Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_12/2024 vom 26. Januar 2026

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Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 7B_12/2024 vom 26. Januar 2026

A. Sachverhalt und Verfahrensverlauf

Die Beschwerdeführer, bestehend aus der Witwe und den Waisen des verstorbenen F._, reichten am 17. September 2021 eine Strafanzeige gegen G._, einen Fahrer der Fondation H._, und I._, den Direktor der Stiftung, ein. Sie warfen G._ vor, F._ am 18. Juni 2021 beim Ausladen aus einem Fahrzeug, wo er im Rollstuhl sass, zu Fall gebracht zu haben. I.__ wurde vorgeworfen, kein angepasstes Fahrzeug zur Verfügung gestellt zu haben. Die Anzeige bezog sich auf fahrlässige einfache Körperverletzung (lésions corporelles simples par négligence) und implizit auch auf fahrlässige Tötung (homicide par négligence).

F._ war 2016 Opfer eines Schlaganfalls (accident vasculaire cérébral - AVC) geworden und litt an zahlreichen Vorerkrankungen, einschliesslich Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Diabetes und morbider Adipositas. Er war auf einen Rollstuhl angewiesen und wurde regelmässig von der Fondation H._ zu einer Pflegeeinrichtung transportiert.

Beim Vorfall am 18. Juni 2021 fiel F._ zu Boden, als G._ ihn rückwärts aus dem Transporter fuhr und F._ sich dabei im Rollstuhl umdrehte, wodurch dieser aus dem Gleichgewicht geriet. Es gab keine Augenzeugen des eigentlichen Sturzes. F._ erlitt eine Kopfverletzung und wurde nach einer Untersuchung am 21. Juni 2021 entlassen. G._ gab an, er habe den Sturz mit seinem Körper abzufedern versucht und erst nach dem Unfall seinen Arbeitgeber auf ein möglicherweise ungeeignetes Fahrzeug aufmerksam gemacht. Die vorangegangenen Transporte des korpulenten F._ seien zwar schwierig gewesen, aber ohne Zwischenfall verlaufen. I.__ bestritt, vor dem Unfall über Probleme mit dem Fahrzeug informiert worden zu sein.

Am 13. Juli 2021 wurde F.__ erneut wegen eines Schlaganfalls ins Spital eingeliefert und verstarb am 27. Juli 2021.

Die Staatsanwaltschaft des Bezirks Lausanne erliess am 10. Mai 2023 eine Einstellungsverfügung (ordonnance de classement) wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung und verneinte ebenfalls eine fahrlässige Tötung. Die Strafrechtliche Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Waadt bestätigte diese Einstellungsverfügung am 5. Juni 2023. Die Beschwerdeführer gelangten daraufhin an das Bundesgericht.

B. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde in Bezug auf die Rügen der Beschwerdeführer.

1. Anspruch auf rechtliches Gehör und Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV)

Die Beschwerdeführer rügten eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, da die Vorinstanz ihre "zahlreichen relevanten Argumente" unbeachtet gelassen und sich darauf beschränkt habe, die Aussagen der Beschuldigten zu "gutheissen".

Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt, wenn eine Behörde ihre Entscheidungen nicht ausreichend begründet, sodass die Parteien diese nicht verstehen und ihre Rechtsmittel nicht sachgerecht ausüben können (ATF 142 II 154 E. 4.2). Es genügt, wenn die Behörde die wesentlichen Beweggründe ihrer Entscheidung kurz darlegt. Sie ist nicht verpflichtet, alle Fakten, Beweismittel und Argumente zu diskutieren, sondern kann sich auf die für den Entscheid relevanten Punkte beschränken (ATF 147 IV 249 E. 2.4).

Im vorliegenden Fall befand das Bundesgericht, die kantonale Instanz habe die Gründe für die Verneinung der Tatbestandsmerkmale der angeklagten Delikte ausreichend dargelegt. Sie habe die Argumente der Beschwerdeführer berücksichtigt und detailliert begründet, weshalb G._ und I._ keine schuldhafte Unvorsichtigkeit (imprévoyance coupable) zur Last gelegt werden könne und der Kausalzusammenhang bei der fahrlässigen Tötung fehle. Die Beschwerdeführer selbst hätten in ihrer Beschwerde die vier zentralen Begründungspunkte der Vorinstanz genannt. Die Rüge, die Vorinstanz habe Argumente unberücksichtigt gelassen, genügte zudem den erhöhten Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, da die Beschwerdeführer nicht spezifisch aufzeigten, welche Argumente die Vorinstanz hätte prüfen müssen. In diesem Punkt wurde die Rüge als unzulässig erachtet.

