Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_879/2025 vom 30. Januar 2026

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Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Bundesgericht, Urteil 7B_879/2025 vom 30. Januar 2026

I. Parteien und Streitgegenstand Die Beschwerdeführerin A._ rekurrierte vor Bundesgericht gegen das Urteil der Strafrechtlichen Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Waadt vom 22. Juli 2025. Dieses Urteil bestätigte die Weigerung der Staatsanwaltschaft des Bezirks Lausanne vom 3. Februar 2025, einen auf die Miteigentumsanteile der Beschwerdeführerin an der Parzelle yyy in L._ (Miteigentumsanteil, Stockwerkeigentum) erlassenen Arrest aufzuheben. Die Intimée B.__ war die geschädigte Partei im zugrunde liegenden Strafverfahren.

II. Sachverhalt und Vorinstanzen 1. Hintergrund der Geschäftsbeziehungen: A._ und C._ waren ab 2000 Gesellschafter-Geschäftsführer der D._ Sàrl und ab 2011 Verwaltungsräte und Aktionäre der E._ SA. Die E._ SA, deren Zweck Immobiliengeschäfte waren, hatte von A._ und C._ eine Parzelle (xxx) für CHF 4.1 Mio. übernommen und darauf eine Stockwerkeigentümergemeinschaft (H._) mit sechs Losen gebildet. Die D._ Sàrl erbrachte Bauleistungen. 2. Verkauf von Stockwerkeigentum und Konflikte: * Die Lose xxx-4 und xxx-5 (Duplex) wurden am 9. Mai 2011 von E._ SA an B._ für CHF 6.73 Mio. verkauft. Aufgrund von Mängeln und Verzögerungen zog B._ den Kauf zurück. * Ein gerichtlicher Vergleich vom 14. Januar 2015 verpflichtete E._ SA (vertreten durch C._) zur Rückzahlung von CHF 2.2 Mio. an B._ bis zum 31. Januar 2018. * Am 9. März 2017 verkaufte E._ SA die Lose xxx-4 und xxx-5 für CHF 3.75 Mio. an die F._ SA. * Das Los xxx-6 wurde am 10. Oktober 2016 von E._ SA für CHF 1.9 Mio. an die I._ SA verkauft. Zuvor hatte I._ SA am 3. Oktober 2016 CHF 400'000 an D._ Sàrl gezahlt, angeblich als Honorare für Umbauarbeiten. 3. Insolvenz und Strafanzeige: * Die E._ SA ging am 6. Juli 2017 in Konkurs. * Am 27. November 2017 reichte B._ Strafanzeige gegen A._ und C._ ein. Sie warf ihnen vor, die Lose xxx-4 und xxx-5 absichtlich unter Wert verkauft zu haben, um den Konkurs von E._ SA zu beschleunigen und Vermögenswerte zugunsten der Beschuldigten zu verschieben, um die Forderung von B._ von CHF 2.2 Mio. zu vereiteln. 4. Strafuntersuchung und Arrestverfügung: * Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 28. November 2017 eine Strafuntersuchung wegen Vermögensverminderung zum Nachteil der Gläubiger (Art. 165 StGB), subsidiär ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB). Die Vorwürfe betrafen den unterbewerteten Verkauf der Lose und überhöhte Honorare an D._ Sàrl. * Ein Polizeibericht vom 27. März 2019 stellte fest, dass ohne schriftliche Vereinbarung zwischen E._ SA und D._ Sàrl eine Überzahlung von angeblichen Honoraren in Höhe von CHF 550'000 an D._ Sàrl erfolgt sein könnte. * Am 26. Juli 2019 ordnete die Staatsanwaltschaft den Arrest des von A._ am 7. Mai 2018 erworbenen Miteigentumsanteils an der Parzelle yyy in L._ an. Diese Arrestverfügung wurde vom Kantonsgericht Waadt am 15. September 2019 und vom Bundesgericht am 6. Mai 2020 (Urteil 1B_581/2019) bestätigt. 5. Anträge auf Aufhebung des Arrests und Anklage: * Am 6. April 2020 beantragten A._ und C._ die Aufhebung des Arrests und legten ein Gutachten vor, das den Verkaufspreis der Lose xxx-4 und xxx-5 als marktüblich einschätzte. Die Staatsanwaltschaft lehnte dies ab (14. April 2020), da die Marktwertermittlung die Verdachtsmomente bezüglich absichtlicher Vermögensverminderung und überhöhter Honorare an D._ Sàrl nicht ausräumte. * Am 17. Januar 2025 beantragten A._ und C._ erneut die Aufhebung des Arrests, da die Untersuchung sich zu lange hinziehe. Die Staatsanwaltschaft lehnte dies am 3. Februar 2025 ab und wies auf den fortbestehenden Verdacht eines "dessous de table" von CHF 400'000 im Zusammenhang mit Los xxx-6 und überhöhten Honoraren von CHF 656'170.35 von E._ SA an D._ Sàrl hin. * Am 4. April 2025 wurde A.__ wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, Vermögensverminderung zum Nachteil der Gläubiger, subsidiär ungetreuer Geschäftsbesorgung, betrügerischer Erlangung einer falschen Feststellung und Geldwäscherei angeklagt.

III. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts

1. Zulässigkeit des Rekurses (Randziffer 1) Das Bundesgericht präzisierte, dass der vorliegende Rechtsstreit die Weigerung betrifft, den Arrest aufzuheben (Verfügung vom 3. Februar 2025), und nicht die ursprüngliche Arrestverfügung vom 26. Juli 2019, welche bereits durch Bundesgerichtsurteil 1B_581/2019 vom 6. Mai 2020 bestätigt wurde. Die Beschwerdeführerin konnte daher im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht die Aufhebung der ursprünglichen Arrestverfügung verlangen. Der Beschwerde wurde im Übrigen entsprochen, soweit sie die Aufhebung des Arrests verlangte.

2. Materieller Arrestentscheid (Randziffer 2)

2.1. Rechtsgrundlagen für den Arrest (Randziffer 2.2) * Voraussetzungen von Zwangsmassnahmen (Art. 197 Abs. 1 StPO): Zwangsmassnahmen müssen gesetzlich vorgesehen sein (lit. a), es müssen genügende Verdachtsgründe für eine Straftat vorliegen (lit. b), die verfolgten Ziele dürfen nicht mit milderen Massnahmen erreichbar sein (lit. c), und sie müssen angesichts der Schwere der Straftat gerechtfertigt sein (lit. d). * Voraussetzungen des Arrests (Art. 263 Abs. 1 StPO): Gegenstände und Vermögenswerte des Beschuldigten oder Dritter können arrestiert werden, wenn sie voraussichtlich als Beweismittel dienen (lit. a), zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen dienen (lit. b), dem Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c), einzuziehen sind (lit. d), oder zur Sicherstellung staatlicher Ersatzforderungen nach Art. 71 StGB dienen (lit. e). * Ersatzforderung (Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO): Die am 1. Januar 2024 in Kraft getretene Bestimmung des Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO, welche die Sicherstellung von Ersatzforderungen gemäss Art. 71 StGB erlaubt, ist massgebend. Die bisherige Rechtsprechung zu Art. 71 Abs. 3 aStGB bleibt dabei anwendbar. * Prüfungsstandard "Glaubhaftigkeit": Bei der Prüfung eines Arrests entscheidet die Behörde unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit ("vraisemblance"), d.h. sie prüft noch unsichere Ansprüche. Ein strafrechtlicher Arrest ist eine provisorische Sicherungsmassnahme. Er muss aufrechterhalten werden, solange die Möglichkeit der Einziehung, einer Ersatzforderung oder der Rückgabe an den Geschädigten besteht (ATF 141 IV 360 E. 3.2). Ein Arrest kann nur aufgehoben werden, wenn es offensichtlich und zweifelsfrei ist, dass die materiellen Voraussetzungen einer Einziehung nicht gegeben sind und auch nicht gegeben sein können (ATF 140 IV 133 E. 4.2.1). Die Wahrscheinlichkeiten müssen sich jedoch im Laufe der Untersuchung verstärken (ATF 122 IV 91 E. 4). * Verhältnismässigkeit der Dauer: Ein Arrest kann unverhältnismässig sein, wenn sich das Verfahren ohne ausreichende Gründe in die Länge zieht (ATF 132 I 229 E. 11.6). Dabei sind insbesondere der Stand der Untersuchung, die Komplexität des Falles, die Anzahl der Parteien, ausländische Bezüge und laufende Ermittlungsmassnahmen zu berücksichtigen. Auch die Schwere der Vorwürfe und die Intensität des Eingriffs in die Grundrechte der betroffenen Person sind zu berücksichtigen, wobei eine Interessenabwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen vorzunehmen ist.

