifft eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft. Die Beschwerdeführer, B.A._ (Ehemann) und A.A._ (Ehefrau), ersuchten um die Erteilung einer Einreise- und Aufenthaltsbewilligung für B.A._ zum Zweck des Familiennachzugs. B.A._, ein kosovarischer Staatsangehöriger, war 1995 in die Schweiz eingereist, besass ursprünglich eine Niederlassungsbewilligung, wurde jedoch nach wiederholten schweren Straftaten im Jahr 2016 aus der Schweiz weggewiesen und mit einer Einreisesperre belegt. Seine Ehefrau und die beiden minderjährigen Kinder (geb. 2010 und 2013) verfügen über eine Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung in der Schweiz.

2. Sachverhaltliche Grundlagen

B.A.__ (geb. 1980) wurde zwischen 2001 und 2005 mehrfach strafrechtlich verurteilt, unter anderem wegen Freiheitsberaubung, Diebstahl, Sachbeschädigung, einfacher und mehrfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Drohung, Beschimpfung, Hausfriedensbruch und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Ein Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. Juni 2004 verhängte eine bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 16 Monaten und eine bedingte Landesverweisung von drei Jahren. Im März 2005 folgte eine weitere Verurteilung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe und sieben Jahren Landesverweisung wegen mehrfacher, teilweise versuchter schwerer Körperverletzung und weiterer Delikte. Die daraufhin verfügte Ausweisung wurde 2008 in eine Ausweisungsandrohung umgewandelt.

Im Oktober 2013 wurde B.A.__ erneut straffällig, was 2014 zu einer Verurteilung wegen Raufhandels, mehrfacher einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, Drohung und Betäubungsmitteldelikten führte (Freiheitsstrafe von zwei Jahren). Am Tag seiner Haftentlassung im November 2014 kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit seiner ehemaligen Geliebten, woraufhin er erneut inhaftiert wurde. Im Juni 2015 wurde er wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Sachbeschädigung, Beschimpfung und versuchter Nötigung zu einer weiteren Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Aufgrund dieser wiederholten und schweren Delinquenz widerrief das Migrationsamt Basel-Landschaft im Juli 2016 die Niederlassungsbewilligung von B.A.__ und wies ihn aus. Im Dezember 2016 wurde er ausgeschafft, und das Staatssekretariat für Migration (SEM) erliess eine Einreisesperre von 12 Jahren, die vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde.

Ein wichtiger Punkt ist, dass B.A.__ im Oktober 2019 vom Appellationsgericht Basel-Stadt von den Vorwürfen des Raufhandels und anderer Delikte im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 4. Oktober 2013 freigesprochen wurde und eine Genugtuung für Überhaft erhielt. Dieses Urteil spielt eine Rolle in den Argumenten der Beschwerdeführer.

Im Juni 2023 stellten die Beschwerdeführer das aktuelle Gesuch um Einreise- und Aufenthaltsbewilligung für B.A.__, welches von den kantonalen Instanzen (Migrationsamt, Regierungsrat, Kantonsgericht) abgewiesen wurde.

3. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts

3.1. Zulässigkeit der Beschwerde Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein (E. 1.1-1.2), da die Beschwerdeführer in vertretbarer Weise einen Anspruch auf die Bewilligung gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Recht auf Achtung des Familienlebens) und Art. 13 Abs. 1 BV (Schutz des Privat- und Familienlebens) geltend machten.