2. Prinzip "in dubio pro duriore" und schuldhafte Unvorsichtigkeit

Die Beschwerdeführer machten geltend, die Vorinstanz habe die Einstellung des Verfahrens zu Unrecht bestätigt, insbesondere indem sie keine schuldhafte Unvorsichtigkeit der Beschuldigten angenommen habe.

a) Rechtsgrundlagen: Das Bundesgericht erläuterte das Prinzip "in dubio pro duriore", welches aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 2 CPP i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und 324 Abs. 1 CPP) abgeleitet wird. Gemäss diesem Prinzip darf eine Einstellungsverfügung nur erlassen werden, wenn klar ist, dass die Tatsachen nicht strafbar sind oder die Voraussetzungen für die Strafverfolgung nicht erfüllt sind (ATF 143 IV 241 E. 2.2.1). Bei Zweifeln über den Sachverhalt oder die rechtliche Würdigung muss das Verfahren fortgesetzt werden, insbesondere bei schweren Delikten. Der Zweifel geht zugunsten der Strafverfolgung, nicht zugunsten der Einstellung.

Die Tatbestandsmerkmale der fahrlässigen Tötung (Art. 117 StGB) erfordern den Tod einer Person, Fahrlässigkeit sowie einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang. Die fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) setzt ebenfalls Fahrlässigkeit, Körperverletzung und einen Kausalzusammenhang voraus.

Fahrlässigkeit (Art. 12 Abs. 3 StGB) liegt vor, wenn jemand aus schuldhafter Unvorsichtigkeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne sich der Folgen seines Handelns bewusst zu sein oder diese nicht in Betracht zu ziehen. Die Unvorsichtigkeit ist schuldhaft, wenn der Täter die durch die Umstände und seine persönlichen Verhältnisse gebotenen Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Dies umfasst die Verletzung einer Sorgfaltspflicht, wobei zu prüfen ist, ob eine vernünftige Person in der gleichen Situation und mit denselben Fähigkeiten den Geschehensablauf voraussehen und Massnahmen zur Vermeidung des Schadens hätte treffen können. Zudem muss die Sorgfaltspflichtverletzung vorwerfbar sein, d.h. eine tadelnswerte Unaufmerksamkeit oder mangelnde Anstrengung des Täters darstellen. Eine Fahrlässigkeit kann auch in einem passiven Verhalten (Unterlassen) bestehen, wenn eine Garantenstellung vorliegt (Art. 11 Abs. 2 StGB).

b) Anwendung auf den vorliegenden Fall: Die Vorinstanz verneinte eine schuldhafte Unvorsichtigkeit bei den Beschuldigten. Das Bundesgericht bestätigte diese Einschätzung und wies die Rügen der Beschwerdeführer als unzulässige appellatorische Kritik zurück, da sie lediglich ihre eigene Beweiswürdigung derjenigen der Vorinstanz entgegenstellten oder sich auf nicht im angefochtenen Urteil festgestellte Fakten beriefen, ohne Willkür in der Sachverhaltsfeststellung darzulegen.

Bezüglich G._ stützte sich die Vorinstanz auf dessen langjährige Berufserfahrung (24 Jahre), seine Darstellung des Unfallhergangs (plötzliches Umdrehen des Patienten im Rollstuhl) und die Tatsache, dass F._ bereits mehrmals von ihm ohne Zwischenfälle transportiert worden war, auch wenn diese Transporte schwierig gewesen sein sollen. Zudem ergab die Untersuchung keine Hinweise auf die mangelnde Eignung des Fahrzeugs.

