Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
I. Urteilsidentifikation und Parteien
II. Sachverhalt (Fatti)
Die Beschwerdeführerin, eine brasilianische Staatsangehörige, heiratete am 16. Dezember 2005 im Kanton Tessin einen italienischen EU/EFTA-Bürger. Daraufhin erhielt sie am 23. Februar 2006 eine EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung, gültig bis zum 3. Oktober 2010.
Ihre Lebenssituation war von mehreren Wendungen geprägt: * Im Jahr 2007 wurde sie wegen unerlaubter Ausübung der Prostitution und rechtswidrigen Aufenthalts und Einreise zu einer bedingten Geldstrafe und Busse verurteilt. * Ihre beiden Söhne aus erster Ehe, ebenfalls brasilianische Staatsangehörige, reisten im Dezember 2009 mit Touristenvisa in die Schweiz ein, und es wurden im September 2010 Aufenthaltsbewilligungen für sie beantragt. * Im Dezember 2010 meldete der Ehemann der Migrationsbehörde, dass er seit September 2008 von seiner Frau getrennt lebe, da diese mit einem anderen Mann zusammen sei. Noch im selben Monat wurde die Ehegatten zur rechtlichen Trennung ermächtigt. * Obwohl die Beschwerdeführerin im Februar 2011 eine EU/EFTA-Niederlassungsbewilligung beantragte (die im November 2011 abgelehnt wurde), meldete sie sich im September 2011 wieder an der Adresse ihres Ehemannes an. * Befragungen der Ehegatten Anfang 2012 ergaben, dass die Beschwerdeführerin von September 2008 bis August 2011 eine "sehr ernste" aussereheliche Beziehung hatte, während dieser Zeit finanziell von ihrem damaligen Partner unterstützt wurde und erst Mitte November 2011 wieder mit ihrem Ehemann zusammenzuleben begann. Der Ehemann bestätigte die Trennung und die Wiederaufnahme der Beziehung Ende August 2011, hielt sich jedoch selbst von Ende November 2011 bis Februar 2012 im Ausland auf. * Aufgrund der vermeintlichen Wiederversöhnung wurde der Beschwerdeführerin im April 2012 erneut eine EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs erteilt, gültig bis Oktober 2015. Eine identische Bewilligung erhielten auch ihre Söhne. * Bereits im Januar 2013 beantragte die Beschwerdeführerin jedoch Schutz der Eheunion, und im Februar 2013 wurde eine erneute gerichtliche Trennung angeordnet. Die Ehe wurde schliesslich im April 2015 geschieden. * Arbeitsverhältnisse waren unstetig (teilzeit als Kellnerin), und die Beschwerdeführerin bezog zwischen Juli 2013 und Mai 2014 Sozialhilfe (CHF 9'194.70) und ab November 2014 Arbeitslosenentschädigung. Seit Oktober 2015 arbeitet sie als Hausangestellte. * Im Oktober 2015 beantragte sie erneut eine EU/EFTA-Niederlassungsbewilligung. * Die Sezione della popolazione lehnte im Juni 2019 die Erneuerung der EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach nationalem Recht ab. Das Kantonsgericht bestätigte diesen Entscheid im Juni 2023. * Die Beschwerdeführerin hatte zum Zeitpunkt des kantonalen Urteils 44 Verlustscheine im Gesamtwert von CHF 105'000.35. * Die parallel geführten Beschwerden ihrer beiden Söhne (2C_427/2023 und 2C_424/2023) wurden vom Bundesgericht am selben Tag gutgeheissen.
III. Zulässigkeit und Kognition (Diritto Rz. 1–2)
IV. Materielle Prüfung durch das Bundesgericht
1. Gegenstand der Prüfung (Diritto Rz. 4) Der vom Kantonsgericht unangefochten gebliebene Entscheid, eine EU/EFTA-Niederlassungsbewilligung zu verweigern, ist nicht mehr Streitgegenstand. Ebenso wenig kann sich die Beschwerdeführerin nach der Scheidung im April 2015 auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA) berufen. Streitgegenstand ist einzig die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung nach nationalem Recht, namentlich Art. 50 AIG.
2. Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (Ehe von mindestens drei Jahren und erfolgreiche Integration) (Diritto Rz. 5)
Rechtliche Grundsätze: Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (in der bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung) setzt kumulativ voraus, dass die Ehe mindestens drei Jahre gedauert hat und die Integration erfolgreich verlaufen ist. Für die Dauer der Ehe ist die effektive, äusserlich wahrnehmbare eheliche Gemeinschaft entscheidend, welche eine gemeinsame Ehewilligkeit beider Ehegatten impliziert. Bei faktischem Zusammenleben ohne Ehewillen (z.B. bei Scheinehen) wird dieses nicht angerechnet. Mehrere Zeiträume des Zusammenlebens können summiert werden, auch wenn sie durch längere Trennungsphasen unterbrochen wurden. Dies jedoch nur, wenn die Ehegatten während der Trennung die ernsthafte Absicht zur Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft hatten (BGE 140 II 345 E. 4.5.2; Urteil 2C_238/2024 E. 5.1).
Anwendung auf den Fall:
3. Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG (schwerwiegende persönliche Gründe) (Diritto Rz. 5.4)
Rechtliche Grundsätze: Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG bewahrt das Aufenthaltsrecht, wenn schwerwiegende persönliche Gründe den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Dies ist nicht einfach der Fall, wenn das Leben in der Schweiz bequemer ist, sondern wenn die betreffende Person bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit schwerwiegenden Reintegrationsproblemen konfrontiert wäre (BGE 138 II 229 E. 3.1). Die Behörden verfügen hier über einen Ermessensspielraum. Als schwerwiegender Grund kann u.a. gelten, dass das die soziale Reintegration im Herkunftsland stark gefährdet ist.
Anwendung auf den Fall:
4. Anspruch aus Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) (Diritto Rz. 6)
V. Schlussfolgerung und Kosten (Diritto Rz. 7–8)
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Beschwerde, soweit sie zulässig war, unbegründet ist und abgewiesen werden muss. Die Gerichtskosten von CHF 2'000.– wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Den obsiegenden Behörden wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht wies die Beschwerde einer brasilianischen Staatsangehörigen gegen die Verweigerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ab. Hauptgründe waren: 1. Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (Dauer der Ehe): Die erforderliche Mindestdauer von drei Jahren effektiver ehelicher Gemeinschaft war nicht erfüllt, da die Perioden des Zusammenlebens nach einer mehrjährigen Trennungsphase, in der die Beschwerdeführerin eine ernsthafte aussereheliche Beziehung unterhielt, nicht mit dem ersten Zeitraum addiert werden konnten. Der Wille zur Aufrechterhaltung der Ehe fehlte während der Trennung. 2. Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (Schwerwiegende persönliche Gründe): Es lagen keine schwerwiegenden persönlichen Gründe vor. Trotz des langen Aufenthalts in der Schweiz und fehlender direkter familiärer Bindungen in Brasilien wäre eine Reintegration aufgrund ihres Alters, ihrer Sprachkenntnisse und früheren Arbeitserfahrung im Heimatland zumutbar. Ihre Integration in der Schweiz (Sozialhilfebezug, hohe Schulden, strafrechtliche Verurteilung) war zudem nicht besonders erfolgreich. 3. Art. 8 EMRK (Privat- und Familienleben): Ein Anspruch aus Art. 8 EMRK wurde verneint. Für das Familienleben schützt die Norm primär Beziehungen zu minderjährigen Kindern; für ihre volljährigen Söhne bestand kein qualifiziertes Abhängigkeitsverhältnis. Für das Privatleben war die geforderte Dauer von zehn Jahren legalem Aufenthalt nicht erreicht, und ihre Integration in der Schweiz war nicht als "besonders erfolgreich" einzustufen.