3.2. Massgebende Rechtsgrundlagen für den Familiennachzug und dessen Einschränkungen * Grundsatz: Gemäss Art. 44 Abs. 1 AIG ist die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für ausländische Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich eine Ermessensbewilligung. * Anspruchsgrundlage: Bei Personen mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz (wie die Ehefrau mit Aufenthaltsbewilligung und die Kinder mit Niederlassungsbewilligung) kann sich aus Art. 8 EMRK und Art. 13 BV ein Anspruch auf Familiennachzug ergeben (BGE 146 I 185 E. 6.1). * Einschränkungen: Dieser Anspruch ist jedoch nicht absolut. Ein Eingriff ist statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig ist, insbesondere zur Verhinderung von Straftaten und zum Schutz der öffentlichen Sicherheit (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Ein Erlöschensgrund nach Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG (insbesondere Widerrufsgründe nach Art. 62 oder 63 Abs. 2 AIG) schliesst den Anspruch aus. * Interessenabwägung (Art. 8 EMRK): Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei sind die privaten Interessen der betroffenen Person und ihrer Familie (insbesondere der Kinder, vgl. EGMR El Ghatet gegen Schweiz vom 8. November 2016, § 46 f.) am Verbleib im Land gegen die öffentlichen Interessen an der Entfernung bzw. Fernhaltung abzuwägen. Kriterien hierfür sind: Schwere des Fehlverhaltens, Dauer der Anwesenheit, seit der Tat verstrichener Zeitraum und das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit, Nationalität, Art der familiären Bindungen, Kenntnis der Straftat bei Eingehen der Beziehung, der Familie drohende Nachteile, Qualität der sozialen/kulturellen/familiären Beziehungen zum Gast- und Heimatstaat (BGE 143 I 21 E. 5.1). * Neubeurteilung nach Wegweisung: Eine strafrechtliche Verurteilung und Entfernungsmassnahme verunmöglicht eine Bewilligung nicht ein für alle Mal. Nach einer angemessenen Zeitspanne des Wohlverhaltens in der Heimat kann eine Neubeurteilung angezeigt sein, wenn eine deliktsfreie Integration absehbar erscheint und eine Rückfallgefahr vernachlässigt werden kann. Das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr verliert über die Zeit an Bedeutung (BGE 130 II 493 E. 5). * Zeitablauf und Rückfallrisiko: Die Zeit seit der Tat und das Wohlverhalten sind zentrale Aspekte der Interessenabwägung. Die Anforderungen an das Fehlen einer Rückfallgefahr steigen mit der Schwere der möglichen Rechtsgüterverletzung. Eine Neubeurteilung ist regelmässig angezeigt, wenn sich die betroffene Person seit der Rechtskraft des Widerrufsentscheids und ihrer Ausreise während fünf Jahren bewährt hat, angelehnt an die Regelhöchstdauer des Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 3 AIG (Urteil 2C_344/2023 vom 6. Februar 2024 E. 3.5). * Umfang der Neubeurteilung: Diese prüft nicht neu wie ein erstmaliges Gesuch, sondern ob sich die Umstände seit dem früheren Widerruf in einer rechtserheblichen Weise verändert haben (Urteil 2C_344/2023 vom 6. Februar 2024 E. 3.6).

3.3. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den vorliegenden Fall durch das Bundesgericht

Das Bundesgericht beurteilte die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung für B.A.__.

