Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_426/2023 vom 28. Januar 2026

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Gerne fasse ich das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

I. Urteilsidentifikation und Parteien

  • Gericht: Schweizerisches Bundesgericht
  • Aktenzeichen: 2C_426/2023
  • Datum: 28. Januar 2026
  • Vorinstanz: Tribunale amministrativo del Cantone Ticino (Kantonales Verwaltungsgericht Tessin)
  • Beschwerdeführerin (Ricorrente): B.__, brasilianische Staatsangehörige
  • Beschwerdegegner (Contro): Dipartimento delle istituzioni del Cantone Ticino, Sezione della popolazione; Consiglio di Stato del Cantone Ticino
  • Gegenstand: Aufenthaltsbewilligung

II. Sachverhalt (Fatti)

Die Beschwerdeführerin, eine brasilianische Staatsangehörige, heiratete am 16. Dezember 2005 im Kanton Tessin einen italienischen EU/EFTA-Bürger. Daraufhin erhielt sie am 23. Februar 2006 eine EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung, gültig bis zum 3. Oktober 2010.

Ihre Lebenssituation war von mehreren Wendungen geprägt: * Im Jahr 2007 wurde sie wegen unerlaubter Ausübung der Prostitution und rechtswidrigen Aufenthalts und Einreise zu einer bedingten Geldstrafe und Busse verurteilt. * Ihre beiden Söhne aus erster Ehe, ebenfalls brasilianische Staatsangehörige, reisten im Dezember 2009 mit Touristenvisa in die Schweiz ein, und es wurden im September 2010 Aufenthaltsbewilligungen für sie beantragt. * Im Dezember 2010 meldete der Ehemann der Migrationsbehörde, dass er seit September 2008 von seiner Frau getrennt lebe, da diese mit einem anderen Mann zusammen sei. Noch im selben Monat wurde die Ehegatten zur rechtlichen Trennung ermächtigt. * Obwohl die Beschwerdeführerin im Februar 2011 eine EU/EFTA-Niederlassungsbewilligung beantragte (die im November 2011 abgelehnt wurde), meldete sie sich im September 2011 wieder an der Adresse ihres Ehemannes an. * Befragungen der Ehegatten Anfang 2012 ergaben, dass die Beschwerdeführerin von September 2008 bis August 2011 eine "sehr ernste" aussereheliche Beziehung hatte, während dieser Zeit finanziell von ihrem damaligen Partner unterstützt wurde und erst Mitte November 2011 wieder mit ihrem Ehemann zusammenzuleben begann. Der Ehemann bestätigte die Trennung und die Wiederaufnahme der Beziehung Ende August 2011, hielt sich jedoch selbst von Ende November 2011 bis Februar 2012 im Ausland auf. * Aufgrund der vermeintlichen Wiederversöhnung wurde der Beschwerdeführerin im April 2012 erneut eine EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs erteilt, gültig bis Oktober 2015. Eine identische Bewilligung erhielten auch ihre Söhne. * Bereits im Januar 2013 beantragte die Beschwerdeführerin jedoch Schutz der Eheunion, und im Februar 2013 wurde eine erneute gerichtliche Trennung angeordnet. Die Ehe wurde schliesslich im April 2015 geschieden. * Arbeitsverhältnisse waren unstetig (teilzeit als Kellnerin), und die Beschwerdeführerin bezog zwischen Juli 2013 und Mai 2014 Sozialhilfe (CHF 9'194.70) und ab November 2014 Arbeitslosenentschädigung. Seit Oktober 2015 arbeitet sie als Hausangestellte. * Im Oktober 2015 beantragte sie erneut eine EU/EFTA-Niederlassungsbewilligung. * Die Sezione della popolazione lehnte im Juni 2019 die Erneuerung der EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach nationalem Recht ab. Das Kantonsgericht bestätigte diesen Entscheid im Juni 2023. * Die Beschwerdeführerin hatte zum Zeitpunkt des kantonalen Urteils 44 Verlustscheine im Gesamtwert von CHF 105'000.35. * Die parallel geführten Beschwerden ihrer beiden Söhne (2C_427/2023 und 2C_424/2023) wurden vom Bundesgericht am selben Tag gutgeheissen.

