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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts (8C_704/2024 vom 22. Januar 2026) detailliert zusammen.
Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 8C_704/2024 vom 22. Januar 2026
1. Einleitung und Parteien Das Urteil betrifft eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Bereich der Invalidenversicherung. Der Beschwerdeführer, A.__, wehrte sich gegen ein Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. Oktober 2024, welches einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte. Beschwerdegegnerin war die IV-Stelle des Kantons Aargau.
2. Sachverhalt und Verfahrensgeschichte Der 1991 geborene Beschwerdeführer leidet an angeborener Epilepsie (Geburtsgebrechen Ziff. 387). Bereits 2010 meldete er sich bei der Invalidenversicherung an, woraufhin ein Rentenanspruch verneint und berufliche Massnahmen abgebrochen wurden. Diese Verfügungen erwuchsen in Rechtskraft. Im November 2016 erfolgte eine Neuanmeldung. Die IV-Stelle sprach erneut berufliche Massnahmen zu. Der Beschwerdeführer absolvierte ein Arbeitstraining und begann 2018 eine Lehrstelle als Pferdewart EBA, wechselte aber später zu einer weniger anspruchsvollen Ausbildung mit Kompetenznachweis (PrA-Niveau). Während dieser Zeit traten Rücken- und Kniebeschwerden sowie ab 2022 vermehrte epileptische Anfälle auf, die eine stationäre Behandlung erforderlich machten. Die IV-Stelle holte ein polydisziplinäres Gutachten des Swiss Medical Assessment- and Business Centers (SMAB) vom 8. Juni 2023 ein und legte die Akten dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor. Mit Verfügung vom 1. Februar 2024 verneinte sie erneut einen Rentenanspruch, da sie einen Invaliditätsgrad von lediglich 25 % feststellte. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde des A.__ mit Urteil vom 2. Oktober 2024 ab und bestätigte die Verneinung des Rentenanspruchs.
3. Rügen des Beschwerdeführers vor Bundesgericht A.__ beantragte im Hauptantrag die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab dem 26. Mai 2017. Eventualiter verlangte er die Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur Neuverfügung nach Abschluss beruflicher Massnahmen und weiterer Sachverhaltsabklärungen. Er rügte im Wesentlichen: * Er verfüge über keine verwertbare Arbeitsfähigkeit. * Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund des Abstellens auf das SMAB-Gutachten (insbesondere in neurologischer und neuropsychologischer Hinsicht). * Fehlerhafte Bestimmung des Valideneinkommens: Selbst bei verwertbarer Arbeitsfähigkeit könne er seine Ausbildung als Pferdewart nicht wie eine unbeeinträchtigte Person ummünzen. Das Valideneinkommen sei daher nach aArt. 26 Abs. 1 IVV (bis 31.12.2021) und Art. 26 Abs. 6 IVV (ab 01.01.2022) für einen Versicherten ohne zureichende Ausbildung zu bestimmen. * Fehlerhafter Abzug beim Invalideneinkommen: Ein durchgehender Tabellenlohnabzug von 25 % sei erforderlich. * Die Vorinstanz hätte nicht über den Rentenanspruch entscheiden dürfen, bevor die beruflichen Massnahmen abgeschlossen seien (Verletzung des Grundsatzes "Eingliederung vor Rente").
