Gerne fasse ich das Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Bundesgericht, Urteil 2C_26/2026 vom 29. Januar 2026
I. Einleitung
Das Bundesgericht, Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung, befasste sich mit einer Beschwerde gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2025 (A-3551/2024). Gegenstand des Verfahrens war ein Amtshilfeersuchen der Independent Authority for Public Revenue von Griechenland (nachfolgend: ersuchende Behörde) an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) betreffend A.__ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gestützt auf das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Griechenland (DBA CH-GR). Der Beschwerdeführer wehrte sich gegen die Gewährung der Amtshilfe.
II. Sachverhalt und Verfahrensablauf
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Ursprüngliches Amtshilfeersuchen (21. Dezember 2022):
- Die griechische Steuerbehörde ersuchte die ESTV um Amtshilfe bezüglich A.__, da sie ihn verdächtigte, in den Jahren 2016 und 2017 nicht alle seine weltweiten Einkünfte deklariert zu haben.
- Als Begründung führte die ersuchende Behörde an, dass A.__ am 20. Juni 2017 seine selbständige Anwaltstätigkeit eingestellt und am 21. Juli 2017 seinen Wohnsitz in der Schweiz gemeldet habe. Als Nachweis legte er lediglich eine Fotokopie seiner Eintragung ins Genfer Steuerregister vom 3. Juli 2017 vor, was als unzureichend erachtet wurde.
- Zudem seien 2017 zahlreiche Überweisungen (insgesamt fast 500'000 Euro) von zwei Schweizer Bankkonten (Nr. xxx und yyy bei Bank B.__) auf die griechischen Bankkonten des Beschwerdeführers erfolgt.
- Es wurden Informationen über diese Konten, alle weiteren Konten bei der Bank B.__ (1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2017), seine Schweizer Steuererklärungen sowie über Schweizer Gesellschaften, an denen er Beteiligungen hielt, verlangt.
- Die ESTV erhielt die angeforderten Dokumente von der Bank B.__ und der Genfer Steuerverwaltung.
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Einreichungen des Beschwerdeführers und Präzisierungen der ersuchenden Behörde:
- Am 28. März 2023 reichte A.__ eine Bescheinigung der Genfer Steuerverwaltung vom 3. März 2017 ein, die seine unbeschränkte Steuerpflicht im Kanton Genf und in der Schweiz seit dem 16. September 2016 bestätigte.
- Am 6. November 2023 präzisierte die ersuchende Behörde, dass A.__ seine Anwaltstätigkeit erst am 20. Juni 2017 beendet, eine Nebentätigkeit bis zum 23. November 2016 ausgeübt und bis zum 30. Juni 2017 Büros gemietet habe, wobei er drei Angestellte beschäftigt hatte, die im selben Monat entlassen wurden. Zudem habe er 2016 eine Steuererklärung als griechischer Resident eingereicht, ohne Auslandseinkommen aufzuführen.
- Am 25. Januar 2024 legte A.__ ein griechisches Dokument vom 21. Juli 2017 vor, das bestätigte, dass er eine Änderung seiner persönlichen Daten eingereicht habe und nun Schweizer Resident sei.
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Ergänzendes Amtshilfeersuchen (27. November 2023):
- Die ersuchende Behörde stellte ein weiteres Amtshilfeersuchen bezüglich der Bankkonten des Beschwerdeführers bei der Bank C.__ SA im Jahr 2017. Die ESTV holte auch diese Informationen ein.
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Einwendungen des Beschwerdeführers:
- Am 10. April 2024 widersprach A.__ der Amtshilfegewährung. Er machte geltend, die ersuchende Behörde wolle lediglich seinen steuerlichen Wohnsitz in der Schweiz für 2017 feststellen, wofür die Genfer Steuerbescheinigung genüge. Die Amtshilfe sei abzulehnen.
- Er argumentierte ferner, die ersuchende Behörde handle nicht in gutem Glauben, da sie die von ihr selbst am 21. Juli 2017 ausgestellte Bescheinigung über seinen Wohnsitz in der Schweiz nie widerrufen habe.
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Entscheide der Vorinstanzen:
- Die ESTV gewährte mit definitivem Entscheid vom 30. April 2024 die beantragte Amtshilfe.
- Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde von A._ mit Urteil vom 18. Dezember 2025 ab (Dispositiv-Ziffer 1). Es ordnete jedoch an, dass die ESTV die ersuchende Behörde informieren müsse, dass die übermittelten Informationen nur im Rahmen eines Verfahrens gegen A._ und nicht gegen Dritte verwendet werden dürften (Dispositiv-Ziffer 2).
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Beschwerde an das Bundesgericht:
- A.__ erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Er beantragte primär die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts, die Ablehnung der Amtshilfe und die Vernichtung aller gesammelten Dokumente; subsidiär die Rückweisung zur Neubeurteilung.
- Parallel dazu erhob auch die ESTV Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Ziffer 2 des Dispositivs des Bundesverwaltungsgerichts (die Einschränkung der Informationsnutzung). Dieses Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 2C_27/2026 registriert.
III. Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht
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Zulässigkeit der Beschwerde (Art. 84a LTF):
- Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde von A.__. Gemäss Art. 83 lit. h BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide in Fragen der internationalen Verwaltungszusammenarbeit grundsätzlich unzulässig, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen. In Letzterem ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sich eine grundsätzliche Rechtsfrage stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders wichtigen Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt.
- Eine grundsätzliche Rechtsfrage liegt vor, wenn der Entscheid für die Praxis bedeutsam ist, weil viele ähnliche Fälle zu behandeln sind oder eine Rechtsfrage erstmals zu klären ist und eine erhebliche Rechtsunsicherheit besteht, die eine Klärung durch das Bundesgericht dringend erforderlich macht (BGE 139 II 404 E. 1.3).
- Ein besonders wichtiger Fall ist gegeben, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland fundamentale Grundsätze verletzt oder andere schwere Mängel aufweist. Dies ist restriktiv zu handhaben, und dem Bundesgericht steht dabei ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 145 IV 99 E. 1.2). Nur eine erhebliche und glaubwürdige Verletzung fundamentaler Verfahrensgrundsätze, einschliesslich des Schweizer Verfahrens, kann die Zulässigkeitsvoraussetzung erfüllen (BGE 145 IV 99 E. 1.5).
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Bindung an den Sachverhalt der Vorinstanz:
- Das Bundesgericht stellt den Sachverhalt grundsätzlich auf der Grundlage der Feststellungen der Vorinstanz fest (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Sachverhaltsrüge ist nur zulässig, wenn die Feststellungen offensichtlich unrichtig (willkürlich) sind oder auf einer Rechtsverletzung beruhen und die Behebung des Mangels entscheidwesentlich ist (Art. 97 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer muss die Willkür substanziiert darlegen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Sachverhaltskritik fällt in der Regel nicht unter Art. 84a BGG (E. 5.2).
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Analyse der Rügen des Beschwerdeführers (Treu und Glauben):
- Der Beschwerdeführer begründete die Zulässigkeit seiner Beschwerde primär mit dem Vorwurf, die ersuchende Behörde habe "wider Treu und Glauben" gehandelt. Sie hätte ein Amtshilfeersuchen zur Feststellung seines steuerlichen Wohnsitzes formuliert, obwohl sie selbst in der Bescheinigung vom 21. Juli 2017 seinen Schweizer Wohnsitz anerkannt habe.
- Das Bundesgericht stellte fest, dass die gesamte Argumentation des Beschwerdeführers auf einer Prämisse beruhte, die nicht mit den im angefochtenen Urteil festgestellten, für das Bundesgericht verbindlichen Tatsachen übereinstimmte (Art. 105 Abs. 1 BGG).
- Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Bescheinigung vom 21. Juli 2017 geprüft und festgestellt, dass dieses Dokument lediglich beweise, dass der ersuchende Staat die Ankündigung des Wegzugs des Beschwerdeführers in die Schweiz registriert hatte (basierend auf der Kopie seiner Eintragung ins Genfer Steuerregister vom 3. Juli 2017). Es sei aber nicht der Beweis, dass die ersuchende Behörde damit anerkannt hätte, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen nicht mehr in Griechenland habe.
- Das Bundesverwaltungsgericht erinnerte daran, dass die Anerkennung des Steuerdomizils in einem Staat nicht nur von der subjektiven Absicht, sich dort niederzulassen, abhängt, sondern auch davon, ob die betreffende Person dort objektiv den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat.