III. Zulässigkeit und Kognition (Diritto Rz. 1–2)

  • Zulässigkeit: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist. Die Beschwerdeführerin beruft sich substanziiert auf Art. 50 des Bundesgesetzes über die Ausländer und die Integration (AIG, ehemals AuG), welcher unter bestimmten Voraussetzungen ein Aufenthaltsrecht nach Auflösung der Ehe gewährt. Dies bewirkt, dass der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG (fehlendes Aufenthaltsrecht nach Bundes- oder Völkerrecht) nicht greift. Angewendet wird die Version des AIG, die bis zum 31. Dezember 2018 in Kraft war, da der neue Art. 50 AIG erst ab 1. Januar 2025 gilt und das angefochtene Urteil bereits am 19. Juni 2023 erging.
  • Kognition: Das Bundesgericht stützt sich grundsätzlich auf den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG). Sachverhaltsrügen, die lediglich appellatorischer Natur sind oder die Sachverhaltsfeststellung nicht als willkürlich oder rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG ausweisen, bleiben unbeachtet. Die Beschwerdeführerin rügte die Dauer ihrer Ehe, was das Bundesgericht jedoch als Rechtsanwendung und nicht als reine Sachverhaltsrüge einstufte. Neue Tatsachen oder Beweismittel (echte Noven) werden nicht berücksichtigt.

IV. Materielle Prüfung durch das Bundesgericht

1. Gegenstand der Prüfung (Diritto Rz. 4) Der vom Kantonsgericht unangefochten gebliebene Entscheid, eine EU/EFTA-Niederlassungsbewilligung zu verweigern, ist nicht mehr Streitgegenstand. Ebenso wenig kann sich die Beschwerdeführerin nach der Scheidung im April 2015 auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA) berufen. Streitgegenstand ist einzig die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung nach nationalem Recht, namentlich Art. 50 AIG.

2. Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (Ehe von mindestens drei Jahren und erfolgreiche Integration) (Diritto Rz. 5)

  • Rechtliche Grundsätze: Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (in der bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung) setzt kumulativ voraus, dass die Ehe mindestens drei Jahre gedauert hat und die Integration erfolgreich verlaufen ist. Für die Dauer der Ehe ist die effektive, äusserlich wahrnehmbare eheliche Gemeinschaft entscheidend, welche eine gemeinsame Ehewilligkeit beider Ehegatten impliziert. Bei faktischem Zusammenleben ohne Ehewillen (z.B. bei Scheinehen) wird dieses nicht angerechnet. Mehrere Zeiträume des Zusammenlebens können summiert werden, auch wenn sie durch längere Trennungsphasen unterbrochen wurden. Dies jedoch nur, wenn die Ehegatten während der Trennung die ernsthafte Absicht zur Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft hatten (BGE 140 II 345 E. 4.5.2; Urteil 2C_238/2024 E. 5.1).

  • Anwendung auf den Fall:

    • Die Ehe der Beschwerdeführerin wurde am 16. Dezember 2005 geschlossen.
    • Sie trennte sich im September 2008 von ihrem Ehemann.
    • Von September 2008 bis August 2011 hatte sie eine "sehr ernste" aussereheliche Beziehung und wurde finanziell von ihrem damaligen Partner unterstützt.
    • Dies beweist, dass sie während dieser Zeit keinen ernsthaften Willen zur Aufrechterhaltung ihrer Ehe hatte.
    • Die anschliessende (neue) gemeinsame Lebensphase von September 2011 bis Ende Februar 2013 kann daher nicht mit dem ersten Zeitraum des Zusammenlebens (Dezember 2005 bis September 2008) addiert werden.
    • Da weder der erste noch der zweite Zeitraum des Zusammenlebens für sich allein die erforderlichen drei Jahre erreicht, ist die erste kumulative Voraussetzung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt. Eine Prüfung der Integration erübrigt sich.
    • Das Bundesgericht wies die Rüge in diesem Punkt zurück.

3. Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG (schwerwiegende persönliche Gründe) (Diritto Rz. 5.4)

  • Rechtliche Grundsätze: Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG bewahrt das Aufenthaltsrecht, wenn schwerwiegende persönliche Gründe den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Dies ist nicht einfach der Fall, wenn das Leben in der Schweiz bequemer ist, sondern wenn die betreffende Person bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit schwerwiegenden Reintegrationsproblemen konfrontiert wäre (BGE 138 II 229 E. 3.1). Die Behörden verfügen hier über einen Ermessensspielraum. Als schwerwiegender Grund kann u.a. gelten, dass das die soziale Reintegration im Herkunftsland stark gefährdet ist.

  • Anwendung auf den Fall:

    • Die Beschwerdeführerin machte geltend, seit 18 Jahren in der Schweiz zu leben, keine familiären (Mutter verstorben, kein Kontakt zum Bruder, Söhne in CH) oder sozialen/beruflichen Bindungen mehr in Brasilien zu haben und daher eine Reintegration in ihrem Heimatland unmöglich sei.
    • Das Bundesgericht bestätigte die Einschätzung der Vorinstanz: Die Beschwerdeführerin lebte über 24 Jahre in Brasilien, beherrscht die Sprache und kennt die Gebräuche. Sie kann die in der Schweiz gesammelte Arbeitserfahrung dort nutzen.
    • Zudem ist ihre Integration in der Schweiz nicht als besonders erfolgreich einzustufen (Inanspruchnahme von Sozialhilfe, hohe Schulden, strafrechtliche Verurteilung).
    • Die üblichen Schwierigkeiten bei der Suche nach einer Wohnung oder Arbeit nach längerer Abwesenheit stellen keine "schwerwiegenden persönlichen Gründe" im Sinne des Gesetzes dar.
    • Ein Wiedereinstieg in ihr Heimatland würde sie nicht vor unüberwindbare Probleme stellen.
    • Das Bundesgericht wies die Rüge in diesem Punkt zurück.

