Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_256/2025 vom 15. Januar 2026

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_256/2025 vom 15. Januar 2026:

1. Einleitung und Parteien

Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts befasst sich mit einer Beschwerde in Zivilsachen gegen ein Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich. Die Beschwerdeführerin ist die A._ AG, die als Totalunternehmerin für ein Bauvorhaben tätig war. Die Beschwerdegegnerin ist die B._ AG, eine Sub-Subunternehmerin, die Metallarbeiten ausführte. Im Zentrum des Rechtsstreits steht die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts und die Handhabung einer als Ersatzsicherheit geleisteten Bankgarantie.

2. Sachverhalt und Gang des Verfahrens

Die C._ AG als Eigentümerin einer Liegenschaft beauftragte die A._ AG als Totalunternehmerin. Diese wiederum vergab Metallarbeiten an die E._ AG, welche schliesslich die B._ AG mit dem Ersatz von Holzhandläufen beauftragte.

Die Beschwerdegegnerin (B._ AG) beantragte am 3. Dezember 2024 beim Handelsgericht die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts zu Lasten der Liegenschaft der C._ AG für eine Forderung von CHF 125'210.25. Das Handelsgericht entsprach diesem Gesuch einstweilen superprovisorisch und wies das Grundbuchamt an, das Pfandrecht einzutragen.

Im weiteren Verlauf des Verfahrens informierte die C._ AG das Handelsgericht über die Streitverkündung an die A._ AG. Die A._ AG übernahm daraufhin die Prozessführung und reichte in Absprache mit der C._ AG eine Zahlungsgarantie der Bank F.__ vom 10. Januar 2025 ein, um das Bauhandwerkerpfandrecht abzulösen.

Mit Urteil vom 4. März 2025 stellte das Handelsgericht fest, dass die geleistete Bankgarantie eine hinreichende Sicherheit für die angemeldete Forderung darstellt (Dispositiv-Ziffer 1). Es wies das Grundbuchamt an, das vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist zu löschen (Dispositiv-Ziffer 2). Gleichzeitig instruierte es die Obergerichtskasse, die Bankgarantie nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die B.__ AG herauszugeben (Dispositiv-Ziffer 3). Schliesslich setzte es der B.__ AG eine Frist zur Klage auf definitive Bestellung der Sicherheit (Dispositiv-Ziffer 4).

Die A.__ AG (Beschwerdeführerin) wandte sich mit Beschwerde an das Bundesgericht, um die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 des Handelsgerichtsurteils zu erwirken. Sie beantragte, die Bankgarantie stattdessen gerichtlich zu verwahren und nur auf gerichtliche Anordnung hin herauszugeben, bis zum rechtskräftigen Abschluss des ordentlichen Prozesses über die definitive Bestellung der Ersatzsicherheit.

3. Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht

3.1. Zulässigkeit des Rechtsmittels und Kognition des Bundesgerichts

Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde. Es stellte fest, dass es sich um eine Zivilsache in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit handelt, die den Streitwert überschreitet und gegen einen Entscheid eines kantonalen Handelsgerichts als einziger Vorinstanz ergeht (Art. 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 lit. b, 75 Abs. 2 lit. b BGG). Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert.

Besonders hervorzuheben ist die Einordnung des angefochtenen Entscheids: Das Bundesgericht bestätigte seine ständige Rechtsprechung, wonach die Feststellung, dass eine Ersatzsicherheit hinreichend ist, eine Verweigerung der provisorischen Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts bedeutet und somit ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG ist. Dies gilt auch für die Anweisung zur Herausgabe der Bankgarantie als Vollzugsanordnung. Die Beschwerdeführerin hatte den Entscheid fälschlicherweise als Zwischenentscheid qualifiziert, was aber keine Auswirkung auf die Zulässigkeit hatte, da die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingehalten wurde.

Hinsichtlich der Kognition wies das Bundesgericht darauf hin, dass Entscheide im Zusammenhang mit der vorläufigen Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten als vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG gelten. Folglich kann vor Bundesgericht nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (sog. Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG).

3.2. Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)

Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung ihres verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) durch das Handelsgericht.