2.2. Hinreichende Verdachtsgründe (Randziffer 2.3) Das Bundesgericht stützte sich auf die Anklageschrift vom 4. April 2025, welche die Beschwerdeführerin wegen mehrerer schwerwiegender Delikte (qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, Vermögensverminderung zum Nachteil der Gläubiger, etc.) vor Gericht stellt. Dies allein zeige, dass die Verdachtsmomente nicht abgenommen, sondern sich verfestigt hätten. Die Vorinstanz habe zu Recht die Chronologie der Ereignisse als Begründung für die ausreichenden Verdachtsgründe herangezogen, welche bereits vom Bundesgericht (1B_581/2019) bestätigt wurde. Das Bundesgericht listete folgende zentrale Fakten auf, die ausreichen, um den Verdacht zu bestätigen, dass die Beschwerdeführerin versucht haben könnte, die Aktiven der E._ SA zum Nachteil der Gläubiger (insbesondere über D._ Sàrl) zu schmälern und dass der Erlös der Straftaten für den Erwerb des Stockwerkeigentums verwendet worden sein könnte: 1. Die hohe finanzielle Verpflichtung (CHF 2.2 Mio.) der E._ SA gegenüber der Intimée ab Januar 2015. 2. Die Schlussrechnung der D._ Sàrl an E._ SA vom 20. März 2015 über CHF 1'280'884.16. 3. Die fehlende Zahlung des geschuldeten Betrags an die Intimée trotz des Verkaufs von drei strittigen Losen durch E._ SA, einschliesslich Los xxx-6 am 10. Oktober 2016 für CHF 1.9 Mio. 4. Die Zahlung von E._ SA an D._ Sàrl in Höhe von CHF 656'170.35 für Honorare am 11. Oktober 2016, deren Rechtfertigung für den Arrestentscheid nicht geprüft werden muss. 5. Die Zahlung von D._ Sàrl an die Beschwerdeführerin von CHF 516'076 als "Lohnnachzahlungen" für 2013/2014 und 2015/2016 am 14. Dezember 2016. 6. Die Rangrücktrittserklärung der Forderungen der Beschwerdeführerin und der D._ Sàrl im Bilanz der E._ SA zum 31. Dezember 2016, um eine Überschuldungsanzeige zu vermeiden. 7. Der Verkauf der Lose xxx-4 und xxx-5 im März/Juni 2017 für CHF 3.75 Mio. (Bilanzwert Dezember 2016: CHF 6'035'308.05), was zur Überschuldung der E._ SA führte. 8. Der Konkurs der E._ SA am 6. Juli 2017. 9. Der Kauf des Miteigentumsanteils in L._ durch die Beschwerdeführerin am 7. Mai 2018 für CHF 317'400. Das Bundesgericht hielt fest, dass die blosse Tatsache, dass die Beschwerdeführerin, die ihre Verbindungen zu D._ Sàrl und E._ SA nicht bestreitet, eine andere Einschätzung dieser objektiven chronologischen Ereignisse haben mag, nicht ausreicht, um die Argumentation der Vorinstanz als willkürlich oder bundesrechtswidrig zu erachten. Die Beschwerdeführerin müsse ihre Argumente zur Rechtfertigung der Zahlungen vor dem Sachrichter vorbringen.

Zudem wies das Bundesgericht darauf hin, dass die Vorinstanz auch nicht ausgeschlossen hatte, dass der Arrest zur Sicherung einer Ersatzforderung (Art. 71 StGB) dienen könnte. Bei einer solchen Arrestart ist kein Konnexitätslink zwischen den Straftaten und den arrestierten Vermögenswerten erforderlich (ATF 141 IV 360 E. 3.2). Die Beschwerdeführerin hatte hierzu keine Argumente vorgebracht.

2.3. Verhältnismässigkeit der Dauer (Randziffer 2.4) Die Beschwerdeführerin machte geltend, der Arrest sei wegen der langen Verfahrensdauer unverhältnismässig. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz die Verhältnismässigkeit bezüglich der Höhe des Arrests geprüft hatte, jedoch nicht explizit bezüglich dessen Dauer. Die Beschwerdeführerin rügte keine Verletzung des rechtlichen Gehörs in dieser Hinsicht. Das Bundesgericht erachtete den Fall aufgrund der Art der Straftaten, der komplexen Finanzflüsse zwischen den beiden Gesellschaften der Beschwerdeführerin und der Notwendigkeit, die Begründung dieser Zahlungen zu prüfen (teilweise fehlten schriftliche Dokumente), als komplex. Angesichts dieser Komplexität und der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die Staatsanwaltschaft nicht selbst wegen Untätigkeit interpelliert hatte (sondern sich auf Schreiben des Anwalts der Intimée berief), sah das Bundesgericht die Dauer des Arrests nicht als unverhältmässig an.

IV. Ergebnis des Bundesgerichts Das Bundesgericht wies die Beschwerde, soweit sie zulässig war, ab. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wurde mangels Erfolgsaussichten abgewiesen. Die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt und der Intimée eine Parteientschädigung zugesprochen.

V. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

  • Zulässigkeit: Die Beschwerde richtete sich gegen die Weigerung, einen Arrest aufzuheben, nicht gegen die ursprüngliche Arrestverfügung, die bereits vom Bundesgericht bestätigt wurde.
  • Hinreichender Verdacht: Die Anklageerhebung wegen schwerwiegender Delikte (u.a. qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, Vermögensverminderung zum Nachteil der Gläubiger, Geldwäscherei) bestätigt und verfestigt die genügenden Verdachtsgründe.
  • Konnexität: Eine detaillierte Chronologie von Finanztransaktionen zwischen den Gesellschaften der Beschwerdeführerin und persönlichen Zahlungen an sie (z.B. "Lohnnachzahlungen") stellte einen ausreichenden Zusammenhang zwischen den mutmasslichen Straftaten und dem arrestierten Vermögenswert her.
  • Ersatzforderung: Die Möglichkeit einer Ersatzforderung nach Art. 71 StGB wurde vom Bundesgericht als weitere Arrestgrundlage bekräftigt, die keinen direkten Konnexitätslink zwischen den Delikten und den Vermögenswerten erfordert.
  • Verhältnismässigkeit der Dauer: Trotz der langen Verfahrensdauer wurde der Arrest nicht als unverhältnismässig erachtet, da der Fall komplex ist und die Beschwerdeführerin die Verzögerungen nicht aktiv gerügt hatte.