4. Erwägungen des Bundesgerichts
4.1. Formelle Rügen und Beweiskraft des SMAB-Gutachtens Das Bundesgericht prüfte zunächst die formellen Rügen und die materiellrechtliche Kritik an der Beweiskraft der polydisziplinären SMAB-Expertise. * Begründungspflicht: Eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) wurde verneint. Das kantonale Gericht habe hinreichend dargelegt, weshalb der medizinische Sachverhalt und die Arbeitsfähigkeit beurteilt werden konnten. * Beweiskraft SMAB-Gutachten: Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach seine Leistungsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit nicht höher sein könne als im angestammten Beruf, wurde zurückgewiesen. Die Gutachter hätten die 40%ige Einschränkung in der angestammten Tätigkeit (Pferdewart) schlüssig mit kognitiven Defiziten (Aufmerksamkeit, Konzentration) erklärt, die im Umgang mit Pferden unerlässlich seien. Für eine angepasste Tätigkeit sei nachvollziehbar, dass in einer ruhigen, reizarmen und kognitiv weniger anspruchsvollen Umgebung (einfache Tätigkeit mit klarer Struktur/Routine, ohne Zeitdruck) eine 20%ige Einschränkung (80 % Arbeitsfähigkeit) realistisch sei. Die Umschreibung der zumutbaren Verweisungstätigkeit sei hinreichend erfolgt. * Neurologische Beurteilung: Das Bundesgericht stellte fest, dass der neurologische Sachverständige (Dr. med. D._) alle relevanten Angaben des behandelnden Facharztes (Prof. Dr. med. E._) zur Epilepsie und den Medikamentenwechseln berücksichtigt habe. Der Einwand, "nicht ausgeschlossen" sei, dass Stress epileptische Anfälle auslösen könnte, genügt dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6; 129 V 177 E. 1) nicht. Der Beschwerdeführer konnte keine konkreten Indizien vorlegen, die die Beweiskraft des SMAB-Gutachtens ernsthaft in Zweifel ziehen würden. * Beweiswürdigung im Allgemeinen: Das Bundesgericht interveniert nur bei offensichtlich unrichtiger Beweiswürdigung (Art. 105 Abs. 2 BGG). Es hielt fest, dass alle medizinisch relevanten Akten berücksichtigt wurden und das kantonale Gericht hinreichend begründete, weshalb keine neuen Gesichtspunkte vorlägen. Auch die Beurteilung psychosozialer Belastungsfaktoren als Aufgabe medizinischer Fachpersonen (BGE 140 V 193 E. 3.2) wurde bestätigt. Die RAD-Aktenbeurteilungen und die Einschätzung von Prof. Dr. med. E.__ stützten die Einschätzung der SMAB-Gutachter, da sie sich nicht auf angepasste Tätigkeiten bezogen. Eine willkürliche oder unvollständige Beweiswürdigung wurde verneint, ebenso eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 144 V 361 E. 6.5). Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit blieben somit für das Bundesgericht verbindlich (E. 1; BGE 132 V 393 E. 3.2). * Grundsatz "Eingliederung vor Rente": Das Gericht verneinte eine Verletzung dieses Grundsatzes. Die nach dem Verfügungserlass anberaumten beruflichen Massnahmen (Berufsberatung, Abklärung beruflicher Eingliederungsmassnahmen) würden die Arbeitsfähigkeit nicht relevant beeinflussen. Es liege keine offensichtliche und erhebliche Diskrepanz zwischen der medizinisch eingeschätzten 80%igen Arbeitsfähigkeit und der tatsächlich realisierbaren Leistung vor.
4.2. Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit Das Bundesgericht prüfte, ob der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. * Grundsätze: Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist eine theoretische Grösse, die grundsätzlich davon ausgeht, dass auch gesundheitlich eingeschränkten Personen ein ihren Fähigkeiten entsprechender Arbeitsplatz offensteht. Unverwertbarkeit wird nur angenommen, wenn die zumutbare Tätigkeit in so eingeschränkter Form möglich ist, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt sie praktisch nicht kennt oder nur unter unrealistischem Entgegenkommen eines Arbeitgebers (BGE 148 V 174 E. 9.1). * Anwendung im vorliegenden Fall: Die verbindliche vorinstanzliche Feststellung einer zu 80 % erhaltenen Arbeitsfähigkeit (20%ige Leistungseinschränkung in einem zumutbaren Vollzeitpensum) spreche gegen eine Unverwertbarkeit. Die funktionellen Einschränkungen (einfache Tätigkeit, klare Struktur/Routine, ruhige/reizarme Umgebung, kein Zeitdruck, keine ständigen neuen Instruktionen, keine erhöhte Unfallgefahr, leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeit ohne Zwangshaltungen oder übermässige Kniebelastung) seien zwar durch die Epilepsie und Medikation limitiert. Diese Einschränkungen führten jedoch nicht zu einer Unverwertbarkeit, die selbst Nischenarbeitsplätze ausschliessen würde. Es gebe keine weiteren persönlichen Faktoren (z.B. Bedarf an enger Begleitung, psychische Auffälligkeiten), die einen Mehraufwand für einen Arbeitgeber begründen und somit die Verwertbarkeit beeinträchtigen könnten (vgl. psychiatrisches SMAB-Teilgutachten vom 15. Mai 2023). Das Bundesgericht hielt die von der Vorinstanz genannten Beispiele (einfache Überwachungs-, Prüf- oder Kontrolltätigkeiten) für bundesrechtskonform.