  • Neubeurteilung: Die Vorinstanz hatte faktisch eine umfassende Interessenabwägung und Neubeurteilung vorgenommen.
  • Argumente der Beschwerdeführer: Sie argumentierten, B.A.__ habe sich seit seiner Ausreise über fünf Jahre bewährt, habe die Konsequenzen seines Handelns erkannt, auf Betäubungsmittel verzichtet und sich im Kosovo erfolgreich sozial und wirtschaftlich integriert. Sie hoben den Freispruch von 2019 hervor und sprachen von zehn Jahren Wohlverhalten. Die privaten und familiären Interessen, insbesondere der in der Schweiz geborenen und verwurzelten Kinder und der seit langem hier lebenden Ehefrau, würden überwiegen.
  • Würdigung des Bundesgerichts:
    • Schwelle für Neuzulassung: Das Bundesgericht betonte, dass Behörden bei Personen mit schwerem Vorverhalten, das zum Entzug einer Bewilligung führte, Zurückhaltung üben dürfen. Es muss ausgeschlossen sein, dass sich schlechte Erfahrungen der Vergangenheit wiederholen.
    • Delinquenz und Legalprognose: Das Gericht stellte fest, dass B.A.__ während seines 22-jährigen Aufenthalts in der Schweiz wiederholt schwere Rechtsgüter verletzt, extreme Aggressivität, Brutalität und Gefährlichkeit gezeigt sowie Suchtmittelabhängigkeiten und eine dissoziale Persönlichkeitsstörung aufgewiesen habe. Weder Suchttherapie noch familiäre Bindungen hätten ihn von Delikten abgehalten. Das Verschulden sei als "sehr schwer" einzustufen.
    • Dauer des Wohlverhaltens: Das Bundesgericht korrigierte die von den Beschwerdeführern geltend gemachte "zehnjährige" deliktsfreie Zeit. Es führte aus, dass B.A.__ bereits von 2006 bis 2013 ein besseres Verhalten gezeigt, aber dann wieder straffällig geworden sei. Seine letzte Straftat habe er am Tag seiner Haftentlassung (20. November 2014) begangen. Von diesem Zeitpunkt bis zu seiner Ausschaffung (Dezember 2016) befand er sich in Haft. Demnach sei er bis zur Gesuchseinreichung im Juni 2023 lediglich rund sechseinhalb Jahre in Freiheit wohlverhaltend gewesen. Dies sei unter den gegebenen Umständen (wiederholte, schwere Verletzungen von Rechtsgütern) keine "ausserordentlich lange deliktsfreie Zeit".
    • Freispruch von 2019: Der Freispruch vom Oktober 2019 betreffend frühere Vorwürfe (2013) wurde zwar berücksichtigt, fiel aber im Rahmen der Interessenabwägung bzw. Legalprognose "nicht namhaft ins Gewicht", da er sich nicht auf die letztmalige Verurteilung von 2015 bezog, sondern auf einen von vielen ähnlichen Vorfällen.
    • Rückfallgefahr und fehlende Therapie: Angesichts der schweren und wiederholten Delinquenz, teils in skrupelloser Ausführung, konnte das Bundesgericht keine "vernachlässigbare Rückfallgefahr" feststellen. Es wurde kritisiert, dass B.A.__ stationäre Massnahmen bezüglich seiner Alkohol- und Kokainabhängigkeit sowie dissozialen Persönlichkeitsstörung abgelehnt hatte und auch nach seiner Wegweisung keine Sucht- oder Psychotherapie in Anspruch genommen habe. Das Risiko weiterer schwerwiegender Rechtsgüterverletzungen sei somit nicht ausgeschlossen.
    • Abwägung der Interessen: Dem weiterhin erheblichen öffentlichen Fernhalteinteresse (Gefahrenabwehr) standen die privaten Interessen gegenüber. Die intakte Ehe und die hier lebenden Kinder (mit Niederlassungsbewilligung) wurden als gewichtig anerkannt, und die Ehefrau könne nicht zumutbar in den Kosovo folgen. Jedoch wurden die Integrationsaussichten von B.A.__ als "zweifelhaft" beurteilt, da er sich bereits während seines langen Aufenthalts in der Schweiz beruflich und wirtschaftlich nicht erfolgreich integrieren konnte.
    • Verhältnismässigkeit: Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Entscheid der Vorinstanz, wonach das öffentliche Interesse das private Interesse des Beschwerdeführers am Zusammenleben mit seiner Familie in der Schweiz überwiege, nicht zu beanstanden sei. Die Verweigerung des Familiennachzugs erwies sich als verhältnismässig.

4. Fazit des Bundesgerichts

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde als unbegründet abgewiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde gutgeheissen.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht bestätigte die Verweigerung der Einreise- und Aufenthaltsbewilligung für B.A.__, dessen Niederlassungsbewilligung wegen schwerer und wiederholter Delinquenz widerrufen und der aus der Schweiz weggewiesen wurde. Obwohl ein grundsätzlicher Anspruch auf Neubeurteilung des Aufenthaltsrechts nach einer längeren deliktsfreien Zeit besteht (Art. 8 EMRK, Art. 13 BV), überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an der Fernhaltung. Das Gericht betonte die ausserordentliche Schwere und Häufigkeit der vom Beschwerdeführer begangenen Gewaltdelikte, seine untherapierten Abhängigkeiten und eine dissoziale Persönlichkeitsstörung. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachte "zehnjährige" deliktsfreie Zeit wurde korrigiert auf rund sechseinhalb Jahre in Freiheit. Der spätere Freispruch für ältere Vorwürfe änderte nichts an der Gesamtbeurteilung des hohen Rückfallrisikos. Trotz der gewichtigen familiären Interessen (Ehefrau mit Aufenthaltsbewilligung, Kinder mit Niederlassungsbewilligung), die nicht in den Kosovo folgen können, erachtete das Gericht die Verweigerung der Bewilligung als verhältnismässig, da weiterhin eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestand und die Integrationsaussichten als zweifelhaft galten.