Im Hinblick auf I._ berücksichtigte die Vorinstanz, dass keine Verletzung von Normen bezüglich der Fahrzeuganpassung geltend gemacht oder nachgewiesen wurde. Die Fahrzeuge wurden regelmässig von einem Fachdienst kontrolliert, und die Verantwortung für die Rollstühle lag gemäss I._ beim Benutzer oder seiner Familie, wobei der Transporteur lediglich die Homologation des Rollstuhls sicherstellen musste, was im vorliegenden Fall geschehen war.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die vorinstanzliche Würdigung, die Beschuldigten hätten keine schuldhafte Unvorsichtigkeit an den Tag gelegt, weder im Ermessensspielraum der Vorinstanz lag noch Bundesrecht in anderer Weise verletzte. Das Verhalten der Beschuldigten sei "klar nicht strafbar" gewesen, was eine Einstellung im Sinne des "in dubio pro duriore"-Prinzips rechtfertige.

3. Ablehnung von Beweisanträgen

Die Beschwerdeführer beanstandeten schliesslich die Ablehnung ihrer Beweisanträge, namentlich einer Sachverhaltsrekonstruktion und eines ergänzenden Gutachtens des Spitals K.__.

Gemäss der Untersuchungsmaxime (Art. 6 CPP) sind die Strafbehörden verpflichtet, alle relevanten Fakten von Amtes wegen zu untersuchen. Diese Maxime verpflichtet die Behörde jedoch nicht, Beweise zu erheben, wenn sie sich bereits eine Überzeugung gebildet hat und eine antizipierte Beweiswürdigung ergibt, dass die beantragten Beweise ihre Meinung nicht ändern würden (Art. 139 Abs. 2 CPP). Die Prüfung der antizipierten Beweiswürdigung durch das Bundesgericht ist auf Willkür beschränkt.

Das Bundesgericht befand, die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz sei nicht willkürlich gewesen. Die Rekonstruktion hätte keinen Nutzen gehabt, da niemand ausser G.__ beim Sturz anwesend war und der Fahrer den Hergang bereits geschildert hatte. Angesichts der bereits nicht festgestellten schuldhaften Unvorsichtigkeit der Beschuldigten war die Frage nach einem Kausalzusammenhang zwischen dem Sturz und dem späteren Tod für die Beurteilung der fahrlässigen Tötung irrelevant. Ein Gutachten hierzu wurde daher ebenfalls als nicht erforderlich erachtet.

C. Fazit des Bundesgerichts

Das Bundesgericht wies die Beschwerde, soweit sie zulässig war, ab. Es hielt fest, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt habe, indem sie die Einstellungsverfügung bestätigte, da die Tatbestandsmerkmale keiner Straftat erfüllt waren.

Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  • Einstellung des Strafverfahrens: Das Bundesgericht bestätigte die Einstellungsverfügung gegen den Fahrer (G._) und den Direktor (I._), da die Tatbestandsmerkmale der fahrlässigen Körperverletzung und fahrlässigen Tötung nicht erfüllt waren.
  • Keine schuldhafte Unvorsichtigkeit: Weder dem Fahrer (trotz als "schwierig" beschriebener Transporte) noch dem Direktor (keine nachgewiesene Verletzung von Sorgfaltspflichten oder Fahrzeugnormen) konnte eine schuldhafte Unvorsichtigkeit im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB angelastet werden. Die Handlungen waren "klar nicht strafbar".
  • "In dubio pro duriore"-Prinzip: Das Gericht bestätigte die Anwendung dieses Prinzips, wonach eine Einstellung nur erfolgen darf, wenn die Nichtstrafbarkeit der Handlungen klar ist. Diese Klarheit wurde im vorliegenden Fall bejaht.
  • Begründungspflicht: Die Vorinstanz hat die Gründe für ihre Entscheidung ausreichend dargelegt; die Rügen der Beschwerdeführer bezüglich Verletzung des rechtlichen Gehörs wurden als unzureichend begründet und appellatorisch zurückgewiesen.
  • Beweisanträge: Die Ablehnung einer Sachverhaltsrekonstruktion und eines ergänzenden Gutachtens war nicht willkürlich, da diese als nicht zielführend oder aufgrund der bereits festgestellten fehlenden Fahrlässigkeit als irrelevant erachtet wurden.