Gerne, hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des Urteils 6B_165/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts:
Bundesgerichtsurteil 6B_165/2025 vom 14. Januar 2026
I. Einleitung und Anfechtungsgegenstand
Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts betrifft eine Beschwerde in Strafsachen von A._ (Beschwerdeführer) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2024. Das Obergericht hatte den Beschwerdeführer der vorsätzlichen Tötung von C._ und der versuchten vorsätzlichen Tötung von B.__ schuldig gesprochen und ihn zu einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer beantragte im Wesentlichen Freisprüche von diesen Vorwürfen oder eine Rückweisung zur Beweisergänzung. Er rügte dabei primär eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung, die Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo", des rechtlichen Gehörs und des Anklagegrundsatzes.
II. Sachverhalt (vom Bundesgericht zugrunde gelegt)
Den Verurteilungen liegen im Wesentlichen folgende Sachverhalte zugrunde:
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Vorsätzliche Tötung von C.__:
Zwischen dem 24. Mai 2019 (ca. 19:00 Uhr) und dem 25. Mai 2019 (ca. 08:00 Uhr) begaben sich A._ und C._, die sich seit Längerem kannten, ins U._tal und in Richtung V.__schlucht. Am Rande der Schlucht, vermutlich im Abschnitt unterhalb des X.__falls, verursachte A._ wahrscheinlich durch Stossen den Sturz von C._ in die Schlucht und den W.__bach. Am 25. Mai 2019 wurde der Leichnam von C._ im W._bach gefunden. Die Obduktion ergab ein schweres stumpfes Kopf- und Rumpftrauma sowie weitere Verletzungen durch stumpfe Gewalteinwirkung an den Extremitäten. C._ verstarb an einem zentralen Regulationsversagen infolge eines schweren Schädel-Hirn-Traumas in Kombination mit Ertrinken.
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Versuchte vorsätzliche Tötung von B.__:
Am 4. November 2019 fuhr A._ mit B._, einem jungen Mann afghanischer Herkunft, mit dem er seit rund drei Jahren eine sexuelle Beziehung gegen Entgelt pflegte, unter dem Vorwand von Vermessungsarbeiten ins U._tal, ebenfalls in Richtung X.__fall. Auf einem Ausstellplatz oberhalb der V.__schlucht parkierte er das Fahrzeug. Beide gingen zum Schluchtrand, wo A._ B._ mit der Hand gegen den Abgrund stiess. B._ konnte sich an einem Baum am Abgrundrand festhalten. A._ löste den Haltegriff von B._, worauf dieser 6,15 Meter tief in die Schlucht und den W._bach stürzte. B._ gelangte an die Oberfläche und konnte sich an einem Stein festhalten. Er verharrte bis zum nächsten Morgen verletzt (linkes Bein) in der Schlucht, bevor er sich aus eigener Kraft befreien konnte. Er wurde später unterkühlt und mit diversen Verletzungen von Drittpersonen aufgefunden.
III. Allgemeine rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts
Das Bundesgericht legte zunächst die massgebenden rechtlichen Grundsätze dar:
- Kognition und Rügepflicht: Es prüft Rechtsverletzungen (Art. 95 und 96 BGG). Sachverhaltsrügen, insbesondere wegen Willkür, unterliegen qualifizierten Anforderungen (Art. 97 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 BGG). Willkür in der Beweiswürdigung liegt nur vor, wenn die vorinstanzliche Feststellung schlechterdings unhaltbar ist, d.h., in klarem Widerspruch zur tatsächlichen Situation steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht. Eine andere mögliche Lösung genügt nicht; der Entscheid muss auch im Ergebnis willkürlich sein.
- Indizienbeweis: Das Gericht kann aus einer Mehrzahl von Indizien, die für sich allein Zweifel offenlassen, in ihrer Gesamtheit einen rechtsgenügenden Beweis folgern. Der Beschwerdeführer muss die gesamte Beweislage und den daraus gezogenen Schluss als willkürlich darlegen, nicht nur einzelne Indizien kritisieren.
- Grundsatz "in dubio pro reo":
- Als Beweiswürdigungsregel (Art. 10 Abs. 3 StPO): Verbietet, von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung ernsthafte und unüberwindliche Zweifel bestehen. Bloß abstrakte Zweifel genügen nicht. Das Bundesgericht prüft dies unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV); es hat diesbezüglich keine darüber hinausgehende Bedeutung.
- Als Beweislastregel: Es ist Sache der Anklagebehörde, die Schuld zu beweisen. Eine Verurteilung darf nicht erfolgen, weil der Beschuldigte seine Unschuld nicht nachgewiesen hat. Dies prüft das Bundesgericht mit freier Kognition.
- Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV): Verlangt eine Begründung des Entscheids, die die wesentlichen Überlegungen wiedergibt. Es muss sich jedoch nicht mit jeder einzelnen Behauptung auseinandersetzen.
IV. Erwägungen zur versuchten vorsätzlichen Tötung von B.__
Der Beschwerdeführer rügte hier eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Unvollständigkeit der Akten) und eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung bezüglich der Absturzstelle und seiner Verantwortlichkeit.
- Verletzung des rechtlichen Gehörs (Aktenvollständigkeit):
Der Beschwerdeführer monierte, bei einer bachseitig sichergestellten DNA-Spur fehle es an Details zum erstellten inkompletten Mischprofil. Das Bundesgericht hielt fest, dass aus den Akten nicht hervorgehe, dass die Kriminaltechnik weitere, undokumentierte Untersuchungen vorgenommen hätte. Da der Beschwerdeführer nicht aufgrund von Fakten verurteilt worden sei, die sich nicht aus den Akten ergeben würden, sei die Rüge unbegründet.
- Beweiswürdigung der Vorinstanz:
Die Vorinstanz stützte sich massgeblich auf die als äusserst glaubhaft beurteilten Aussagen von B._, die unzählige Realkennzeichen aufwiesen und in den Einvernahmen sowie gegenüber Drittpersonen (Zeuge D._, ärztliches Personal) konstant geschildert wurden. Diese Aussagen deckten sich mit objektiven Beweismitteln, wie den Verletzungen gemäss IRM-Gutachten und einem Schuhabdruck nahe der Übernachtungsstelle.
Die Vorinstanz setzte sich detailliert mit den Einwänden des Beschwerdeführers zur Absturzstelle und zum genauen Hergang auseinander. Sie erachtete die Aussagen des Beschwerdeführers zur Gefährlichkeit der Absturzstelle als nicht glaubhaft (er habe zunächst die bezeichnete Absturzstelle nicht bestritten und später widersprüchlich ausgesagt: "jede Hilfe zu spät" einerseits, "dort überhaupt nicht gefährlich" andererseits).
- Abweisung weiterer Rügen:
- Begründungspflicht: Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht wurde abgewiesen, da die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Punkte behandelt hatte und nicht jede einzelne Parteibehauptung widerlegen muss.
- Anklagegrundsatz: Die Anklageschrift muss den Sachverhalt präzise umschreiben, aber nicht jedes Detail wiedergeben. Die fehlende Umschreibung des Sturzes in ein zweites Becken hinderte den Beschwerdeführer nicht an der Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte.
- Versuchte Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB): Der Beschwerdeführer rügte, von einem Sturz gehe keine objektive Todesgefahr aus. Das Bundesgericht qualifizierte dies als appellatorische Kritik und wies die Rüge ab. Es bestätigte die überzeugende Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach ein Sturz von 6,15 Metern in ein Wasserbecken und dann weitere 4,3 Meter in ein darunterliegendes Becken, insbesondere rücklings ohne Festhalten, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Tod geführt hätte. Die Vorinstanz berücksichtigte dabei die Wassertiefe, Hindernisse, Strömungen, die Gefahr eines Absturzes über den zwölf Meter hohen Wasserfall, die Kälte und Dunkelheit sowie die fehlende Ausrüstung des Opfers.
- Fazit zur versuchten Tötung: Das Bundesgericht befand, dass der Beschwerdeführer keine Willkür in der Beweiswürdigung der Vorinstanz darlegen konnte. Die Gesamtbetrachtung der Indizien sei vertretbar, und der Grundsatz "in dubio pro reo" sei nicht verletzt worden.
V. Erwägungen zur vorsätzlichen Tötung von C.__
Der Beschwerdeführer rügte auch hier eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und die falsche Würdigung von Indizien.
- Gesamtbetrachtung der Indizien durch die Vorinstanz:
Obwohl keine direkten Beweise vorlagen, sah die Vorinstanz den Sachverhalt aufgrund einer umfassenden Indizienkette als erstellt an:
- Todesursache und -zeitpunkt: Das IRM-Gutachten bestätigte den Tod durch schweres Schädel-Hirn-Trauma und Ertrinken, vereinbar mit einem Sturz aus grosser Höhe und Treiben im Bach. C.__ lebte zum Zeitpunkt der Verletzungen.
- Beziehung zum Opfer: Aus Mobiltelefonanalysen ergab sich, dass A._ und C._ seit Dezember 2018 in Kontakt standen und eine sexuelle Beziehung führten. C._ passte ins "Beuteschema" des Beschwerdeführers (junge Männer afghanischer Herkunft, Sex gegen Entgelt). SMS deuteten auf Geheimhaltung hin. Ein Freund von C._ berichtete über einen alten Mann, der für Sex bezahle.
- Kontakte am Tattag: Am 23. und 24. Mai 2019 standen beide in telefonischem und SMS-Kontakt. C._ versuchte A._ am Abend des 24. Mai mehrfach zu erreichen; C.__'s letzte SMS erfolgte um 22:38 Uhr.
- Aufenthaltsort: Anhand von Telefonranddaten wurde festgestellt, dass sich beide am Abend des 24. Mai bzw. in der Nacht auf den 25. Mai 2019 in derselben Region im U.__tal aufhielten. Das Bundesgericht erläuterte, dass das Einloggen in verschiedene Antennen an derselben Örtlichkeit möglich sei und die Ausführungen des von der Verteidigung beigezogenen Experten (Parteigutachten) die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht erschütterten. Fehlender Empfang im hinteren U.__tal erkläre, warum keine Standortdaten vom Ereignisort vorlagen.
- Verhalten des Beschwerdeführers: A._ hatte zum Tatzeitpunkt kein Alibi. Er leugnete zunächst, C._ zu kennen oder mit dessen Tod in Verbindung zu stehen. Erst als die Beweislage erdrückend wurde, berief er sich auf sein Aussageverweigerungsrecht. Dieses Verhalten sowie das unwiderrufliche Löschen von SMS im Tatzeitraum wertete die Vorinstanz als zusätzliche belastende Indizien.
- Modus Operandi (Parallelen zum Fall B.__): Ein zentrales Indiz waren die frappanten Parallelen zur versuchten Tötung von B._, die ein halbes Jahr später erfolgte: beide Opfer junge Männer afghanischer Herkunft, sexuelle Kontakte, im Tatzeitpunkt in Kontakt mit A._, A._'s Mobiltelefon am Tattag in derselben Mobilfunkantenne eingeloggt, beide endeten im W.__bach im selben Talabschnitt. Hätte B._ nicht überlebt, wäre die Todesart identisch gewesen. Beide Taten ereigneten sich abends/nachts, ausserhalb der touristischen Saison und in verkehrsarmer Zeit. Die Mobiltelefone beider Opfer wurden nicht gefunden. Das "auffällige, nicht erklärbare Aussageverhalten" des Beschwerdeführers und das Fehlen eines klaren Motivs waren ebenfalls gemeinsame Merkmale.
- Ausschluss von Suizid/Unfall: Es gab keine Hinweise auf Suizid oder einen Unfall (keine persönlichen Effekte beim Opfer, keine Abrutschspuren). Zudem wäre bei einem Unfall erwartet worden, dass der Beschwerdeführer Hilfe holt.
- Abweisung der Rügen:
Das Bundesgericht wies die Kritik des Beschwerdeführers an den einzelnen Indizien (z.B. fehlende Beweise für Treffen nach Januar 2019, fehlende Spuren sexuellen Kontakts bei Obduktion) ab. Es betonte, dass der Beschwerdeführer nicht die gesamte, nachvollziehbar dargelegte Indizienkette als willkürlich oder rechtswidrig aufzeigen konnte, sondern sich auf die Darstellung seiner eigenen Sicht der Dinge beschränkte. Die Würdigung der Mobilfunkdaten durch die Vorinstanz, einschliesslich der Berücksichtigung des Parteigutachtens F.__, wurde als vertretbar erachtet.
VI. Ergebnis und Schlussfolgerung
Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Es konnte keine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz feststellen. Die Gesamtbetrachtung der Indizien durch das Obergericht war schlüssig und führte ohne Willkür zum Schuldspruch des Beschwerdeführers in beiden Fällen. Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel wurde nicht verletzt.
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung von A._ wegen vorsätzlicher Tötung (C._) und versuchter vorsätzlicher Tötung (B.__). Es wies die Rügen des Beschwerdeführers (Willkür in der Sachverhaltsfeststellung, Verletzung des "in dubio pro reo"-Grundsatzes, des rechtlichen Gehörs und des Anklagegrundsatzes) ab. Entscheidend war die umfassende Würdigung einer Indizienkette, insbesondere:
- Hohe Glaubhaftigkeit der Aussagen des überlebenden Opfers B.__, gestützt durch objektive Beweismittel und Zeugenaussagen.
- Auffälliges Aussageverhalten des Beschwerdeführers (Leugnen, Schweigen, Löschen von Daten).
- Die deutlichen Parallelen im "Modus Operandi" beider Taten (junge afghanische Sexualpartner, Vorgehen im selben Tal, ähnliche Zeitpunkte, gleiches Schicksal im W.__bach), welche als zentrales belastendes Indiz gewichtet wurden.
- Die plausible Erklärung der Vorinstanz zu Mobilfunkdaten, die die Anwesenheit beider Parteien in der Region zum Tatzeitpunkt stützten.
- Der Ausschluss von Suizid oder Unfall basierend auf den Gegebenheiten am Tatort und dem Gutachten.
Das Bundesgericht befand, dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht schlechterdings unhaltbar war und die hohen Anforderungen an eine Willkürrüge nicht erfüllt waren.