Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
I. Einleitung Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (II. Öffentlichrechtliche Abteilung) vom 28. Januar 2026 (Verfahrensnummer 2C_427/2023) betrifft eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von C.__, einer brasilianischen Staatsangehörigen, gegen das Urteil des Kantonalen Verwaltungsgerichts des Kantons Tessin vom 19. Juni 2023. Streitgegenstand ist die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. Die Rekurrentin beantragte die Aufhebung des kantonalen Urteils und die Erteilung/Verlängerung ihrer EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung.
II. Sachverhalt C._, eine brasilianische Staatsangehörige, reiste im Dezember 2009 im Alter von zwölf Jahren zusammen mit ihrem Bruder A._ in die Schweiz ein, zunächst mit einem Touristenvisum. Ihre Mutter, B.__, ebenfalls brasilianische Staatsangehörige, hatte im Februar 2006 aufgrund ihrer Heirat mit einem italienischen EU/EFTA-Bürger eine EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung erhalten, die bis Oktober 2010 gültig war. Nach einer Trennung im September 2008 versöhnten sich die Eltern im August 2011 und nahmen die gemeinsame Wohnsitznahme im November 2011 wieder auf.
Im September 2010 beantragte die Mutter Aufenthaltsbewilligungen für ihre beiden Kinder. Am 12. April 2012 erhielten C.__, ihre Mutter und ihr Bruder im Rahmen des Familiennachzugs (die Mutter wegen der wiederhergestellten ehelichen Gemeinschaft, die Kinder aufgrund des Zusammenlebens mit der Mutter) eine EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung, gültig bis zum 3. Oktober 2015. Die Mutter trennte sich im Februar 2013 erneut von ihrem Ehemann und liess sich am 23. April 2015 scheiden.
Am 2. Oktober 2015 beantragte C._ (wie auch ihre Mutter und ihr Bruder in separaten Verfahren) die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Dieser Antrag wurde am 25. Juni 2019 von der Sezione della popolazione des Dipartimento delle istituzioni des Kantons Tessin abgelehnt. Die Begründung lautete, dass die Mutter nach ihrer Scheidung keine Rechte mehr aus dem Freizügigkeitsabkommen (FZA) geltend machen könne und somit auch die Kinder keine Rechte mehr ableiten könnten. Da C._ damals noch in Ausbildung war und nicht finanziell autonom, konnte sie auch kein Aufenthaltsrecht nach nationalem Recht geltend machen. Schwerwiegende persönliche Gründe wurden ebenfalls verneint.
Trotz der ablehnenden Entscheidung verblieb C.__ mit ihrer Mutter und ihrem Bruder in der Schweiz. Im August 2020 schloss sie ihre kaufmännische Lehre mit dem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis ab und fand eine Anstellung bei einem Informatikunternehmen. Im Mai 2022 wurde sie vom Tessiner Staatsrat als Sachbearbeiterin mit einem halben Pensum bei der Schul- und Berufsberatungsstelle angestellt. Im September 2022 erhielt sie eine weitere Ernennung für die andere Hälfte des Pensums bei der Schulabteilung, womit sie zu 100% angestellt war.
Die ablehnenden Entscheide vom 25. Juni 2019 wurden von C.__ (sowie ihrer Mutter und ihrem Bruder) vor dem Consiglio di Stato und anschliessend vor dem Kantonalen Verwaltungsgericht angefochten, jedoch ohne Erfolg. Die kantonalen Gerichte verneinten durchgängig Rechte aus dem FZA, dem Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und beurteilten die Massnahmen als verhältnismässig.
Es ist festzuhalten, dass das Bundesgericht am gleichen Tag auch über die Beschwerden der Mutter (2C_426/2023, abgewiesen) und des Bruders (2C_424/2023, gutgeheissen) entschied.
III. Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht
A. Zulässigkeit des Rechtsmittels (E. 1) Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde. Grundsätzlich ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide im Ausländerrecht unzulässig, wenn weder Bundes- noch Völkerrecht einen Anspruch auf eine Bewilligung verleihen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).
B. Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung (E. 2) Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser wurde offensichtlich unrichtig oder willkürlich festgestellt (Art. 105 Abs. 2 BGG). Rügen, die lediglich eine eigene Lesart des Sachverhalts der vorinstanzlichen Würdigung entgegenhalten, sind ungenügend. Die Rekurrentin rügte die willkürliche Sachverhaltsfeststellung bezüglich der Ehedauer ihrer Mutter für Art. 50 AIG, was das Bundesgericht als appellatorisch zurückwies, da es sich um eine rechtliche Würdigung handle. Neue Tatsachen oder Beweismittel, die nicht bereits vor der Vorinstanz vorlagen oder nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind und für dieses nicht relevant waren, werden nicht berücksichtigt.
C. Art. 50 AIG (Nachscheidungsrecht) (E. 3) Die Rekurrentin argumentierte, dass ihrer Mutter ein Aufenthaltsrecht nach Art. 50 AIG (in der bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung) zustehe, und sie als Kind davon ableiten könne. Das Bundesgericht verweist jedoch auf sein separates Urteil im Verfahren der Mutter (2C_426/2023 vom 28. Januar 2026). In diesem Urteil kam es zum Schluss, dass die Mutter selbst kein Aufenthaltsrecht aus Art. 50 AIG beanspruchen kann, da weder die Mindestehedauer (Abs. 1 lit. a) noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall (Abs. 1 lit. b und Abs. 2) gegeben waren. Folglich kann die Rekurrentin aus dieser Bestimmung ebenfalls keine Rechte ableiten. Dieser Punkt der Beschwerde erweist sich als unbegründet.
D. Art. 8 EMRK (Recht auf Privat- und Familienleben) (E. 4) Die Rekurrentin beruft sich primär auf den Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK.
Privatleben (E. 4.2.2 - 4.5): Das Recht auf Achtung des Privatlebens kann in der Regel nach einem legalen Aufenthalt von etwa zehn Jahren in der Schweiz geltend gemacht werden, da dann davon ausgegangen werden kann, dass sich enge soziale Bindungen entwickelt haben. Bei einer "besonders erfolgreichen Integration" kann ein Anspruch auch schon früher entstehen.
Dauer des Aufenthalts (E. 4.3 - 4.4):
Besonders erfolgreiche Integration (E. 4.5):
Verhältnismässigkeitsprinzip (E. 4.6):
IV. Schlussfolgerung und Dispositiv (E. 5) Die Beschwerde erweist sich, soweit zulässig, als begründet und wird gutgeheissen. Das Urteil des Kantonalen Verwaltungsgerichts vom 19. Juni 2023 wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird an die Sezione della popolazione des Dipartimento delle istituzioni des Kantons Tessin zurückgewiesen, damit diese der Rekurrentin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.
Der Staat des Kantons Tessin ist von Gerichtskosten befreit (Art. 66 Abs. 4 BGG), hat aber der Rekurrentin eine Parteientschädigung von CHF 2'500.-- für das Bundesgerichtsverfahren zu zahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Das Kantonale Verwaltungsgericht hat die Kosten- und Entschädigungsfrage für das kantonale Verfahren neu zu entscheiden.
V. Zusammenfassung der wesentlichen Punkte