- Daraus schloss das Bundesverwaltungsgericht, dass der ersuchenden Behörde kein widersprüchliches Verhalten vorzuwerfen sei, wenn sie überprüfen wolle, ob der Beschwerdeführer trotz seines Wohnsitzwechsels in die Schweiz den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Griechenland beibehalten habe.
- Das Bundesgericht bekräftigte, dass die Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass die ersuchende Behörde 2017 nicht anerkannt hatte, dass der Beschwerdeführer seinen steuerlichen Wohnsitz in der Schweiz hatte, eine Frage des Sachverhalts und der Beweiswürdigung sei, die nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 84a BGG fällt (E. 5.2). Der Beschwerdeführer beschränkte sich darauf, seine eigene Einschätzung derjenigen der Vorinstanz appellatorisch entgegenzuhalten, ohne Willkür darzulegen, was unzulässig ist.
- Im Übrigen hatte das Bundesgericht bereits über Amtshilfeersuchen entschieden, bei denen Personen ihren steuerlichen Wohnsitz im ersuchenden Staat bestreiten (BGE 142 II 161, 142 II 218). Es erschien keine neue grundsätzliche Rechtsfrage, die nicht bereits von der Rechtsprechung behandelt worden wäre.
- Demnach gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verletzung fundamentaler Verfahrensgrundsätze oder eine neue grundsätzliche Rechtsfrage im Zusammenhang mit dem Grundsatz von Treu und Glauben darzulegen.
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Analyse der Rügen des Beschwerdeführers (Art. 8 und 13 EMRK):
- Der Beschwerdeführer rügte auch eine Verletzung des Rechts auf Privatsphäre (Art. 8 EMRK) und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf (Art. 13 EMRK).
- Das Bundesgericht hat jedoch bereits entschieden, dass Amtshilfe notwendigerweise einen Eingriff in die Privatsphäre im Sinne von Art. 8 EMRK darstellt, aber der Schutz der Vertraulichkeit vor den Notwendigkeiten der Amtshilfe zurücktreten kann (BGE 149 I 316 E. 6.5.1 f.; BGE 149 II 302 E. 7.3.1 f., unter Verweis auf EGMR G.S.B. c. Suisse vom 22. Dezember 2015).
- Der Beschwerdeführer beschränkte sich darauf, die Übermittlung privater Informationen zu beklagen, ohne besondere Umstände darzulegen, die eine neue, bisher ungeklärte grundsätzliche Rechtsfrage im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK aufwerfen würden.
IV. Ergebnis des Bundesgerichts
- Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erklärte das Bundesgericht die Beschwerde gemäss Art. 107 Abs. 3 und Art. 109 Abs. 1 BGG als unzulässig.
- Der Antrag auf aufschiebende Wirkung wurde gegenstandslos, da die Beschwerde in der Sache 2C_26/2026 von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte (Art. 103 Abs. 2 lit. d BGG). Gleiches galt für den Antrag auf Aktenlieferung.
- Das Bundesgericht wies die ESTV ausdrücklich darauf hin, dass sie, da die parallel von ihr erhobene Beschwerde (2C_27/2026) ebenfalls aufschiebende Wirkung hat, keine Informationen an die ersuchende Behörde übermitteln darf, bis über ihre eigene Beschwerde (2C_27/2026) durch das Bundesgericht rechtskräftig entschieden wurde.
V. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
Das Bundesgericht wies die Beschwerde von A.__ gegen die Gewährung von Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig ab. Es begründete dies damit, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente – insbesondere der Vorwurf der Verletzung von Treu und Glauben durch die griechische Steuerbehörde und die Rügen nach EMRK – keine grundsätzlichen Rechtsfragen oder besonders wichtige Fälle im Sinne von Art. 84a BGG darstellten. Die Begründung des Beschwerdeführers stützte sich auf einen Sachverhalt, der nicht mit den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz übereinstimmte und lediglich eine unzulässige appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung darstellte. Das Bundesgericht erinnerte zudem die ESTV, aufgrund des parallel laufenden Beschwerdeverfahrens der ESTV, daran, dass bis zu dessen rechtskräftiger Entscheidung keine Informationen übermittelt werden dürfen.