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Hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_256/2025 vom 15. Januar 2026:
1. Einleitung und Parteien
Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts befasst sich mit einer Beschwerde in Zivilsachen gegen ein Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich. Die Beschwerdeführerin ist die A._ AG, die als Totalunternehmerin für ein Bauvorhaben tätig war. Die Beschwerdegegnerin ist die B._ AG, eine Sub-Subunternehmerin, die Metallarbeiten ausführte. Im Zentrum des Rechtsstreits steht die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts und die Handhabung einer als Ersatzsicherheit geleisteten Bankgarantie.
2. Sachverhalt und Gang des Verfahrens
Die C._ AG als Eigentümerin einer Liegenschaft beauftragte die A._ AG als Totalunternehmerin. Diese wiederum vergab Metallarbeiten an die E._ AG, welche schliesslich die B._ AG mit dem Ersatz von Holzhandläufen beauftragte.
Die Beschwerdegegnerin (B._ AG) beantragte am 3. Dezember 2024 beim Handelsgericht die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts zu Lasten der Liegenschaft der C._ AG für eine Forderung von CHF 125'210.25. Das Handelsgericht entsprach diesem Gesuch einstweilen superprovisorisch und wies das Grundbuchamt an, das Pfandrecht einzutragen.
Im weiteren Verlauf des Verfahrens informierte die C._ AG das Handelsgericht über die Streitverkündung an die A._ AG. Die A._ AG übernahm daraufhin die Prozessführung und reichte in Absprache mit der C._ AG eine Zahlungsgarantie der Bank F.__ vom 10. Januar 2025 ein, um das Bauhandwerkerpfandrecht abzulösen.
Mit Urteil vom 4. März 2025 stellte das Handelsgericht fest, dass die geleistete Bankgarantie eine hinreichende Sicherheit für die angemeldete Forderung darstellt (Dispositiv-Ziffer 1). Es wies das Grundbuchamt an, das vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist zu löschen (Dispositiv-Ziffer 2). Gleichzeitig instruierte es die Obergerichtskasse, die Bankgarantie nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die B.__ AG herauszugeben (Dispositiv-Ziffer 3). Schliesslich setzte es der B.__ AG eine Frist zur Klage auf definitive Bestellung der Sicherheit (Dispositiv-Ziffer 4).
Die A.__ AG (Beschwerdeführerin) wandte sich mit Beschwerde an das Bundesgericht, um die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 des Handelsgerichtsurteils zu erwirken. Sie beantragte, die Bankgarantie stattdessen gerichtlich zu verwahren und nur auf gerichtliche Anordnung hin herauszugeben, bis zum rechtskräftigen Abschluss des ordentlichen Prozesses über die definitive Bestellung der Ersatzsicherheit.
3. Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht
3.1. Zulässigkeit des Rechtsmittels und Kognition des Bundesgerichts
Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde. Es stellte fest, dass es sich um eine Zivilsache in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit handelt, die den Streitwert überschreitet und gegen einen Entscheid eines kantonalen Handelsgerichts als einziger Vorinstanz ergeht (Art. 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 lit. b, 75 Abs. 2 lit. b BGG). Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert.
Besonders hervorzuheben ist die Einordnung des angefochtenen Entscheids: Das Bundesgericht bestätigte seine ständige Rechtsprechung, wonach die Feststellung, dass eine Ersatzsicherheit hinreichend ist, eine Verweigerung der provisorischen Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts bedeutet und somit ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG ist. Dies gilt auch für die Anweisung zur Herausgabe der Bankgarantie als Vollzugsanordnung. Die Beschwerdeführerin hatte den Entscheid fälschlicherweise als Zwischenentscheid qualifiziert, was aber keine Auswirkung auf die Zulässigkeit hatte, da die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingehalten wurde.
Hinsichtlich der Kognition wies das Bundesgericht darauf hin, dass Entscheide im Zusammenhang mit der vorläufigen Eintragung von Bauhandwerkerpfandrechten als vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG gelten. Folglich kann vor Bundesgericht nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (sog. Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG).
3.2. Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)
Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung ihres verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) durch das Handelsgericht.
4. Ergebnis und Querverweise
Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt wurde. Es hob Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Handelsgerichts auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück. Das Bundesgericht zitiert in seiner Begründung zwar allgemeine BGE-Entscheide zur Begründungspflicht und zur Natur von Entscheiden über Bauhandwerkerpfandrechte als vorsorgliche Massnahmen, zieht jedoch keine spezifischen Querverweise auf ähnliche Fälle im Kontext der konkreten Handhabung von Ersatzsicherheiten heran, um die Bedeutung im Kontext zu verdeutlichen. Vielmehr stützt es sich auf die universellen Grundsätze des verfassungsmässigen Rechts auf rechtliches Gehör.
5. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
Das Bundesgericht hob einen Entscheid des Handelsgerichts auf, der die Herausgabe einer Bankgarantie an die Bauhandwerkerpfandgläubigerin anordnete. Die Beschwerdeführerin hatte beantragt, die Garantie gerichtlich zu verwahren, bis über die definitive Ersatzsicherheit entschieden ist. Das Handelsgericht hatte diesen Antrag in seiner Urteilsbegründung vollständig übergangen. Das Bundesgericht entschied, dass dies eine Verletzung des verfassungsmässigen Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) darstellt, da die Begründungspflicht nicht erfüllt wurde und der Beschwerdeführerin dadurch ein Nachteil durch die Gefahr der vorzeitigen Inanspruchnahme der Garantie drohte. Die Sache wurde zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.