  • Rüge der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin hatte in ihrer Stellungnahme vom 21. Januar 2025 beantragt, dass die Bankgarantie – für den Fall, dass die Beschwerdegegnerin vollständig obsiegen sollte – gerichtlich zu verwahren und nur auf gerichtliche Anordnung hin herauszugeben sei. Das Handelsgericht habe diesen form- und fristgerecht gestellten Antrag in seiner Entscheidfindung in willkürlicher Weise ausser Acht gelassen und in Dispositiv-Ziffer 3 die sofortige Herausgabe der Bankgarantie an die Beschwerdegegnerin angeordnet, ohne dies zu begründen. Dies bedeute, dass der Beschwerdegegnerin mehr oder etwas anderes zugesprochen werde, als sie verlangt habe, und dass die Gefahr einer missbräuchlichen verfrühten Inanspruchnahme der Bankgarantie bestehe, die einzig durch gerichtliche Verwahrung gebannt werden könne. Die vorzeitige Herausgabe unterlaufe das Verfahren auf definitive Bestellung der Ersatzsicherheit.
  • Begründung des Bundesgerichts:
    • Das Bundesgericht bestätigte, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht der Behörde beinhaltet, die Vorbringen der Parteien tatsächlich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen sowie den Entscheid zu begründen. Die Begründung muss es der betroffenen Person ermöglichen, die Tragweite des Entscheids zu verstehen und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterzuziehen (BGE 146 II 335 E. 5.1).
    • Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin den Antrag auf gerichtliche Verwahrung der Bankgarantie tatsächlich in den Akten (act. 21) formuliert hatte.
    • Das Handelsgericht hat sich in seiner Urteilsbegründung jedoch an keiner Stelle dazu geäussert, weshalb diesem Antrag nicht entsprochen werden konnte. Das Dispositiv des Handelsgerichts wies den Antrag stillschweigend ab, ohne Begründung.
    • Diese fehlende Begründung verunmöglichte es der Beschwerdeführerin, den Rechtsspruch in voller Kenntnis der Sache an das Bundesgericht weiterzuziehen, was eine klare Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV darstellt.
    • Das Bundesgericht betonte die praktische Bedeutung der Rüge: Die vorzeitige Herausgabe der Originalurkunde der Bankgarantie an die Beschwerdegegnerin birgt die Gefahr, dass diese die Garantie unabhängig von einer gerichtlichen definitiven Bestellung der Ersatzsicherheit in Anspruch nehmen könnte. Dies würde ihr einen Vorteil verschaffen, den ein vorläufig eingetragenes Bauhandwerkerpfandrecht nicht bieten könnte, und die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsstellung beeinträchtigen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Rüge keine praktische Bedeutung hätte.
    • Eine allfällige Heilung der Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren war hier nicht möglich, da eine spätere Verfügung des Handelsgerichts, welche die Begründungslast der Beschwerdeführerin thematisierte, als echtes Novum vor Bundesgericht unbeachtlich war (Art. 99 Abs. 1 BGG). Zudem konnte diese Verfügung nicht als Erläuterung des ursprünglichen Urteils dienen.
    • Das Bundesgericht hielt ferner fest, dass die Argumentation des Handelsgerichts, die Beschwerdeführerin hätte ihren Antrag näher begründen müssen, im Übrigen nicht überzeugte. Der Zweck der Bankgarantie als Ablösung des provisorischen Baupfandrechts war dem Gericht bekannt, und die Frage der Verwahrung betrifft den Vollzug des Entscheids, über den das Gericht von Amtes wegen zu befinden hatte. Auch hatte die Beschwerdegegnerin selbst keinen Antrag auf Herausgabe der Originalurkunde gestellt.

4. Ergebnis und Querverweise

Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt wurde. Es hob Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Handelsgerichts auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück. Das Bundesgericht zitiert in seiner Begründung zwar allgemeine BGE-Entscheide zur Begründungspflicht und zur Natur von Entscheiden über Bauhandwerkerpfandrechte als vorsorgliche Massnahmen, zieht jedoch keine spezifischen Querverweise auf ähnliche Fälle im Kontext der konkreten Handhabung von Ersatzsicherheiten heran, um die Bedeutung im Kontext zu verdeutlichen. Vielmehr stützt es sich auf die universellen Grundsätze des verfassungsmässigen Rechts auf rechtliches Gehör.

5. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

Das Bundesgericht hob einen Entscheid des Handelsgerichts auf, der die Herausgabe einer Bankgarantie an die Bauhandwerkerpfandgläubigerin anordnete. Die Beschwerdeführerin hatte beantragt, die Garantie gerichtlich zu verwahren, bis über die definitive Ersatzsicherheit entschieden ist. Das Handelsgericht hatte diesen Antrag in seiner Urteilsbegründung vollständig übergangen. Das Bundesgericht entschied, dass dies eine Verletzung des verfassungsmässigen Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) darstellt, da die Begründungspflicht nicht erfüllt wurde und der Beschwerdeführerin dadurch ein Nachteil durch die Gefahr der vorzeitigen Inanspruchnahme der Garantie drohte. Die Sache wurde zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.