4.3. Invaliditätsbemessung: Fehler bei der Festlegung des Valideneinkommens (Massgebender Punkt für die Rückweisung) Der zentrale Punkt, der zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung führte, war die fehlerhafte Festlegung des Valideneinkommens durch die Vorinstanz. * Fehlerhafte Anwendung des aArt. 26 Abs. 1 IVV / Art. 26 Abs. 6 IVV: Das Bundesgericht beanstandete, dass die Vorinstanz das Valideneinkommen auf der Basis des Berufs "Pferdewart" festlegte. Es wies darauf hin, dass die Anwendung des Einkommens eines bestimmten Berufs zur Berechnung des Valideneinkommens nur zulässig sei, wenn eindeutige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person diesen Beruf ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erlernt hätte (Urteile I 472/02 E. 1.2; 9C_555/2011 E. 3.1.2). * Willkürliche Sachverhaltsfeststellung: Im vorliegenden Fall traf dies nicht zu. Der Beschwerdeführer hatte ursprünglich eine Attestlehre als Reifenpraktiker EBA begonnen, die er aufgrund fehlender Anfallsfreiheit und des ungeeigneten Arbeitsplatzes abbrechen musste. Die Ausbildung zum Pferdewart erfolgte erst auf Empfehlung der Invalidenversicherung und war somit nicht seine ursprüngliche Berufswahl. Das Bundesgericht befand die (implizite) Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer hätte ohne gesundheitliche Einschränkung im Beruf Pferdewart gearbeitet, als willkürlich. * Qualifikation als Versicherter ohne zureichende Ausbildung: Die abgebrochene erste Lehre und die von Beginn an stark eingeschränkte Einsatzmöglichkeit als Pferdewart belegten, dass das Geburtsgebrechen den Beschwerdeführer daran hinderte, eine Ausbildung planmässig abzuschliessen. Er sei somit als Versicherter ohne (zureichende) Ausbildung zu qualifizieren, was die Anwendung von aArt. 26 Abs. 1 IVV (bis 31.12.2021) bzw. Art. 26 Abs. 6 IVV (ab 01.01.2022) erfordert. Die Vorinstanz hatte stattdessen (implizit) Art. 26 Abs. 5 IVV angewendet, was im Falle eines Geburtsgebrechens, das bereits vor Ausbildungsbeginn bestand, unzutreffend ist. * Anwendbare Bestimmungen für Valideneinkommen: * Bis 31. Dezember 2021: Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Verfügungserlasses über 30 Jahre alt war, hat er gemäss aArt. 26 Abs. 1 IVV Anspruch auf Berücksichtigung des 100%igen LSE-Erwerbseinkommens als Validenlohn (vgl. Urteil 9C_611/2014 E. 5.2). * Ab 1. Januar 2022: Gemäss Art. 26 Abs. 6 IVV sind die statistischen Werte gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV einschlägig, wobei geschlechtsunabhängige Daten herangezogen werden müssen. Das Bundesgericht kritisierte, dass die Vorinstanz die geschlechts- und altersdifferenzierende Tabelle TA17 gegenüber der nach Art. 25 Abs. 3 IVV und Rz. 3330 KSIR massgeblichen Tabelle TA1_tirage_skill_level bevorzugte. * Invalideneinkommen: Die Berechnung des Invalideneinkommens hat sich an denselben Grundlagen zu orientieren (Art. 26bis Abs. 2 IVV). Ein Abzug von 10 % für leidensbedingte Einschränkungen erscheint aufgrund der verbleibenden Limitationen (E. 5.2) gerechtfertigt. Die Vorinstanz muss dies für die verschiedenen Rechtslagen (bis 31.12.2021 gemäss BGE 126 V 75; 01.01.2022 bis 31.12.2023 gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV i.d.F. und BGE 150 V 410 E. 10.6; sowie ab 01.01.2024) neu prüfen.
5. Entscheid des Bundesgerichts Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut und hob das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. Oktober 2024 sowie die Verfügung der IV-Stelle vom 1. Februar 2024 auf. Die Sache wurde zur neuen Invaliditätsbemessung und anschliessendem Entscheid an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Fr. 800.-) wurden der Beschwerdegegnerin auferlegt, und diese wurde verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: