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Das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_3/2024 vom 10. Dezember 2025 betrifft eine Beschwerde in Strafsachen von A.__ (Beschwerdeführer) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich. Der Beschwerdeführer wurde wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz verurteilt. Die Hauptkritikpunkte des Beschwerdeführers waren eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine fehlerhafte Strafzumessung. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war.
I. Sachverhalt und VorinstanzenDas Bezirksgericht Dietikon sprach den Beschwerdeführer am 19. Januar 2023 des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. a und d BetmG), des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 lit. a WG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 WV sowie Art. 5 Abs. 2 lit. c WG i.V.m. Art. 42 Abs. 6 WG) und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig. Es verhängte eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten und eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 130.--, sowie eine Busse von Fr. 2'000.--, wobei der Vollzug bedingt aufgeschoben wurde.
Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte mit Urteil vom 16. Oktober 2023 die Verurteilung wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz. Es verurteilte den Beschwerdeführer ebenfalls zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten und einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 130.-- sowie zu einer Busse von Fr. 600.--, jeweils bedingt aufgeschoben. Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung wurde im obergerichtlichen Urteil nicht mehr erwähnt und war damit wohl rechtskräftig oder nicht Gegenstand der Berufung.
Der Beschwerdeführer beantragte vor Bundesgericht einen Freispruch von den Betäubungsmittel- und gewissen Waffengesetzvorwürfen, eine geringere Strafe (Geldstrafe statt Freiheitsstrafe), eine kürzere Probezeit und eine Anpassung der Kostenfolgen.
II. Massgebende Punkte und rechtliche Argumente des BundesgerichtsDas Bundesgericht prüfte die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen im Einzelnen:
1. Rüge der Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO (Rechtliches Gehör)Der Beschwerdeführer rügte einen Verstoss gegen Art. 147 Abs. 1 StPO, da der Polizeirapport keine detaillierten Angaben zu Messverfahren und -geräten für die THC-Tests enthalten habe. Er machte geltend, er habe sich mit den Ergebnissen nicht auseinandersetzen können.
Das Bundesgericht wies diese Rüge zurück. Es stellte klar, dass Art. 147 Abs. 1 StPO das Recht der Parteien auf Anwesenheit bei Beweiserhebungen (insbesondere Einvernahmen) und auf das Stellen von Fragen garantiert. Dieses Recht bezieht sich auf die aktive Teilnahme an der Erhebung von Beweisen, nicht jedoch auf die Detaillierung von Berichten über bereits erhobene oder mittels technischer Verfahren festgestellte Fakten. Der Beschwerdeführer habe nicht geltend gemacht, ihm sei die Teilnahme am polizeilichen Messverfahren verweigert worden. Seine Rüge ziele vielmehr auf eine angeblich willkürliche Sachverhaltsfeststellung ab, die gesondert zu prüfen sei.
2. Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV)Der Beschwerdeführer machte geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt, insbesondere hinsichtlich der Annahme von "THC-potentem Hanf", einer geernteten Menge von 14 kg Marihuana und der Klassifizierung eines Messers als solches mit "einhändig bedienbarem automatischen Mechanismus".
a) Grundsätze der WillkürprüfungDas Bundesgericht legt seinen Urteilen den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig (d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV) ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Willkür liegt vor, wenn die Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Es genügt nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint; der Entscheid muss nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich sein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 148 IV 409 E. 2.2). Die Willkürrüge erfordert eine explizite und substanziierte Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Beim Indizienbeweis kann eine Mehrzahl von Indizien, die für sich allein nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit aufweisen, in ihrer Gesamtheit einen Schluss auf den vollen Beweis erlauben. Wer Willkür rügt, muss sich mit der gesamten Beweislage auseinandersetzen und darlegen, inwiefern der aus der Gesamtheit der Indizien gezogene Schluss willkürlich ist (Urteile 6B_280/2025 E. 1.2; 6B_398/2024 E. 3.3.2).
b) "THC-potenter Hanf" und Erntemenge (14 kg Marihuana)Die Vorinstanz stützte ihre Feststellung, dass es sich um "THC-potenten Hanf" handelte, auf folgende Indizien und Argumente (teilweise unter Verweis auf die erste Instanz): * Deklarationsformular "Hanfanlage": Der Beschwerdeführer hatte auf dem Formular bei zwei Varianten ein Kreuz gesetzt: "Hanfpflanzen mit einem/zu erwartenden THC-Gehalt von über 1 % und wurden zum Zweck der Erzeugung von Betäubungsmitteln (Drogen-Hanf) angebaut" und "Hanfpflanzen mit einem/zu erwartenden THC-Gehalt von unter 1 %". Das Feld für den Zweck des Anbaus von Hanfpflanzen mit einem THC-Gehalt unter 1 % liess er jedoch frei. Die Vorinstanz schloss daraus, dass das Ankreuzen der zweiten Variante ein Versehen war und der Beschwerdeführer die Erklärung abgegeben hatte, dass sich unter den Pflanzen solche mit einem THC-Gehalt von über 1 % befänden. Dies gelte umso mehr, als er "Drogen-Hanf" angekreuzt hatte und das Formular als "leicht verständlich und selbsterklärend" galt. Seine spätere Behauptung, die Kreuze nicht gemacht zu haben, wurde als nachgeschobene Schutzbehauptung qualifiziert. * Fehlen spezifischer Angaben: Hätte sich unter den Pflanzen tatsächlich Hanf mit unter 1 % THC befunden, hätte der Beschwerdeführer dies im Formular genau bezeichnet. Das Fehlen solcher Angaben liess den Schluss zu, dass sämtliche Pflanzen einen THC-Gehalt von über 1 % aufwiesen. * Polizeirapporte und Tests: Rückstände "ab Trimmer sowie Trocknungsnetz" waren THC-positiv. Ein Cannabis-Typisierungs-Schnelltest während der Hausdurchsuchung bestätigte "klar" Drogenhanf. * Geständnis: Der Beschwerdeführer hatte selbst eingeräumt, dass die Hanf-Indooranlage und das Marihuana ihm gehören würden.
Hinsichtlich der Erntemenge von 14 kg Marihuana verwies die Vorinstanz auf: * Stromanstieg: Ein signifikanter Stromanstieg im September 2020 auf 3'690 kWh, der nicht mit kürzer werdenden Tagen erklärt werden konnte, da der Verbrauch nach Räumung der Plantage im Februar/März 2021 wieder sank, obwohl weiterhin Winter war. * Zwei Ernten: Die Vorinstanz ging entgegen der Verteidigung von zwei Ernten aus, basierend auf einer Zyklusdauer von 75 Tagen und der Berechnung von 2 Ernten x 20 Gramm x 362 Hanfpflanzen, was gerundet 14 kg Marihuana ergab. Diese Berechnung stützte sich auf den Polizeirapport, welcher wiederum ein Gutachten des Forensischen Instituts Zürich aus dem Jahr 2013 zitierte.
Das Bundesgericht befand, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen diese Sachverhaltsfeststellungen keine Willkür begründen konnten. Er habe lediglich dargelegt, wie die Beweise aus seiner Sicht zu würdigen gewesen wären und eine andere mögliche Lösung aufgezeigt, was nach ständiger Rechtsprechung nicht genügt, um Willkür zu beweisen. Der aus der Gesamtheit der Indizien gezogene Schluss der Vorinstanz sei nachvollziehbar und frei von Willkür.
c) Waffengesetz (Messer)Der Beschwerdeführer rügte eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich der Einstufung eines Messers als solches mit "einhändig bedienbarem automatischen Mechanismus", obwohl die Sicherstellungsliste lediglich "Messer einhändig bedienbar" festgehalten habe.
Das Bundesgericht wies diese Rüge als unsubstanziiert zurück. Der Beschwerdeführer habe übersehen, dass die Vorinstanz explizit auf seine eigenen Aussagen anlässlich der Einvernahme vom 10. Juni 2021 verwiesen habe, in welcher er bestätigte, dass "drei verbotene Waffen" sichergestellt worden seien und ihm gehörten. Zudem habe er gemäss Erstinstanz, auf die ebenfalls verwiesen wurde, "den ihm in der Anklageschrift... vorgeworfenen Sachverhalt eingestanden". Mit diesen entscheidenden Feststellungen habe sich der Beschwerdeführer nicht auseinandergesetzt und somit die strengen Begründungsanforderungen nicht erfüllt.
3. Rüge der Strafzumessung (Art. 47 ff. StGB)Der Beschwerdeführer beanstandete die Strafzumessung, insbesondere die Verhängung einer Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe und die Festsetzung einer vierjährigen Probezeit.
a) Grundsätze der Strafzumessung und Wahl der StrafartDas Bundesgericht verweist auf seine konstante Rechtsprechung zu Art. 47 ff. StGB (BGE 149 IV 217 E. 1.1). Dem Sachgericht stehe bei der Gewichtung der Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Ein Eingreifen des Bundesgerichts erfolgt nur bei Überschreitung des gesetzlichen Strafrahmens, Berücksichtigung rechtlich irrelevanter Kriterien, Ausserachtlassen wesentlicher Gesichtspunkte oder Ermessensüberschreitung/-missbrauch (BGE 144 IV 313 E. 1.2).
Die Wahl zwischen Geld- und Freiheitsstrafe (Art. 47 StGB) richte sich nach dem Verschulden, der Zweckmässigkeit, den Auswirkungen auf Täter und Umfeld sowie der Prävention (BGE 147 IV 241 E. 3.2). Die Geldstrafe gelte als mildere Sanktion. Bei äquivalenten Sanktionen ist diejenige zu wählen, die weniger stark in die persönliche Freiheit eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Eine Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe ist näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB).
Die Bildung einer Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip (Art. 49 Abs. 1 StGB) setzt die konkrete Methode voraus, d.h. das Gericht muss für jeden Normverstoss im konkreten Fall gleichartige Strafen ausfällen. Abstrakte Gleichartigkeit genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1). Ausnahmen von der konkreten Methode, etwa bei zeitlich und sachlich eng verknüpften Taten, sind gemäss neuerer Rechtsprechung nicht mehr zulässig. Eine Gesamtfreiheitsstrafe ist jedoch möglich, wenn viele Einzeltaten eng verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem dieser Delikte genügend präventiv wirken könnte (Urteile 6B_297/2025 E. 3.1.2; 7B_1047/2023 E. 3.1.2).
b) Festsetzung der ProbezeitDie Probezeit (Art. 44 Abs. 1 StGB) von zwei bis fünf Jahren richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Persönlichkeit des Verurteilten und der Rückfallgefahr. Eine höhere Rückfallgefahr erfordert eine längere Probezeit zur Prävention. Das Gericht verfügt hierbei über einen weiten Ermessensspielraum; die Schwere der Tat spielt keine Rolle (BGE 95 IV 121 E. 1; Urteile 6B_1368/2023 E. 8.2).
c) Begründung der VorinstanzDie Vorinstanz hatte für die Freiheitsstrafe des Betäubungsmittelvergehens auf die erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen, wonach: * Tatschwere: Delinquenz über 5 Monate, 14 kg Marihuana, Anbau im Einfamilienhaus mit Familie und Kind. * Subjektives Verschulden: Direktvorsätzlich, aus egoistischen Motiven, teilweise relativiert durch Eigenkonsum zur Schmerzlinderung. * Täterkomponente: Aussagen erleichterten die Untersuchung nicht wesentlich. Der Beschwerdeführer war vorbestraft (teilweise einschlägig) und während laufender Probezeit erneut straffällig geworden.
Ergänzend hielt die Vorinstanz fest, dass 362 THC-haltige Hanfpflanzen und 14 kg Marihuana zwar eine hohe Menge darstellten, aber noch grössere Anlagen denkbar wären. Das Verschulden sei insgesamt "noch leicht" zu qualifizieren, woraus eine Einsatzstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe resultierte. Diese wurde angemessen asperiert, was – unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots – letztlich zur festgesetzten Freiheitsstrafe von 8 Monaten führte. Das Geständnis (Eigentum an Anlage und Betäubungsmitteln) wurde nicht stark strafmindernd gewichtet, da er Details verweigerte und die Untersuchung nicht wesentlich erleichterte.
Die Probezeit von vier Jahren wurde mit der erneuten Delinquenz während laufender Probezeit und der teilweisen einschlägigen Vorbestrafung begründet.
d) Schlussfolgerung des BundesgerichtsDas Bundesgericht wies die Rügen des Beschwerdeführers zur Strafzumessung ab: * Claims, die von einem abweichenden Sachverhalt ausgingen, wurden zurückgewiesen. * Art. 41 StGB, der den Vorrang der Geldstrafe vorsieht, findet nur Anwendung bei Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten (bzw. Geldstrafen bis 180 Tagessätzen). Da die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten ausgefällt hatte, war Art. 41 StGB nicht anwendbar. Der Beschwerdeführer beanstandete die Höhe dieser Freiheitsstrafe nicht eigenständig, sondern nur basierend auf einem anderen Sachverhalt. Aus denselben Gründen kam eine Gesamtstrafenbildung im Sinne des Beschwerdeführers nicht in Frage. * Die Begründung der Probezeit durch die Vorinstanz wurde als ausreichend erachtet. Die Kritik des Beschwerdeführers als "lapidar" genügte den Begründungspflichten nicht und zeigte keinen Ermessensmissbrauch auf.
4. Weitere VorbringenAufgrund der Abweisung der Hauptvorbringen erübrigte sich ein Eingehen auf die Rügen betreffend Kostenauflage und Herausgabe der beschlagnahmten Barschaft.
III. Zusammenfassung der wesentlichen PunkteDie Beschwerde wurde somit abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.