4. Anspruch aus Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) (Diritto Rz. 6)

  • Rechtliche Grundsätze: Art. 8 EMRK gewährt grundsätzlich kein Recht auf Aufenthalt in der Schweiz. Er kann aber angerufen werden, wenn eine ausländerrechtliche Massnahme eine unverhältnismässige Beschränkung des Privat- oder Familienlebens darstellt. Für ein Aufenthaltsrecht aufgrund des Privatlebens wird in der Regel ein legaler Aufenthalt von etwa zehn Jahren in der Schweiz vorausgesetzt, bei besonders erfolgreicher Integration auch früher (BGE 147 I 268 E. 1.2.4).
  • Anwendung auf den Fall:
    • Familienleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK): Die Beschwerdeführerin ist von ihrem Ehemann geschieden und hatte mit ihm keine Kinder. Hinsichtlich ihrer volljährigen Söhne, die in der Schweiz leben bleiben dürfen (gemäss Urteilen in den Parallelverfahren), kann sie kein Recht ableiten. Art. 8 EMRK schützt primär die Beziehung zu minderjährigen Kindern. Bei volljährigen Kindern wird ein Aufenthaltsrecht nur bei einem qualifizierten Abhängigkeitsverhältnis (z.B. wegen Krankheit oder Behinderung) anerkannt, welches hier nicht vorliegt (BGE 145 I 227 E. 3). Die erfolgreichen Beschwerden ihrer Söhne ändern daran nichts für ihre eigene Situation.
    • Privatleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK): Der legale Aufenthaltszeitraum der Beschwerdeführerin (Februar 2006 bis Oktober 2010 und April 2012 bis Oktober 2015) erreicht die in der Praxis geforderten zehn Jahre nicht. Der Zeitraum zwischen den Bewilligungen oder nach dem 2. Oktober 2015 (tolerierter Aufenthalt) zählt nicht als legaler Aufenthalt. Die Integration der Beschwerdeführerin in der Schweiz ist, wie bereits unter Art. 50 AIG festgestellt, nicht als "besonders erfolgreich" anzusehen. Die Tragweite von Art. 8 EMRK geht in diesem Punkt nicht über Art. 50 AIG hinaus (BGE 143 I 21 E. 4.1).
    • Das Bundesgericht wies die Rüge in diesem Punkt zurück.

V. Schlussfolgerung und Kosten (Diritto Rz. 7–8)

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Beschwerde, soweit sie zulässig war, unbegründet ist und abgewiesen werden muss. Die Gerichtskosten von CHF 2'000.– wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Den obsiegenden Behörden wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht wies die Beschwerde einer brasilianischen Staatsangehörigen gegen die Verweigerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ab. Hauptgründe waren: 1. Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (Dauer der Ehe): Die erforderliche Mindestdauer von drei Jahren effektiver ehelicher Gemeinschaft war nicht erfüllt, da die Perioden des Zusammenlebens nach einer mehrjährigen Trennungsphase, in der die Beschwerdeführerin eine ernsthafte aussereheliche Beziehung unterhielt, nicht mit dem ersten Zeitraum addiert werden konnten. Der Wille zur Aufrechterhaltung der Ehe fehlte während der Trennung. 2. Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (Schwerwiegende persönliche Gründe): Es lagen keine schwerwiegenden persönlichen Gründe vor. Trotz des langen Aufenthalts in der Schweiz und fehlender direkter familiärer Bindungen in Brasilien wäre eine Reintegration aufgrund ihres Alters, ihrer Sprachkenntnisse und früheren Arbeitserfahrung im Heimatland zumutbar. Ihre Integration in der Schweiz (Sozialhilfebezug, hohe Schulden, strafrechtliche Verurteilung) war zudem nicht besonders erfolgreich. 3. Art. 8 EMRK (Privat- und Familienleben): Ein Anspruch aus Art. 8 EMRK wurde verneint. Für das Familienleben schützt die Norm primär Beziehungen zu minderjährigen Kindern; für ihre volljährigen Söhne bestand kein qualifiziertes Abhängigkeitsverhältnis. Für das Privatleben war die geforderte Dauer von zehn Jahren legalem Aufenthalt nicht erreicht, und ihre Integration in der Schweiz war nicht als "besonders erfolgreich" einzustufen.